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| | Zwischen den Beteiligten umstritten ist die Höhe einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, insbesondere der Umfang der Anrechnung von Hinzuverdienst. |
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| | Der 1941 geborene Kläger war vom 12.04.1955 bis zum 31.10.1971 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.01.1972 ist er als Industriemeister selbständig tätig und entrichtet seither an die Beklagte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Im Kalenderjahr 1999 erzielte der Kläger DM 32.333,– Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beklagte gewährt ihm seit dem 15.01.1999 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit; die Rente kam zunächst nicht zur Auszahlung, weil das monatliche Einkommen des Klägers (DM 2.694,42 = DM 32.333,– : 12) die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreite (Bescheid vom 29.03.2001). |
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| | Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er eine Ungleichbehandlung der Einkommensanrechnung bei abhängig beschäftigten Versicherten und selbständig Tätigen bemängelte. Denn anders als selbständig Tätige könnten abhängig Beschäftigte die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe zweimal überschreiten. Außerdem legte er die Bestätigung seines Steuerberaters über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2000 (DM 22.353,98) vor. |
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| | Die Beklagte gab dem Widerspruch teilweise statt und gewährte dem Kläger ab dem 01.01.2002 unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von DM 1.862,83 Berufsunfähigkeitsrente i.H. eines Drittels der Rente (Bescheid vom 24.09.2001). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück: Die Höhe des zu berücksichtigenden Gewinns eines Selbständigen ergebe sich grundsätzlich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid bzw. der Bescheinigung des Steuerberaters. Danach habe der Kläger im Kalenderjahr 1999 monatliche Einkünfte von DM 2.694,42 und im Kalenderjahr 2000 i.H.v. monatlich DM 1.862,83 erzielt. Damit überschreite er im Jahr 1999 die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel, weshalb die Rente bis zum 31.12.1999 nicht zu leisten sei. Ab dem 01.01.2000 unterschreite das Einkommen die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel, übersteige jedoch die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. zwei Dritteln; dem Kläger stehe daher ab dem 01.01.2000 Berufsunfähigkeitsrente lediglich i.H.v. einem Drittel zu (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2001). |
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| | Deswegen erhob der Kläger am 05.12.2001 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise seines anzurechnenden Einkommens führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber abhängig beschäftigten Versicherten, denn letztere könnten rentenunschädlich innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund von Einmalzahlungen ihres Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Indem die Beklagte sein Einkommen aus Gewerbebetrieb lediglich gleichbleibend hoch über zwölf Kalendermonate verteile, schließe sie ihn von dieser Überschreitungsmöglichkeit aus. Verteile sie dagegen seine Einkünfte auf 14 Gehaltszahlungen, ergebe sich ein geringeres anzurechnendes Einkommen und damit ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zumindest i.H.v. zwei Dritteln der Rente. Einen Nachweis über das von ihm monatlich erzielte Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit könne er nicht erbringen, denn eine monatliche Entnahme aus den Umsätzen seiner Firma sei nur ein Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn; dieser lasse sich in seiner konkreten Höhe jedoch nur einmalig, und zwar am Jahresende, feststellen. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei abhängig beschäftigten Versicherten als rentenunschädlich auch dann angesehen habe, wenn das Überschreiten auf Mehrarbeit beruhe (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 4), könne ein selbständig Tätiger, dessen Einkommen ebenfalls letztendlich monatlich schwanke, nicht schlechter gestellt werden. In den Kalenderjahren 2001 und 2002 habe er aus seiner selbständigen Tätigkeit keinen (mehr) Gewinn erzielt. Zur Stützung seines Klagebegehrens legt der Kläger den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Esslingen (FinA) für das Kalenderjahr 2000 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: DM 22.353,–) sowie eine Bescheinigung seiner Steuerberaterin über Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2001 (– DM 943,–) vor. |
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| | Durch Bescheid vom 11.03.2003 hat die Beklagte die Rente ab dem 01.01.2001 neu festgestellt; seitdem leistet sie die Rente in voller Höhe. |
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| | die Bescheide vom 29. März 2001 und vom 24. September 2001, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2001, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 15. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 1999 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Rente, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2000 in Höhe von zwei Dritteln der Rente sowie für die Monate November und Dezember 1999 und 2000 in voller Höhe zu leisten, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen. |
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| | die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen. |
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| | Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen stellten auf das in der Rentenversicherung allgemein gültige Monatsprinzip ab. Das maßgebliche monatliche Einkommen ergebe sich deshalb durch Division des Jahreseinkommens des selbständig Tätigen durch den Wert 12. Ausgangspunkt der Ausnahmeregelung zum Hinzuverdienst sei ein konstanter Verdienst, der nur ausnahmsweise, z. B. bei Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen, überschritten werde. Vergleichbare Verhältnisse lägen jedoch bei selbständig Tätigen regelmäßig nicht vor. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG betreffe insoweit einen anderen Sachverhalt, als dieser ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen durch Mehrarbeit zugrunde gelegen habe; dagegen überschreite der Kläger die Hinzuverdienstgrenzen dauerhaft. Bei selbständig Tätigen sei ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nur dann unschädlich, wenn die tatsächliche Höhe des Einkommens kalendermonatlich feststellbar sei. Ergänzend verweist die Beklagte auf Beschlüsse des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu Fragen der Einkommensanrechnung vom Juni 1997 und November 1997. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe einer Teilrente von zwei Dritteln anstelle der von der Beklagten zuerkannten Ein-Drittel-Teilrente. |
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| | Gemäß § 43 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der hier noch maßgebenden (§ 302b Satz 1 SGB VI) Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1824), gültig ab dem 01.01.1996 (Art. 17 Abs. 1 des SGB VI-Änderungsgesetzes) wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) in voller Höhe, i.H.v. zwei Dritteln oder i.H.v. einem Drittel geleistet. Überschreitet der Versicherte auch die höchste Hinzuverdienstgrenze, ist die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zu zahlen (§ 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BT-Drucks. 13/3150, S. 49). Die Ausnahmeregelung des § 302b Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültig gewesenen Fassung findet vorliegend keine Anwendung, da die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers erst am 15.01.1999, und damit nicht schon vor dem 01.01.1996 begonnen hat. |
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| | Nach § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, S. 1827) ist bei Bestehen eines Anspruchs auf Rente u. a. wegen Berufsunfähigkeit am 31.12.2000 § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend gelten. |
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| | Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit |
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| | a) in voller Höhe das 52,5fache, |
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| | b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, |
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| | c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache |
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| | des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. |
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| | § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 gültigen Fassung bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. |
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| | Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen entspricht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV damit dem steuerlichen Gewinn. Dieser wird unverändert aus dem maßgebenden Steuerbescheid übernommen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 2 und § 97 Nr. 4). Damit besteht volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens. |
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| | Aus dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt sich, dass die rentenunschädliche Überschreitungsmöglichkeit des Hinzuverdienstes für zwei Monate im Kalenderjahr auch für Selbständige gilt. Dabei ist die Überschreitungsmöglichkeit nicht auf Kalendermonate bzw. Fälle beschränkt, in denen die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen auf zusätzliche zum regelmäßigen Einkommen geleistete Sonderzahlungen etwa in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen seitens des Arbeitgebers eines abhängig Beschäftigten beruht. Vielmehr hat das BSG ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten des regelmäßig zulässigen Hinzuverdienstes auch dann als rentenunschädlich angesehen, wenn er auf Mehrarbeit des Versicherten beruht; allein der Umstand, dass pro Jahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze möglich ist, erlaubt nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI keine Einschränkung dieses unschädlichen weiteren Hinzuverdienstes auf Sonder- oder Einmalzahlungen. Hätte der Gesetzgeber eine solche inhaltliche Beschränkung beabsichtigt, hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung in dieser Vorschrift bedurft (vgl. BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 4). |
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| | Um auch selbständig erwerbstätigen Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente – wie dem Kläger – die Möglichkeit des zweimaligen rentenunschädlichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr zu gewähren, muss allerdings der zulässige Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen anders ermittelt werden als beim Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten (vgl. Kramer, Altersrente und Hinzuverdienst, DAngVers 1990, 58, 67 zu der gleichgelagerten Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersrente). Denn es liegt im Wesen des Berufs eines selbständig Erwerbstätigen, dass ihm Einkommen – abhängig von der Art und der Dauer seiner Tätigkeit – nicht mit der Regelmäßigkeit zufließt, wie sie abhängig Beschäftigten eigen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27). Vielmehr fließt – was auch der Kläger einräumt – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit typischerweise diskontinuierlich zu, ohne dass Teilbeträge des Jahresgewinns einem bestimmten Monat innerhalb des Kalenderjahres zugeordnet werden können. Der selbständig Tätige erhält, auch wenn er regelmäßig arbeitet und in regelmäßigen zeitlichen Abständen Vorwegentnahmen aus den Umsätzen seines Unternehmens tätigt, grundsätzlich keine monatliche Vergütung; vielmehr steht sein Gewinn (oder Verlust) erst mit Abschluss seiner Arbeit für mehrere in der Vergangenheit liegende Arbeitsperioden am Schluss des Kalender- oder Wirtschaftsjahres fest. Außerdem erhält der Selbständige typischerweise keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgratifikationen oder für Mehrarbeit. Deshalb ist das Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen zur Erfassung repräsentativer Werte – anders als bei abhängig Beschäftigten – nicht auf Monatsbasis, sondern grundsätzlich auf der Basis eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu ermitteln (vgl. Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, Stand: Oktober 2003, § 34 Rdnr. 14) und zur Errechnung eines Monatswertes durch 12 zu dividieren. Dies ist auch rechtssystematisch vertretbar, weil sich das Arbeitseinkommen eines Selbständigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf der Basis des Einkommensteuerrechts bestimmt |
|
| | Um dennoch dem selbständig tätigen Rentenbezieher die "Überziehungsmöglichkeiten" des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI einzuräumen, erachtet es das erkennende Gericht als sachgerecht, das auf der Grundlage der Jahreseinkünfte ermittelte Arbeitseinkommen mit einer auf jährlicher Basis ermittelten Hinzuverdienstgrenze zu vergleichen (vgl. Klattenhoff, a.a.O., Rdnr. 35d), diese jährliche Hinzuverdienstgrenze jedoch um einen Betrag von zwei monatlichen Grenzbeträgen zu erhöhen, wobei im Interesse des Berechtigten einerseits und aus Gründen der Praktikabilität andererseits von dem jeweils höchsten Grenzbeträgen des jeweiligen Kalenderjahres auszugehen ist (vgl. SG Freiburg, NZS 2002, 435, 436 sowie Klattenhoff, a.a.O.; ferner Niesel in Kasseler Kommentar, Stand: September 2003, § 34 SGB VI, Rdnr. 27). |
|
| | Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erweisen sich die angefochtenen Bescheide insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 Berufsunfähigkeitsrente lediglich als Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente gewährt hat. Denn im Jahr 2000 überschritt der Kläger mit einem Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb von DM 22.353,– (vgl. den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Esslingen für 2000) zwar den Grenzbetrag für die Berufsunfähigkeitsrente als Vollrente von 17.853,22 (= 14 x DM 1.275,23, ermittelt aus dem Mindestbetrag von 0,5 Entgeltpunkten x 52,5 x DM 48,58), nicht aber den Grenzbetrag für die Berufsunfähigkeitsrente als Teilrente i.H.v. zwei Dritteln der Vollrente von DM 23.804,20 (= 14 x DM 1.700,30, ermittelt aus 0,5 Entgeltpunkten x 70 x DM 48,58). Dagegen hat die Beklagte für die Zeit vom 15.01.1999 bis zum 31.12.1999 die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu Recht nicht ausbezahlt, denn in diesem Jahr überschritt er mit einem Gesamteinkommen von DM 32.333,– (vgl. Bescheid des FinA vom 29.12.2000) den Grenzbetrag selbst für eine Teilrente der Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel der Vollrente mit DM 29.577,66 (= 14 x DM 2.112,69, ermittelt aus 0,5 Entgeltpunkten x 87,5 x DM 48,29). |
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| | Damit erweisen sich die angefochtenen Bescheide als teilweise rechtswidrig. |
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| | Die Berücksichtigung eines rentenunschädlichen Mehrverdienstes eines Selbständigen in der vom Kläger begehrten Weise durch Division des nachgewiesenen oder prognostizierten Arbeitseinkommens durch 14 anstatt durch 12 erachtet die Kammer dagegen angesichts des Umstands, dass für das Arbeitseinkommen eines selbständig Erwerbstätigen auf den Jahresgewinn abzustellen ist (§ 15 Abs. 1 SGB IV) und das Kalenderjahr 12 Monate umfasst, nicht für zulässig. Gleiches gilt für die Berechnungsvariante, lediglich in den beiden letzten Monaten des jeweiligen Kalenderjahres eine doppelte Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen (vgl. Kramer, a.a.O. S. 67 unten sowie Lilge in GKSozVers, Stand: März 2002, § 34 SGB VI, Anmerkung 7.4.a.E.), denn das Arbeitseinkommen eines Selbständigen ist – wie oben ausgeführt – gerade keinem konkreten Kalendermonat, erst recht nicht den beiden letzten Monaten eines Kalenderjahres, zuzuordnen. Soweit der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 02.12.2002 eine andere Rechtsansicht zu entnehmen sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. |
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| | Den Bescheid vom 11.03.2003, der gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat der Kläger dagegen zu Recht nicht angegriffen, denn durch diesen hat die Beklagte ihm ab dem 01.01.2001 aufgrund des prognostizierten Negativeinkommens für dieses Kalenderjahr die Rente in voller Höhe gewährt. Dass sie im Bescheid vom 11.03.2003 die Berufsunfähigkeitsrente als Erwerbsminderungsrente bezeichnet hat, stellt keine Beschwer des Klägers, sondern allenfalls einen Mangel in der Begründung im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 38 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren –) dar, der den Bescheid indes nicht rechtswidrig werden lässt. |
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| | Aus eben diesen Gründen war dem Klagebegehren teilweise stattzugeben. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. |
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| | Das Gericht hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, denn die Frage, wie einem selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit des rentenunschädlichen zweimaligen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen eingeräumt werden kann, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Hierfür kommen zudem neben der vom Gericht angewandten Methode nach dem Vorbringen des Klägers sowie der rentenrechtlichen Literatur grundsätzlich auch weitere Berechnungsmöglichkeiten in Betracht. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe einer Teilrente von zwei Dritteln anstelle der von der Beklagten zuerkannten Ein-Drittel-Teilrente. |
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| | Gemäß § 43 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der hier noch maßgebenden (§ 302b Satz 1 SGB VI) Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1824), gültig ab dem 01.01.1996 (Art. 17 Abs. 1 des SGB VI-Änderungsgesetzes) wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) in voller Höhe, i.H.v. zwei Dritteln oder i.H.v. einem Drittel geleistet. Überschreitet der Versicherte auch die höchste Hinzuverdienstgrenze, ist die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zu zahlen (§ 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BT-Drucks. 13/3150, S. 49). Die Ausnahmeregelung des § 302b Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültig gewesenen Fassung findet vorliegend keine Anwendung, da die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers erst am 15.01.1999, und damit nicht schon vor dem 01.01.1996 begonnen hat. |
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| | Nach § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, S. 1827) ist bei Bestehen eines Anspruchs auf Rente u. a. wegen Berufsunfähigkeit am 31.12.2000 § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend gelten. |
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| | Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit |
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| | a) in voller Höhe das 52,5fache, |
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| | b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, |
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| | c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache |
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| | des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. |
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| | § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit 01.01.2001 gültigen Fassung bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. |
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| | Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen entspricht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV damit dem steuerlichen Gewinn. Dieser wird unverändert aus dem maßgebenden Steuerbescheid übernommen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 2 und § 97 Nr. 4). Damit besteht volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens. |
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| | Aus dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt sich, dass die rentenunschädliche Überschreitungsmöglichkeit des Hinzuverdienstes für zwei Monate im Kalenderjahr auch für Selbständige gilt. Dabei ist die Überschreitungsmöglichkeit nicht auf Kalendermonate bzw. Fälle beschränkt, in denen die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen auf zusätzliche zum regelmäßigen Einkommen geleistete Sonderzahlungen etwa in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen seitens des Arbeitgebers eines abhängig Beschäftigten beruht. Vielmehr hat das BSG ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten des regelmäßig zulässigen Hinzuverdienstes auch dann als rentenunschädlich angesehen, wenn er auf Mehrarbeit des Versicherten beruht; allein der Umstand, dass pro Jahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze möglich ist, erlaubt nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI keine Einschränkung dieses unschädlichen weiteren Hinzuverdienstes auf Sonder- oder Einmalzahlungen. Hätte der Gesetzgeber eine solche inhaltliche Beschränkung beabsichtigt, hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung in dieser Vorschrift bedurft (vgl. BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 4). |
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| | Um auch selbständig erwerbstätigen Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente – wie dem Kläger – die Möglichkeit des zweimaligen rentenunschädlichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr zu gewähren, muss allerdings der zulässige Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen anders ermittelt werden als beim Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten (vgl. Kramer, Altersrente und Hinzuverdienst, DAngVers 1990, 58, 67 zu der gleichgelagerten Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersrente). Denn es liegt im Wesen des Berufs eines selbständig Erwerbstätigen, dass ihm Einkommen – abhängig von der Art und der Dauer seiner Tätigkeit – nicht mit der Regelmäßigkeit zufließt, wie sie abhängig Beschäftigten eigen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27). Vielmehr fließt – was auch der Kläger einräumt – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit typischerweise diskontinuierlich zu, ohne dass Teilbeträge des Jahresgewinns einem bestimmten Monat innerhalb des Kalenderjahres zugeordnet werden können. Der selbständig Tätige erhält, auch wenn er regelmäßig arbeitet und in regelmäßigen zeitlichen Abständen Vorwegentnahmen aus den Umsätzen seines Unternehmens tätigt, grundsätzlich keine monatliche Vergütung; vielmehr steht sein Gewinn (oder Verlust) erst mit Abschluss seiner Arbeit für mehrere in der Vergangenheit liegende Arbeitsperioden am Schluss des Kalender- oder Wirtschaftsjahres fest. Außerdem erhält der Selbständige typischerweise keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgratifikationen oder für Mehrarbeit. Deshalb ist das Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen zur Erfassung repräsentativer Werte – anders als bei abhängig Beschäftigten – nicht auf Monatsbasis, sondern grundsätzlich auf der Basis eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu ermitteln (vgl. Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, Stand: Oktober 2003, § 34 Rdnr. 14) und zur Errechnung eines Monatswertes durch 12 zu dividieren. Dies ist auch rechtssystematisch vertretbar, weil sich das Arbeitseinkommen eines Selbständigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf der Basis des Einkommensteuerrechts bestimmt |
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| | Um dennoch dem selbständig tätigen Rentenbezieher die "Überziehungsmöglichkeiten" des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI einzuräumen, erachtet es das erkennende Gericht als sachgerecht, das auf der Grundlage der Jahreseinkünfte ermittelte Arbeitseinkommen mit einer auf jährlicher Basis ermittelten Hinzuverdienstgrenze zu vergleichen (vgl. Klattenhoff, a.a.O., Rdnr. 35d), diese jährliche Hinzuverdienstgrenze jedoch um einen Betrag von zwei monatlichen Grenzbeträgen zu erhöhen, wobei im Interesse des Berechtigten einerseits und aus Gründen der Praktikabilität andererseits von dem jeweils höchsten Grenzbeträgen des jeweiligen Kalenderjahres auszugehen ist (vgl. SG Freiburg, NZS 2002, 435, 436 sowie Klattenhoff, a.a.O.; ferner Niesel in Kasseler Kommentar, Stand: September 2003, § 34 SGB VI, Rdnr. 27). |
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| | Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erweisen sich die angefochtenen Bescheide insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 Berufsunfähigkeitsrente lediglich als Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente gewährt hat. Denn im Jahr 2000 überschritt der Kläger mit einem Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb von DM 22.353,– (vgl. den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Esslingen für 2000) zwar den Grenzbetrag für die Berufsunfähigkeitsrente als Vollrente von 17.853,22 (= 14 x DM 1.275,23, ermittelt aus dem Mindestbetrag von 0,5 Entgeltpunkten x 52,5 x DM 48,58), nicht aber den Grenzbetrag für die Berufsunfähigkeitsrente als Teilrente i.H.v. zwei Dritteln der Vollrente von DM 23.804,20 (= 14 x DM 1.700,30, ermittelt aus 0,5 Entgeltpunkten x 70 x DM 48,58). Dagegen hat die Beklagte für die Zeit vom 15.01.1999 bis zum 31.12.1999 die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu Recht nicht ausbezahlt, denn in diesem Jahr überschritt er mit einem Gesamteinkommen von DM 32.333,– (vgl. Bescheid des FinA vom 29.12.2000) den Grenzbetrag selbst für eine Teilrente der Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. einem Drittel der Vollrente mit DM 29.577,66 (= 14 x DM 2.112,69, ermittelt aus 0,5 Entgeltpunkten x 87,5 x DM 48,29). |
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| | Damit erweisen sich die angefochtenen Bescheide als teilweise rechtswidrig. |
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| | Die Berücksichtigung eines rentenunschädlichen Mehrverdienstes eines Selbständigen in der vom Kläger begehrten Weise durch Division des nachgewiesenen oder prognostizierten Arbeitseinkommens durch 14 anstatt durch 12 erachtet die Kammer dagegen angesichts des Umstands, dass für das Arbeitseinkommen eines selbständig Erwerbstätigen auf den Jahresgewinn abzustellen ist (§ 15 Abs. 1 SGB IV) und das Kalenderjahr 12 Monate umfasst, nicht für zulässig. Gleiches gilt für die Berechnungsvariante, lediglich in den beiden letzten Monaten des jeweiligen Kalenderjahres eine doppelte Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen (vgl. Kramer, a.a.O. S. 67 unten sowie Lilge in GKSozVers, Stand: März 2002, § 34 SGB VI, Anmerkung 7.4.a.E.), denn das Arbeitseinkommen eines Selbständigen ist – wie oben ausgeführt – gerade keinem konkreten Kalendermonat, erst recht nicht den beiden letzten Monaten eines Kalenderjahres, zuzuordnen. Soweit der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 02.12.2002 eine andere Rechtsansicht zu entnehmen sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. |
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| | Den Bescheid vom 11.03.2003, der gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat der Kläger dagegen zu Recht nicht angegriffen, denn durch diesen hat die Beklagte ihm ab dem 01.01.2001 aufgrund des prognostizierten Negativeinkommens für dieses Kalenderjahr die Rente in voller Höhe gewährt. Dass sie im Bescheid vom 11.03.2003 die Berufsunfähigkeitsrente als Erwerbsminderungsrente bezeichnet hat, stellt keine Beschwer des Klägers, sondern allenfalls einen Mangel in der Begründung im Sinne einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 38 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren –) dar, der den Bescheid indes nicht rechtswidrig werden lässt. |
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| | Aus eben diesen Gründen war dem Klagebegehren teilweise stattzugeben. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. |
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| | Das Gericht hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, denn die Frage, wie einem selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit des rentenunschädlichen zweimaligen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen eingeräumt werden kann, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Hierfür kommen zudem neben der vom Gericht angewandten Methode nach dem Vorbringen des Klägers sowie der rentenrechtlichen Literatur grundsätzlich auch weitere Berechnungsmöglichkeiten in Betracht. |
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