Urteil vom Sozialgericht Stade (24. Kammer) - S 24 SB 279/12
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 wird teilweise aufgehoben, nämlich im noch streitigen Umfang. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab dem 08.05.2012 das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Zugunsten des 1957 geborenen Klägers hatte der Beklagte zuletzt mit dem Bescheid vom 04. Mai 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) jeweils für die Zeit ab dem 01. August 2011 festgestellt. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) waren bereits zuvor durch den Bescheid vom 26. Oktober 2010 für die Zeit ab dem 20. September 2010 festgestellt worden. Die Entscheidung vom 04. Mai 2012 hatte der Beklagte auf Funktionsbeeinträchtigungen infolge nachstehender Gesundheitsstörungen gestützt: 1. Arterielle Durchblutungsstörungen der Beine mit Bypass-Versorgung, Verlust des linken Beines im Oberschenkel Einzel-GdB 80 2. Coronares Herzleiden mit Infarkten und operativen Behandlungen, Bluthochdruck Einzel-GdB 30. Mit dem zum vorliegenden Rechtsstreit führenden und am 08. Mai 2012 gestellten Antrag hat der Kläger geltend gemacht, ihm zusätzlich die Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühren) zuzuerkennen. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger den Antrag auf das Merkzeichen "aG" beschränkt. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf die Folgen des am 18. Februar 2012 erlittenen Hinterwandinfarkts. Der Beklagte zog u.a. den Befundschein der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin G. vom 26. Juli 2012 (Eingang bei dem Beklagten) bei. Die Fachärztin S. führte darin u.a. aus, die dem Kläger unter Benutzung eines Rollators zumutbare Gehstrecke betrage bis zu 50 m. Nach Bewältigung einer derartigen Strecke müsse der Kläger die Fortbewegung wegen Luftnot und Kraftlosigkeit einstellen. Er sei ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Den Rollstuhl verwende er im Übrigen auch in seiner Wohnung vorzugsweise, da sich die Benutzung einfacher als die Benutzung eines Rollators darstelle. Der Beklagte veranlasste sodann die Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 14. August 2012 (Dr. H.). In Übereinstimmung mit dem Votum des Dr. H., der aufgrund der am Rollator möglichen Gehstrecke von 50 m die "aG"- Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen hatte, ebensowenig die "RF"-Voraussetzungen, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch den Bescheid vom 29. August 2012 ab. Der Kläger erhob Widerspruch und bezog sich u.a. auf eine neu hinzugetretene Diabetes-Erkrankung. Unter Einbeziehung eines Ausschnitts aus dem Diabetes-Tagebuch und des Medikamentenplans würdigte der Ärztliche Dienst (Dr. I.) am 12. Oktober 2012 die neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Dr. I. schlug vor, den Gesamt-GdB unter Einbeziehung des (insulinpflichtigen) Diabetes mellitus auf 100 neu festzusetzen. Demgegenüber sei fraglich, welche Beeinträchtigungen dafür verantwortlich sein sollten, lediglich noch eine Gehstrecke von 50 m am Rollator anzunehmen. Dem klägerseitigen Vortrag einer sogar weitergehend auf nur noch 10 m beschränkten Gehstrecke sei erst Recht nicht beizutreten. Der Beklagte erließ daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012. Darin stellte er als weitere Funktionsbeeinträchtigung den Diabetes mellitus, insulinpflichtig (Einzel-GdB 30) neu fest und erkannte für die Zeit ab den 14. Mai 2012 einen Gesamt-GdB von 100 zu. Dagegen könnten die "aG"-Voraussetzungen nach wie vor nicht festgestellt werden. Dagegen richtet sich die am 06. November 2012 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung betont der Kläger die Notwendigkeit, Rollator oder Rollstuhl zu benutzen. Mit der ihm angepassten Oberschenkelprothese (Kunstbein) könne er allenfalls 10 m bewältigen. Darüber hinaus beeinträchtigten ihn gravierende Phantomschmerzen. Die Auswirkungen einer Anfang 2010 erlittenen Mittelfußfraktur verschlechterten die Fortbewegungsfähigkeit zusätzlich. Angesichts der Pflicht, blutverdünnende Medikamente einzunehmen, könne die Fraktur nicht operiert werden. Auf öffentlichen Verkehrswegen komme es wiederkehrend zu Stürzen und Brüchen. Der Kläger beantragt noch, 1. den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2012 teilweise aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, auf seinen am 08. Mai 2012 gestellten Antrag das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Sachverhalt ergänzend aufgeklärt und Befundberichte der Fachärztin S. vom 01. Juni 2013 sowie vom 30. Juli 2014 beigezogen. Dr. F. hat am 18. November 2013 ein Gutachten erstattet, in dem er die "aG"-Voraussetzungen als gegenwärtig erfüllt angesehen hat. Wesentlich beruhten die Einschränkungen des Gehvermögens auf Empfindungsstörungen vor dem Hintergrund eine Polyneuropathie. Gefühlsstörungen in den Fingern, ebenfalls durch die Polyneuropathie und darüber hinaus durch ein Karpaltunnelsyndrom hervorgerufen, erschwerten die Benutzung von Gehstützen. Unter Einbeziehung der von der Fachärztin S. (in deren Bericht vom 01. Juni 2013) dargelegten Verschlechterung der Verhältnisse sei bis zu einer Optimierung der Prothesenverhältnisse von den "aG"-Voraussetzungen auszugehen. Der Beklagte nahm unter Bezugnahme auf eine gutachtliche Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 20. Dezember 2013 (Dr. J.) dahingehend Stellung, das gegenwärtige Ausmaß der Gehbehinderung bestehe nicht auf Dauer und sei durch Änderung der prothetischen Versorgung wesentlich zu bessern. Im ersten, von der Kammer am 04. Februar 2014 durchgeführten Termin hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie den Nachteilsausgleich "RF" betraf. Im Anschluss an den Termin und im Anschluss an den Bericht der Fachärztin S. vom 30. Juli 2014 hat Dr. J. nochmals unter dem 18. Dezember 2014 für den Ärztlichen Dienst des Beklagten Stellung bezogen. Dr. P. hat unter Bezugnahme insbesondere auf einen kernspintomographischen Befund vom 23. Juli 2014 erklärt, die "aG"-Voraussetzungen seien weiterhin nicht nachzuweisen. Die radiologischen Befunde könnten nicht plausibel machen, dass das Gehvermögen bereits von den ersten Schritten an auf das Schwerste beeinträchtigt sei. Die Kammer hat in der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. aufgrund dessen im Vorwege der Verhandlung vorgenommener körperlicher Untersuchung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Schwerbehinderten-Akten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Die Ausführungen des Dr. K. ergeben sich in zusammengefasster Form aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls.
Entscheidungsgründe
- 2
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Klage ist darüber hinaus auch in vollem Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 war in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang aufzuheben, nämlich den Nachteilsausgleich "aG" betreffend. Zu tenorieren war eine Teilaufhebung deshalb, weil der Kläger von der zunächst ebenfalls streitigen Feststellung des Nachteilsausgleichs "RF" im Verlaufe des Klageverfahrens Abstand genommen hat. Im noch aufrecht erhaltenen Umfang hat der Kläger Erfolg und damit Anspruch gegen den Beklagten, den Nachteilsausgleich "aG" festzustellen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung (GdB) auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu den in § 69 Abs. 4 SGB IX gemeinten Merkmalen zählt die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist, § 3 Abs. 1 Nr 1 AuswVO-SchwbG. Die "aG"-Feststellung führt zur Gewährung von Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere zu dem Recht, gesondert ausgewiesene Behindertenparkplätze (Rollstuhlfahrersymbol) zu nutzen und von verschiedenen Parkbeschränkungen, beispielsweise vom eingeschränkten Halteverbot, für die Dauer von drei Stunden befreit zu werden. Darüber hinaus führt die "aG"-Feststellung unter anderem zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz) bei gleichzeitiger Möglichkeit, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Ferner sind Ausnahmen von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz ebenso möglich wie in angemessenem Umfang die steuerliche Geltendmachung von Kosten der Kfz-Benutzung, soweit diese Kosten nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind (§ 33 Einkommensteuergesetz). Ausgangspunkt für die "aG"-Feststellung ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO; vgl. Bundessozialgericht - BSG - E 90, 180, 182 sowie - zuletzt - die Entscheidungen des BSG vom 29. März 2007, Az: B 9a SB 5/05 R sowie B 9/9a SB 5/06 R). Nach Abschnitt II Nr 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr 11 StVO ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. In Bezug auf die Gleichstellung geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Betroffener dann gleichzustellen ist, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die zuvor aufgeführten Schwerbehinderten, also die Querschnittsgelähmten etc., oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Nicht erforderlich ist ein vollständiger Verlust der Gehfähigkeit. Die Gehfähigkeit muss jedoch so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, außerhalb seines Kraftfahrzeugs längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Zu den fußläufigen Wegstrecken hat das BSG (Urteil vom 10.12.2002, Az.: B 9 SB 7/01 R und vom 29.3.2007, Az. B 9a SB 5/05 R) ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, unter welchen Bedingungen dem schwerbehinderten Menschen das Zurücklegen einer Wegstrecke außerhalb seines Kraftfahrzeuges möglich ist. Es komme darauf an, ob die Strecke, deren Länge das BSG nicht allgemein festgelegt hat und derzeit auch nicht allgemein festzulegen beabsichtigt, nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewältigt werden könne. Sicher aG-berechtigt sei, wer diese Voraussetzungen "praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an" erfülle. Die Tatsache, dass ein Betroffener eine Pause einlegen müsse, sei dabei lediglich ein Indiz für eine große Anstrengung im vorgenannten Sinne. Die Erschöpfungszustände müssten erheblich sein. Gradmesser seien die Intensität von Luftnot oder Schmerzen. Kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme sei zumutbar. In dem Urteil vom 29.3.2007 (s.o.) hat das BSG konkretisierend formuliert, die für den Nachteilsausgleich geforderte große körperliche Anstrengung könne gegeben sein, wenn ein schwerbehinderter Mensch bereits nach einer Wegstrecke von (im dortigen Fall) 30m längere Zeit pausieren müsse und dies darauf beruhe, dass er erschöpft sei und über längere Zeit neue Kräfte sammeln müsse, bevor er weitergehen könne. Betreffend den Personenkreis der Rollstuhlpflichtigen heißt es in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (Anlage 2 zur Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, Rechtsgrundlage § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz - BVG), der Betroffene müsse - damit die "aG"-Voraussetzungen bejaht werden könnten - ständig auf dieses Hilfsmittel angewiesen sein und zwar deshalb, weil er sich sonst (also bei Hinwegdenken des Rollstuhls) nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung (Erschöpfungszustände im bereits genannten Sinne) fortbewegen könne. Keine Sonderregelung ist für den Gebrauch von Rollatoren als Gehhilfe, von Gehstöcken, von Krücken oder von Unterarm-Gehstützen vorgesehen, so dass eine dem schwerbehinderten Menschen zumutbare Verwendung dieser Hilfsmittel das Merkzeichen "aG ausschließen dürfte, es sei denn, es träten gleichwohl bereits von den ersten Schritten an Erschöpfungszustände der genannten Art auf. Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist nach Auffassung der Kammer als einseitig Oberschenkelamputierter einzuordnen, der dauernd außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen. Ungeachtet der im Verlaufe des Verfahrens eingetretenen Verschlechterung bejaht das Gericht die "aG"-Voraussetzungen bereits für die Zeit ab der Antragstellung am 08.05.2012. Der Kläger zählt zu den in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ausdrücklich aufgeführten, außergewöhnlich gehbehinderten Menschen. Denn er ist der Gruppe der einseitig Oberschenkelamputierten zuzuordnen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen. Diese Zuordnung folgt aus einer zusammenfassenden Betrachtung des Verlaufs seit der Antragstellung im Mai 2012. Ausgangspunkt für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, ein Kunstbein zu nutzen, ist die im Anschluss an die im August 2011 durchgeführte Oberschenkelamputation verpasste Eingewöhnung. Dr. K. hat in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, die grundsätzlich vorgesehene Anpassung und Gehschulung sei versäumt worden. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 18. 11. 2013 abschließend hervorgehoben, bei derzeit vorliegender außergewöhnlicher Gehbehinderung sei zu prüfen, ob das Gehvermögen unter verbesserter prothetischer Versorgung über das "aG"-Niveau gehoben werden könne. Zwar weise der relativ kurze Stumpf (29 cm vom äußeren oberen Darmbeinstachel bis zur Stumpfspitze) kein Ödeme oder Druckschmerzen auf, die Passform zwischen Prothesenschaft und Oberschenkelstumpf stelle sich allerdings als ungenügend dar. Die durch einen Silikonliner (maßgefertigte, den Stumpf umgebende Hülle) hergestellte Verbindung sei locker, so dass die Prothese zur Rotation um den Stumpf herum neige. Der Kläger habe dazu angegeben, schon bei einfacher Vorwärtsbewegung bestehe Sturzgefahr. Denn die Prothese, die zur Rotation um den Stumpf herum neige, knicke unwillkürlich im Knie ein. Dr. L. verband seine Feststellungen mit der Frage, ob die Protheseneinstellung beim Orthopädietechniker nachzujustieren sei. Ursache des Einknickens und der damit verbundenen Sturzgefahr könne eine Achsfehlstellung des Gelenks in der Weise sein, nicht ausreichend weit hinter der Lotlinie zwischen Hüfte und Sprunggelenk zu liegen. In der ersten mündlichen Verhandlung am 04.02.2014 hat der Kläger über seine bereits seit Jahren im Zentrum für Technische Orthopädie in Bremen-Nord vorgenommene Anpassung erklärt, abgesehen von den Problemen mit dem Umfang des Stumpfes bestünden die Schwierigkeiten der Anpassung infolge seiner verkürzten Sehnen. Der Prothesenwinkel müsse infolge einer Sehnenverkürzung besonders eingestellt werden. Der zuständige Orthopädiemechaniker habe ihm erklärt, es handele sich um einen so noch nicht vorgekommenen Fall. Die Kammer hat aufgrund des Hinweises des Dr. L. vom 18.11.2013, der Kläger habe sich nach der ersten Versorgung zunächst längere Zeit nicht orthopädietechnisch vorgestellt, die Berücksichtigung einer nicht ausreichenden Mitwirkung des Klägers i.S. des § 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erwogen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte in Betracht kommen, den Nachteilsausgleich ungeachtet einer tatsächlich nicht ausreichenden und nur eventuell unmöglichen Versorgung zu versagen. Im Ergebnis ist die Kammer einer solchen Sichtweise allerdings nicht gefolgt. Denn ungeachtet der soeben aufgezeigten Erwägungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 eine Reihe von Komplikationen, die den Gebrauch einer Oberschenkelprothese als zumindest bisher und gegenwärtig unzumutbar erscheinen lassen. Dr. K. hat hervorgehoben, aufgrund der Degeneration der Halswirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen, Schmerzsensationen und Ausstrahlungen in beide Arme mit Sensibilitätsstörungen sei jederzeit mit einem Versagen der Handkraft zu rechnen. Damit jedoch ist unabhängig davon, ob der Kläger Unterarm-Gehstützen oder den Rollator benutzt, eine nicht anzudienende Gefahr von Stürzen verbunden. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin S. hat bereits für den Monat Januar 2013 Schmerzen und Schwäche im Schulter-Arm-Bereich festgestellt, woraus für die Kammer die "aG"-Berechtigung bereits zum damaligen Zeitpunkt und letztlich seit Antragstellung folgt, ungeachtet der Angaben einer denkbaren Gehstrecke von noch 50 m im Befundschein vom 22.03.2012 (Eingangsdatum bei dem Beklagten). Selbst wenn zu Lasten des Klägers eine grundsätzlich gegebene Anpassmöglichkeit in Rechnung gestellt wird, ist für den streitigen Zeitraum und bis zu einer eventuellen Nachprüfung durch den Beklagten - mit für den Kläger nachteiligem Ergebnis - eine Gleichstellung des Klägers mit außergewöhnlich Gehbehinderten geboten. Auch das folgt aus einer zusammenfassenden Betrachtung der von der Fachärztin G. vorliegenden Befundscheine und Befundberichte sowie aus den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten und den Gutachten des Dr. L. und des Dr. K ... Danach erscheint zwar eine Gesamt-Gehstrecke von 50 m (Befundschein der Fachärztin S. vom 22.03.2012, Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2014) nicht ausgeschlossen. Indessen müsste fremde Hilfe jederzeit abrufbar sein, um die aus der Neuropathie bzw. möglichen plötzlichen Kraftlosigkeit resultierende Sturzgefahr auszuschließen. Dr. L. hat hervorgehoben, die aus der Neuropathie folgenden Empfindungsstörungen im verbliebenen Bein erschwerten es dem Kläger, das Gleichgewicht zu halten. Darüber hinaus bestünden die von dem behandelnden Neurologen attestierten Gefühlsstörungen in den Fingern, die das Benutzen der Gehstützen erschwerten. Dr. K. hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 eine deutliche Durchblutungsstörung des rechten Beines bei gelegtem Bypass im Oberschenkelbereich angesprochen. Das diesbezügliche Leiden sei derart fortgeschritten, dass eine - ausreichende - arterielle Blutversorgung des rechten Fußes nicht mehr nachvollziehbar sei. Erschwernisse bereits von den ersten Schritten an werden darüber hinaus verursacht durch die bereits in Ruhe auftretende Dyspnoe (Fachärztin G. vom 22.03.2012; zumindest bedeutsam im Anschluss an den akuten Herzinfarkt vom 18.02.2012). Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kammer hat das Obsiegen des Klägers im verbliebenen Klagepunkt der "aG"-Voraussetzungen in den Vordergrund gestellt. Sie hat davon abgesehen, im Hinblick auf den erfolglos gebliebenen Klagepunkt der "RF"-Voraussetzungen lediglich eine Quote zuzusprechen. Der Kläger hatte dem Fortgang der Sachverhaltsermittlungen insbesondere durch das Gutachten des Dr. F. bereits mit einer Teilrücknahme der Klage am 04.02.2014 Rechnung getragen.
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Referenzen
- § 69 Abs. 4 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr 1 AuswVO-SchwbG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Nr 11 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 9a SB 5/05 2x (nicht zugeordnet)
- 9a SB 5/06 1x (nicht zugeordnet)
- 9 SB 7/01 1x (nicht zugeordnet)