Beschluss vom Sozialgericht Osnabrück - S 40 SF 58/24 ERI

In dem Verfahren der ehrenamtlichen Richterin
A.,
A-Straße, A-Stadt
hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 13. Dezember 2024 durch N. beschlossen:

Tenor:

Die ehrenamtliche Richterin A. wird von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden, da die Voraussetzungen für ihre Berufung bereits bei der Berufung in das Ehrenamt zum 01.09.2024 nicht vorgelegen haben.

Gründe

I.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen berief im August 2024 mit Wirkung zum 01.09.2024 die beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (kurz: NLSJF), Außenstelle B., tätige 25jährige Regierungsinspektorin A. für die Dauer von fünf Jahren zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Sozialgericht Osnabrück aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen (im Folgenden: Vertraute Personen) als Ersatz für einen zum 31.08.2024 ausscheidenden ehrenamtlichen Richter. Beigefügt war eine Erklärung der ehrenamtlichen Richterin, dass sie mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraut und keine aktive Bedienstete der Versorgungsverwaltung sei.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Osnabrück trat die ehrenamtliche Richterin hiermit in der Zuteilungsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Gerichts (Anlage 2 zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan) im Bereich der Vertrauten Personen an die Stelle des zum 31.08.2024 ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richters (laufende Nr. C. dieser Liste). Sie wird damit von allen Kammern des Gerichts, die für das soziale Entschädigungsrecht und das Schwerbehindertenrecht (Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einschließlich Streitigkeiten betreffend kostenlose Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr) zuständig sind, als ehrenamtliche Richterin entsprechend der Reihenfolge der Zuteilungsliste zu Sitzungen in den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts herangezogen.

Bereits mit dem Begrüßungsschreiben der Gerichtsleitung vom 09.09.2024 ist die ehrenamtliche Richterin darauf hingewiesen worden, dass noch geprüft werde, ob die Voraussetzungen für ihre Ernennung als ehrenamtliche Richterin tatsächlich erfüllt seien, da sie für die Liste der Vertrauten Personen benannt worden sei und sie damit nahezu ausschließlich mit Streitigkeiten von Klägerinnen und Klägern gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch das NLSJF, befasst sein werde. Eine telefonische Anfrage bei der Außenstelle B. des NLSJF hatte ergeben, dass die ehrenamtliche Richterin aktuell weder im Bereich soziales Entschädigungsrecht noch im Bereich Schwerbehindertenrecht, sondern im Bereich Eingliederungshilfe tätig ist.

Mit Verfügung vom 12.11.2024 hat die für Amtsenthebungen zuständige Kammer des Gerichts dann die ehrenamtliche Richterin zur beabsichtigten Amtsenthebung angehört. Die ehrenamtliche Richterin hat sich weder zum Schreiben vom 09.09.2024 noch zum Anhörungsschreiben vom 12.11.2024 geäußert.

II.

Die ehrenamtliche Richterin A. ist von Amts wegen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG nach entsprechender Anhörung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGG) von ihrem Amt zu entbinden.

Denn sie hat bereits bei ihrer Berufung in das Amt als ehrenamtliche Richterin des Sozialgerichts Osnabrück zum 01.09.2024 nicht die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richterin für den Bereich der so genannten Vertrauten Personen erfüllt.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat für den Bereich der Vertrauten Personen bereits 1960 entschieden, dass aktive Bedienstete der Versorgungsverwaltung nicht ehrenamtliche Beisitzer in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sein können (BSG, Beschluss vom 30.06.1960, Az. GS 4/60, Leitsatz 1). In einem Urteil vom 28.06.1962 (Az. 9 RV 1126/60, juris Rn. 5) hat das BSG zu dieser Problematik (nochmals) konkret auf die Regelung des § 17 Abs. 3 SGG verwiesen. Nach dem jetzigen Wortlaut dieser Norm können die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte nicht ehrenamtliche Beisitzer in den Spruchkörpern sein, in denen über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entschieden wird. Was in dieser Vorschrift für die Bediensteten der Versicherungsträger usw. bestimmt ist, müsse - auch wenn es im SGG nicht ausdrücklich gesagt ist - auch für die Bediensteten der Versorgungsverwaltung gelten, so das BSG bereits im Jahre 1962. Wenn das Gesetz mit der Regelung des § 17 Abs. 3 SGG die dort genannten Bediensteten von der Mitwirkung in den Spruchkörpern ihres Arbeitsgebiets ausschließt, so tue es dies nur, um die Unabhängigkeit und die Unbeteiligtheit der ehrenamtlichen Beisitzer zu gewährleisten und um gleichzeitig die Angehörigen der Verwaltung vor einer Kollision in Bezug auf die Pflichten als Bedienstete der Verwaltung einerseits und als Richter andererseits zu bewahren; es erfülle damit die Forderungen, die für die richterliche Tätigkeit in einem Rechtsstaat im Hinblick auf das Wesen der Rechtsprechung unerlässlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 30.06.1960, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.11.1955, 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52, juris Rn. 51, BVerfGE 4, 331 [344 ff.]). Die gleichen Gründe, die für die Regelung in § 17 Abs. 3 SGG maßgebend gewesen sind, müssen nach der genannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.06.1962, a.a.O.) daher auch zum Ausschluss der Bediensteten der Versorgungsverwaltung in den Spruchkörpern ihres Arbeitsgebiets führen.

Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an. Damit fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamtlichen Richterin A., denn in ihrem Falle bleibt dann tatsächlich kein Einsatzbereich im Rahmen der durch das LSG Niedersachsen-Bremen vorgenommenen Zuweisung als ehrenamtliche Richterin.

Denn Arbeitsgebiet im Sinne des § 17 Abs. 3 SGG ist nicht lediglich das konkrete Referat des Bediensteten innerhalb der Verwaltungsorganisation, sondern der gesamte Aufgabenbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R, juris Rn. 15 ff.; ebenso Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/V., Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023 § 17 Rn. 6, m.w.N.). Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck des § 17 Abs. 3 SGG, Interessenkollisionen zu vermeiden. Daher werden z.B. auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dem Kreis der Versicherten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGG), die bei Kommunen beschäftigt sind, welche auch SGB II-Aufgaben erfüllen, bei der Zuweisung durch das Präsidium des Sozialgerichts Osnabrück wegen der Regelung des § 17 Abs. 3 SGG ausdrücklich nur mit der Einschränkung ihrer Zuteilungsliste zugewiesen, dass sie nicht in Sitzungen mit SGB II-Streitigkeiten herangezogen werden können, auch wenn sie in einem ganz anderen Aufgabenbereich der Kommune tätig sind.

Eine solche eingeschränkte Zuweisung in (analoger) Anwendung des § 17 Abs. 3 SGG kommt jedoch im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Denn die ehrenamtliche Richterin A. ist dem Gericht ausschließlich für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zugewiesen worden. Beide Rechtsgebiete gehören zum Aufgabengebiet der Behörde, für die sie beruflich tätig sind. Sie kann mithin faktisch überhaupt nicht als ehrenamtliche Richterin für das Gericht tätig werden, weil sie für diese beiden Rechtsgebiete analog § 17 Abs. 3 SGG von der Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen sind.

Dies musste gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richterin führen.

Dem Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass das NLSJF - wie alle Behörden, die für das soziale Entschädigungsrecht und das Schwerbehindertenrecht zuständig sind - seit Jahren mit tatsächlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, noch ausreichend ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Kammern und Senate des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts bei den niedersächsischen Sozialgerichten und beim LSG Niedersachsen-Bremen benennen zu können. In Umsetzung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zumindest in Niedersachsen offenbar jahrzehntelang ausschließlich ehemalige Beschäftigte der Versorgungsverwaltung als ehrenamtliche Richterinnen und Richter für den Bereich der Vertrauten Personen benannt und bestellt worden; aus diesem Kreis stehen inzwischen offensichtlich nicht mehr ausreichend ehemalige Beschäftigte für diese ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung. Allerdings hat das BSG (a.a.O.) bereits im Jahre 1960 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nirgends gesagt sei, dass als ehrenamtliche Beisitzer aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen ausschließlich, vornehmlich oder teilweise aktive Versorgungsbeamte zu berufen sind. Das Gesetz lasse es vielmehr offen, auf welche Weise und in welchem Maße die ehrenamtlichen Beisitzer dieser Gruppe mit der Kriegsopferversorgung vertraut geworden sind, und setze die Mitwirkung der Bediensteten der Versorgungsträger weder notwendig noch auch nur sinngemäß voraus. Das Gesetz selbst (§ 12 Abs. 4 SGG) stehe deshalb auch nicht im Widerspruch mit irgendwelchen rechtsstaatlichen Grundsätzen; es biete vielmehr die Möglichkeit, die ehrenamtlichen Beisitzer aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen so auszuwählen, dass eine unzulässige Vermengung von verwaltender und rechtsprechender Tätigkeit vermieden wird.

Dieser Rechtsprechung ist auch weiterhin uneingeschränkt zuzustimmen. Schon die bisherige gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 4 SGG ermöglicht es aus gerichtlicher Sicht durchaus, auch jenseits des Personenkreises ehemaliger Beschäftigter der Versorgungsverwaltung Personen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen, die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraut sind, z.B. Bedienstete anderer Behörden außerhalb der Versorgungsverwaltung, die mit Angelegenheiten der Versorgungsberechtigten befasst sind (ebenso: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/V., a.a.O. § 12 Rn. 9a). Alternativ bliebe eine Gesetzesinitiative zur Änderung von § 12 Abs. 4 SGG mit dem Ziel der Änderung oder Erweiterung des Personenkreises für den Bereich der Vertrauten Personen, wie sie im Jahre 2001 für den Bereich der Versorgungsberechtigten und behinderten Menschen im Sinne des SGB IX bereits erfolgt ist, so dass seitdem in den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dem Kreis der Versicherten bestellt werden können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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