Urteil vom Sozialgericht Neubrandenburg (4. Kammer) - S 4 KR 35/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beigeladenen auferlegt.
Tatbestand
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Streitig sind Ansprüche des Klägers auf Krankengeld bzw. auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005.
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Der bei der Beklagten als abhängig beschäftigter Bauarbeiter gesetzlich krankenversicherte Kläger wurde von seinem Arbeitgeber mit Kündigungsschreiben vom 24.11.2004 zum 03.12.2004 gekündigt. Er meldete sich daraufhin bei der Beigeladenen am 26.11.2004 zum 04.12.2004 arbeitslos.
- 3
Am 03.12.2004 stellte sich der Kläger bei seiner Hausärztin vor, die wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege (ICD-10: J06.9) Arbeitsunfähigkeit feststellte und für den Zeitraum vom 03.-07.12.2004 bescheinigte.
- 4
Am 03.12.2004 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm für den Zeitraum 04.-07.12.2004 Krankengeld.
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Am 08.12.2004 begab sich der Kläger in die Behandlung der niedergelassenen Chirurgin Dr. med. R, nachdem er am 06.12.2004 einen Operationstermin wegen einer Hohlhandsehnenverkrümmung erhalten hatte. Die Operation wurde am 08.12.2004 durchgeführt und führte zu einer Arbeitsunfähigkeit, welche von Frau Dr. R am 08.12.2004 zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 und später in Form von Folgebescheinigungen bis zum 21.01.2005 bescheinigt wurde.
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Die Beklagte stellte dem Kläger mit Schreiben vom 29.12.2004 zunächst in Aussicht, dass im Rahmen nachgehender Ansprüche aus dem mit dem 07.12.2004 beendigten Pflichtversicherungsverhältnis Krankengeld für maximal einen Monat gewährt werden könne. Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass die Ehefrau des Klägers gesetzlich krankenversichert ist, lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 14.01.2005 die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 08.12.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der bestehenden Familienversicherung etwaige nachgehende Ansprüche auf Krankengeld verdrängt würden. Die eigene Pflichtversicherung des Klägers habe mit dem 07.12.2004 geendet.
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Hiergegen erhob der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass nachgehende Krankengeldansprüche aus § 19 SGB V auch neben einer bestehenden Familienversicherung zu gewähren seien. Eine Verdrängung der Ansprüche aus § 19 SGB V trete nur insoweit ein, wie die vorgehende Familienversicherung selbst Leistungsansprüche beinhalte.
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005, ausweislich des Empfangsbekenntnisses des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben am 10.05.2005, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.
- 9
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage des Klägers vom 09.06.2005, mit welcher er seinen Krankengeldanspruch weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
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Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2005 die Bundesagentur für Arbeit zum Rechtsstreit beigeladen hat, beantragt der Kläger:
- 11
Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 wird aufgehoben.
- 12
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Krankengeld zu gewähren.
- 13
Hilfsweise wird beantragt, die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 08.12.2004 bis 18.01.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.
- 14
Die Beklagte beantragt:
- 15
Die Klage wird abgewiesen.
- 16
Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihre Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden. Zum anderen begründet sie ihre Auffassung, das Pflichtversicherungsverhältnis des Klägers habe mit dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit am 07.12.2004 geendet, ergänzend damit, dass keine lückenlose Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die operationsbegründende Erkrankung habe für sich genommen vor der Operation am 08.12.2004 keine Arbeitsunfähigkeit begründet.
- 17
Die Beigeladene hat ausdrücklich keinen eigenen Antrag gestellt, jedoch mit Schriftsatz vom 25.11.2005 ausgeführt, dass für den Zeitraum ab dem 08.12.2004 kein Arbeitslosengeldanspruch habe entstehen können, weil der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 08.12.2004 vorgelegt habe. Nachfolgend habe er sich erst am 19.01.2005 wieder bei der Agentur für Arbeit gemeldet und ab diesem Tage Arbeitslosengeld gewährt bekommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der streitige Krankengeldanspruch ist entgegen der Begründung der angegriffenen Bescheide jedoch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger im streitigen Zeitraum ohne Krankengeldanspruch familienversichert gewesen wäre. Die Familienversicherung gemäß § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) war vielmehr wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld und der damit einhergehenden Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausgeschlossen, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die Frage etwaiger nachgehender Ansprüche gemäß § 19 Abs. 2 SGB V stellt sich demnach nicht, da die Mitgliedschaft des Klägers als Versicherungspflichtiger nicht i. S. dieser Vorschrift geendet hat.
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Im zeitlichen Ablauf gilt im vorliegenden Fall folgendes:
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Der Kläger war zunächst aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitgliedschaft galt grundsätzlich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 03.12.2004. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V blieb diese Mitgliedschaft für den Zeitraum des Anspruches auf Krankengeld während der ersten, noch während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit erhalten. Zutreffend hat die Beklagte für diesen Zeitraum auch Krankengeld gewährt.
- 23
Die Versicherungspflicht als Beschäftigter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endete jedoch mit dem Ende des Krankengeldanspruches am 07.12.2004. Die erneute, am 08.12.2004 eingetretene und festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation war nicht mehr geeignet, das ursprüngliche Pflichtversicherungsverhältnis weiter zu erhalten, da ein erneuter Anspruch auf Krankengeld frühestens am 09.12.2004 entstehen konnte, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift entsteht der Anspruch auf Krankengeld regelmäßig von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
- 24
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt bestätigt durch mehrere Entscheidungen vom 26.06.2007 (B 1 KR 36/06 R und B 1 KR 37/06 R), stellt die vorgenannte Vorschrift keine bloße Zahlungsbestimmung dar, so allerdings LSG Schleswig-Holstein, L 5 KR 15/06, vom 17.01.2007 und L 5 KR 40/03 vom 15.02.2005. Die entgegenstehende Auffassung, die auch für den Fall der fehlenden Überschneidung mehrerer Arbeitsunfähigkeitszeiten einen ununterbrochenen Krankengeldanspruch und damit auch ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis annimmt, gründet sich auf die Argumentation, dass das Entstehen des Krankengeldanspruches gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V allein das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Solange Arbeitsunfähigkeit an jedem einzelnen Tag vorgelegen habe, bleibe die Mitgliedschaft gemäß § 192 SGB V erhalten. Aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V folge dann lediglich, dass für den Tag der Feststellung der zweiten Arbeitsunfähigkeit kein Zahlungsanspruch auf Krankengeld bestehe, ohne dass hierdurch der "Grundanspruch" beeinträchtigt werde.
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Dieser Auffassung steht der eindeutige Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entgegen, der das Entstehen des Anspruches selbst festlegt, so auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 13.02.2002, L 4 KR 18/01.
- 26
Hätte der Kläger sich vorliegend nicht bereits zuvor (oder spätestens am 08.12.2004 noch vor der erneuten Arztkonsultation) arbeitslos gemeldet, hätte ab dem 08.12.2004 in der Tat kein eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründender Tatbestand mehr vorgelegen, so dass der Kläger lediglich im Rahmen der Familienversicherung des § 10 SGB V über seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert gewesen wäre.
- 27
In einem derartigen Fall sind nach der eindeutigen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V etwaige nachgehende Leistungsansprüche aus der bereits beendeten Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen.
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§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V legt fest, dass eine Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) vor dem Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Vorrang hat, ohne diese Vorrangswirkung in dem Sinne einzuschränken, dass nur solche Leistungsansprüche verdrängt würden, die auch im Rahmen der Familienversicherung begehrt werden können. Zum einen verlöre eine derartige Regelung ihren Sinn, da außer dem Krankengeldanspruch die Leistungsansprüche in beiden Versicherungsarten praktisch identisch sind. So hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (Fraktionsentwurf, BT-Drucksache 15/1525) auch ausdrücklich auf den durch die Vorrangswirkung der Familienversicherung ausgeschlossenen Krankengeldanspruch abgestellt und diesen Leistungsausschluss als unbedeutend bezeichnet, da nur solche Krankengeldansprüche betroffen seien, die im Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft entstünden.
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Die Klägerseite sei im übrigen darauf hingewiesen, dass bloße nachgehende Ansprüche von ihrem zeitlichen Umfang her schon nicht geeignet wären, den beantragten Krankengeldzeitraum bis zum 18.01.2005 zu begründen, da die gesetzliche Monatsfrist bereits am 07.01.2005 abgelaufen wäre.
- 30
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hatte der Kläger jedoch ab dem 08.12.2004 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, womit eine erneute Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten begründet wurde, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Auch diese Versicherung umfasst grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, welcher im Ergebnis jedoch nicht zur Geltung kommen kann, weil gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V der Krankengeldanspruch ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.
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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht die am 08.12.2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitslosengeldanspruch nicht entgegen, da bereits vor der erneuten (Feststellung von) Arbeitsunfähigkeit eine wirksame Arbeitslosmeldung vorlag, vgl. insoweit Gagel, SGB III, § 126 Rdz. 19.
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Vielmehr waren am 08.12.2004 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.
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Der Kläger hatte sich bereits am 26.11.2004 arbeitslos gemeldet. Mit der Arbeitslosmeldung, welche die Beigeladene anhand ihrer EDV-Dokumentation nachvollziehen konnte (Bl. 17 des 2. Bandes der Leistungsakten der Beigeladenen) gilt zugleich der Antrag auf Arbeitslosengeld als gestellt, § 323 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).
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Auch die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum ab der theoretisch erstmaligen Verfügbarkeit des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 04.12.2004 bis zum 07.12.2004 steht dem Arbeitslosengeldanspruch nicht entgegen, da die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 26.11.2006 durch diese 4tägige Unterbrechung nicht erlöschen konnte, § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
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Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Arbeitslosmeldung bereits zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist. Die Wirkung einer derartigen Meldung erlischt gemäß Abs. 2 Nr. 1 a. a. O. erst bei einer mehr als 6wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.
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Vorliegend ist mithin die Arbeitslosmeldung vom 26.11. mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 08.12.2004 wirksam geworden. Der Anspruch des Klägers auf reguläres Arbeitslosengeld für diesen Tag war damit entstanden.
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Indem er sich noch am gleichen Tage zur operativen Behandlung bei Frau Dr. R begab, was erneute Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, hat er sich dieses soeben erworbenen Arbeitslosengeldanspruches auch nicht wieder begeben. Vielmehr hatte diese erneute Arbeitsunfähigkeit lediglich zur Folge, dass ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für den nachfolgenden Zeitraum von bis zu 6 Wochen entstand, § 126 Abs. 1 SGB III.
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Nach der letztgenannten Vorschrift verliert ein Arbeitsloser infolge Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen (Leistungsfortzahlung) nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er während des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
- 39
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wie oben gezeigt, bestand für den 08.12.2004 ein Arbeitslosengeldanspruch, so dass ein Fall der Arbeitsunfähigkeit "während des Bezuges von Arbeitslosengeld" vorliegt. Auch hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet. Nach dem vom Gericht eingeholten Befundbericht der Frau Dr. R handelte es sich um eine medizinisch indizierte Therapie einer selbst zwar nicht zur Arbeitsunfähigkeit führenden, jedoch fortschreitenden und die Funktion der Hand zunehmend beeinträchtigenden Erkrankung, so dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation zwar letztlich auf einem eigenen Entschluss des Klägers beruhte, ohne dass dieser Entschluss jedoch als schuldhaft bezeichnet werden könnte.
- 40
Dem Arbeitslosengeldanspruch steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beigeladene dem Kläger tatsächlich für den Zeitraum ab dem 08.01.2005 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld gewährt hat, da diese Anspruchserschöpfung zeitlich nachgelagert ist, auf den hier zugesprochenen Anspruch mithin keinen Einfluss haben kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
- 42
Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 Sozialgerichtsgesetz.
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