Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Osnabrück - S 22 AS 313/19

In dem Rechtsstreit
B.,
C-Straße, A-Stadt
- Kläger -
gegen
Jobcenter A-Stadt,
D-Straße, A-Stadt
- Beklagter -
hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 17. Januar 2023 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Richterin am Sozialgericht N.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seines Einkommens im Enstehungsmonat.

Der 1961 geborene Kläger bezog seit Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 25.01.2019 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2019 - aufgrund noch nicht abschließend feststellbarer Kosten der Unterkunft - vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2019 in unterschiedlicher Höhe.

Zum 01.04.2019 nahm der Kläger bei der F. mbH ein bis zum 31.03.2021 befristetes Arbeitsverhältnis als Stromsparhelfer in A-Stadt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.198,74 € brutto auf.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2019 die Leistungen vorläufig ganz ein und forderte zur Vorlage der Verdienstabrechnung April 2019 nach Erhalt sowie Nachweise über den Lohnzufluss (z.B. Kontoauszug) auf.

Mit Schreiben vom 08.05.2019 legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Er trug ergänzend vor, dass das seit dem 30.04.2019 zur Verfügung stehende anrechenbare Einkommen durch die Tätigkeit bei der F. nicht ausreichen würde, um ab diesem Zeitpunkt den Lebensunterhalt vollständig sichern zu können. Zumindest für die Monate Mai, August und eventuell November 2019, sowie im Jahr 2020 für die Monate Januar, Februar, Mai, August und eventuell November würde das anrechenbare Einkommen unter dem tatsächlichen Bedarf liegen (Heizkosten seien nicht berücksichtigt, die Abrechnung für die Heizperiode 2018/2019 würde nach Lieferung im Laufe dieses Monats nachgereicht). Er bitte darum, diesen Umstand bei der Änderung des Bewilligungsbescheides zu berücksichtigen.

Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 13.05.2019 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 666,51 € weniger als bisher bewilligt zustehen würden. Der in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 26.02.2019 würde insoweit aufgehoben. Leistungen würden für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von 0,24 € bewilligt. Bei der Berechnung sei das tatsächliche Einkommen aus der Beschäftigung bei der F. berücksichtigt worden. Bezüglich der Rückforderung würde der Kläger zu gegebener Zeit ein gesondertes Rückforderungsschreiben erhalten.

Mit weiterem Bescheid vom 13.05.2019 hob die Beklagte die Leistung ab dem 01.05.2019 und den Bescheid vom 26.02.2019 insoweit ganz auf.

Mit weiterem Bescheid vom 13.05.2019 bewilligte der Beklagte erneut vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.08.2019 für Mai und August 2019 in unterschiedlicher Höhe und für die Monate Juni und Juli 2019 setzte die Beklagte die Leistungen vorläufig auf 0,00 € fest.

Nach Eingang der Lohnabrechnung für Mai 2019 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2019 die Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2019 in Höhe von 13,03 € mehr als bisher bewilligt fest.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 13.05.2019 über die Leistungen für April 2019 sowie gegen den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Mai bis August 2019 ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass laut § 7 Abs. 1 Punkt 3 SGB II Anspruch auf Leistungen habe, welche hilfebedürftig sei. Durch die Aufnahme einer Beschäftigung ändere sich die Hilfebedürftigkeit zunächst nicht. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsempfänger Anspruch auf Lohn/Gehalt habe, sei er weiter nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Daraus ergebe sich laut § 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB I ein Anspruch auf Leistungen, die laut § 41 SGB I unmittelbar fällig würden. Erst, wenn der Leistungsempfänger Anspruch auf die Vergütung für seine geleistete Arbeit habe, änderten sich ab diesem Zeitpunkt die Verhältnisse. Erhalte er seine Vergütung, entfalle oder mindere sich ab diesem Zeitpunkt sein Leistungsanspruch. Einen rechtlichen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung habe er laut § 614 BGB erst nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats, also frühestens ab dem Erstens des Folgemonats. Daraus ergebe sich, dass für den Monat der Beschäftigungsaufnahme Leistungen zu erbringen seien, und dass das erhaltene Arbeitsentgelt auf die Leistungen des Folgemonats anzurechnen sei. Daher würde beantragt, den vorläufigen Änderungsbescheid für den Monat April 2019 zurückzunehmen, da es keine rechtliche Grundlage für Rückforderungen für diesen Monat gebe. Ferner würde beantragt, die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Monate Mai bis August 2019 dahingehend abzuändern, dass die vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf die Leistungen des Folgemonats des abgerechneten Monats angerechnet würden.

Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2019 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.05.2019 endgültig 387,27 € mehr als bisher bewilligt aufgrund der Berücksichtigung der Heizölrechnung vom 28.05.2019. Die ergangenen Bescheide vom 26.02.2019, 13.05.2019 und 28.05.2019 würden insoweit aufgehoben.

Mit Bescheid vom 13.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2019 betreffend den Monat April 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Regelungsgehalt des Änderungsbescheides die Berücksichtigung des dem Kläger im April zugeflossenen Einkommens aus Erwerbstätigkeit iHv brutto 1.198,74 €/netto 936,38 € sei. Die Höhe des Einkommens sei dabei belegt durch die Vorlage der entsprechenden Verdienstabrechnung. Das Einkommen sei am 30.04.2019 zugeflossen. Der Zufluss sei belegt durch Vorlage des korrespondierenden Kontoauszugs. Der in der Widerspruchsbegründung vertretenen Auffassung, dass eine Anrechnung des erzielten Einkommens erst im Folgemonat zu erfolgen habe, folge der Beklagte nicht. Als Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Laufende Einnahmen seien für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen würden (§ 11 Abs. 1 und 2 SGB II). Unstrittig sei der Zufluss der Lohnzahlung vorliegend im Monat April erfolgt und sei infolgedessen auch in diesem Monat bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Mit weiterem Bescheid vom 13.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2019 betreffend die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.08.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger vorliegend Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit erziele. Die Lohnzahlungen würden durch den Arbeitgeber im Entstehungsmonat des Anspruchs erfolgen. Nach § 11 Abs. 2 SGB II seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen würden. Maßgebend sei dabei alleine der Zeitpunkt des Zuflusses. Nicht relevant hingegen seien Entstehungsgrund oder der Zeitraum, in welchem der Anspruch entstanden sei. Fehler bei der Leistungsberechnung seien nicht ersichtlich. Die ergangene Entscheidung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 09.07.2019 Klage beim Sozialgericht Osnabrück erhoben. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Widerspruchs. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass, wenn das Jobcenter auf das Zuflussprinzip verweise, dieses ja explizit besage, dass nicht die Aufnahme einer Beschäftigung für die Leistungsbewilligung entscheidend sei, sondern der Zufluss des Arbeitsentgelts. Wenn das Jobcenter darauf verweise, dass der Zufluss am letzten des Monats April erfolgt und deswegen auf diesen Monat anzurechnen sei, so sei dabei zu beachten, dass das Jobcenter selbst die Leistungen für den Folgemonat in der Regel bereits am letzten des Vormonats überweise. Die letzte Zahlung in unverminderter Höhe sei am 29.03.2019 erfolgt, also mehr als 30 Tage vor Auszahlung des Arbeitsentgelts. Es habe also keine Überzahlungen, auf die sich eine Rückforderung stützen könnte, gegeben. Dass Zahlungen, die jeweils am letzten des Monats erfolgt seien, einmal für den Folgemonat angerechnet würden, im anderen rückwirkend angerechnet werden sollen, könne man nur als Willkür bezeichnen. Darüber hinaus sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass dem Kläger im Monat April 2019 keine Leistungen zugeflossen seien, die zu erstatten wären.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    den vorläufigen Bescheid vom 13.05.2019 betreffend den Monat April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2019, wiederum in der Gestalt des endgültigen Bescheides vom 06.12.2019 aufzuheben und

  2. 2.

    den vorläufigen Bescheid vom 13.05.2019 betreffend die Monate Mai bis August 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.05.2019 und des endgültigen Bescheides für Mai 2019 vom 07.06.2019, wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2019 und wiederum in der Gestalt des endgültigen Bescheides betreffend August 2019 vom 02.12.2019 und des Ablehnungsbescheides vom 02.12.2019 betreffend Juni und Juli 2019 dahingehend abzuändern, dass das jeweils erzielte Einkommen immer erst im Folgemonat bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner bisherigen Auffassung fest.

Mit Bescheid vom 06.12.2019 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019 endgültig fest und bewilligte 0,24 €. Mit weiterem Bescheid vom 02.12.2019 lehnte der Beklagte für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.07.2019 aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit Leistungen vollständig ab. Mit weiterem Bescheid vom 02.12.2019 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von 97,59 € endgültig fest.

Die Kammer hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

Denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Einkommens aus Arbeitsentgelt im Folgemonat trotz Auszahlung im Entstehungsmonat.

Bei dem im jeweiligen Entstehungsmonat zugeflossenen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Klägers bei der F. iHv brutto 1.198,74 €/netto 936,38 € monatlich handelt es sich umlaufende Einnahmen iSd. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sie beruhen auf demselben Rechtsgrund und werden regelmäßig wiederkehrend erbracht. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig. Keine Rolle spielt dabei, wann die Leistungen des Beklagten nach dem SGB II ausgezahlt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 SGG.

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