Urteil vom Sozialgericht Münster - S 8 SO 223/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis zum 30.04.2009 als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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