Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 5 AS 184/06 ER
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.11.2006/05.12.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, für den Monat Januar 2007 vorläufig weitere 208,00 Euro an den Antragsteller zur Auszahlung zu bringen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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Gründe:
2I. Der Antragsteller, geb. 00.00.1977, bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.09.2006 waren dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen, nämlich T ...B. geb. 00.00.1981, und B ...B., geb. 00.00.2003, unter anderem für die Zeit ab 01.09.2006 bis 31.01.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 1.219,00 Euro bewilligt worden. Bei der Bedarfsberechnung des Antragstellers war die Antragsgegnerin von der Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro sowie anerkannten Unterkunftskosten - anteilig - in Höhe von 143,00 Euro ausgegangen. Ferner hatte die Antragsgegnerin einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 115,00 Euro berücksichtigt.
3Mit Schreiben vom 19.09.2006, gestützt auf § 24 SGB X, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller an zu einer nach § 31 SGB II zu prüfenden Absenkung mit der Begründung, dem Antragsteller sei am 10.08.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der Firma P ... angeboten worden. Dieses Angebot sei unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse zumutbar. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Antragsteller die Arbeit nicht angenommen. Er sei zum Vorstellungstermin am 14.09.2006 nicht erschienen. Mit Bescheid vom 15.11.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II werde unter Wegfall des evtl. zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.12.2006 gemäß § 48 Abs. 1 des 10. Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben. Im Einzelnen seien von der Absenkung betroffen: Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen, noch hätten sich nach Aktenlage Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Minderung sprechen würden. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens, sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zurückzunehmen. Folglich sei es aus den oben genannten Gründen nicht begründet, auch nur teilweise von einer Minderung abzusehen. Während des genannten Zeitraums bestehe auch kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit verhindert - § 31 Abs. 1 Nr. 1 c -. Ihm sei am 14.09.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der Firma P ... angeboten worden. Dieses Angebot sei unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse zumutbar. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen der oben genannten Tätigkeit vereitelt. Er sei zum Vorstellungstermin am 14.09.2006 bei der Firma P ... nicht erschienen. Gründe, die das Verhalten hätten rechtfertigen können, seien nicht angegeben worden. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II.
4Mit Schreiben vom 15.11.2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller, gestützt auf § 24 SGB X, zur Prüfung an, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle. Dem Antragsteller sei am 10.08.2006 eine Arbeit als Metallbauer bei der Firma U ... angeboten worden. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen der o. g. Tätigkeit vereitelt. Der Arbeitgeber hat dazu mitgeteilt, dass der Antragsteller sich nicht auf die Stelle beworben habe.
5Unter dem 23.11.2006 gingen bei der Antragsgegnerin Unterlagen des Antragstellers ein, unter anderem das Anhörungsschreiben vom 15.11.2006, worin mit Kugelschreiber einmal das Datum 10.08.2006 und ferner die Firma U ... unterstrichen wurden. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Unter anderem wird darin ausgeführt, bzgl. P ... habe er vom Arbeitsamt ein Schreiben erhalten, 17.05.2006, dass er sich dort bewerben solle. Das habe er gemacht. Am 22.05.2006 habe er ein Vorstellungsgespräch gehabt. Bzgl. des gleichen Schreibens vom 14.09.2006 vom Arbeitsamt habe er bei P ... angerufen und dort habe man ihm gesagt, dass seine Bewerbung bei ihnen sei. Sein Problem sei, dass er kein Auto habe. Deswegen stehe er bei den meistens auf der Warteliste. Er sei am 22.11.2006 nochmal bei der P ... gewesen. Unter anderem beigefügt ist ein Schreiben der Firma P ... vom 22.11.2006 über eine Bestätigung, dass sich der Antragsteller dort um 09:00 Uhr am 22.11.2006 vorgestellt habe. Ferner ist ausgeführt, der Antragsteller lege gegen den Bescheid 10.08.2006 bzgl. 15.11.2006 Widerspruch ein. Unter dem 05.12.2006 legt der Antragsteller Widerspruch ein gegen den Betrag, den man ihm überwiesen habe. Beigefügt ist eine Kopie des Bescheides vom 15.11.2006 sowie Kopie eines Kontoauszugs vom 30.11.2006 über einen Zahlungseingang in Höhe von 1.011,00 Euro. Über den Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.
6Am 21.12.2006 macht der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend mit der Begründung, er habe eine Familie mit einer Tochter, das, was das Arbeitsamt überwiesen habe, reiche vorne und hinten nicht. Er wisse nicht mehr, was er machen solle. Das Arbeitsamt habe ihm ca. 300,00 Euro gestrichen. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 14.09.2006 und 15.11.2006 werden per Fax teilweise übersandt. Er habe eine Privat-Insolvenz beantragt und bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Antragsteller übersendet dem Gericht Haushaltspläne, wonach davon ausgegangen sei, dass er 1.300,00 Euro erhalte. Davon seien ihm nur 230,00 Euro verblieben. Davon seien nunmehr 300,00 Euro gestrichen. Grund sei, dass er solange arbeitssuchend sei. Er fragt, wie er weiterleben solle. Das Arbeitsamt habe ihm Vermittlungsvorschläge geschickt, wie immer, was er auch haben wolle und wo. Er habe immer Bewerbungen geschrieben seit zwei Jahren. Am 10.08.2006 und am 15.11.2006 habe er Vermittlungsvorschläge gekriegt vom Arbeitsamt (U ..., P ...). Bei der Firma U ...habe er sich schon mal online beworben, daraufhin habe er dort angerufen, ob er eine Bewerbung schreiben soll, und man habe ihm gesagt, er solle keine Bewerbung schreiben, er würde angerufen. Bei der Firma P ... habe er eine Bewerbung geschrieben und ein Vorstellungsgespräch gehabt. Er habe auch zwischendurch bei der Firma immer gefragt, ob diese Arbeit hätte. Beigefügt ist unter anderem ein Arbeitsangebot der Anlaufstelle B ... vom 17.05.2006 für eine Tätigkeit als Zerspannungsmechaniker bei der Firma P ... Personalmanagement GmbH in B ..., ein Bewerbungsschreiben des Klägers vom 18.05.2005, ein Antwortschreiben der Firma P ... vom 19.05.2006 sowie erneut das Bestätigungsschreiben der Firma P ... vom 22.11.2006. Der Antragsteller legt eidesstattliche Versicherung vom 10.11.2007 vor.
7Einen schriftsätzlichen Antrag formuliert der Antragsteller nicht.
8Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Die Antragsgegnerin legt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar und hält den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für nicht begründet. Der Antragsteller habe gegenwärtig einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan. Ab Dezember 2006 gelangten an die Bedarfsgemeinschaft zur Auszahlung monatlich 1.011,00 Euro. Daneben verfüge der Antragsteller noch über Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro, sodass der Bedarfsgemeinschaft 1.165,00 Euro zur Verfügung stünden. Die Miete belaufe sich auf 350,00 Euro, für Heizung und Strom seien als Abschlag 190,00 Euro zu zahlen. Damit verblieben dem Antragsteller und der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag von 725,00 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich Versicherung und ähnlichem. Dieser Betrag sei ausreichend, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daneben bestehe auch die Möglichkeit, die Mietzahlungen kurzfristig auszusetzen. Der "Antragsteller" vermöge mithin keine drohenden wesentlichen Nachteile im oben genannten Sinn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu erkennen.
11Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin beigezogen. Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
12II. Das Begehren des nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist dahingehend auszulegend, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.2006 begehrt. Hierauf sind der Antragsteller mit Schreiben vom 27.12.2006 sowie die Antragsgegnerin durch Übersendung einer Kopie dieses Schreibens hingewiesen worden.
13Warum sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.01.2007 demzufolge ausschließlich auf die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingelassen hat, und hier maßgeblich darauf abstellt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor, erschließt sich dem Gericht nicht.
14Der Antrag ist zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15Gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2006 hat gemäß § 86 a Abs. 2, Ziffer 4 SGG i. V. m. § 39 Ziff. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Im Vordergrund steht hierbei eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen anzuordnen ist, in denen sich nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage bei summarischer Prüfung der Tatsachenlage der Wegfall oder die Absenkung der Leistung voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweisen (Beschluss des LSG NW vom 19.10.2006, Az: L 1 B 29/06 AS). Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in der Regel ganz oder teilweise anzuordnen. Einer weiteren Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse ist nicht erforderlich, da ein öffentliches Interesse an dem Vollzug rechtswidriger Bescheide nicht erkennbar ist. Hiervon ausgehend war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
16Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, der Bescheid vom 15.11.2006 rechtswidrig ist.
17Es bestehen zunächst Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verwaltungsakts vom 15.11.2006. § 33 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 15.11.2006 im Verfügungssatz nicht genügen. Ungeachtet der Tatsache, dass ohnehin fraglich ist, welche Ausführungen auf Seite 1 des Bescheides zum Verfügungssatz gehören sollen und welche Ausführungen bereits zum Teil der Begründung zählen sollen, schließlich welche Ausführungen allgemeine Hinweise bedeuten sollen, ergibt sich bei verständigem Lesen keineswegs eindeutig, in welcher Höhe nun dem Antragsteller Leistungen gekürzt werden. Der Umfang der Bewilligungsaufhebung, gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X bleibt unklar. So führt die Antragsgegnerin in Satz 1 aus, der dem Antragsteller zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II werde unter Wegfall des evtl. zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Satz 2 beinhaltet, daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.12.2006 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Nach weiteren Ausführungen wird im unteren Drittel auf Seite 1 des Bescheides dargelegt, während des genannten Zeitraums besteht kein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II).
18Nach Aktenlage sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 c, Abs. 6 SGB II nicht zu belegen. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Ein Arbeitsangebot über eine Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma P ... als Metallbauer vom 10.08.2006 befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Ebensowenig ist erkennbar, ob, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Rechtsfolgen belehrt hat, wenn er dem Arbeitsangebot nicht folge leistet. Lediglich Bl. 118 der Verwaltungsvorgänge enthält einen PC-Ausdruck, wonach ein Kontakt am 18.09.2006 gewesen sein soll und wonach es wohl einen Vermittlungsvorschlag (P ...) gegeben hat. In dem Computerausdruck ist vermerkt, der Bewerber habe sich beworben, aber handschriftlich ist dazugefügt worden in grün, Vorstellungstermin am 14.09.2006 nicht erschienen. Auch der Antragsteller führt in seinem Widerspruch aus, auch betreffend die Firma P ... vom Arbeitsamt Schreiben erhalten zu haben. Dieses datiert er mit dem 17.05.2006. Dort habe er sich beworben. Am 22.05.2006 habe es ein Vorstellungsgespräch gegeben. Bezüglich des gleichen Schreibens vom 14.09.2006 vom Arbeitsamt habe er bei P ... angerufen und dort habe man ihm gesagt, seine Bewerbung liege vor. Im Antragsverfahren führt der Antragsteller aus, am 10.08. und 15.11.2006 Vermittlungsvorschläge vom Arbeitsamt erhalten zu haben (U ..., P ...). Ausweislich des sich in den Akten befindlichen Vermittlungsvorschlags, der auch vom Antragsteller wiederholt vorgelegt wurde, wurde dem Antragsteller unter dem 17.05.2006 ein Arbeitsplatz vorgeschlagen bei der Firma P ... als Zerspannungsmechaniker. Wenn es aber, wie der Antragsteller vorträgt, sich bei dem Angebot vom 10.08.2006 um das gleiche gehandelt haben soll wie vom 17.05.2006, so kann es sich nicht um die Versäumung eines Vorstellungstermins am 14.09.2006 für eine Tätigkeit des Antragstellers als Metallbauer gehandelt haben. Da dem Antragsteller zudem auch am 10.08.2006 ein Stellenangebot bei der Firma U ... ebenfalls als Metallbauer angeboten worden sein soll, drängt sich der Eindruck auf, dass es sich vorliegend auf Seiten der Antragsgegnerin um eine Verwechslung handeln könnte. Das ändert jedoch nichts daran, dass damit jedenfalls der Bescheid vom 15.11.2006 bzgl. der "insoweit!" verhängten Sanktion um eine rechtswidrige Entscheidung handeln dürfte. Ohnehin belegen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, dass er sich sowohl im Mai als auch im November bei der Firma P ... beworben hat. Schließlich ist den Akten auch nichts darüber zu entnehmen, wann und in welcher Form von wem ein Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller für den 14.09.2006 vereinbart worden sein soll. Schließlich hat der Antragsteller in der Widerspruchsschrift auch geltend gemacht, sein Problem sei, dass er kein Auto habe. Ob er damit zum Ausdruck hat bringen wollen, dass dies der Grund dafür sei, dass er einen etwaigen Vorstellungstermin nicht habe wahrnehmen können, erschließt sich dem Gericht nicht. Dieses wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären sein, mithin die Frage, ob der Antragsteller einen wichtigen Grund gehabt hat, einen Vorstellungstermin nicht wahrzunehmen, wenn es denn so gewesen sein sollte, dass für den 14.09.2006 aufgrund eines Arbeitsangebotes vom 10.08.2006 bei der Firma P ... tatsächlich ein Vorstellungstermin vereinbart worden sein sollte, den der Antragsteller nicht wahrgenommen hat.
19Das Gericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es vorliegend in die Beweisphäre der Antragsgegnerin fällt, die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Arbeitsangebotes sowie der ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung darzulegen und zu belegen. Indes hat die Antragsgegenerin hierzu nicht vorgetragen, noch ist dies den Verwaltungsvorgängen ausreichend zu entnehmen.
20Da die Antragsgegnerin den Bescheid vom 15.11.2006 bereits vollzieht, indem sie dem Antragsteller um 208,00 Euro geminderte Leistungen auszahlt als mit Bescheid vom 14.09.2006 bewilligt worden waren, war entsprechend § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG die Aufhebung der Vollziehung zumindest für den laufenden Monat, das heißt für den Monat Januar 2007 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, für diesen Monat weitere 208,00 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.01.2007 berücksichtigt, wie die Tatsache, dass der aktuelle Lebensunterhalt des Antragsteller und seiner Familie im Monat Dezember 2006 im wesentlichen gesichert gewesen ist. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde nämlich erst am 21.12.2006 gestellt. Zudem weist der vom Antragsteller in den Verwaltungsvorgängen befindliche Kontoauszug vom 30.11.2006 aus, dass der Kontostand zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen in Höhe von 1.011,00 Euro für Dezember 2006 zusätzlich noch ein plus von 490,29 Euro ausgewiesen hat. Hiervon ist jedoch für den laufenden Monat nicht auszugehen. So hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass das Geld, das er erhalte, nicht ausreiche. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Antragsteller angesichts der obigen Ausführungen auch nicht zumutbar darauf verwiesen werden können, Mietzahlungen kurzfristig auszusetzen. Es ist nicht erkennbar, womit zukünftig der Antragsteller die Mietzahlungen ausgleichen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zukünftig über ein höheres Einkommen wird verfügen, sind nicht gegeben. Zahlt der Antragsteller die Miete wiederholt nicht, so würde er sich und seine Familie der Gefahr aussetzen, die Unterkunft zu verlieren.
21Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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