Urteil vom Sozialgericht Schwerin (22. Kammer) - S 22 R 66/18
Tenor
1. Der Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 wird geändert.
2. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17. September 2014 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 einen monatlichen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe des halben Beitrags, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242 a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, - begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen – zu zahlen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung (PKV) der Klägerin für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Juli 2016 strittig.
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Mit Bescheid vom 28. November 2011 hatte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2011 bewilligt, die einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für ihre PKV in Höhe von 40,99 € enthielt; mit weiterem Bescheid vom 17. September 2014 folgte eine Rentenneuberechnung ab dem 1. Juli 2014. An der Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag änderte sich nichts.
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 9. Juli 2016 Widerspruch gegen die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 ein und machte nunmehr die Zahlung des Höchstbetrages als Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 60,99 € monatlich geltend, da sich die Beihilfevorschriften zum 1. Juli 2014 geändert hätten. Die Zahlung des Zuschusses sei nicht antragspflichtig, vielmehr sei dieser zu gewähren. Für 22 Monate ergebe sich bei 20,00 € monatlich ein Betrag vom 640,00 €.
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Die Beklagte wertete diesen Wiederspruch als Antrag und berechnete daraufhin die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 für die Zeit ab dem 1. August 2016 neu und bewilligte ihr nunmehr einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 65,95 €. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und machte nunmehr eine Nachzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe des Höchstbeitrages für vier Monate im Jahre 2014, zwölf Monate im Jahre 2015 und sieben Monate im Jahre 2016, insgesamt 574,08 €, geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018 zurück, da der Widerruf eines Verzichts nur für die Zukunft wirksam sei. Insofern habe die Klägerin aufgrund ihres Schreibens vom 9 Juli 2016, frühestens ab dem 1. August 2016 Anspruch auf Aufhebung des Teilverzichts in Form der Verringerung des Zuschusses auf 40,99 €.
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Mit ihrer am 5. Februar 2018 erhobenen Klage strebt die Klägerin weiterhin die Nachzahlung von weiteren Zuschüssen zu ihrer PKV an, da sie für diese Zeit keine Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Beklagte hätte ihr von Amts wegen aufgrund der Änderung der Beihilfevorschriften den höheren Zuschuss bewilligen müssen. Im Übrigen bleibe es ihr unbenommen, die Begrenzung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nicht schon ab Renteneintritt im Jahre 2011, sondern erst mit Änderung der Beihilfevorschriften anzugreifen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 28. November 2011 und 17. September 2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2017 den Höchstbetrag als Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag sei bereits bei der erstmaligen Bewilligung der Regelaltersrente begrenzt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin, um dadurch einen höheren Bemessungssatz bei der Beihilfe zu erreichen, die Begrenzung ihres Zuschusses zu den Aufwendungen ihres privaten Krankenversicherungsverhältnisses zusammen mit ihrem Antrag auf Gewährung ihrer Altersrente beantragt habe. Erst mit ihrem Widerspruch vom 12. Juli 2016 habe sie rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2014 ihre Verzichtserklärung widerrufen. Die Zahlung eines höheren Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag sei daher erst ab dem 1. August 2016 möglich. Der Widerruf sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, bei welchem durch Änderung der Beihilfevorschriften einiger Länder sowie des Bundes ab 1. Juli 2014 die Zuschusszahlung keine Auswirkungen mehr auf den Beihilfeanspruch gehabt habe. Für die Beklagte habe keine Veranlassung bestanden, die Begrenzung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von Amts wegen ab Änderung der Beihilfevorschriften aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte (Az.: S 22 R 66/18) sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, da die Klägerin auch für die Zeit vom 01. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf Zuschuss zu ihrer PKV in Höhe des Höchstbetrages hat.
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Soweit die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2014 lediglich einen niedrigeren Zuschuss bewilligt hat, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass u. a. das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb u. a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
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Der Widerspruch der Klägerin vom 09. Juli 2016 gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2016 ist als Antrag gemäß § 44 SGB X auszulegen, da sie bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck bringt, dass sie einen höheren Zuschuss zu ihrer PKV für die gesamte Zeit nach Inkrafttreten der Änderung der Beihilfevorschriften im Juli 2014 begehrt.
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Nach § 106 Absatz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) wird der monatliche Zuschuss für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der der Klägerin seit dem 01. August bewilligte Zuschuss zu ihrer PKV nicht dem sich aus § 106 Abs. 3 SGB VI ergebenden Höchstbetrag entspricht, sondern darunter liegt.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt für die Zeit ab dem 01. August 2014 auch keine wirksame Verzichtserklärung der Klägerin auf Zahlung des höchstmöglichen Zuschusses zu ihrer PKV vor.
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Das Recht, auf soziale Leistungsansprüche zu verzichten, wird durch eine einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ausgeübt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – Az.: 4 RA 10/91). Eine diesen Formerfordernissen entsprechende Erklärung der Klägerin befindet sich nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten. Allerdings legt die Formulierung in der Anlage 1 zur Berechnung der Monatsrente, der Zuschuss zur PKV werde begrenzt auf den nach der Verzichtserklärung zu zahlenden Betrag von 40,99 €, nahe, dass seitens der Klägerin eine diesbezügliche Verzichtserklärung abgegeben worden ist, die gemäß § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könnte. Eine Aussage über den Inhalt dieser wahrscheinlich abgegebenen Verzichtserklärung ergibt sich aus den Formulierungen in den Rentenbescheiden indes nicht; dieser ist vielmehr vom Gericht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der allgemeinen im Sozialgesetzbuch formulierten Grundsätze zu ermitteln.
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Hierbei sind insbesondere die §§ 2 und 17 des SGB I zu beachten, wonach sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden und die Leistungsträger dazu verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte, die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Im Lichte dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht insgesamt darauf verzichtet hat, dass ihr ein Zuschuss zu ihrer PKV gezahlt wird, sondern dass der Zuschuss nur in der Höhe gezahlt werden solle, die nicht dazu führe, dass ihr Beihilfeanspruch geschmälert werde. Dies wäre aber bis Ende Juli 2014 der Fall gewesen, wenn der Zuschuss zu ihrer PKV den Betrag von 40,99 € überstiegen hätte.
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§ 47 Abs. 7 der Bundesbeihilfeverordnung, in dem bestimmt worden war, dass sich der Bemessungssatz um 20%-Punkte ermäßige, sofern ein Zuschuss zur PKV von mindestens 41,00 € monatlich gezahlt werde, ist aber zum 25. Juli 2014 außer Kraft getreten. Soweit die Klägerin eine Verzichtserklärung unbekannten Inhalts abgegeben hat, ist im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Verzichtserklärung nicht nur der Höhe nach, sondern auch auf den Zeitraum beschränkt hat, in dem die Zahlung eines Zuschusses von mehr als 40,99 € zu ihrer PKV zu einer Minderung ihres Bemessungssatzes im Rahmen der Beihilfe geführt hätte. Diese Voraussetzung ist aber ab dem 15. Juli 2014 entfallen, so dass es des Widerrufes ihres Verzichtes nicht bedurft hat.
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Vielmehr wäre die Beklagte, die Kenntnis von der Änderung der Beihilfevorschriften hatte, von Amts wegen verpflichtet gewesen, der Klägerin ab dem 01. August 2014 den höchstmöglichen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung zu zahlen.
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Aus den genannten Gründen hat die Klage Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Referenzen
- § 242 a SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 22 R 66/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 und 17 des SGB I 2x (nicht zugeordnet)
- 4 RA 10/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 242a SGB V 1x (nicht zugeordnet)