Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Münster - S 5 AS 8/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand: Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob Tilgungsleistungen bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.
2Die Bedarfsgemeinschaft, Kläger zu 1) bis 3), bewohnen ein Einfamilienhaus. Die Hausschulden belaufen sich auf ca. 70.000,00 EUR. Die Schulden sind gesichert durch eine Lebensversicherung, deren Auszahlungsleistung an die darlehensgebende Bank abgetreten ist. Der Monatsbeitrag zur Lebensversicherung beträgt 150,00 EUR.
3Mit Bescheid vom 20.05.2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 in Höhe von 418,00 EUR. Hierbei hatte die Beklagte der Bedarfsberechnung als Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt: Zu berücksichtigende Miete 488,79 EUR, Nebenkosten 24,00 EUR, zu berücksichtigende Heizpauschale 63,00 EUR, Bereinigung der Heizpauschale 11,34 EUR und hieraus Kosten in Höhe von insgesamt 564,45 EUR errechnet. Bei einem 3-Personen-Haushalt errechnete sich pro Person ein Unterkunftskostenanteil von 188,15 EUR. Die Kläger machten im Widerspruchsverfahren geltend, die Tilgung für das von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Einfamilienhaus müsse als Teil der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Hier gehe es nicht um Vermögensbildung. Vielmehr sei die Tilgung ein Teil der Unterkunftskosten. Es sei doch selbstverständlich, dass das Objekt nicht gehalten werden könne, wenn nur noch Zinsen gezahlt würden. Die Tilgungsleistungen könnten aus dem geringen der Familie noch verbleibenden Einkommen nicht bestritten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie legte dar, Tilgungsleistungen zählten nicht zu den Kosten der Unterkunft. Sie dienten der Entschuldung des Eigenheims und erhöhten dadurch das Vermögen. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme vermögensbildender Beträge in Form von Tilgungsleistungen sei aus dem SGB II nicht herzuleiten.
4Im Klageverfahren begehren die Kläger auch weiterhin als Berücksichtigung bei den Unterkunftskosten den Monatsbeitrag zur Lebensversicherung, der eine Aufwendung für die Kredittilgung sei. Es handele sich um eine äußerst geringe Aufwendung. Die Gesamtkosten seien angemessen. Ganz offensichtlich gehe es nicht um die Bildung von Vermögen, sondern um einen Teil der überaus angemessenen Unterkunftskosten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung Aufwendungen für die Kredittilgung nicht als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anerkannt, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Vermögen zu bilden. Dieses Argument überzeuge nicht, wenn die Aufwendungen zumindest die Kosten für eine angemietete Unterkunft nicht überschritten und wenn das selbstgenutzte Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sei. Auch durch Mietzahlungen für in Mietwohnungen lebende Hilfebedürftige trage die Sozialleistung zur Vermögensbildung (hier der Vermieter) bei. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass durch Abnutzung ohne Erhaltungsaufwand und durch kalkulatorische Abschreibung auch bei selbstgenutzten Eigenheimen ein Vermögensverbrauch stattfinde. Dadurch, dass bei den Unterkunftskosten im Wesentlichen nur die Zinsbelastungen berücksichtigt würden, würden sie schlechter gestellt, als wären sie als Familie Mieter einer adäquaten Wohnung. Unter Hinweis auf den Mietspiegel für Münster 2005 wird dargelegt, dass angemessene Mietkosten hier bei 592,00 EUR zu Grunde zu legen seien.
5Zumindest sei der Monatsbeitrag zur Lebensversicherung in Höhe von 150,00 EUR darlehensweise zu gewähren.
6Unter dem 09.12.2005 hat die Beklagte ausgeführt, den Klägern sei mit Bescheid vom 20.05.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.11.2005 bewilligt worden. Der Bescheid vom 20.05.2005 werde mit Wirkung vom 01.05.2005 teilweise insoweit aufgehoben, als Unterkunftskosten zu niedrig festgesetzt worden seien. Es wurde nunmehr ein Unterkunftskostenbetrag von 488,79 EUR berücksichtigt nach korrigierter Rentabilitätsberechnung unter zuvor von den Klägern erfolgten Nachweis höherer Kosten.
7Die Kläger beantragen schrifsätzlich,
8den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die den Klägern bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass die Tilgungsleistungen für das noch nicht bezahlte von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Einfamilienhaus als Aufwendungen für Unterkunft zu berücksichtigen seien.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist weiterhin der Auffassung, Tilgungsraten für die Finanzierung des Eigenheims bzw. die absichernde Lebensversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes dürften Sozialleistungen nicht zur Schuldentilgung verwandt werden und die Sozialhilfe diene nicht der Vermögensbildung. Auch eine darlehensweise Gewährung analog § 22 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vertrete sie die Auffassung, Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Wohneigentum seien nicht als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Das SGB II habe lediglich Regelungen für den passiven Vermögensschutz eingebaut. Ziel sei es, schon vorhandenes Vermögen in gesetzlich geregelter Höhe zu erhalten, nicht dagegen, mit Hilfe von Leistungen Vermögen aufzubauen. So sei Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung in i.S.d. Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen". In diesem Zusammenhang sei auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II hinzuweisen, der Vermögen, das nachweislich der baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks diene, nur dann priviligiere, wenn es Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen solle. Wenn aber schon Vermögen, das nur der Beschaffung von Wohnraum und nicht noch zusätzlich dem besonderen Schutzzweck der Deckung des besonderen Wohnbedarfes Behinderter oder pflegebedürftiger Menschen diene, nicht dem Schutz unterliege, könne erst Recht nicht mit Hilfe von steuerfinanzierten Mitteln solches Vermögen erst aufgebaut werden. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Regelungen seien trotz zahlreicher inzwischen erfolgter Änderungen hinsichtlich der Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft keine Änderungen vorgenommen worden. Auch die Tatsache, dass mit der Zahlung von Mietkosten an den Vermieter bei diesem seitens des Hilfeträgers zur Vermögensbildung beigetragen werde, könne zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
12Das Gericht hat die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten beigezogen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im Streitverfahren gewechselten vorbereitenden Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
16Die Kläger werden durch den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005, diese in der Fassung des Bescheides vom 09.12.2005 nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind.
17Zu Recht hat die Beklagte bei der Bedarfsberechnung der Kläger die Unterkunftskosten zu Grunde gelegt ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für das selbst genutzte Einfamilienhaus. Ein dahingehender Anspruch der Kläger besteht nicht. Tilgungsleistungen zur Abzahlung selbst genutzten Wohneigentums sind in der Regel nicht als Kosten für die Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren. Das Gericht folgt insoweit der rechtlichen Einschätzung der Beklagten, wie sie insbesondere mit detaillierter Begründung im Schriftsatz vom 18.05.2006 dargelegt wurde, und denen sich das Gericht anschließt. Die gegenteilig vertretene Rechtsauffassung überzeugt nicht. Insbesondere der Verweis darauf, dass mittelbar durch Mietzinszahlungen auch das Vermögen der Vermieter durch staatliche Leistungen vermehrt werde, berücksichtigt nicht, dass es sich hierbei um einen vollkommen anderen Lebenssachverhalt handelt. Der Vermieter erwirtschaftet durch Vermietung Erträge des in seinem Eigentum stehenden Vermögens. Wäre er selbst Leistungsbezieher nach dem SGB II, würden diese Erträge auf seinen Leistungsanspruch angerechnet. Mittelbar erwirtschaften auch alle Händler und Einzelhändler, Handwerker und sonstige Personen, die gegen Geldleistung Ware an Bezieher von SGB II-Empfängern veräußern oder diesen gegenüber Dienstleistungen bzw. Werkleistungen erbringen, Erträge, ohne dass dieser Aspekt in irgendeiner Weise relevant geworden wäre oder wäre für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB II, insbesondere für die Bemessung der Regelleistungen und deren Höhe. Hier ist vielmehr maßgebend gewesen der Bedarfsdeckungsgrundsatz verbunden mit dem Ziel, durch die Leistungsgewährung nach dem SGB II das Existenzminimum zu sichern. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum Leistungsbeziehern, die selbstgenutztes Wohneigentum besitzen, Leistungen durch Gewährung von Unterkunftskosten gewährt werden sollten, die der Vermögensbildung dienen, während Leistungsempfänger, die in Mietwohnungen wohnen, keine Leistungen erhalten, die der Vermögensbildung im Sinne von Anschaffung von Wohneigentum dienen. Mieter, die die allgemein für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten durch ihre tatsächlichen Unterkunftskosten der Höhe nach unterschreiten, erhalten auch nicht etwa den Differenzbetrag zu den für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten, da dieses vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Wieso Bewohner eines selbst genutzten Hausgrundstücks hier anders behandelt werden sollten und diesen die Unterkunftskosten zumindest in der für allgemein für angemessen gehaltenen Höhe gezahlt werden sollten, ist nicht erkennbar. § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II sieht lediglich vor, dass als Vermögen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen sind. Vermögen ist aber das bereits vorhandene Vermögen, nicht das zu bildende Vermögen.
18Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte oder das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls, wie sie z.B. in der Entscheidung des SG Detmold vom 16.02.2006 zum Aktenzeichen S 8 AS 37/05 angeführt werden, in der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 21.04.2006 zum Az.: L 7 AS 1/05 angesprochen werden, sieht das Gericht zudem nicht. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kläger Leistungen beziehen, bei denen für den Kläger zu 1) ein monatlicher Höchstbetrag nach § 24 Abs. 3 SGB II von 380,00 EUR als Leistungsanspruch Berücksichtigung fand. Der Kläger und seine Familie stehen damit deutlich günstiger als jene Leistungsempfänger, denen neben den Unterkunftskosten lediglich die Regelleistungen bewilligt werden bzw. der Berechnung zu Grunde gelegt werden.
19Die darlehensweise Gewährung von monatlich 150,00 EUR ist nicht Streitgegenstand. Hierüber hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Selbst wenn, wie die Kläger meinen, eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht käme, steht die darlehensweise Gewährung im Ermessen der Beklagten. Dadurch, dass die Beklagte diesbezüglich im Verwaltungsverfahren und den angefochtenen Bescheiden keine Regelung getroffen hat, kann eine solche darlehensweise Gewährung nicht als Minus zur Leistungsgewährung im Sinne der Zuschussleistungen gesehen werden.
20Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
21Das Gericht hat die Berufung - vorsorglich - gemäß § 144 Abs. 2 Ziffn. 1 und 2 SGG zugelassen, da nicht feststeht, hier jedoch nicht entscheidungserheblich ist, ob Streitgegenstand lediglich eine Zahlung von weiteren 150,00 EUR Tilgungsleistungen allein für den Monat Juni 2005 ist, wie der Wortlaut des Bescheides vom 20.05.2005 vermuten lässt, oder aber ob mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass durch den angefochtenen Bescheid Leistungen bewilligt wurden für den Zeitraum Juni 2005 bis Oktober 2005.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.