Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 6 P 233/09 ER

Tenor

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort die Veröffentlichung des Transparenzberichts über die Pflegeeinrichtung des Antragstellers ( ...) aufgrund der MDK-Prüfung am 07. Oktober 2009 über die Internetportale der Antragsgegner - oder in sonstiger Weise - zu unterlassen. Der Antragsteller ist vorläufig nicht verpflichtet, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 07. Oktober 2009 in der Einrichtung auszuhängen. Diese Verpflichtungen gelten zunächst vorläufig bis Ende Juni 2010. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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