Urteil vom Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) (41. Kammer) - S 41 AL 10/01

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch Bescheid.

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Durch Beschuß des Amtsgerichts Aurich vom 28.07.1999 wurde über das Vermögen der ... GmbH, ... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 9 IN 77/99).

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Durch Schreiben vom 25.08.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die ... sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Winterbau -- Umlage gemäß §§ 354 ff. SGB III nicht nachgekommen. Die rückständige Forderung einschließlich Nebenkosten in Höhe von 9.004,85 DM zuzüglich Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV in Höhe von 1 vom Hundert aus 8.300,00 DM jeweils am 16. jeden Monats für die Dauer des Verfahrens, erstmals am 16.08.1999, melde sie hiermit gemäß § 174 Insolvenzordnung zum Insolvenzverfahren an.

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Die angemeldete Forderung in Höhe von 9.004,85 DM wurde vom Kläger im Prüfungstermin des Amtsgerichts am 24.09.1999 anerkannt und zur Tabelle festgestellt. Die angemeldeten Forderungen der Beklagten aufgrund von Nacheröffnung des Insolvenzverfahrens berechneten Säumniszuschläge wurden nicht in die Tabelle gemäß § 38 Insolvenzordnung aufgenommen.

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Durch Bescheid vom 01.09.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Bescheid vom 25.08.1999 habe sie bei ihm eine Insolvenzforderung nach § 174 Insolvenzordnung geltend gemacht.

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Nach § 3 Abs. 2 Winterbau -- Umlageverordnung in Verbindung mit § 24 SGB IV seien auf rückständige Umlageforderungen Säumniszuschläge zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung gelte dies auch während eines laufenden Konkursverfahrens. Ein Ermessen habe der Gesetzgeber nicht mehr eingeräumt. Die Säumniszuschläge mache sie gleichfalls als Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung geltend.

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Bereits bei der Anmeldung der rückständigen Umlagebeträge seien die Säumniszuschläge dem Grunde nach für die Zeit nach Verfahrenseröffnung mit angemeldet worden. Die Berechnung und die Höhe der zwischenzeitlich angefallenen Säumniszuschläge bitte sie dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen. Die errechneten Säumniszuschläge bitte sie ebenfalls in die Tabelle als Insolvenzforderungen einzutragen.

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Mit fristgemäß erhobenem Widerspruch wandte der Kläger hiergegen ein, soweit lediglich Tabellenforderungen gemäß § 174 Insolvenzordnung bestünden, sei auch die Bundesanstalt für Arbeit auf die Verteilung nach Abschluß des Insolvenzverfahrens zu verweisen. Zahlungen auf derartige Forderungen könnten vorab nach der Gesetzeslage nur bei sonstigen Masseverbindlichkeiten erfolgen, § 55 Insolvenzordnung. Solche seien hier unstreitig nicht gegeben. Ein Vorrang vor den übrigen Gläubigern sei nicht feststellbar und nicht geltend gemacht worden. Im übrigen gelte das Stichtagsprinzip, nach dem abschließend die Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzustellen seien, § 38 Insolvenzordnung. Die hier angemeldete Forderung sei allenfalls als nachrangige Forderung gemäß § 39 Insolvenzordnung zu klassifizieren. Derartige Forderungen seien nur nach Mitteilung/Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden. Der Leistungsbescheid sei daher nicht rechtmäßig ergangen, die Anmeldung zu bestreiten.

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Die Beklagte wies dies mit der Begründung zurück, nach der Neufassung des § 24 SGB IV seien ab dem 01.01.1995 Säumniszuschläge zwingend zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Umlageschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch im Insolvenzverfahren anzuwenden. Dem Grunde nach seien die Säumniszuschläge bereits bei der Forderungsanmeldung gemäß § 174 Insolvenzordnung geltend gemacht und durch Bescheid vom 01.09.2000 lediglich beziffert worden. Es handele sich daher nicht um eine nachträglich geltend gemachte Forderung. Nebenforderungen seien grundsätzlich im Rang der Hauptforderung geltend zu machen und zu berücksichtigen. Bei der Hauptforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung. Nebenforderungen entstünden, wenn die begründenden Sachverhalte (Säumnis des Arbeitgebers) eingetreten seien. Auf den Zeitpunkt, in dem diese Kosten in Rechnung gestellt worden seien, komme es nicht an (Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000).

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Zur Begründung der am 08.01.2001 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2000 sei gemäß § 38 Insolvenzordnung unzulässig, § 174 Insolvenzordnung. Die Insolvenzordnung sehe eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters durch Leistungsbescheid zur Anerkennung und Aufnahme einer Forderung in die Tabelle nicht vor. Für den Fall, daß eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten oder nicht in die Tabelle gemäß § 38 Insolvenzordnung aufgenommen werde, seien Insolvenzgläubiger von Gesetzes wegen auf den ordentlichen Gerichtsweg mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte verwiesen, § 180 Insolvenzordnung. Daran habe sich auch die Beklagte zu halten.

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Gemäß § 38 Insolvenzordnung seien nur diejenigen Anspruchsinhaber Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner hätten. Es gelte das sogenannte "Stichtagsprinzip". Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, begründeten keine Tabellenforderung gemäß § 38 Insolvenzordnung. Im Gegensatz zur Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung unterscheide die Insolvenzordnung auch nicht mehr zwischen vor- und nachrangigen Hauptforderungen als Tabellenforderungen.

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Dem Stichtagsprinzip gemäß § 38 Insolvenzordnung folgend verpflichte § 174 Abs. 2 Insolvenzordnung die Insolvenzgläubiger, den Betrag der Forderung anzugeben. Diese unabdingbare Voraussetzung zur Aufnahme in die Tabelle habe die Beklagte ebenfalls nicht erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit § 174 Abs. 2 Insolvenzordnung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Höhe der Tabellenforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens feststehen müsse. Die Tatsache, daß die Dauer des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht absehbar sei und damit die anfallenden Säumniszuschläge noch nicht zu berechnen seien, verdeutliche, daß es sich nicht um eine Tabellenforderung gemäß § 38 Insolvenzordnung handele. Im anderen Falle hätte dies die systemwidrige Rechtsfolge, daß für die Dauer des Insolvenzverfahrens fortlaufend weitere Forderungen zur Tabelle aufzunehmen wären, was durch das Stichtagsprinzip gerade ausgeschlossen sein solle.

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Zudem würden die übrigen Gläubiger benachteiligt, da sich die zum Abschluß des Verfahrens ergebene Verteilungsquote fortlaufend zugunsten der Beklagten verringere.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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den Bescheid vom 01.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.

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Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 08.06.2001 bereits entschieden, daß die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur früher geltenden Konkursordnung, wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Umlageschuldners gehindert wird, auch auf Fälle wie dem vorliegenden, die bereits unter die Insolvenzordnung fallen, anwendbar ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung entsprächen im wesentlichen den Regelungen der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Konkursordnung (Az. S 4 AL 4/01). Dem ist zuzustimmen.

22

Auch nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung waren nur Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens Masseschulden. Des weiteren war auch nach § 139 der Konkursordnung bei der Anmeldung der Forderung deren Betrag anzugeben. Wäre das Argument "Stichtagsprinzip" des Klägers berechtigt, hätte es somit bereits zur Zeit der Geltung der Konkursordnung der Erhebung von Säumniszuschlägen, die erst nach Konkurseröffnung entstanden, entgegenstehen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich des Argumentes des Klägers, die übrigen Gläubiger würden benachteiligt, da sich die zum Abschluß des Verfahrens ergebende Verteilungsquote fortlaufend zu Gunsten der Beklagten verringern würde.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

24

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 


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