Beschluss vom Sozialgericht Stralsund - 45 F 659/18

Tenor

1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.909,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht - infolge Antragsrücknahme - auf der Grundlage des § 243 Satz 1 FamFG (Kostenpunkt) und des § 55 Abs. 2 FamGKG (Wertfestsetzung).

2

Ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten ist auch in Unterhaltsverfahren möglich. Zwar gilt - wie § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG anordnet - § 81 FamFG und damit insbesondere § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, der ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten ausdrücklich ermöglicht, nicht. Auch findet sich in der Vorschrift des § 243 FamFG keine ausdrückliche Regelung, die mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG vergleichbar wäre. Daraus folgt aber richtigerweise nicht, dass in Unterhaltssachen von der Erhebung von Gerichtskosten nicht abgesehen werden könnte (aA Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 19 - ohne weitere Nachweise). Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, unmittelbar aus der Befugnis zur "Verteilung" der Verfahrenskosten gemäß § 243 Satz 1 FamFG. Damit ist jedenfalls nicht gemeint, dass die Kosten im Sinne einer zwingenden Überwälzung auf zumindest (irgend-) einen Verfahrensbeteiligten "restlos" verteilt werden müssten. Vielmehr kann eine Verteilung auch darin bestehen, dass gewisse Kosten letztlich nicht erhoben werden. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 243 Satz 1 FamFG dezidiert anders formuliert ist als § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, der lediglich von einer "Auferlegung" der Kosten spricht, nicht von einer Verteilung. Im Lichte des engeren Begriffes der Kostenauferlegung stellt sich § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG als klarstellende Komplementärnorm dar. Im Rahmen des Unterhaltsprozesses schließt die weitere Formulierung des § 243 Satz 1 FamFG letztlich beides ein. Vor diesem Hintergrund hat jedenfalls die obergerichtlicher Rechtsprechung wiederholt - ohne dies weiter zu problematisieren - in Unterhaltsverfahren, jeweils ausdrücklich gestützt auf § 243 FamFG, von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2017 - 21 WF 65/17, FamRZ 2017, 1598 [Juris; Tz. 8 f.], und OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2017 - 20 WF 470/17, FamRZ 2017, 1955 [Juris; Tz. 10 i.V.m. 13 f.]).

3

Im vorliegenden Fall entsprach es konkret billigem Ermessen (i.S.d. § 243 Satz 1 FamFG), von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Insbesondere ist durch die gewissermaßen sofortige Rücknahme des Antrages kein nennenswerter Bearbeitungsaufwand auf Seiten des Gerichts entstanden. Der Verfahrensgegner ist nicht beteiligt worden. Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Hinweise aus der Verfügung vom 06.12.2018.

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