Urteil vom Sozialgericht Osnabrück (1. Kammer) - S 1 R 132/17

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte der Klage nicht bereits durch den Bescheid vom 13.04.2017 abgeholfen hat.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren, die der Kläger in Gänze zu tragen hat.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als Personal Trainer im ersten Halbjahr 2015.

2

Der Kläger stellte im Februar 2016 einen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) C., nachdem er mit notariellem Vertrag vom 22.12.2015 eine Gesellschaft gegründet hatte, die D. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zum 01.01.2016 wurde. In seinem Antrag gab er zugleich an, im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2015 bereits selbstständig tätig gewesen zu sein im Bereich „Personaltraining, Fitness-Trainer“. Zuvor war er nach eigenen Angaben in diesem Bereich bis 30.06.2013 abhängig beschäftigt gewesen.

3

Die DRV C. stellte mit Bescheid vom 24.02.2016 gegenüber dem Kläger fest, dass dessen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der D. GmbH seit dem 01.01.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und daher in dieser Tätigkeit auch keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Im April 2016 gab die DRV C. dann die Akten zuständigkeitshalber an die Beklagte ab zur Prüfung, ob die vorherige selbstständige Tätigkeit des Klägers der Versicherungspflicht nach § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege. Die Beklagte versuchte daraufhin erfolglos, für diese Prüfung Angaben des Klägers zu erhalten. Eine Gewerberegisterauskunft der A-Stadt ergab, dass der Kläger zum 01.07.2013 ein Gewerbe angemeldet hatte betreffend die Tätigkeit „Personaltraining, Fitness-Trainer“. Der Betriebsprüfdienst der Beklagten teilte zudem mit, dass der Kläger im Jahre 2014 für zwei Monate einen Auszubildenden beschäftigt hatte, dessen Verdienst aber unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze für Auszubildende lag, und dass der Kläger seit dem 01.07.2015 eine Arbeitnehmerin beschäftigt.

4

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 22.08.2016 fest, dass der Kläger ab 01.07.2013 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 01.07.2013 habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen (2013: 254,68 Euro, 2014: 261,29 Euro, 1. Halbjahr 2015: 265,07 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 08.09.2016 stellte die Beklagte ferner fest, dass ab dem 01.07.2015 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe, da der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit seit dem 01.07.2015 regelmäßig mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.

5

Am 21.09.2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 22.08.2016 Widerspruch, den er im November 2016 damit begründete, dass seine Tätigkeit nicht mit der eines Lehrers vergleichbar sei, da er ausschließlich als Personal Trainer tätig gewesen sei und noch tätig sei und somit die durchgeführte Einzelberatung von Kunden nicht mit einer Lehrtätigkeit vergleichbar sei. Vielmehr stehe im Rahmen des Personaltrainings die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen des Kunden im Vordergrund. Hierzu verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 (Az. B 5 RE 23/14 R, juris).

6

Die Beklagte analysierte daraufhin den Internetauftritt der D. GmbH, erläuterte dem Kläger dann mit Schreiben vom 05.12.2016 ausführlich die Voraussetzungen für die Annahme einer Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und bat um ausführliche Beschreibung seiner Tätigkeiten. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen beinhalte die Tätigkeit des Klägers Fitness, Präventionstraining, Physiotraining und Massagen sowie den Betrieb eines eigenen Fitnessstudios. Auch aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag gehe das Betreiben eines Freizeit-, Fitness- und Sportstudios hervor. Hier sei nicht von der ausschließlichen Tätigkeit als Personal Trainer auszugehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dazu mit Schreiben vom 22.12.2016 mit, dass der Kläger keine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer ausübe. Er sei ausschließlich als Personal Trainer tätig und betreibe mit der von ihm gegründeten Gesellschaft ein Fitnessstudio. Beim Betreiben eines Fitnessstudios „dürfte es sich unproblematisch nicht um eine Lehrertätigkeit handeln“.

7

Die Beklagte zog daraufhin noch einen sogenannten Steckbrief zum Beruf des Fitnesstrainers aus dem sog. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit bei (Stand: 01.08.2016) und wies den Widerspruch des Klägers dann mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Lehrbegriff weit auszulegen sei und jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten beinhalte, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Dabei könne bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen. Die erstrebte „Gemeinsamkeit“ entstehe dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit im Berufenet würden Fitnesstrainer/innen Einzelpersonen und Gruppen in Sport- und Fitnessstudios anleiten, unterstützen und sie beim Sport korrigieren. Insbesondere würden sie Sporttreibende im richtigen Umgang mit Fitnessgeräten unterweisen. Sie motivierten die Kunden, überprüften Übungen auf ihre Effektivität und machten Fitnesstests. Darüber hinaus führten sie Trainingseinheiten wie Aerobic, Pilates oder Wirbelsäulengymnastik durch und böten Fitnesskurse sowie Walking- oder Lauftreffs an. Sie erarbeiteten Fitnesspläne, berieten ihre Kunden bezüglich Trainingsaufbau und -gestaltung sowie in Ernährungsfragen und böten z.B. auch Kurse zu Entspannungstechniken an. Die Tätigkeiten eines Personal Trainers im Bereich Fitness entsprächen nach Einschätzung der Beklagten denen des Fitnesstrainers. Danach verrichteten Fitness-/Personaltrainer Tätigkeiten im Sinne des weit auszulegenden Lehrbegriffs. Indem sie Einzelpersonen und Gruppen beim Sport anleiten, unterstützen, korrigieren, unterweisen, motivieren und überprüfen, vermittelten sie Wissen und Kompetenzen an ihre Kunden, i.d.R. in Form praktischen Unterrichts bzw. praktischer Unterweisung. Insoweit seien Fitness-/Personaltrainer Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Da der Kläger im Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2015 zum Personenkreis der selbstständigen Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehört habe, sei er in diesem Zeitraum versicherungspflichtig mit der hieraus folgenden Verpflichtung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die angefallenen Säumniszuschläge für die Beitragsrückstände zu zahlen.

8

Mit seiner am 03.03.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er wiederum darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit als Personal Trainer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der eines Beraters und nicht mit der eines Lehrers vergleichbar sei. Seine Arbeit sei geprägt von der individuellen Zusammenarbeit mit seinen Kunden, die mit einem bestimmten Problem zum Personal Trainer kämen, welches sie gelöst haben wollten (z.B. Gewichtsreduktion, Vorbereitung auf einen Wettkampf, Verbesserung in einer Sportart etc.). Gerade diese Tätigkeit übe er aus, womit er auch nicht rentenversicherungspflichtig seit dem 01.07.2013 sein könne.

9

Parallel zum Widerspruchsverfahren und Klageverfahren hatte die Beklagte bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die zu zwei gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführt haben (Az. S 28 R 98/17 ER und S 1 R 618/17 ER), die jeweils damit endeten, dass die Beklagte ihre Vollstreckungsmaßnahmen zunächst aussetzte.

10

Zudem hat der Kläger der Beklagten erstmals am 01.02.2017 Unterlagen für die Gewinnermittlung betreffend die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt sowie am 16.02.2017 auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014. Am 08.03.2017 hat der Kläger schließlich auch eine Bescheinigung seiner Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, wonach sein voraussichtlich erwirtschafteter steuerlicher Gewinn im Jahre 2015 bei ca. 15.400,00 Euro liegen werde. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2017 festgestellt, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2014 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. In der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 bestehe dagegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Kläger habe ab 01.01.2015 insoweit einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, den die Beklagte zugleich auf monatlich 239,98 Euro festsetzte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zunächst Widerspruch erhoben, den er nach einem gerichtlichen Hinweis, dass der Bescheid vom 13.04.2017 gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden sei, zurückgenommen hat.

11

Mit Schreiben vom 20.11.2017 hat der Kläger dann noch vorgetragen, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Personal Trainer nicht um eine Lehrtätigkeit handle, denn er gehe als Personal Trainer auf die individuellen Probleme seiner Kunden konkret helfend ein. Dabei analysiere er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten das fachliche Einzelproblem seines Kunden. Dieses könne dadurch bestehen, dass der Kunde konkret Hilfestellung benötige, wie z.B. Übergewicht bekämpfen, den Rücken trainieren oder insgesamt die Muskeln in seinem Körper aufbauen zu können. Des Weiteren sei der Kläger behilflich, seine Kunden anzuhalten, wenn sie sich für die Ausübung einer Sportart interessierten oder ihre Ausdauer verbessern wollten. Es handele sich bei der Tätigkeit des Personal Trainers damit um eine Einzelberatung, nicht um eine Lehrertätigkeit. Es stehe nicht der Ausgleich von Wissen- und Kompetenzdifferenzen im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen im sportlichen Bereich, insbesondere die Förderung der Fitness und der damit zusammenhängenden körperlichen Gesundheit.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 aufzuheben, soweit die Beklagte der Klage nicht bereits mit Bescheid vom 13.04.2017 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2014 abgeholfen hat.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend, soweit sie der Klage nicht bereits durch den Bescheid vom 13.04.2017 abgeholfen hat.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren S 1 R 618/17 ER und S 28 R 98/17 ER ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 ist auch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte der Klage nicht bereits durch den Bescheid vom 13.04.2017 abgeholfen hat. Der Kläger ist auch im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

20

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger, der im ersten Halbjahr 2015 in mehr als geringfügigem Umfang als Personal Trainer tätig war, hat in dieser Tätigkeit keine Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt. Zur Überzeugung des Gerichts hat er im konkreten Fall vielmehr als Personal Trainer eine im Wesentlichen beratende Tätigkeit ausgeübt, die sich rechtlich wesentlich von einer Lehrtätigkeit unterscheidet und deshalb von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfasst ist.

21

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 (Az. B 5 RE 23/14 R, juris-Rn. 16), der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist eine lehrende Tätigkeit von einer beratenden Tätigkeit dahingehend abzugrenzen, dass die Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Sowohl die Beratungstätigkeit als auch die Lehrtätigkeit basieren auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre „Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (so im Ganzen: BSG, a.a.O.)

22

Hiervon ausgehend lässt sich für den Fall des Klägers feststellen, dass dieser als Personal Trainer im ersten Halbjahr 2015 zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen beratend tätig geworden ist. Die Beklagte ist noch im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 – auch aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Sachverhalts – fälschlich davon ausgegangen, dass der Kläger bereits seit 2013 sein Fitnessstudio betrieben hat. Sowohl dem Internetauftritt der GmbH als auch den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist jedoch zu entnehmen, dass dieser auch im jetzt noch streitigen ersten Halbjahr 2015 noch gar kein eigenes Fitnessstudio betrieben hat; sein eigenes Fitnessstudio hat der Kläger erst im Jahre 2016 eröffnet. Im ersten Halbjahr 2015 war er dagegen noch ausschließlich als Personal Trainer mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst. Gruppen und Firmen betreut der Kläger erst nach der Eröffnung des eigenen Studios seit ca. Mitte 2016. Bereits dies spricht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eher für eine Beratertätigkeit, da der Kläger damit im streitigen Zeitraum immer die spezifischen Anliegen und Probleme von Einzelpersonen in den Fokus genommen hat, sei es die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness. Der Kläger stellte seinen Klienten dabei sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinem jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen – zumeist in fremden, kooperierenden Fitnessstudios – begleitete, ständig korrigierte und sich Notizen für eine spätere Änderung des Trainingsplans machte. Er hat jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, der ihn als Personal Trainer engagierte, erstellt und fortlaufend aktualisiert. Bei dieser Tätigkeit stand zur Überzeugung des Gerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund, sondern dieser war eher von untergeordneter Bedeutung, im Gegensatz z.B. zu einem Musiklehrer, der Instrumentalunterricht für Einzelpersonen erteilt, oder zu einem Sportlehrer, der (meist einer Gruppe) die Grundzüge und Regeln einer bestimmten Sportart beibringt. Der Kläger hat seine Klienten nach seinen glaubhaften Angaben im ersten Halbjahr 2015 teilweise draußen, ganz überwiegend jedoch in fremden, mit ihm kooperierenden Fitnessstudios trainieren lassen; der jeweilige Klient musste dann nur zugleich Mitglied in dem die Räumlichkeiten bietenden Fitnessstudio sein, so dass auch das Fitnessstudio profitierte. Gleichwohl handelte es sich um eine komplette Einzelbetreuung, bei der der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl im Vorhinein als auch begleitend zum Studiotraining die Probleme seines jeweiligen Klienten, dessen Können, dessen Vorlieben und dessen Abneigungen analysierte, ihm sein fachliches Wissen zur Verfügung stellte und ihm assistierend konkrete, individuelle Ratschläge und Hilfestellungen erteilte bzw. bot mit Blick auf die individuelle Zielsetzung. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer berücksichtigt hierbei nach billigem Ermessen, dass der Kläger an der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere auch noch im Widerspruchsverfahren, nicht mitgewirkt hat, die Beklagte seinem Begehren daher erst im Klageverfahren überwiegend entsprechen und auch die Beitragshöhe für das verbliebene erste Halbjahr 2015 erst im Klageverfahren einkommensgerecht reduzieren konnte. Trotz ausdrücklicher Nachfragen der Beklagten hat der Kläger zuvor weder eine ausführliche Beschreibung seiner Tätigkeit als Personal Trainer vorgelegt noch rechtzeitig Unterlagen zu seinen Einkünften im ursprünglich streitigen Zeitraum vorgelegt. Hätte der Kläger frühzeitig mitgewirkt, hätte seinem Begehren schon frühzeitig überwiegend entsprochen werden können. Angesichts dessen entspricht es zur Überzeugung des Gerichts der Billigkeit, dass der Kläger seine außergerichtlichen Kosten in erheblichem Umfang selbst trägt, obwohl er in der Hauptsache letztlich in Gänze obsiegt hat.

 


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