Urteil vom Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) (61. Kammer) - S 61 KR 270/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seit dem 31.05.2010 nicht mehr bei der Beklagten krankenversichert ist und keinerlei Zusatzbeiträge entrichten muss. In Streit steht die Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung der Mitgliedschaft.
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Der Kläger war als Rechtsanwalt freiwillig bei der Beklagten versichert. Mit Schreiben vom 15.02.2010 teilte die Beklagte mit, sie werde ab dem 01.02.2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € erheben. Erster Fälligkeitstermin sei der 31.03.2010.
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Mit Fax vom 29.03.2010 kündigte der Kläger die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten.
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Die Kündigungsbestätigung der Bekl. zum 31.05.2010 erfolgte mit Schreiben vom 07.04.2010. Kleingedruckt war am Ende der folgende Hinweis enthalten:
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Die Kündigung wird gem. § 175 Abs. 4 S. 4 SGB V wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. Arbeitgeber, bei freiwilligen Mitgliedern ohne Arbeitgeber ist dies die bisherige Krankenkasse) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedschaftsbescheinigung nachweist.
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Mit Begleitschreiben ebenfalls vom 07.04.2010 führte die Beklagte aus, da der Kläger mit der Kündigung der Mitgliedschaft von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, werde sie bis zum Ende seiner Mitgliedschaft keine Zusatzbeiträge erheben.
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Die AOK - als neue Krankenversicherung - bestätigte dem Kläger noch im April die Mitgliedschaft ab dem 01.06.2010.
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Mit Bescheid vom 28.06.2010 stellte die Beklagte fest, die Kündigung zum 31.05.2010 sei unwirksam, weil der Kläger nicht rechtzeitig die Mitgliedschaftsbescheinigung einer neuen Krankenkasse vorgelegt habe.
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Am 30.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein und fügte die Mitgliedschaftsbescheinigung der AOK bei. Er habe diese Bescheinigung bereits früher übersandt. Zudem sei maßgeblich, ob tatsächlich eine neue Krankenversicherung bestehe, denn das Erfordernis des Nachweises diene dem Schutz des Versicherten und nicht dazu, den Mitgliederbestand der Krankenkassen zu sichern. Weiter könne das Sonderkündigungsrecht, das aufgrund Erhebung eines Zusatzbeitrags bestehe, nicht einfach ausgehebelt werden. Vorsorglich kündigte der Kläger erneut.
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Die Beklagte sandte dem Kläger auf die erneute Kündigung eine Kündigungsbestätigung zum 31.08.2010 zu.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 175 Abs. 4 Sätze 2 und 4 SGB V sei die Kündigungsbestätigung einer anderen Krankenversicherung notwendig, damit die Kündigung wirksam werde. Diese Bescheinigung sei aber erst am 30.06.2010 bei der Beklagten eingegangen.
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Der Kläger hat am 29.10.2010 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zudem führte er aus, die Beklagte sei an ihre Kündigungsbestätigung gebunden, da dies ein Bescheid sei, der bestandskräftig geworden sei. Der Hinweis auf die Vorlagepflicht einer neuen Mitgliedschaftsbescheinigung sei nur im Kleingedruckten enthalten und überraschend gewesen. Die Beklagte hätte gem. §§ 13 ff. SGB I deutlich auf die Vorlagepflicht hinweisen müssen. Zudem werde erst bei mehrmaligem Lesen deutlich, dass die neue Mitgliedschaftsbescheinigung im Falle einer freiwilligen Versicherung der alten Krankenkasse vorgelegt werden muss. Mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei dieser Betreuungsfehler auszugleichen.
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Zudem könne der Zusatzbeitrag nicht für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.08.2010 verlangt werden, da gerade wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht bestanden habe. Die Kündigung sei rechtzeitig vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgt. Es könnten hier nicht die gesetzlichen Fristen zur Beibringung der neuen Mitgliedschaftsbescheinigung gelten, da es naturgemäß nicht möglich gewesen sei, die Bescheinigung bis zum 31.03.2010 beizubringen.
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Außerdem habe die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2010 bestätigt, sie werde bis zum Ende der Mitgliedschaft keine Zusatzbeiträge fordern. Ein Hinweis auf das Erfordernis einer neuen Mitgliedschaftsbescheinigung fehle.
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Zudem sei die Erhebung des Zusatzbeitrages nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.
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Hilfsweise stellte der Kläger einen Antrag nach § 44 SGB X.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 31.05.2010 beendet wurde,
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3. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Zusatzbeitrag gemäß § 242 SGB V zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenkasse bis zum 31.05.2010 hätte eingehen müssen. Die Vorlage sei nicht entbehrlich, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Dem Kläger obliege die Beweislast des früheren Zugangs. Die Kündigungsbestätigung sei kein Bescheid. Der Hinweis auf die Vorlagepflicht der neuen Mitgliedschaftsbescheinigung sei ausreichend, da er auf der Vorderseite des Schreibens erfolgt und unmissverständlich formuliert gewesen sei.
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Die Forderung des Zusatzbeitrages sei rechtmäßig. Dieser entfalle nur, wenn das Sonderkündigungsrecht wirksam ausgeübt wurde. Der Zusatzbeitrag beruhe auf § 242 SGB V i.V.mit der entsprechenden Satzungsänderung der Beklagten. Die Satzungsänderung sei vom Bundesversicherungsamt genehmigt. Die Höhe des Zusatzbeitrages entspreche dem Haushaltsplan für das Jahr 2010.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Einverständnis erklärt haben.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger erhebt zu Recht eine Feststellungsklage. Diese Klageart ist zulässig, da es in dem Rechtsstreit um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geht, nämlich um das Bestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Beklagte oder seine neue Krankenversicherung (AOK) für die Durchführung der Versicherung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuständig ist, denn danach entscheidet sich, an wen er die monatlichen Beiträge zu zahlen hat und ob er einen Zusatzbeitrag (an die Beklagte) leisten muss.
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es ist nicht bereits die erste Kündigung des Klägers zum 31.05.2010 wirksam geworden, sondern erst die zweite Kündigung zum 31.08.2010.
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1. Der Kläger hat nicht wirksam zum 31.05.2010 gekündigt. Er hat zwar fristgemäß von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Kündigung erklärt. Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ist auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages von Seiten der Krankenkasse spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Dies ist hier geschehen, da mit Schreiben vom 15.2.2010 die Erhebung eines Zusatzbeitrages mit erstmaliger Fälligkeit am 31.03.2010 mitgeteilt wurde. Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds. Die Kündigung ist in bis zur erstmaligen Fälligkeit zu erklären, vorliegend also bis zum 31.03.2010. Dies ist hier geschehen, der Kläger hat seine Kündigungserklärung mit Fax vom 29.03.2010 übermittelt.
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Diese Kündigung ist aber nicht wirksam geworden, weil nicht rechtzeitig die Mitgliedschaftsbescheinigung von einer neuen Krankenversicherung übersandt wurde. Nach § 191 Nr. 3 SGB V ist zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft eine wirksame Kündigung erforderlich. Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V wird eine Kündigung wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Die rechtzeitige Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Vorlage hätte hier bis zum 31.05.2010 erfolgen müssen. Da dies nicht (nachweisbar) geschehen ist, ist die Kündigung des Klägers nicht wirksam geworden.
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Für die Behauptung, er habe die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenversicherung schon zu einem früheren Zeitpunkt übersandt, trägt der Kläger die Beweislast. Aus den Verwaltungsakten gibt sich hierfür kein Anhaltspunkt und die pauschale Behauptung des Klägers auch nicht substantiiert oder belegt worden.
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Das Erfordernis der Vorlage einer neuen Mitgliedschaftsbescheinigung ist keine reine Formalie und daher nicht entbehrlich. Die Kündigung einer Krankenversicherung wurde vom Gesetzgeber bewusst unter den Vorbehalt der Mitgliedschaftsbestätigung einer neuen Krankenversicherung gestellt, um den Versicherten vor fehlendem Krankenversicherungsschutz zu bewahren. Die alte Krankenversicherung darf den Versicherten erst dann aus dem Krankenversicherungsschutz entlassen, wenn ihr nachgewiesen wurde, dass neuer Versicherungsschutz besteht. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine neue Versicherung abgeschlossen wurde, sondern auf den Nachweis. Dieser ist Wirksamkeitsbedingung für die Kündigung (vgl. auch BSG, Urt. v. 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R, das wie selbstverständlich von einer Wirksamkeitsbedingung ausgeht; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.08.2004 - L 1 KR 61/03; Baier, in Krauskopf, Stand September 2010, § 175 SGB V, Rn. 14). Für diese Auslegung spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V, sondern auch der Sinn und Zweck der Norm. Es dient der Klarheit und der Verwaltungsvereinfachung, die Wirksamkeit der Kündigung an den Nachweis zu knüpfen und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die im Einzelnen eher streitig sein können. Durch dieses Verfahren des Nachweises wird der Versicherte vor einem Streit geschützt, ob aktuell Versicherungsschutz besteht oder nicht. Es dient daher den Interessen der Versicherten und nicht etwa dazu, einer Krankenversicherung den Mitgliederbestand zu erhalten. Zudem stellt die Norm sicher, dass die alte Krankenkasse innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber erhält, ob die Kündigung wirksam geworden ist oder nicht (so BSG, Urt. v. 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R). Sie dient auch der Verwaltungsvereinfachung, weil die alte Krankenkasse sonst zur Abwehr von Ansprüchen der Leistungsträger unter Umständen nachforschen müsste, ob und wo der Kläger neuen Krankenversicherungsschutz erlangt hat, ob also noch eine Mitgliedschaft bei ihr besteht.
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Die Kündigungsbestätigung der Beklagten vom 07.04.2010 ist für diese auch nicht bindend. Sie ist kein Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft, der bestandskräftig geworden sein könnte. Die Bestätigung hat schon keine Verwaltungsaktqualität nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), weil ihr der Regelungsgehalt fehlt. Das Schreiben ist nur eine Mitteilung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung, denn nach § 175 Abs. 4 Satz 3 hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
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Auch das Begleitschreiben, ebenfalls vom 07.04.2011, in dem ausgeführt wurde, es werde bei Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechts kein Zusatzbeitrag erhoben, stellt keine bindende Zusicherung dar. Dieses Schreiben war ein Rückwerbeversuch und Informationsschreiben. Soweit ersichtlich wollte die Beklagte sich nicht bedingungslos binden, dass sie auch bei Unwirksamkeit der Kündigung keinen Zusatzbeitrag erheben werde, zumal sie in der Kündigungsbestätigung vom gleichen Tage ausdrücklich angeführt hat, es sei für die Wirksamkeit der Kündigung der Nachweis einer neuen Versicherung erforderlich. Die Auslegung der Schreibens vom 07.04.2010 ergibt demnach, dass die Beklagte keine verbindliche Regelung über die Beendigung der Mitgliedschaft treffen, vielmehr den Eingang bestätigen und einen Hinweis auf die Rechtslage geben wollte.
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Der Hinweis auf das Wirksamkeitserfordernis der Vorlage einer neuen Mitgliedschaftsbescheinigung war eindeutig. Zwar war er kleingedruckt und am Ende des Schreibens platziert, darin liegt jedoch kein Betreuungsfehler, der einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnte. Der Bescheid war insgesamt nur eine halbe Seite lang und übersichtlich. Zudem war der Hinweis auf die Rechtslage klar und verständlich formuliert. Damit war offen erkennbar (auch für den Kläger, der Rechtsanwalt ist), dass die Kündigung zwar eingegangen, bisher aber noch nicht wirksam geworden war.
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Der Hinweis auf das Erfordernis der Mitgliedschaftsbescheinigung war schon in Anbetracht der Publizität des Gesetzes nicht "überraschend".
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Da also die Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechts unwirksam war, ist auch der Zusatzbeitrag vorerst (bis zu einer wirksamen Kündigung) weiter zu zahlen.
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2. Die Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers ist erst zum 31.08.2010 wirksam geworden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge zu erheben sind. Grundlage für die Kündigung zum 31.08.2010 ist das reguläre Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V nach Ablauf einer 18-monatigen Bindungszeit an eine Krankenversicherung. Die auch für diese Kündigung erforderliche Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenversicherung hat der Kläger bereits gleichzeitig mit der am 30.06.2010 erklärten (zweiten) Kündigung vorgelegt. Diese zweite Kündigung konnte nicht mehr aufgrund des Sonderkündigungsrechts erfolgen, weil diese Kündigungsfrist bereits zum 31.03.2010 abgelaufen war.
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Dementsprechend ist auch der Zusatzbeitrag bis zum 31.08.2010 zu leisten. Ein Wegfall der Verpflichtung, einen Zusatzbeitrag zu zahlen, käme nach § 242 Abs. 1 Satz 4 SGB V nur in Betracht, wenn die Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrechts nach Erhebung des Zusatzbeitrags erfolgte. § 242 Abs. 1 Satz 6 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass der Zusatzbeitrag in vollem Umgang erhoben wird, wenn die Kündigung nicht wirksam wird. Da die erste Kündigung, die auf dem Sonderkündigungsrecht beruhte, unwirksam war, war der Zusatzbeitrag also in der Folge zu erheben. Da die zweite (nunmehr wirksame) Kündigung aber wegen Ablaufs der Kündigungsfrist nicht mehr auf dem Sonderkündigungsrecht nach Erhebung eines Zusatzbeitrages beruhen konnte, ist neben den regulären Beiträgen auch der Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € für den Zeitraum vor dem 31.08.2010 zu entrichten.
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Anhaltspunkte für die generelle Rechtswidrigkeit des von der Beklagten erhobenen Zusatzbeitrags bestehen nicht. Die Beklagte hat das Verfahren und die Grundlagen umfassend dargetan. Konkrete Zweifel hat der Kläger nicht vorgebracht.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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