Urteil vom Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) (15. Kammer) - S 15 V 14/03

Tenor

1. Der Bescheid vom 23.April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.Juni 2003 wird geändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, Blindengeld an den Kläger für den Zeitraum von September 2002 bis August 2003 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem 1958 geborenen Kläger ein Anspruch auf Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde ( LBlGG ) zusteht.

2

Mit Bescheid vom 11.Dezember 2002 stellte das Versorgungsamt Oldenburg zugunsten des Klägers unter anderem das Merkzeichen „BL“ ( Blindheit ) ab dem 26.September 2002 fest. Im Hinblick auf ein im Rahmen einer Überprüfung von Amts wegen eingeholten augenärztlichen Gutachtens des Dr. D. vom 18.Februar 2003 erließ das Versorgungsamt Oldenburg gestützt auf § 45 des Zehnten Buch des Sozialgesetzbuch den Bescheid vom 05.August 2003 und nahm insbesondere die Feststellung des Nachteilsausgleichs „BL“ mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01. September 2003 zurück. Das Klageverfahren gegen diesen Rücknahmebescheid blieb erfolglos ( Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 21.Oktober 2003 - S 11 SB 317/03, Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.März 2004 - L 13 SB 19/04 ).

3

Am 27.September 2002 stellte der Kläger bei der Stadt E. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem LBlGG. Die Stadt E. erteilte den Ablehnungsbescheid vom 23.April 2003. Sie berief auf die am 13.Februar 2003 durchgeführte Begutachtung im F. durch Dr. D., wonach die Voraussetzungen für das Vergünstigungsmerkmal „BL“ nicht erfüllt seien.

4

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 05.Mai 2003 wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 17:Juni 2003 zurück. Durch das augenärztliche Gutachten vom 18.Februar 2003 sei ein Visus von 0,32 rechts und ein Visus von 0,4 links festgestellt worden. Derartige Befunde würden der Annahme von Blindheit entgegenstehen .

5

Gegen die Verwaltungsentscheidungen vom 23.April 2003 und 17.Juni 2003 hat der Kläger am 15.Juli 2003 Klage zum SG Oldenburg erhoben. Er zweifelt die Richtigkeit der gutachterlichen Ergebnisse an und beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß

6

den Bescheid vom 23.April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Blindengeld ab September 2002 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er hält seinen im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt aufrecht.

10

Auf die Verwaltungsakten der Stadt E. und des Versorgungsamtes G. sowie die Gerichtsakte S 11 SB 317/03 und die Gerichtsakte des laufenden Verfahrens wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage mußte in der Sache teilweise Erfolg haben.

12

Gemäß § 1 Abs.1 Satz1 LBlGG erhalten Zivilblinde ( Blinde ), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, Landesblindengeld ( Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

13

Das Versorgungsamt hat das Merkzeichen „BL“ nach § 69 Abs.4 des Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX ) für die Zeitspanne vom 26.September 2002 bis zum 31.August 2003 rechtswirksam mit Bescheid vom 11.Dezember 2002 zuerkannt. Der Regelung in diesem Verwaltungsakt kommt gegenüber der Stadt E. Bindungswirkung sowohl in positivem als auch negativem Sinne zu ( vergleiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26.Juli 1989 - 4 L 83/89 - ) . Bei einer Regelung im Rahmen des § 69 Abs.4 SGB IX entscheidet die Versorgungsverwaltung stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben, wodurch diverse rechtliche Vorteile resultieren können. Statusentscheidungen von Versorgungsbehörden nach § 69 Abs. 4 SGB IX sind für die jeweils zuständigen Versorgungsbehörden verbindlich ( vergleiche Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs.4 Schwerbehindertengesetz in BSGE 52, 168, 174 ).

14

Die gegenteilige vom LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 21.November 2003 - L 5 BL 2/02 in einem obiter dictum ohne eine nähere Begründung geäußerte Auffassung läßt sich rechtlich nicht nachvollziehen.

15

Dementsprechend steht dem Kläger eine Forderung auf Zahlung von Blindengeld nur für die von der Feststellung des Vergünstigungsmerkmals „BL“ erfassten Monate September 2002 bis August 2003 zu.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz .

Sonstiger Langtext

17

Rechtsmittelbelehrung

18

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

19

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

20

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

21

Die Berufungsschrift muß innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

22

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

23

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.

24

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist vom neuen, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

25

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060019953&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.