Urteil vom Sozialgericht Stralsund (7. Kammer) - S 7 AS 468/17

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22. April 2016, 06. Juni 2016 und 09. August 2016 unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. April 2016 bis 30. September 2016 weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 150 EUR zu gewähren.

2. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2016 und insbesondere über die vollständige Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen.

2

Die im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähigen Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und bezogen bereits in der Vergangenheit mit ihren sechs Kindern, den Klägern zu 3 bis 8, vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Kläger bewohnen ein Haus zur Miete, wofür sie monatlich 500 EUR Nettokaltmiete und 130 Betriebskosten zu entrichten haben. Heizkosten entstehend nach Betankung (im streitgegenständlichen Zeitraum am 05. April 2016 [500 Liter] und am 15. Juli 2016 [3.839 Liter]) und werden innerhalb von 20 Tagen nach der Lieferung fällig (376,52 EUR im April 2016 und im August 2016 in Höhe von 2.070,04 EUR; Bl. 1910 und 2131 VA). Der Kläger zu 1 ist selbständig erwerbstätig. Im Rahmen der vorläufigen und endgültigen Leistungsbewilligung berücksichtigte der Beklagte in der Vergangenheit aufgrund von Verlusten bzw. nur geringfügigen Gewinnen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen beim Kläger zu 1. Das für die Kläger zu 1 und 2 zuständige Finanzamt erließ am 27. Oktober 2014 einen Schätzungsbescheid gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) wegen Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärung und schätzte das Einkommen des Klägers zu 1 aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2013 auf 17.000 EUR. Auch für das Folgejahr 2014 erfolgte nach einer Mitteilung des Finanzamts eine Schätzung (19.000 EUR).

3

Mit Bescheid vom 09. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2016 vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe (ab April in Höhe von monatlich 1.647 EUR) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und des Einkommens der Kläger aus Kindergeld in Höhe von monatlich 1.239 EUR. Erwerbseinkommen berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Prognose des Klägers zu 1 (monatliche Einnahmen: 150 EUR und monatliche Ausgaben: 325 EUR) erneut nicht.

4

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales bewilligte dem Kläger zu 1 nach der Geburt des Klägers zu 6 am 21. Oktober 2014 mit Bescheid vom 08. März 2016 für die ersten 24 Lebensmonate (LM) des Kindes Elterngeld in Höhe von monatlich 471,16 EUR (halber Betrag), wobei er für die ersten 18 Monate jeweils 321,16 EUR zur Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten einbehielt und an den Kläger zu 1 am 24. März 2016 Elterngeld in Höhe 2.700 EUR (18 x 150 EUR) auszahlte. Für die Lebensmonate 19 bis 24 zahlte das Landesamt - beginnend ab dem 21. April 2016 und bis zum 22. September 2016 - Elterngeld (halber Betrag – Elterngeld Plus) in voller Höhe (471,16 EUR) aus. Dabei berücksichtigte die Elterngeldstelle aufgrund des Schätzungsbescheides des Finanzamts ein Nettoeinkommen des Klägers zu 1 aus dessen selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 1.317,92 EUR. Das Landesamt befriedigte den vom Beklagten für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis 31. März 2016 geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.780,88 EUR (18 x 471,16 EUR).

5

Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern unter anderem für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2016 (weiterhin vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.201,84 EUR, wobei er das Elterngeld in Höhe von 471,16 EUR als Einkommen des Klägers zu 1 vollständig berücksichtigte. Mit Änderungsbescheid vom 14. April 2016 berücksichtigte der Beklagte die Heizöllieferung für die Kläger vom 05. April 2016 und die entsprechenden Kosten in Höhe von 376,52 EUR und bewilligte den Klägern für April 2016 (weiterhin vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.578,36 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 22. April 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern (weiterhin vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.608,36 EUR für April 2016 und in Höhe von monatlich 1.213,84 EUR für Mai und Juni 2016, nachdem der Beklagte nunmehr die Versicherungspauschale vom Elterngeld des Klägers zu 1 in Abzug gebracht hatte.

6

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 03. Juni 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 06. Juni 2016 unter anderem für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2016 vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.231,84 EUR, wobei er das Elterngeld in Höhe von monatlich 471,16 EUR abzüglich der Versicherungspauschale berücksichtigte. Mit Änderungsbescheid vom 09. August 2016 berücksichtigte der Beklagte die Heizöllieferung für die Kläger vom 15. Juli 2016 und die entsprechenden am 04. August 2016 fälligen Kosten in Höhe von 2.070,04 EUR und bewilligte den Klägern für August 2016 (weiterhin vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.301,88 EUR.

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Am 26. Dezember 2016 beantragte der Kläger zu 1 die Überprüfung der ab April 2016 bewilligten Leistungen mit Blick auf die vollständige Anrechnung des Elterngeldes. Nach Auskunft der Elterngeldstelle müsse beim Elterngeld ein Freibetrag in Höhe von monatlich 150 EUR berücksichtigt werden. Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 03. Januar 2017 ab, da die betroffenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Die Berechnungen des Elterngeldes beruhten auf dem Schätzungsbescheid des Finanzamts. Tatsächlich habe der Kläger dieses Einkommen jedoch nicht erzielt.

8

Den dagegen von den Klägern erhobenen Widerspruch vom 26. Januar 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck des Elterngeldes sei vorrangig, den Wegfall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit auszugleichen und damit die Folgen der Geburt eines Kindes auf die wirtschaftliche Lage von Eltern und Kindern abzufedern. Um dem Zweck des Elterngeldes auch im System der Grundsicherung Rechnung zu tragen, werde den Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, ein Freibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen orientiere, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherung verschont bleibe. Der Beklagte gehe seit je her von einem Einkommen aus der Selbständigkeit des Klägers in Höhe von 0,00 EUR aus, da das Geschäft immer mit Verlusten geendet habe. Würde der Beklagte den Freibetrag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) absetzen, entstünde eine ungerechtfertigte und nicht zu vertretende Bevorteilung gegenüber Leistungsempfängern, die wegen der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit hohe Einkommenseinbußen hinnehmen.

9

Hiergegen haben die Kläger am 09. Juni 2017 Klage erhoben und wiederholen ihr Vorbringen aus dem Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 22. April 2016, 06. Juni 2016 und 09. August 2016 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. April 2016 bis 30. September 2016 weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 150 EUR zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und ist weiterhin der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein Freibetrag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG vom Einkommen aus Elterngeld abgesetzt werden könne, da der Kläger zu 1 tatsächlich nicht über das Einkommen verfügt habe, welches Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers einseitig mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, nachdem die Kammer den Kläger zu 1 in der Ladung darauf hingewiesen hatte, dass auch im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und die Kammer zudem die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hatte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Auflage, § 126 Rz. 4).

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 22. April 2016, 06. Juni 2016 und 09. August 2016 sowie der Überprüfungsbescheid vom 03. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben in der Zeit vom 01. April bis 30. September 2016 einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 150 EUR.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten verfügten die Kläger über geringeres zu berücksichtigendes Einkommen, was zu einem weitergehenden Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld führt. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Das Elterngeld bleibt gemäß § 10 Abs. 1 BEEG bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt nach Abs. 5 ausdrücklich nicht in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II. Das Elterngeld bleibt jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG auch bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat bzw. 150 EUR - soweit wie im vorliegenden Fall die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht - als Einkommen unberücksichtigt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rückausnahmeregelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG vorliegend anwendbar. Die Vorschrift zur Heranziehung eines Freibetrags bis zu 300 EUR bzw. 150 EUR stellt darauf ab, ob die Elterngeldstelle bei der Ermittlung des Elterngeldes im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) Einkommen aus nichtselbständiger (§ 2c BEEG) oder selbständiger (§ 2d BEEG) berücksichtigt hat oder nur den Grundbetrag in Höhe von 300 EUR nach § 2 Abs. 4 BEEG (auch für zuvor Erwerbslose) bewilligt hat. Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäß § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen.

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Die Feststellungen des Finanzamts zur Einkommenshöhe haben somit für die Elterngeldstelle Bindungswirkung. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Feststellungen der Finanzbehörde auf Angaben des Erklärenden oder auf Schätzungen des Finanzamts wegen fehlender (vollständiger) Unterlagen beruhen. Nach Ansicht der Kammer entfaltet auch der Elterngeldbescheid mit Blick auf die Höhe des Elterngeldes und die Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG Bindungswirkung. Bereits nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik bleibt Elterngeld dann teilweise unberücksichtigt, wenn es (im Hinblick auf die Höhe) aufgrund von nach § 2 BEEG berücksichtigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit beruht. Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes und somit auch für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG ist bei selbständig Erwerbstätigen lediglich das Vorliegen von (durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid) festgestelltem Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG kann in Fällen, in denen aufgrund vorherigen Grundsicherungsbezuges nach den Angaben des Betroffenen (tatsächlich) kein Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt worden ist, nicht - etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion - eingeschränkt werden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte das Elterngeld zunächst uneingeschränkt bei Arbeitslosengeld II-Beziehern angerechnet werden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (Art. 13) vom 27.09.2010, BT-Drs. 17/3030 S. 19). Auch auf Drängen des Bundesrats hat der Haushaltsausschuss des Bundestages dem Deutschen Bundestag am 26. Oktober 2016 (BT-Drs. 17/3406, S. 27) empfohlen, einen Satz 2 und somit eine Freibetragsreglung auch für Grundsicherungsleistungsempfänger einzufügen. Im dazugehörigen Bericht des Haushaltsausschusses vom 27. Oktober 2016 (BT-Drs. 17/3452, S. 8) heißt es:

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„Denn es ergibt sich eine besondere Situation für diejenigen Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren, da das Elterngeld gerade auch darauf abzielt, den Eltern die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Um dem Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen, auch im System der Grundsicherungsleistungen und des Kinderzuschlags Rechnung zu tragen, ist für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, ein vollständiger Einkommensausfall durch eine volle Anrechnung des Elterngeldes zu vermeiden. Daher wird dem betreuenden Elternteil ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens. Damit wird der besondere Gesetzeszweck, mit dem Elterngeld den Eltern die Entscheidung für die vorübergehende Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihres Kindes zu erleichtern, unterstrichen.“

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Der Gesetzeszweck rechtfertigt nach Ansicht der Kammer auch in Fällen von Schätzungen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch das Finanzamt keine Abweichung vom Wortlaut der Norm. Denn letztlich kann bei einer Diskrepanz zwischen den Feststellungen der Finanzbehörde und des Grundsicherungsträgers nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Betroffene nach der Geburt des Kindes tatsächlich keinen Einkommensausfall erlitten hat. Die Feststellungen der Grundsicherungsträger und der Finanzbehörden zu den Einkommensverhältnissen von Arbeitslosengeld II-Empfängern decken sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen regelmäßig nicht. Während das Einkommensteuergesetz (EStG) zur Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit auf den steuerrechtlichen Gewinn (§§ 4 ff. EStG) abstellt, hat der Verordnungsgeber in § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) weitgehend losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen eigene Regelungen zur Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben Selbständiger getroffen. Insbesondere können Einnahmen angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V). Ausgaben können nicht abgesetzt und somit unberücksichtigt bleiben, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Schließlich sollen Ausgaben nicht abgesetzt werden, wenn sie tatsächlich nicht entstanden sind, vermeidbar waren oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V).

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Somit verfügten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. April bis 30. September 2016 über zu berücksichtigendes Elterngeld in Höhe von 321,16 EUR (471,16 EUR – 150 EUR). Daher war der Beklagte unter Abänderung der Bewilligungsbescheide in der Fassung der maßgeblichen Änderungsbescheide und unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 03. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 zu verurteilen, den Klägern für den vorgenannten Zeitraum weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 150 EUR zu gewähren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Klage.

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