Urteil vom Sozialgericht Münster - S 8 (16) RJ 72/04

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 06.07.2004 unter Einschluss des Bescheides vom 03.02.2005 wird insoweit aufgehoben, als dass für den Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.06.2000 Beitragsnachforderungen gegen die Klägerin in Höhe von 3.867,36 Euro erhoben werden. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten. Der Streitwert wird auf 3.867,36 Euro festgesetzt.


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