Beschluss vom Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) (47. Kammer) - S 47 AS 58/05 ER

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die bereits gezahlten Leistungen hinaus höhere laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

2

Die 1968 geborene Antragstellerin zu 1. ist brasilianische Staatsbürgerin und war bis zum Jahre 1999 mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet. Sie ist die Mutter der Antragsteller zu 3. bis 6., die zwischen dem August 1993 und dem Mai 1997 geborenen wurden und die Schule besuchen. Soweit ersichtlich, wird ihnen von ihrem leiblichen Vater kein Unterhalt gewährt. Seit dem 1. Juli 2004 lebt der im Jahre 1961 geborene Antragsteller zu 2., der berufstätig ist und netto monatlich ein Einkommen zwischen 1.370,00 und 1.450,00 EURO erzielt, mit der Antragstellerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Antragsteller zu 2. ist seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und seinen aus der Ehe hervorgegangen drei Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wobei hinsichtlich der Höhe der tatsächlich von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen zwischen den Beteiligten verschiedene Auffassungen bestehen. Der Antragsteller zu 2. überweist direkt monatlich 113,00 EURO und tilgt außerdem aus der Ehezeit angefallene gemeinsame Schulden, was einer Vereinbarung zwischen seinem Rechtsanwalt und dem seiner Ehefrau entspricht. Die Antragstellerin zu 1. erhält monatlich ein Kindergeld in Höhe von insgesamt 616,00 EURO; die Miete für die gemeinsam bewohnte sechs Zimmer umfassende Wohnung beträgt monatlich 550,00 EURO zuzüglich 90,00 EURO Heizkosten und 60,00 EURO Abschlag auf die Nebenkosten. Bis zum Ende des Jahres 2004 erhielt die Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 3. bis 6. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von der im Auftrage des Landkreises W. handelnden Stadt B. nach den Vorschriften des BSHG.

3

Am 10. Dezember 2004 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen in Höhe von monatlich 444,38 EURO für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Dagegen wandten sich die Antragsteller zunächst mündlich und mit schriftlichem Widerspruch vom 20. Januar 2005. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass der Antragsteller zu 2. allenfalls Leistungen zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. erbringe, nicht aber für die Kinder der Antragstellerin zu 1. aus ihrer ersten Ehe, da er diesen nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Auch müsse bei der Bereinigung des Einkommens des Antragstellers zu 2. bedacht werden, dass er tatsächlich einen höheren Unterhalt als die in Ansatz gebrachten monatlichen 113,00 EURO zahle. Denn auf Grund einer außergerichtlichen Absprache erbringe er Tilgungsleistungen auf Schulden, die er und seine Ehefrau zu bedienen hätten. Weiterhin müsse das Kindergeld, dass der Antragstellerin zu 1. gewährt werde, als deren Einkommen, nicht aber als Einkommen der Antragsteller zu 3. bis 6 angesehen werden.

4

Am 1. Februar 2005 haben sich die Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Aus dem neuen Recht ergebe sich, dass bei der Einkommensberechnung die gesamten Einkünfte des Antragstellers zu 2. auf den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, zu der alle Antragsteller gehörten, angerechnet werden müssten. Außerdem habe der Antragsteller zu 2. keine höheren Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und leiblichen Kinder nachgewiesen als den in Abzug gebrachten Betrag. Soweit die Tilgung von Schulden auf einer Absprache mit seiner Ehefrau beruhe, könne dies nicht als eine nachgewiesene Zahlung von Unterhaltsleistungen angesehen werden.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller am 14. Februar 2005 Klage zum Sozialgericht Oldenburg erhoben (Az.: S 47 AS 79/05), über die bislang noch nicht entschieden wurde.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der zulässige Antrag hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

12

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragsteller ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

13

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller im Wesentlichen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Soweit sie jedoch begehren, das Kindergeld als Einkommen der Antragstellerin zu 1. anzusehen, fehlt es am Anordnungsanspruch. Dazu im Einzelnen:

14

1.) Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 10. Januar 2005 jedoch nicht darauf, dass zu Lasten der Antragsteller zu 3. bis 6. der auf sie entfallende Anteil am Kindergeld ihnen als Einkommen zugerechnet wurde. Denn diese Vorgehensweise entspricht § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II; entgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen gegen die verfassungsmäßige Zulässigkeit dieser Vorschrift keine Bedenken.

15

Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung zum früher geltenden BSHG das Kindergeld sozialhilferechtlich als Einkommen derjenigen Person angesehen wurde, an die es ausgezahlt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25/02 – NJW 2004, 2541). Diese Betrachtungsweise knüpfte an dem Grundgedanken an, dass die diejenigen Einkünfte einer Familie, die gerade für die Sicherung des Existenzminimums ausreichten, von jeglicher Besteuerung frei bleiben sollten (vgl. BVerfGE 82,60; 99,246). Indessen betrifft diese Rechtsprechung die Umstände, unter denen der Staat in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen darf, wenn er Steuern erhebt. Demgegenüber ist der Staat bei der Gewährung von staatlichen Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge bei der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen wesentlich freier gestellt. Deshalb darf der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung bei der Ausgabe von durch allgemeine Steuern erhobenen Einnahmen selbst bestimmen, ob und unter solchen Voraussetzungen im Einzelnen er die staatlichen Leistungen gewähren will. In Kenntnis der früheren Rechtsprechung zum BSHG, wo die Frage der Einkommenszurechnung des Kindergeldes umstritten war, hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und dem wortgleichen § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII diese Streitfrage entschieden und eine eindeutige Zurechnungsregelung für das Kindergeld geschaffen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 14. Januar 2005 – S 46 AS 4/05 ER und Beschluss vom 16. Februar 2005 -– S 47 AS 39/05 ER).

16

2.) Indessen ist die Hilfeberechnung aus anderen Gründen fehlerhaft. Zwar vertritt die Antragsgegnerin zutreffend die Auffassung, dass alle Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II sind.

17

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören zunächst die Antragstellerin zu 1. als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und der Antragsteller zu 2. als der Partner der Antragstellerin zu 1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II). Dabei begegnen die genannten gesetzlichen Vorschriften zur Einbeziehung von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 – S 47 AS 29/05 ER). Ebenso gehören zur Bedarfsgemeinschaft die Antragsteller zu 3. bis 6., weil sie nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II minderjährige und unverheiratete Kinder der Antragstellerin zu 1. als erwerbsfähige Hilfebedürftige sind. Voraussetzung für die Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift ist es nicht, dass es sich bei den betreffenden Kindern um leibliche Kinder beider Partner bzw. Eheleute der Bedarfsgemeinschaft handelt, vielmehr reicht es nach dem Wortlaut der Vorschrift aus, dass es sich lediglich um ein Kind eines Partners der eheähnlichen Gemeinschaft oder der verheirateten Hilfesuchenden handelt (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und II, München 2005, § 7 SGB II Rdn. 17).

18

Zwar könnte der Umstand, dass alle Antragsteller mit zu einer Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 SGB II gehören, die Vermutung naheliegen, jegliches Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft müsse vollständig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Steuerung der Hilfebedürftigkeit verteilt werden. Indessen trifft dazu entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin § 9 SGB II ausdrücklich eine abweichende Regelung.

19

Danach muss der Antragsteller zu 2. nicht sein gesamtes Einkommen oder Vermögen, soweit es seinen eigenen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf und den der Antragstellerin zu 1. als seiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft übersteigt, zu Gunsten aller übrigen Antragsteller einsetzen. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist das Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu 2. zunächst nur bei seiner Partnerin zu berücksichtigen. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei minderjährigen und unverheirateten Kindern ist in dem § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB geregelt. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und ihren eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern zu berücksichtigen. Das trifft hier lediglich für die Antragstellerin zu 1. im Verhältnis zu den Antragstellern zu 3. bis 6. zu; der Antragsteller zu 2. ist jedoch nicht Vater der Antragsteller zu 3. bis 6. und damit auch nicht jemand von den Eltern i. S. der Vorschrift. Auf Grund des Wortlautes des Gesetzes spricht Einiges für die Annahme, dass „Eltern" und „Elternteile" i. S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur die leiblichen Eltern bzw. die Adoptiveltern sind, nicht aber die Stiefeltern oder die Partner eines Elternteils, auch wenn dieser in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner lebt. Daher wird überwiegend vertreten, dass ein umfassender Einsatz von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Stiefvaters im Verhältnis zu seinen hilfebedürftigen Stiefkindern ausscheidet (vgl. SG Aurich, Beschluss vom 8. Februar 2005 – S 25 AS 2/05 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2005 – S 25 AS 17/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 – S 47 AS 29/05 ER). Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Stiefvater zu Gunsten der Kinder seiner Frau bzw. Lebensgefährtin nicht zum vollständigen Einsatz seines Einkommens und Vermögens verpflichtet ist (vgl. Schoch ZfF 2004 169, 172).

20

Wendet man die vorstehenden Überlegungen auf dem vorliegenden Fall an, so spricht gegenwärtig Überwiegendes für die Annahme, dass der Bedarf der Antragsteller zu 1. und 2. ausreichend durch das Einkommen des Antragstellers zu 2. gedeckt wird. Letztlich wird das von ihnen auch nicht bestritten im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Allerdings muss in einem Hauptsacheverfahren im Einzelnen noch überprüft werden, ob die Bereinigung des Einkommens des Antragstellers zu 2. nach § 11 Abs. 2 SGB II und der dazu ergangenen Verordnung sowie nach § 30 SGB II zutreffend erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann jedenfalls gegenwärtig im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht eine weitere Einkommensbereinigung im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 2. bedienten Schulden erfolgen. Auch wenn möglicherweise diese Leistungen einer Absprache mit der von ihm getrennt lebenden Ehefrau entsprechen, weil die Schulden aus der gemeinsamen Ehezeit herrühren, so kann es gleichwohl nicht Aufgabe der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II sein, den Gläubigern des Antragstellers eine Bedienung ihrer Forderungen dadurch zu ermöglichen, dass die Schuldbeträge zu ihren Gunsten in Abzug gebracht werden.

21

Jedenfalls kann hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 6. gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass ihnen jeweils ein monatlicher Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 169,65 EURO zusteht. Dieser Betrag setzt sich auf der Bedarfsseite aus dem jeweiligen Regelsatz in Höhe von 207,07 EURO sowie dem Unterkunftskostenanteil in Höhe von 116,67 EURO (Gesamtbedarf: 323,67 EURO) und auf der Einkommensseite aus dem Abzug für das jeweilige Kindergeld in Höhe von 154,00 EURO zusammen. Da es sich um vier Antragsteller zu 3. bis 6. handelt, ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch an monatlichen Leistungen zu Händen ihrer Mutter in Höhe von 678,60 EURO. Allerdings sind bei der Nachzahlung die bislang von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich 444,38 EURO dabei zu berücksichtigen.

22

3.) Im Übrigen fehlt es hinsichtlich eines höheren Anspruchs auf Sozialgeld mangels Zurechnung des Kindergeldes zur Mutter und Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers zu 2. an einem Anordnungsanspruch. Soweit mit dem Antrag im vorbeschriebenen Umfang stattgegeben wurde, haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan, denn sie begehren existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die Zukunft, ohne deren eilige Regelung ihr menschenwürdiges Dasein gefährdet wäre.

23

4.) Für das vorliegende Verfahren hat sich der Vorsitzende dahin entschlossen, Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zuzusprechen. Zwar ist in der Vergangenheit in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung mit durchaus guten Gründen Hilfe erst ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren getroffen wurde, zugesprochen worden. Davon abweichend wird durch die Betonung des Antragserfordernisses in § 37 SGB II deutlich, dass der Gesetzgeber möglicherweise in dieser Hinsicht eine Änderung gewollt hat. Zudem sollte es nicht zu Lasten der Antragsteller gehen, wenn sie bereits vor Geltung des neuen Gesetzes einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen gestellt haben, dieser aber sowohl in der Bearbeitung bei der Antragsgegnerin als auch bei Gericht einige Zeit in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls für den Normalfall, dass mit Stellung des Antrags jedenfalls dem Grunde nach alle Voraussetzungen dargetan wurden, die für die Beurteilung des Rechtsstreits von Bedeutung sind.

24

5.) Auch hat der erkennende Richter davon abgesehen, eine Beschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche in der einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Für eine derartige Begrenzung mag vielleicht die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf wesentliche Nachteile sprechen. Andererseits sind die Leistungen nach dem SGB II vergleichsweise knapp bemessen, so dass bei dem möglicherweise viele Monate dauernden Gang des Hauptsacheverfahrens es auch als ein wesentlicher Nachteil erscheint, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vorläufig – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches unterstellt – der notwendige Bedarf vollständig zugesprochen würden.

25

6.) Schließlich hat das Gericht entsprechend dem zeitlichen Regelungsumfang des Ausgangsbescheides eine zeitliche Begrenzung der Anordnung vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bereits einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, geht das Gericht aber davon aus, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr zukünftiges Verhalten nach dem 31. Mai 2005 den Inhalt des vorliegenden Beschlusses in ihren Erwägungen zur weiteren Vorgehensweise einbeziehen wird.

26

Die außergerichtlichen Kosten waren gem. § 193 SGG analog nach Ansicht des Gerichts der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn durch ihre unzutreffende Berechnungsweise hinsichtlich des Einkommens des Stiefvaters auf dem Bedarf der Kinder seiner Lebensgefährtin hat sie Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 183 Satz 1 SGG.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE066521205&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.