Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 6 P 202/09 ER

Tenor

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (Az.: S 6 P 193/09 SG Münster) die Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichts vom 09. November 2009 - im Internet oder in sonstiger Weise - zu unterlassen. Die Antragstellerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht verpflichtet, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 28. Juli 2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.