Urteil vom Sozialgericht Speyer (8. Kammer) - S 8 RA 366/03
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003 wird aufgehoben, soweit die Halbwaisenrente für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002 entzogen wurde.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Halbwaisenrente für die Zeit zwischen der Ablegung des Abiturs durch die Klägerin und der Aufnahme ihres Studiums.
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Der am ....1982 geborenen Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist, wurde durch Bescheid vom 24.6.1996 eine Halbwaisenrente aus der Versicherung ihrer am 12.4.1996 verstorbenen Mutter A. B. gewährt.
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Im März 2002 legte die Klägerin ihr Abitur ab. Zum 1.10.2002 nahm sie ein Hochschulstudium auf.
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Die Beklagte entzog ihr daraufhin gemäß § 48 SGB X durch Bescheid vom 18.2.2003 die Hinterbliebenenrente für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 30.9.2002 und ordnete die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von 788,97 EUR nach § 50 SGB X an.
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Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, für einen Studienbeginn zum Sommersemester 2002 habe bis zum 15.1.2002 das Abiturzeugnis vorgelegt werden müssen. Dieses habe sie zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht besessen, da es ihr erst am 15.3.2002 ausgehändigt worden sei. Sie habe sich daher erst zum Wintersemester einschreiben können. Hierdurch sei sie mehr als 4 Monate nicht in einer Ausbildung gewesen. Diese Lücke sei ohne ihr Verschulden entstanden. Einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe sie in diesem Zeitraum auch nicht gehabt.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 30.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehe ein Anspruch auf Waisenrente, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt sei, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen und die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt erfolge. Geschehe dies nicht, ende der Anspruch auf Waisenrente mit dem Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar werde.
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Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.
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Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 18.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003 aufzuheben, soweit die Halbwaisenrente für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002 entzogen wurde.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Zeit von April bis September 2002 sei keine waisenrentenanspruchsbegründende Übergangszeit i.S.d. § 48 Abs. 4 SGB VI a.F. gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei insoweit die Viermonatsfrist des § 2 Abs. 2 BKGG anwendbar. Diese Frist sei im vorliegenden Fall überschritten. Die Rechtsprechung des BSG zu wehr- oder zivildienstbedingten unvermeidbaren Ausbildungspausen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Trotz des bei der Klägerin festgestellten GdB von 50 liege auch keine waisenrentenanspruchsbegründende Behinderung i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI vor, da die Klägerin trotz ihrer Behinderung grundsätzlich nicht gehindert sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nach § 48 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 1.8.2004 geltenden Fassung sei eine Weiterzahlung der Waisenrente bei einer Überschreitung der Höchstdauer von vier Kalendermonaten auch dann nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung bzw. der Wehr- oder Zivildienst allein aus generell unvermeidbaren schul- bzw. wehr- oder zivildienstorganisatorischen Gründen nicht innerhalb der Frist habe aufgenommen werden können. § 48 Abs. 4 Nr. 1b SGB VI in der ab dem 1.8.2004 geltenden Fassung bringe den Willen des Gesetzgebers, für welche Zeiten ein Anspruch auf Waisenrente bestehe, eindeutig zum Ausdruck.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002.
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Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor.
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Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung bestand der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistete.
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Seit langem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Waisenrente nicht nur in den Zeiten besteht, die unmittelbar der Schul- oder Berufsausbildung dienen, sondern dass auch in sogenannten unvermeidbaren Zwischenzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Halb- oder Vollwaisenrente zu gewähren ist. Das BSG hat dazu in seinen zu § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung ergangen Entscheidungen vom 30.3.1994 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) und vom 27.2.1997 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 4)ausgeführt:
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„Der Senat hat bereits (u.a. in der Entscheidung vom 30. März 1994, aaO, mwN; siehe auch Urteil vom 27. Februar 1997, 4 RA 5/96 ) hierzu u.a. ausgeführt: Ausbildungspausen, d.h. z.B. Zeiträume zwischen Schulende und Beginn der Berufsausbildung, sind der Ausbildung gleichzustellen, wenn es sich um generell unvermeidbare Zwischenzeiten handelt. Nach dem Normprogramm des § 48 SGB VI (bzw. des früher gültigen § 44 Angestelltenversicherungsgesetzes <AVG>) soll der typische Bedarf der Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gedeckt werden. Dies gilt auch für die Zeit danach, sofern sich die Waise in Ausbildung befindet (oder ein anderer Verlängerungstatbestand vorliegt). Denn mit Hilfe der Rente soll der Unterhalt der Waise für die Dauer der Ausbildung sichergestellt werden, um ihr einen möglichst qualifizierten Berufsabschluss zu ermöglichen. Zur Ausbildung zählen deshalb auch Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien), ferner Unterbrechungen der Ausbildung beim Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsgängen. Denn es kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass z.B. Schul- und Berufsausbildung nahtlos ineinander übergehen. Dabei gehört jedoch nicht jede Ausbildungspause noch zur Ausbildung, sondern nur diejenige, für die einzustehen der Versichertengemeinschaft zumutbar ist. Gemeint sind diejenigen objektiv für jeden Betroffenen - unabhängig von in seinem jeweiligen Lebensbereich liegenden Umständen - unvermeidbaren Zwangspausen, die sich daraus ergeben, dass die staatliche bzw. gesellschaftliche Organisation von Ausbildungsgängen und -abschnitten einen zeitlich "nahtlosen" Übergang zwischen diesen von vornherein und für alle Ausbildungswilligen nicht zulässt. Wird "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten, ist dies den Waisen nicht anzulasten. Zu berücksichtigen sind daher nicht sämtliche individuell "unverschuldeten", sondern nur generell unvermeidbare Zwangspausen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch sind und im wesentlichen auf (abstrakten) ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhen.“
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Die Zeitgrenze von 4 Monaten hat das BSG mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG begründet. Es hat dazu ausgeführt (BSG aaO):
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„Dort hat das SGB für eine Zwangspause beim Übergang von der Schul- in die Berufsausbildung die Zeitgrenze von höchstens vier Monaten vorgegeben, weil ein Ausbildungswilliger sich bei einer mehr als vier Monate dauernden Pause zumutbarerweise darauf einstellen kann, sich selbst zu unterhalten. Denn er kann regelmäßig aufgrund der abstrakt vorgegebenen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organisation der Ausbildungsabschnitte und -gänge innerhalb von vier Monaten erkennen und sich dann ggf. darauf einrichten, dass er seine Berufsausbildung erst nach einer Zwischenzeit von mehr als vier Monaten wird aufnehmen oder fortsetzen können. Derjenige darf schon nach dem Zweck des § 48 Abs 5 SGB VI nicht schlechter gestellt werden, den der Staat von hoher Hand zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes aus seinem Ausbildungsprozess herausnimmt und nach einer hoheitlich festgesetzten, aber auch während des Dienstes durch den Staat veränderbaren Dienstzeit, zu einem Zeitpunkt wieder entlässt, in dem aufgrund der abstrakten Ausbildungsorganisation alsbald klar ist, dass er seine Ausbildung erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten aufnehmen oder fortsetzen kann. Dieser - im Vergleich zur Mehrzahl der in der Ausbildung Stehenden - zusätzliche Nachteil in der Ausbildung kann ggf. für den einzelnen nicht auch noch um die Last vertieft werden, unmittelbar ab Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst - ohne Übergangszeit - die unterhaltssichernde Waisenrente nicht zu erhalten, weil der Staat Anfang und Ende des Dienstes nicht mit dem ausbildungsorganisatorisch vorgegebenen Beginn der Ausbildungsgänge und -abschnitte abgestimmt hat. Die Einstandspflicht ist der Versichertengemeinschaft wegen der Beiträge des verstorbenen Versicherten, die dem Recht auf Waisenrente zugrunde liegen, zumutbar. Deshalb steht der Waise ein Recht auf Waisenrente auch dann zu, wenn sie schon bei Beendigung des Wehr-/Zivildienstes weiß, dass sie erst nach Ablauf von vier Monaten ihre Berufsausbildung aufnehmen oder fortsetzen kann, und zwar - anders als beim Recht des Kindergeldberechtigten - für die Dauer von vier Monaten. Die Interessen der Versichertengemeinschaft, also der aktuellen Beitragszahler, werden ggf. durch die Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI ausreichend geschützt.“
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Zwar hat das BSG die Geltung des 4-Monats-Zeitraums des Kindergeldrechts auch für den Recht auf Zahlung von Waisenrente mit den Besonderheiten begründet, die sich für Wehr- und Zivildienstleistende aus den Belastungen durch ihre Dienstpflicht und insbesondere deren Auswirkung auf den Beginn ihrer weiteren Ausbildung ergeben. Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten indes nicht, dass die vom BSG aufgestellten Grundsätze nicht auch für unvermeidbare Zwischenzeiten gelten sollten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das BSG in beiden genannten Entscheidungen entscheidend auch auf Zwischenzeiten zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten abstellt. Zum anderen ist nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte die Normadressaten der Wehr- und Zivildienstleistenden in einer Weise von den Normadressaten der sich in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befindlichen Waisen unterscheiden, dass es gerechtfertigt wäre, in dem einen Fall für eine viermonatige unvermeidbare Zwischenzeit die Waisenrente fortzugewähren, in dem anderen Fall jedoch nicht. Da in beiden Fällen die Normadressaten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, sondern aus ihnen vorgegebenen strukturellen Gegebenheiten, nämlich dem unverrückbaren Ende des einen Ausbildungs- bzw. Lebensabschnitts und dem nicht vorzuverlegenden Beginn des folgenden Ausbildungsabschnitts, eine mehr als vier Monate währende Zwischenzeit in Kauf nehmen müssen, sind keine Gründe erkennbar, beide Gruppen von Normadressaten in Bezug auf die Gewährung von Waisenrente während der unvermeidbaren Zwischenzeiten ungleich zu behandeln. Würde der Gruppe der Normadressaten, die eine unvermeidbare Zwischenzeit von mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Kauf nehmen müssen, wie es bei der Klägerin der Fall war, die Weitergewährung der Waisenrente für den Zeitraum von 4 Monaten versagt, läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Die verfassungskonforme Auslegung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a in der Fassung bis zum 31.7.2004, wie sie ihre Ausprägung in der ständigen Rechtsprechung des BSG gefunden hat, gebietet demnach die Weitergewährung von Waisenrente für einen Zeitraum von 4 Monaten auch für die Gruppe der Normadressaten, die eine unvermeidbare Zwischenzeit von mehr als 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Kauf nehmen müssen.
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Dass bei der Klägerin eine unvermeidbare Zwischenzeit von mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorlag, ergibt sich daraus, dass sie, wie sie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, ihr Abiturzeugnis erst am 15.3.2002 und damit nach Ablauf der Bewerbungsfrist für das Sommersemester am 15.1.2002 erhalten hat, so dass sie sich erst zum Beginn des Wintersemesters 2002/2003 um einen Studienplatz bewerben konnte.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neuregelung des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b SGB VI mit Wirkung vom 1.8.2004. Mit dieser Neuregelung hat nämlich der Gesetzgeber lediglich klargestellt, dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung auch in Zwischenzeiten die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten gilt (BT-Drucks 15/2149 S 21). Die von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätze sind daher mit Wirkung zum 1. 8. 2004 in das Gesetz aufgenommen worden, so dass auch ab dem 1.8.2004, wenn eine Waise nicht nur individuell, sondern aus generell unvermeidbaren schul- bzw. hochschulorganisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Kalendermonaten aufzunehmen, für die Dauer von vier Monaten ein Recht auf Waisenrente besteht, wenn absehbar ist, dass die Ausbildung erst nach mehr als vier Monaten aufgenommen werden kann (KassKomm/Gürtner, SGB VI, § 48 Anm. 43).
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Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002.
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Eine darüber hinausgehende Zahlung von Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1.8.2002 bis zum 30.9.2002 hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr begehrt.
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Da der Anspruch der Klägerin bereits nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung besteht, kommt es auf das Vorliegen einer Behinderung nach § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Referenzen
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