Urteil vom Sozialgericht Stade (16. Kammer) - S 16 AL 14/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

2

Die im September 1960 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. September 2010 als Personalsachbearbeiterin bei der Firma F. beschäftigt. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis wurde von der Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin mit Wirkung zum 31. Januar 2011 gekündigt. Soweit ersichtlich, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 bzw. 19. Oktober 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 41,67 EUR täglich beginnend ab 1. Oktober 2010 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen. In der Zeit vom 25. Januar 2011 bis zum 22. Februar 2011 bezog die Klägerin anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Mit Bescheid vom 10. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 41,67 EUR täglich beginnend ab 23. Februar 2011 für eine Anspruchsdauer von 336 Tagen. In dem Zeitraum vom 24. Mai 2011 bis zum 23. August 2011 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung von der Beklagten. Nachfolgend bezog die Klägerin erneut Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, bewilligt ab 24. August 2011 für eine Anspruchsdauer von 202 Tagen.

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Aus einem Vermerk der Beklagten vom 4. November 2011 geht hervor, dass an diesem Tag ein Mitarbeiter der Firma G. der Beklagten gegenüber erklärte, die Klägerin solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit als Sachbearbeiterin eingestellt werden. Soweit ersichtlich, waren Gegenstand des Gespräches die Voraussetzungen der Förderung durch Eingliederungszuschuss.

4

Mit E-Mail vom 8. November 2011 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erklärte, "ich habe Anfragen über eine Zeitarbeitsfirma zu einem Arbeitsplatz ab 01.01.2012. Sollte es zu diesem Arbeitsplatz kommen, gilt dann für mich die Entgeltsicherung trotzdem, falls ich den Antrag bis zum 15.12. gestellt habe bzw. den Vertrag bis zum 15.12. geschlossen habe?" Die Sachbearbeiterin der Beklagten antwortete: "Nein, ab 01.01. würde die Leistung greifen - dann gibt es den Paragrafen aber leider nicht mehr. Sie müssten den Arbeitsvertrag quasi zum 31.12. schließen."

5

Mit weiterer E-Mail vom 14. November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, "ich habe eine Zusage erhalten von H. und könnte ganz kurzfristig anfangen. Wie gehe ich mit der Beantragung "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" vor? Reicht es schon durch diese Mail?" Die Sachbearbeiterin der Beklagten antwortete am Folgetag: "Ja, diese Mail ist die Antragstellung! Oh, wie wunderbar:) Den Antrag sende ich Ihnen auf dem Postweg zu - und freue mich auf Ihre Nachricht mit konkreten Angaben zur Arbeitsaufnahme. Ich melde Sie dann hier komplett ab, Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern ( )".

6

Am 22. November 2011 ging bei der Beklagten der von der Klägerin formularmäßig gestellte Antrag auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ein. Im Rahmen desselben gab die Klägerin an, am 21. November 2011 eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung als Personalsachbearbeiterin bei der I. aufzunehmen.

7

Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht hervor, dass die Klägerin am 20. November 2011 einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 115 Tagen hatte.

8

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab mit der Begründung, die Klägerin habe bei Aufnahme ihrer Beschäftigung nicht über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen verfügt.

9

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die E-Mails vom 8. November 2011 und vom 15. November 2011. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass Mitarbeiter der Beklagten ihr für die Beantragung der Entgeltsicherung jeweils den Dezember als den für sie letzten Termin genannt haben. Sie habe immer explizit gefragt, bis wann für sie die Entgeltsicherung gelte. Neben dieser Tatsache habe sie auch erwartet, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr in der E-Mail vom 15. November 2011 mitgeteilt hätte, dass der Anspruch nur noch bei Arbeitsaufnahme bis zum nächsten Tag bestanden hätte. Bei einer späteren Antragstellung hätte sie die Voraussetzungen gar nicht erfüllt. Ergänzend fügte die Klägerin hinzu, bei Arbeitsaufnahme bis Dezember 2011 sei ihr ein Zuschuss zu ihrem Gehalt suggeriert worden. Bezüglich der Kriterien der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sei ihr von zwei namentlich genannten Mitarbeitern der Beklagten schriftlich versichert worden, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis Mitte Dezember noch 120 Tage bestanden hätte. Ihr Gehalt habe sie unter Berücksichtigung einer Entgeltförderung vereinbart. Auch eine etwas frühere Arbeitsaufnahme wäre möglich gewesen. Sollte ihr der Zuschuss nicht gewährt werden, würde ihr infolge der Falschberatung ein finanzieller Schaden entstehen; diesen könnte sie so nicht akzeptieren.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 21. November 2011 nicht mehr über die erforderliche Restanspruchsdauer von 120 Tagen verfügt, so dass die Voraussetzungen für die Entgeltsicherung nicht erfüllt sind. Für die Rechtsbehelfsstelle sei auch keine Fehlberatung durch die Agentur für Arbeit erkennbar. In dem geführten Schriftverkehr sei es allein darum gegangen, dass die Möglichkeit des Bezuges von Leistungen der Entgeltsicherung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet und nur Arbeitnehmer gefördert werden können, die bis zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Auch mit der E-Mail vom 15. November 2011 sei keine Zusicherung einer Leistungsgewährung erfolgt. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass diese E-Mail als Antragstellung ausreichend sei. Eine Prüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sei damit nicht verbunden gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin aus dem ihr am 28. Dezember 2010 ausgehängten Merkblatt ("Entgeltsicherung") die Anspruchsvoraussetzungen gekannt.

11

Mit ihrer am 2. Februar 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab 21. November 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen des Widerspruchsbescheides. Sie trägt ergänzend vor, die Klägerin habe keine Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erhalten. Die Fingierung einer höheren Anspruchsdauer aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs komme nicht in Betracht, auch nicht die Fiktion einer früheren Arbeitsaufnahme. Derartige Lebensvorgänge könnten nicht durch Verwaltungshandeln fingiert werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 24. Oktober 2010 (SGB III a.F.). Eine wirksame Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liegt nicht vor. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin am 15. November 2011 (mit E-Mail vom 14. November 2011) beantragte Entgeltsicherung ist § 421j SGB III a.F. Absatz 1 der Norm regelt:

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Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro besteht. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 120 Tagen und hätte einen solchen Anspruch auch nicht geltend machen können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Restanspruchsdauer ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung (Sozialgericht [SG] Berlin, Urteil vom 9. Juli 2010 - S 70 AL 3145/09; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 20. Juni 2013 - L 3 AL 157/11).

22

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 21. November 2011 noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 115 Tagen: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Klägerin am 1. Oktober 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 450 Tagen hatte. Dieser Anspruch minderte sich durch den Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 24. Januar 2011 um 114 Tage. Mit Bescheid vom 10. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23. Februar 2011 für eine Anspruchsdauer von 336 Tagen (= 450 Tage abzüglich 114 Tage). Für den Zeitraum der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung vom 24. Mai 2011 bis zum 23. August 2011 erfolgte eine sogenannte Umstellungsbewilligung; der Anspruch auf Arbeitslosengeld minderte sich ausgehend von einem Restanspruch von 247 Tagen (= 336 Tage abzüglich 89 Tage) um 45 Tage. Der am 24. August 2011 bestandene Restanspruch von 202 Tagen minderte sich durch den Leistungsbezug bis zum 20. November 2011 um weitere 87 Tage. Damit bestand am 21. November 2011 eine Restanspruchsdauer von 115 Tagen.

23

Die Beklagte hatte der Klägerin auch nicht zugesichert ihr Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu gewähren. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakte später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

24

Zur Bewertung eines behördlichen Schreibens als Zusicherung ist maßgebend auf dessen Inhalt und den darin zum Ausdruck gebrachten Verpflichtungswillen der Behörde und das gesamte Verhalten des Erklärenden abzustellen. Neben dem Erklärungswortlaut kommt es auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen kann. Die Zusicherung hat den Zweck, dem Adressaten Gewissheit über das künftige Verhalten der Behörde beim Erlass des Verwaltungsaktes durch eine verbindliche Zusage zu verschaffen (Kasseler Kommentar/Mutschler: SGB X § 34 Rdnr. 7 m.w.N.).

25

Eine schriftliche Zusicherung über die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer liegt nicht vor. Aus der Erklärung der Beklagten mit E-Mail vom 8. November 2011 ("Nein, ab 01.01. würde die Leistung greifen - dann gibt es den Paragrafen aber leider nicht mehr. Sie müssten den Arbeitsvertrag quasi zum 31.12. schließen.") geht hervor, dass die nach § 421j Absatz 1 Satz 1 SGB III a.F. erforderliche "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" bis zum 31. Dezember 2011 erfolgen musste. Unter Berücksichtigung der Fragestellung der Klägerin geht aus der Erklärung ferner hervor, dass nicht allein ausreichend gewesen wäre die Antragstellung oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2011. Die Erklärung ist zu verstehen vor dem Hintergrund der Regelung des § 421j Abs. 7 Satz 1 SGB III a.F.: Vom 1. Januar 2012 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Die Erklärung mit E-Mail vom 8. November 2011 diente mithin lediglich der Beratung der Klägerin.

26

Aus der Erklärung der Beklagten mit E-Mail vom 15. November 2011 ("Ja, diese Mail ist die Antragstellung! Oh, wie wunderbar:) Den Antrag sende ich ihnen auf dem Postweg zu - und freue mich auf Ihre Nachricht mit konkreten Angaben zur Arbeitsaufnahme. Ich melde Sie dann hier komplett ab, Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern ( )") geht lediglich hervor, dass die Beklagte die Antragstellung als erfolgt ansah. Auch dieser Erklärung ist eine Förderzusage nicht zu entnehmen.

27

Dessen ungeachtet konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ohne Kenntnis und Prüfung konkreter Angaben zur neuen Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung zusichern würde.

28

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung ergibt sich schließlich auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Herstellungsanspruch hat einen (im Wesentlichen dreigliedrigen) Tatbestand. Dieser fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (st. Rspr.; z.B. BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1 RdNr. 37; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R -, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6, RdNr. 39). Für die Anwendung des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt kein Raum, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R - m.w.N; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 - L 9 AL 81/13). Begebenheiten tatsächlicher Art können durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden. Eine solche Begebenheit tatsächlicher Art ist aber die nicht erfolgte Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, hier insbesondere der Restanspruch auf 120 Tage Arbeitslosengeld, noch vorgelegen hätte (Sächsisches LSG, a.a.O.).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 


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