Urteil vom Sozialgericht Speyer (8. Kammer) - S 8 U 51/07
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2007 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 04.06.2006 um einen Arbeitsunfall handelte.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
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Der zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Kläger erlitt während einer Pfingstfreizeit der DLRG N., deren Mitglied er ist, einen Unfall, als er eine Mineralwasserflasche, die ihm zugeworfen wurde, nicht auffangen konnte, diese ihm ins Gesicht flog und er sich dadurch an der Lippe und an einem Zahn verletzte.
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In der Einladung der DLRG N. zu der Pfingstfreizeit hieß es, es werde von Samstag, den 03. Juni 2006, bis zum Montag, den 05. Juni 2006, ein Zeltlager durchgeführt. Dabei gebe es jede Menge Spiel und Spaß, wie beispielsweise eine Nachtwanderung, Lagerfeuer, Spiele und vieles mehr. Teilnahmeberechtigt seien Kinder und Jugendliche der DLRG N. und der DLRG A. zwischen 8 und 14 Jahren. Die Teilnehmerzahl sei auf 20 begrenzt.
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Die Bundesgeschäftsstelle der DLRG teilte der Beklagten am 19.07.2006 mit, der Unfall des Klägers habe sich nicht während einer Schwimmausbildung ereignet. Die Pfingstfreizeit falle in den Bereich der jungendpflegerischen Maßnahmen. Der Bundesverband der Unfallkassen habe in einem Rundschreiben vom 15.07.1991 den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei der Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten, die die DLRG-Jugend als Jugendorganisation neben den reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen durchführt, bejaht.
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Durch Bescheid vom 08.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 04.06.2006 als Arbeitsunfall ab.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens seien zwar grundsätzlich als den spezifischen Belangen und Interessen von Kindern gerecht werdender Teil der Ausbildung in der Hilfeleistungsorganisation aufzufassen, soweit es sich um eine offizielle Veranstaltung des Vereins handele. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei jedoch, dass die Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten neben reinen und somit versicherten Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen der Hilfeleistungsorganisation erfolge. Versicherungsschutz bestehe daher nicht für diejenigen Kinder und Jugendlichen, die nicht an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnähmen. Im Bereich der DLRG dürften Kinder frühestens ab dem 12. Lebensjahr an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnehmen. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, sei ihm die Teilnahme an einer Rettungsschwimmerausbildung nicht erlaubt, sodass in diesem Alter auch die Teilnahme an der von der DLRG organisierten Pfingstfreizeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
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Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
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Er trägt vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch dann bejaht, wenn Unfälle sich bei organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, bei Übungen, Dienstsport, Werbemaßnahmen und sogar bei gesellschaftlichen Veranstaltungen ereignet hätten. Die im ehrenamtlichen Bereich tätigen Hilfeleistungsunternehmen hätten traditionell Kinder und Jugendliche in Jugendabteilungen, um Nachwuchs heranzubilden. Die Pflege des Gemeinschafslebens im Kinder- und Jugendbereich diene der Förderung des Nachwuchses und damit den Zwecken des Unternehmens. Unfälle bei der Pflege des Gemeinschaftslebens im Nachwuchsbereich stünden daher im notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Im Übrigen treffe der Vortrag der Beklagten nicht zu, dass die Rettungsschwimmerausbildung erst ab dem 12. Lebensjahr stattfinden könne. Lediglich für die Ablegung der Prüfungen sei das Erreichen des 12. Lebensjahres Voraussetzung. Die eigentliche Ausbildung könne aber auch schon früher beginnen. Wenn Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr bei der Teilnahme an einem Fußballturnier versichert seien (SG Detmold vom 22.05.2002, Az.: S 14 U 56/01), müsse dies erst recht für Teilnehmer an einer Jugendfreizeit der DLRG gelten.
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Der Kläger hat zur weiteren Begründung das Rundschreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen vom 21.05.1991 vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 04.06.2006 um einen Arbeitsunfall handelte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Versicherungsschutz müsse an die Ausbildung im Bereich der DLRG-Jugend anknüpfen. Die Rettungsschwimmerprüfung könne erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres abgelegt werden. Zwar könne mit 10 Jahren bereits die Prüfung für die Eigenrettung abgelegt werden. Dies reiche aber nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen, da die Eigenrettung nicht wesentlich den Zwecken der DLRG diene, sondern eigenwirtschaftlich sei. Erst die Ausbildung zum Rettungsschwimmer diene den Zwecken der DLRG. Deswegen seien Tätigkeiten von Jugendlichen für die DLRG erst dann versichert, wenn sie die Berechtigung hätten, die Prüfung zum Rettungsschwimmer abzulegen. Wenn ein Mitglied der DLRG-Jugend das 12. Lebensjahr vollendet habe, sei er, weil er dann zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sei, auch bei sonstigen werbenden Tätigkeiten für die DLRG gesetzlich unfallversichert. Da der Kläger aber zum Unfallzeitpunkt noch nicht 12 Jahre alt gewesen sei, sei er auch nicht gesetzlich unfallversichert. In dem hypothetischen Fall, dass der zum Unfallzeitpunkt 11-järhige Kläger zusammen mit einem 12-jährigen Freund beispielsweise auf der Fahrt zum Zeltlager verunglückt wäre, würde demnach der 12-jährige Freund entschädigt, der 11-jährige Kläger dagegen nicht.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (BSG, SozR 4-1500, § 55 Nr. 4).
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In der Sache ist sie auch begründet. Der Kläger war während der Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der DLRG N. vom 03. bis zum 05. Juni 2006 nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII gesetzlich unfallversichert.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.
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Bei der DLRG N. handelt es sich zweifelsfrei um ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz.
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Der zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Kläger war für dieses Unternehmen zum Unfallzeitpunkt auch ehrenamtlich tätig.
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Die Ehrenamtlichkeit kann nicht ernstlich bezweifelt werden, da der Kläger nicht gegen ein Entgelt tätig war.
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Die Teilnahme des Klägers am Pfingstzeltlager der DLRG N. vom 03. bis zum 05. Juni 2006 stand auch im notwendigen inneren Zusammenhang mit den unfallversicherungsrechtlich geschützten Vereinszwecken.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss die zu einem Unfall führende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die nach § 2 SGB VII in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (vgl. beispielsweise BSG, SozR 3-2200, § 539 Nr. 9 m.w.N.). Dabei ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen und im Katastrophenschutz der Versicherungsschutz weit zu fassen. Geschützt sind nicht nur Tätigkeiten der unmittelbaren Hilfeleistung oder der Ausbildung hierfür, sondern auch sonstige Verrichtungen, die den Belangen des Unternehmens wesentlich dienen oder seine Angelegenheiten wesentlich fördern (BSG vom 27.02.1985, Az.: 2 RU 10/84). Maßgeblich ist dabei stets die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum Unternehmen, die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG a.a.O.). Wie der Kläger unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG zutreffend vorgetragen hat, fallen hierunter z.B. organisatorische und verwaltende Tätigkeiten, Übungen, sportliche Betätigungen und werbende Maßnahmen und gesellschaftliche Veranstaltungen (BSG aaO; BSG v. 29.11.1990, SGb 1991,67; BSG v. 4.8.1992, SozSich 1993,31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
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Der Unfall des Klägers vom 04.06.2006 hat sich während seiner Teilnahme am Pfingstzeltlager der DLRG N. ereignet. Dieses Zeltlager diente der Nachwuchsförderung. Wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat, unterhalten Hilfeleistungsunternehmen traditionell Jugendabteilungen, in denen der vereinseigene Nachwuchs gepflegt und gefördert wird. Die Jugendarbeit der im ehrenamtlichen Bereich tätigen Vereine ist ein wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit, da die Nachwuchsförderung von existenzieller Bedeutung für das Fortbestehen der Vereine ist. Ähnlich wie beispielsweise im Bereich der Kirchen soll durch die frühzeitige Bindung von Kindern und Jugendlichen an den Verein sichergestellt werden, dass eine Überalterung der Mitgliederschaft vermieden und stets durch das Nachrücken jüngerer Mitglieder in den Erwachsenenbereich das Ausscheiden älterer Mitglieder kompensiert wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist die Bindung an einen Verein umso größer, je eher die Kinder und Jugendlichen in das Vereinsleben integriert werden. Die Kinder- und Jugendarbeit ist also ein Bereich, der den Zwecken des Vereines unmittelbar dient. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erstreckt sich demnach auch auf die Kinder- und Jugendarbeit der von dieser Vorschrift erfassten Organisationen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Die Beklagte ist auch zutreffend der Auffassung, dass der Unfallversicherungsschutz für Kinder und Jugendliche der DLRG nicht beschränkt ist auf Tätigkeiten, die unmittelbar der Ausbildung dienen, sondern auch Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens erfasst. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, das beispielsweise bei der Teilnahme von Erwachsenen an einem Feuerwehrball den notwendigen inneren Zusammenhang mit den Zwecken der freiwilligen Feuerwehr bejaht hat (BSG, SozR 3-2200, § 539 Nr. 5). Diese Entscheidung erging zwar nicht für den Kinder- und Jugendbereich. Es sind aber keine Gründe ersichtlich, warum die Erwägungen, die die Entscheidung des BSG tragen, nicht auch für die Pflege des Gemeinschaftslebens im Kinder- und Jugendbereich gelten sollten. Nach Auffassung des BSG, die von der Kammer geteilt wird, ist für die sachgerechte Erledigung von Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes durch ehrenamtliche Mitglieder von Vereinen eine besondere Kameradschaft erforderlich, die wiederum einer besonderen Pflege bedarf. Hierunter fallen bei Erwachsenen auch gesellige Veranstaltungen wie beispielsweise ein Feuerwehrball. Veranstaltungen, die der Schaffung, der Erhaltung oder der Förderung des Zusammenhaltes der Gemeinschaft der ehrenamtlich Tätigen dienen, stehen demnach auch in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versicherten Tätigkeit. Übertragen auf die Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies, dass auch eine gemeinschaftsfördernde Veranstaltung wie ein Jugendzeltlager dem versicherten Bereich der Zivil- und Katastrophenschutzorganisation zuzurechnen ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Teilnahme an der Veranstaltung angeordnet oder freiwillig ist (BSG aaO.).
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Die Ablehnung des Versicherungsschutzes für den Kläger durch die Beklagte beruht auf Differenzierungen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, den Versicherungsschutz daran anknüpfen zu müssen, dass die Kinder und Jugendlichen der DLRG ein Alter erreicht haben, in dem sie berechtigt sind, die Rettungsschwimmerprüfung abzulegen, nämlich mit der Vollendung des 12. Lebensjahres. Ist das 12. Lebensjahr vollendet, besteht auch nach Auffassung der Beklagten ein Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die nicht nur unmittelbar der Ausbildung, sondern darüber hinaus auch der Pflege des Gemeinschaftslebens dienen. Auch die Beklagte bezweifelt nicht, dass es sich bei der Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der DLRG N. grundsätzlich um eine solche Tätigkeit handelte. Ist das 12. Lebensjahr dagegen noch nicht erreicht, besteht nach Auffassung der Beklagten eine Versicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens nicht. Diese Unterscheidung überzeugt nicht. Sie würde nämlich zu dem schwer verständlichen Ergebnis führen, dass in dem von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung gebildeten Beispielsfall, dass ein 12-Jähriger und ein 11-Jähriger Jugendlicher auf der Fahrt zu dem Pfingstzeltlager gemeinsam verunglücken, der 12-Jährige von der Beklagten entschädigt würde, der 11-Jährige aber nicht. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unter der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herrührenden Verpflichtung, vergleichbare Sachverhalte gleich und nur ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, nicht haltbar. Der Unterschied zwischen dem 12-jährigen und dem 11-jährigen Teilnehmer an einer Jugendfreizeit der DLRG besteht nur darin, dass der ältere zur Teilnahme an der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt ist, der jüngere jedoch nicht, obwohl er ebenfalls bereits die Ausbildung beginnen könnte. Die Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung steht aber in keinem ersichtlichen inneren Zusammenhang mit der Teilnahme an der Jugendfreizeit der DLRG. Diese diente, wie dargelegt, dem Zweck der Nachwuchsförderung, unabhängig davon, ob die Teilnehmer an der Jugendfreizeit bereits zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sind oder nicht. Die Teilnahme an dem Pfingstzeltlager der DLRG N. war nämlich erkennbar nicht daran geknüpft, ob eine Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung vorliegt. Sie richtete sich vielmehr ausweislich der Einladung an alle Kinder und Jugendliche der DLRG N. und der DLRG A. zwischen 8 und 14 Jahren, wobei die Teilnehmerzahl, wohl aus Kapazitätsgründen, auf 20 Kinder beschränkt werden musste. Da die Nachwuchsförderung dem Ziel dient, Kinder und Jugendliche an den Verein zu binden, kann für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII nicht danach differenziert werden, ob die Teilnehmer an der Jugendfreizeit zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt sind, wenn die in Frage stehende Jugendfreizeit erkennbar keinen Bezug zur Rettungsschwimmerausbildung hat. In diesem Fall ist allein ausschlaggebend, ob die Jugendfreizeit der Nachwuchsförderung dient, was vorliegend bei dem Pfingstzeltlager der DLRG N. unzweifelhaft der Fall war.
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Dass eine Unfallkausalität, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfallereignis (vgl. hierzu BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 8/06 R) vorliegt, ist nicht zu bezweifeln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites.
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