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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Nachbarschaftshilfe und von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
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Jedenfalls seit 2001 gewährte der Sozialhilfeträger der ledigen und kinderlosen Antragstellerin neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes Kosten für eine Einkaufshilfe für zwei Stunden wöchentlich als Nachbarschaftshilfe; Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 23 BSHG wurde nicht geleistet. Der Gewährung der Nachbarschaftshilfe lag insbesondere eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas S., Psychologin B., vom 26.06.2001 zugrunde. Danach gehöre die Antragstellerin wegen einer schweren Angsterkrankung und einer bereits eingetretenen Chronifizierung zum Personenkreis des sozialpsychiatrischen Dienstes, obwohl sie sich nicht in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Im Laufe der Jahre sei unter anderem eine krankheitsbedingte, sehr eingeschränkte Mobilität prägend gewesen; aufgrund der über die Jahre hinweg chronifizierten Verhaltensmuster, die den Handlungsradius der Antragstellerin massiv einengten, habe sie einen besonderen Hilfebedarf. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen, Einkäufe zu tätigen, Arzt- oder Therapeutenpraxen aufzusuchen, Behördengänge zu machen usw. Unter ganz bestimmten äußeren und inneren Voraussetzungen gelinge es ihr gelegentlich, in Begleitung die Wohnung zu verlassen (z. B. wenn Geschäfte nicht überfüllt seien, Räume nicht in oberen Stockwerken lägen, die Wetter- und Luftverhältnisse ausgeglichen seien, wenn sie sich psychisch und physisch mal wohlfühle). Die Antragstellerin benötige dringend eine Einkaufshilfe, bzw. eine Hilfe beim Erledigen von anderen notwendigen Gängen; zwei Stunden wöchentlich hierfür seien zunächst ausreichend. Auf Bl. 74/8 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Nach Inkrafttreten des SGB II und XII wurde die Nachbarschaftshilfe gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII von der Antragsgegnerin ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 weitergewährt. Die Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt, da die Antragstellerin als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 21 SGB XII von Ansprüchen nach §§ 27 ff. SGB XII ausgeschlossen sei (Bescheid vom 26.07.2005 und Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005).
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Die Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 vom Job-Center S. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 293,56 monatlich. Berücksichtigt wurde auf Bedarfsseite der Regelsatz in Höhe von EUR 345,00 sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 328,45. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde nicht berücksichtigt. Angerechnet wurde ein Einkommen der Antragstellerin durch familiäre Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 379,89 monatlich. Mit Bescheid vom 29.04.2005 lehnte das Job-Center die Gewährung von Nachbarschaftshilfe ab, da diese nicht im Leistungskatalog des SGB II enthalten sei. Über den dagegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
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Am 22.07.2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Weitergewährung von Nachbarschaftshilfe sowie darüber hinaus Leistungen wegen kostenaufwändiger Ernährung. Im Übrigen sollten die Leistungen nicht durch das Job-Center, sondern nur noch durch die Antragsgegnerin erbracht werden, da die Antragstellerin erwerbsunfähig sei. Dieser Antrag wurde mit den oben genannten Bescheiden abgelehnt.
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Am 19.07.2005 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 SO 1859/05 ER) aus, sie sei gesundheitlich weder in der Lage, drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen noch Einkäufe zu tätigen. Vorgelegt wurden Atteste der Allgemeinmedizinerin Dr. U. vom 21.03. und 12.07.2005 (Bl. 23 d. Akte S 11 SO 1859/05 ER und Bl. 4 der vorliegenden Gerichtsakte); danach sei bei der Antragstellerin eine Schädigung des Immunsystems eingetreten, die zu einem MCS geführt habe; die Antragstellerin sei aufgrund dessen nicht in der Lage, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder gar einer beruflichen Tätigkeit – auch im Umfang von lediglich drei Stunden – nachzugehen. Da sie ihre Wohnung nur bedingt verlassen könne, werde eine Einkaufshilfe benötigt; die Antragstellerin selbst könne die täglichen Einkäufe nicht erledigen, da in den Geschäften starke Geruchsbelästigungen und nicht erträgliche klimatische Verhältnisse gegeben seien. Vorgelegt wurde weiter eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas S. vom 21.03.2005, Psychologin B., wonach die Antragstellerin gleichermaßen an körperlichen Erkrankungen (insbesondere Allergien) wie auch an psychischen Störungen leide, insbesondere an einer schweren Angsterkrankung, die die Mobilität der Antragstellerin ganz erheblich reduziere. Aufgrund phobischer Ängste, aber auch aufgrund des angegriffenen körperlichen Zustandes, sei die Antragstellerin nicht in der Lage, ihre Wohnung zu verlassen, bzw. könne dies nur sporadisch tun. Bei dem vorherrschenden Krankheitsbild und dem Entwicklungsverlauf der letzten Jahre, in denen der Antragstellerin als Lebens- und Betätigungsfeld nur die Wohnung geblieben sei, sei nicht vorstellbar, dass die Antragstellerin täglich drei Stunden einer Arbeit nachgehen könne. Auf Bl. 24/25 der Akte S 11 SO 1859/05 ER wird Bezug genommen. Vorgelegt wurde weiter ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI des MDK vom 09.06.2005.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin Nachbarschaftshilfe und Leistungen wegen kostenaufwändiger Ernährung zu erbringen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Leistungen von Nachbarschaftshilfe für Personen, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen und Vermögen haben, sei § 27 Abs. 3 SGB XII; nach § 21 SGB XII erhielten jedoch Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt seien, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34 SGB XII. Allenfalls käme ein Anspruch gegen das Job-Center auf Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II in Frage (Beschluss des SG Schleswig vom 09.03.2005). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachbarschaftshilfe als Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII komme nicht in Betracht, da nach den Feststellungen des MDK-Gutachtens keine Grundpflege nötig sei. Bei Leistungen für kostenaufwändige Ernährung handele es sich um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 30 Abs. 5 SGB XII, hierfür gelte ebenfalls die Ausschlussregel des § 21 SGB XII. Darüber hinaus sei nach dem Inhalt des MDK-Gutachtens, wonach die Antragstellerin täglich die Wohnung verlasse, um mit ihrem Hund spazieren zu gehen, fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Einkaufshilfe überhaupt vorlägen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte sowie auf die Akte S 11 SO 1859/05 ER Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
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Rechtsgrundlage für das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen. Ein Fall des Abs. 1 liegt nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird. Der vorliegende Antrag richtet sich nicht gegen die vorläufige Einstellung oder Entziehung der begehrten Leistungen, sondern gegen die Versagung der noch nicht bewilligten Nachbarschaftshilfe und des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf den Antrag vom 18.07.2005.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind im Rahmen der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, so dass keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit notwendig ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der einstweiligen Anordnung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten und schnellen Rechtsschutz zu gewähren. Das Gericht führt daher nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch.
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Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die begehrte Nachbarschaftshilfe glaubhaft gemacht.
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Nach summarischer Prüfung kann der geltend gemachte Anspruch auf die §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestützt werden.
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Nach Ansicht der erkennenden Kammer können diese Vorschriften herangezogen werden, obwohl die Antragstellerin derzeit regelsatzmäßige Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhält. Nach summarischer Prüfung ist die Antragstellerin Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII, da die Antragstellerin das 18. Lebensjahr vollendet und zumindest auf nicht absehbare Zeit voll erwerbsgemindert ist. Sie hat somit entweder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII oder auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Sinne der §§ 41 ff. SGB XII. Letzteres setzt voraus, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft vorliegt (§ 19 Abs. 2). Eine solche Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die Behebung der Erwerbsminderung in Zukunft unwahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, besteht jedoch die Erwerbsminderung zumindest auf nicht absehbare Zeit, also für einen Zeitraum von über sechs Monaten, besteht eine Leistungsberechtigung nach §§ 19 Abs. 1, 27 ff. (Brühl/Schoch in LPK SGB XII § 41 Rn. 13). Da § 42 Satz 1 Nr. 1 für den Umfang der Leistungen auf § 28 SGB XII verweist, kann das Gericht die Frage, ob volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, offen lassen.
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Der Rückgriff auf die Leistungsvorschriften nach §§ 27, 28 SGB XII ist nicht durch den Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.
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Zwar erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34; dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Wenn es sich bei der Erwerbsminderung der Klägerin um eine dauerhafte handelt, besteht somit allein Anspruch nach den §§ 41 ff.; der Ausschlusstatbestand des § 21 greift nicht.
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Auch wenn man davon ausginge, dass eine Besserung der Erwerbsminderung in Zukunft nicht unwahrscheinlich ist, mithin lediglich eine Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB XII vorläge, greift der Ausschlusstatbestand des § 21 SGB XII im Falle der Antragstellerin nicht ein.
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Ausgeschlossen werden danach nur Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind. Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist im gerichtlichen Verfahren eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die Entscheidung des Job-Centers besteht für das Gericht nicht. Die Erwerbsfähigkeit ist nicht Teil des Verfügungssatzes der Leistungsbewilligung nach dem SGB II, sondern als Anspruchsvoraussetzung nur Begründungselement; die Annahme der Erwerbsfähigkeit ist also nicht Inhalt des Regelungsmerkmals des bewilligenden Verwaltungsaktes und wird daher auch nach Bestandskraft im Sinne des § 77 SGG nicht verbindlich festgestellt (allgemein hierzu BSG 15.12.1999 – B 11 AL 53/99 R). Eine Tatbestandswirkung der Entscheidung des Job-Centers auch gegenüber dem Gericht ist im Gesetz nicht geregelt, auch nicht in § 44 a SGB II; dieser gilt nur für das Verhältnis der Behörden untereinander, soweit abweichende Leistungsbeurteilungen vorliegen. Da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nach Ansicht der erkennenden Kammer, wie nachstehend ausgeführt, nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, sind Ansprüche nach §§ 27 ff. SGB XII nicht durch § 21 SGB XII ausgeschlossen.
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Erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsfähig ist auch, wer innerhalb von sechs Monaten die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen wird (Brühl in LPK-SGB II § 8 Rn. 22). Die Antragstellerin ist in diesem Sinne nicht erwerbsfähig, da sie für einen über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum nicht in der Lage sein wird, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Dies hält das Gericht nach summarischer Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen für überwiegend wahrscheinlich. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Pflegegutachten des MDK vom 09.06.2005 ist dazu zu entnehmen, dass ein weitgehend unauffälliger körperlicher Befund besteht; angegeben wird aber eine "offensichtlich psychische Belastungseinschränkung". Die dort wiedergegebene Anamnese zeigt deutliche Einschränkungen. Berichtet wird über Phobien wie Höhenangst und Angst vor engen Räumen; Gerüche auf der Straße könne die Antragstellerin nicht ertragen. Ihre Wohnung verlasse sie nur morgens. Auch die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. U. kommt in ihrem Attest vom 12.07.2005 wie bereits in dem vom 21.03.2005 zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder einer beruflichen Tätigkeit auch nur drei Stunden täglich nachzugehen. Zur Begründung wird auf eine Schädigung des Immunsystems, die zu einem MCS geführt habe, verwiesen. Befunde, die dies stützen könnten, werden in diesen Attesten jedoch nicht genannt. Von ausschlaggebender Bedeutung erscheint dem Gericht jedoch die Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas S., Psychologin B., vom 21.03.2005 sowie die ältere Stellungnahme derselben Psychologin vom 26.06.2001. Darin wird unter anderem ausgeführt, die Klägerin leide an einer schweren Angsterkrankung, die ihre Mobilität ganz erheblich reduziere. Die Antragstellerin könne die Wohnung nur noch sporadisch verlassen, wenn ganz bestimmte äußere Voraussetzungen und das körperliche Befinden dies ermöglichten. Insoweit bestehe ein seit Jahren chronischer Verlauf. Der Antragstellerin sei als Lebens- und Betätigungsfeld nur noch die Wohnung geblieben. Aufgrund ihrer Störung sei es der Antragstellerin nicht möglich, insbesondere überfüllte Geschäfte zu besuchen oder höhere Stockwerke zu erreichen. Wetter- und Luftverhältnisse seien ebenfalls von Einfluss. Eine Angststörung liege vor, wie Nervenarzt Dr. K. bereits im Jahr 2000 festgestellt habe. Im Hinblick auf diese anschauliche Darstellung der Auswirkungen der Angsterkrankung erscheint dem Gericht die Einschätzung der Psychologin, dass derzeit keine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben ist, für nachvollziehbar begründet. Aus dem Vergleich der Stellungnahme und der darin enthaltenen Beschreibung des Ausmaßes der Störung vom 26.06.2001 und vom 21.03.2005 ergibt sich weiter, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes in absehbarer Zeit, also innerhalb von sechs Monaten, nicht mit einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Ob sich diese Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem von der behandelnden Allgemeinmedizinerin beschriebenen MCS ergibt oder psychisch bedingt ist, ist für die vorliegende gerichtliche Entscheidung nicht relevant; entscheidend ist allein, dass es sich insoweit um die Folgen eines krankhaften Zustandes, sei dieser körperlich oder psychisch, handelt. Für eine derzeit nicht bestehende Erwerbsfähigkeit spricht auch, dass nach dem Akteninhalt in den letzten Jahren keine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgte.
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Die Antragstellerin hat somit im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, somit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, sodass Ansprüche nach den §§ 27 ff. SGB XII bestehen können.
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Grundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Nachbarschaftshilfe ist zunächst § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Zwar wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 nach den Regelsätzen erbracht (Absatz 1 Satz 1). Die Bedarfe werden jedoch abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Tätigkeiten, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich sind, in der Regel vom Hilfesuchenden selbst ausgeführt werden, lösen jedoch einen zusätzlichen Bedarf aus, wenn der Hilfesuchende dazu nicht imstande ist; ist der Hilfesuchende somit darauf verwiesen, diese Tätigkeiten entgeltlich von Dritten leisten zu lassen, sind die Aufwendungen hierfür nicht vom Regelsatz gedeckt (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 27 Rn. 7). Das Einkaufen gehört als Tätigkeit der elementaren Versorgung für den Lebensunterhalt zu den genannten Tätigkeiten. Die für die Besorgung durch Dritte aufgewendeten finanziellen Mittel müssten aus dem Regelsatz bestritten werden, fehlten daher für die Sicherung des regeltypischen Lebensunterhaltes. Insoweit liegt eine erhebliche Abweichung vor.
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Nach summarischer Prüfung kann auch davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Bedarf unabweisbar besteht. Wie sich aus obigen Ausführungen zur Leistungsfähigkeit ergibt, ist die Antragstellerin erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ihr Lebensbereich hat sich im Wesentlichen auf ihre eigene Wohnung reduziert. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin, wie im Gutachten des MDK vermerkt, mit ihrem Hund spazieren geht. Hier im Streit steht die Fähigkeit der Antragstellerin, die für sie nötigen Einkäufe selbst zu tätigen. Insbesondere aus der Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas ergibt sich, dass aufgrund der Angsterkrankung das Einkaufen anders zu beurteilen ist als das Spazierengehen. Die Antragstellerin ist durch die vorliegende Störung gerade insoweit beeinträchtigt, als es um Umwelt- und Geruchseinflüsse geht, die in Menschenansammlungen in abweichender Art auftreten, soweit das Aufsuchen enger oder in oberen Stockwerken gelegenen Räumen. Zumindest ist es nach der anschaulichen Darstellung der Psychologin B. überwiegend wahrscheinlich, dass die beschriebene Störung die Antragstellerin jedenfalls am Einkaufen hindert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind somit erfüllt.
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Als Rechtsfolge sieht § 28 Abs. 1 Satz 2 die Erhöhung des Regelsatzes vor; Ermessen des Sozialhilfeträgers besteht insoweit nicht.
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Im vorliegenden Fall erbringt die Antragsgegnerin jedoch tatsächlich derzeit keine Regelsatzleistung, weil eine solche bereits vom Job-Center geleistet wird. Eine Gewährung von Nachbarschaftshilfe durch die Erhöhung des Regelsatzes kommt damit derzeit tatsächlich nicht in Betracht. Dies steht jedoch einer Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Leistungen des Job-Centers sind bei voller Erwerbsminderung der Antragstellerin materiell rechtswidrig, da kein Anspruch nach dem SGB II besteht. Sie decken jedoch den Regelbedarf. Solange diese Leistungen also tatsächlich durch das Job-Center erbracht werden, ist eigentlich § 27 Abs. 3 SGB XII einschlägig. Dieser räumt dem Sozialhilfeträger einen Ermessensspielraum ein. Des Weiteren ist § 27 Abs. 3 nach § 42 SGB XII nicht im Leistungsumfang der Grundsicherung bei Erwerbsminderung genannt. Beides steht jedoch einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der Nachbarschaftshilfe nicht entgegen. Die materiell rechtswidrige Leistungserbringung durch die unzuständige Behörde (Job-Center) kann nicht dazu führen, dass dadurch materiell zustehende höhere Leistungen durch eine andere Behörde ausgeschlossen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass diese höhere Leistung gerade einen Bedarf decken soll, der für die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nötig ist. § 27 Abs. 3 ist somit im vorliegenden Fall zumindest entsprechend anzuwenden, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung der Antragstellerin im Sinne der §§ 41 ff. SGB XII vorläge. Des Weiteren ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers, das § 27 Abs. 3 einräumt, auf Null reduziert, um Wertungswidersprüche mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eigentlich einschlägig wäre, zu vermeiden.
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Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Nachbarschaftshilfe ist somit gegeben. Inhalt des Anspruches ist die Leistung, wie sie bislang von der Antragsgegnerin erbracht worden ist, da sich aus der jahrelangen Gewährung in diesem Umfang ergibt, dass dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.
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Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit liegt vor. Bei einem Streit über Grundsicherungsleistungen ist grundsätzlich eine solche Eilbedürftigkeit anzunehmen, da es gerade darum geht, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern. Besonderheiten, die dies im vorliegenden Fall ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin in der Lage sei, den Bedarf vorübergehend anderweitig zu decken.
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Der Antrag war somit in dem dem Tenor zu entnehmenden Umfange begründet.
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Soweit die Antragstellerin jedoch auch einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend macht, hat der Antrag keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, d. h. es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt.
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Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
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Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich bislang lediglich, dass die Antragstellerin unter verschiedenen Allergien, hierunter auch Nahrungsmittelallergien leide. Dass sie deshalb einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfte, ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht. Nach den vorliegenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch in den zurückliegenden Jahren keinen entsprechenden Mehrbedarf geltend gemacht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass nunmehr eine besondere Ernährung, die zu höheren Kosten führt, notwendig wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 sind somit nicht glaubhaft gemacht.
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Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Zwar gehört auch der ernährungsbedingte Mehrbedarf zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, bei denen, wie oben ausgeführt, grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin aber bislang keinen solchen Mehrbedarf geltend gemacht oder erhalten hat, ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn ein solcher Bedarf tatsächlich bestünde, dieser anderweitig gedeckt werden konnte. Ein Bedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist daher nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antrag war insoweit abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
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Rechtsgrundlage für das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen. Ein Fall des Abs. 1 liegt nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird. Der vorliegende Antrag richtet sich nicht gegen die vorläufige Einstellung oder Entziehung der begehrten Leistungen, sondern gegen die Versagung der noch nicht bewilligten Nachbarschaftshilfe und des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf den Antrag vom 18.07.2005.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind im Rahmen der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, so dass keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit notwendig ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der einstweiligen Anordnung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten und schnellen Rechtsschutz zu gewähren. Das Gericht führt daher nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch.
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Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die begehrte Nachbarschaftshilfe glaubhaft gemacht.
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Nach summarischer Prüfung kann der geltend gemachte Anspruch auf die §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestützt werden.
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Nach Ansicht der erkennenden Kammer können diese Vorschriften herangezogen werden, obwohl die Antragstellerin derzeit regelsatzmäßige Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhält. Nach summarischer Prüfung ist die Antragstellerin Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII, da die Antragstellerin das 18. Lebensjahr vollendet und zumindest auf nicht absehbare Zeit voll erwerbsgemindert ist. Sie hat somit entweder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII oder auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Sinne der §§ 41 ff. SGB XII. Letzteres setzt voraus, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft vorliegt (§ 19 Abs. 2). Eine solche Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die Behebung der Erwerbsminderung in Zukunft unwahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, besteht jedoch die Erwerbsminderung zumindest auf nicht absehbare Zeit, also für einen Zeitraum von über sechs Monaten, besteht eine Leistungsberechtigung nach §§ 19 Abs. 1, 27 ff. (Brühl/Schoch in LPK SGB XII § 41 Rn. 13). Da § 42 Satz 1 Nr. 1 für den Umfang der Leistungen auf § 28 SGB XII verweist, kann das Gericht die Frage, ob volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, offen lassen.
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Der Rückgriff auf die Leistungsvorschriften nach §§ 27, 28 SGB XII ist nicht durch den Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.
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Zwar erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34; dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII. Wenn es sich bei der Erwerbsminderung der Klägerin um eine dauerhafte handelt, besteht somit allein Anspruch nach den §§ 41 ff.; der Ausschlusstatbestand des § 21 greift nicht.
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Auch wenn man davon ausginge, dass eine Besserung der Erwerbsminderung in Zukunft nicht unwahrscheinlich ist, mithin lediglich eine Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB XII vorläge, greift der Ausschlusstatbestand des § 21 SGB XII im Falle der Antragstellerin nicht ein.
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Ausgeschlossen werden danach nur Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind. Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist im gerichtlichen Verfahren eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die Entscheidung des Job-Centers besteht für das Gericht nicht. Die Erwerbsfähigkeit ist nicht Teil des Verfügungssatzes der Leistungsbewilligung nach dem SGB II, sondern als Anspruchsvoraussetzung nur Begründungselement; die Annahme der Erwerbsfähigkeit ist also nicht Inhalt des Regelungsmerkmals des bewilligenden Verwaltungsaktes und wird daher auch nach Bestandskraft im Sinne des § 77 SGG nicht verbindlich festgestellt (allgemein hierzu BSG 15.12.1999 – B 11 AL 53/99 R). Eine Tatbestandswirkung der Entscheidung des Job-Centers auch gegenüber dem Gericht ist im Gesetz nicht geregelt, auch nicht in § 44 a SGB II; dieser gilt nur für das Verhältnis der Behörden untereinander, soweit abweichende Leistungsbeurteilungen vorliegen. Da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nach Ansicht der erkennenden Kammer, wie nachstehend ausgeführt, nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, sind Ansprüche nach §§ 27 ff. SGB XII nicht durch § 21 SGB XII ausgeschlossen.
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Erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsfähig ist auch, wer innerhalb von sechs Monaten die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen wird (Brühl in LPK-SGB II § 8 Rn. 22). Die Antragstellerin ist in diesem Sinne nicht erwerbsfähig, da sie für einen über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum nicht in der Lage sein wird, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Dies hält das Gericht nach summarischer Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen für überwiegend wahrscheinlich. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Pflegegutachten des MDK vom 09.06.2005 ist dazu zu entnehmen, dass ein weitgehend unauffälliger körperlicher Befund besteht; angegeben wird aber eine "offensichtlich psychische Belastungseinschränkung". Die dort wiedergegebene Anamnese zeigt deutliche Einschränkungen. Berichtet wird über Phobien wie Höhenangst und Angst vor engen Räumen; Gerüche auf der Straße könne die Antragstellerin nicht ertragen. Ihre Wohnung verlasse sie nur morgens. Auch die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. U. kommt in ihrem Attest vom 12.07.2005 wie bereits in dem vom 21.03.2005 zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder einer beruflichen Tätigkeit auch nur drei Stunden täglich nachzugehen. Zur Begründung wird auf eine Schädigung des Immunsystems, die zu einem MCS geführt habe, verwiesen. Befunde, die dies stützen könnten, werden in diesen Attesten jedoch nicht genannt. Von ausschlaggebender Bedeutung erscheint dem Gericht jedoch die Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas S., Psychologin B., vom 21.03.2005 sowie die ältere Stellungnahme derselben Psychologin vom 26.06.2001. Darin wird unter anderem ausgeführt, die Klägerin leide an einer schweren Angsterkrankung, die ihre Mobilität ganz erheblich reduziere. Die Antragstellerin könne die Wohnung nur noch sporadisch verlassen, wenn ganz bestimmte äußere Voraussetzungen und das körperliche Befinden dies ermöglichten. Insoweit bestehe ein seit Jahren chronischer Verlauf. Der Antragstellerin sei als Lebens- und Betätigungsfeld nur noch die Wohnung geblieben. Aufgrund ihrer Störung sei es der Antragstellerin nicht möglich, insbesondere überfüllte Geschäfte zu besuchen oder höhere Stockwerke zu erreichen. Wetter- und Luftverhältnisse seien ebenfalls von Einfluss. Eine Angststörung liege vor, wie Nervenarzt Dr. K. bereits im Jahr 2000 festgestellt habe. Im Hinblick auf diese anschauliche Darstellung der Auswirkungen der Angsterkrankung erscheint dem Gericht die Einschätzung der Psychologin, dass derzeit keine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben ist, für nachvollziehbar begründet. Aus dem Vergleich der Stellungnahme und der darin enthaltenen Beschreibung des Ausmaßes der Störung vom 26.06.2001 und vom 21.03.2005 ergibt sich weiter, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes in absehbarer Zeit, also innerhalb von sechs Monaten, nicht mit einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Ob sich diese Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem von der behandelnden Allgemeinmedizinerin beschriebenen MCS ergibt oder psychisch bedingt ist, ist für die vorliegende gerichtliche Entscheidung nicht relevant; entscheidend ist allein, dass es sich insoweit um die Folgen eines krankhaften Zustandes, sei dieser körperlich oder psychisch, handelt. Für eine derzeit nicht bestehende Erwerbsfähigkeit spricht auch, dass nach dem Akteninhalt in den letzten Jahren keine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgte.
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Die Antragstellerin hat somit im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, somit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, sodass Ansprüche nach den §§ 27 ff. SGB XII bestehen können.
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Grundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Nachbarschaftshilfe ist zunächst § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Zwar wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 nach den Regelsätzen erbracht (Absatz 1 Satz 1). Die Bedarfe werden jedoch abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Tätigkeiten, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich sind, in der Regel vom Hilfesuchenden selbst ausgeführt werden, lösen jedoch einen zusätzlichen Bedarf aus, wenn der Hilfesuchende dazu nicht imstande ist; ist der Hilfesuchende somit darauf verwiesen, diese Tätigkeiten entgeltlich von Dritten leisten zu lassen, sind die Aufwendungen hierfür nicht vom Regelsatz gedeckt (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 27 Rn. 7). Das Einkaufen gehört als Tätigkeit der elementaren Versorgung für den Lebensunterhalt zu den genannten Tätigkeiten. Die für die Besorgung durch Dritte aufgewendeten finanziellen Mittel müssten aus dem Regelsatz bestritten werden, fehlten daher für die Sicherung des regeltypischen Lebensunterhaltes. Insoweit liegt eine erhebliche Abweichung vor.
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Nach summarischer Prüfung kann auch davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Bedarf unabweisbar besteht. Wie sich aus obigen Ausführungen zur Leistungsfähigkeit ergibt, ist die Antragstellerin erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ihr Lebensbereich hat sich im Wesentlichen auf ihre eigene Wohnung reduziert. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin, wie im Gutachten des MDK vermerkt, mit ihrem Hund spazieren geht. Hier im Streit steht die Fähigkeit der Antragstellerin, die für sie nötigen Einkäufe selbst zu tätigen. Insbesondere aus der Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes der Caritas ergibt sich, dass aufgrund der Angsterkrankung das Einkaufen anders zu beurteilen ist als das Spazierengehen. Die Antragstellerin ist durch die vorliegende Störung gerade insoweit beeinträchtigt, als es um Umwelt- und Geruchseinflüsse geht, die in Menschenansammlungen in abweichender Art auftreten, soweit das Aufsuchen enger oder in oberen Stockwerken gelegenen Räumen. Zumindest ist es nach der anschaulichen Darstellung der Psychologin B. überwiegend wahrscheinlich, dass die beschriebene Störung die Antragstellerin jedenfalls am Einkaufen hindert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind somit erfüllt.
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Als Rechtsfolge sieht § 28 Abs. 1 Satz 2 die Erhöhung des Regelsatzes vor; Ermessen des Sozialhilfeträgers besteht insoweit nicht.
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Im vorliegenden Fall erbringt die Antragsgegnerin jedoch tatsächlich derzeit keine Regelsatzleistung, weil eine solche bereits vom Job-Center geleistet wird. Eine Gewährung von Nachbarschaftshilfe durch die Erhöhung des Regelsatzes kommt damit derzeit tatsächlich nicht in Betracht. Dies steht jedoch einer Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Leistungen des Job-Centers sind bei voller Erwerbsminderung der Antragstellerin materiell rechtswidrig, da kein Anspruch nach dem SGB II besteht. Sie decken jedoch den Regelbedarf. Solange diese Leistungen also tatsächlich durch das Job-Center erbracht werden, ist eigentlich § 27 Abs. 3 SGB XII einschlägig. Dieser räumt dem Sozialhilfeträger einen Ermessensspielraum ein. Des Weiteren ist § 27 Abs. 3 nach § 42 SGB XII nicht im Leistungsumfang der Grundsicherung bei Erwerbsminderung genannt. Beides steht jedoch einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der Nachbarschaftshilfe nicht entgegen. Die materiell rechtswidrige Leistungserbringung durch die unzuständige Behörde (Job-Center) kann nicht dazu führen, dass dadurch materiell zustehende höhere Leistungen durch eine andere Behörde ausgeschlossen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass diese höhere Leistung gerade einen Bedarf decken soll, der für die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nötig ist. § 27 Abs. 3 ist somit im vorliegenden Fall zumindest entsprechend anzuwenden, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung der Antragstellerin im Sinne der §§ 41 ff. SGB XII vorläge. Des Weiteren ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers, das § 27 Abs. 3 einräumt, auf Null reduziert, um Wertungswidersprüche mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eigentlich einschlägig wäre, zu vermeiden.
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Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Nachbarschaftshilfe ist somit gegeben. Inhalt des Anspruches ist die Leistung, wie sie bislang von der Antragsgegnerin erbracht worden ist, da sich aus der jahrelangen Gewährung in diesem Umfang ergibt, dass dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.
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Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit liegt vor. Bei einem Streit über Grundsicherungsleistungen ist grundsätzlich eine solche Eilbedürftigkeit anzunehmen, da es gerade darum geht, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern. Besonderheiten, die dies im vorliegenden Fall ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin in der Lage sei, den Bedarf vorübergehend anderweitig zu decken.
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Der Antrag war somit in dem dem Tenor zu entnehmenden Umfange begründet.
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Soweit die Antragstellerin jedoch auch einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend macht, hat der Antrag keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, d. h. es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt.
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Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
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Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich bislang lediglich, dass die Antragstellerin unter verschiedenen Allergien, hierunter auch Nahrungsmittelallergien leide. Dass sie deshalb einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfte, ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht. Nach den vorliegenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch in den zurückliegenden Jahren keinen entsprechenden Mehrbedarf geltend gemacht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass nunmehr eine besondere Ernährung, die zu höheren Kosten führt, notwendig wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 sind somit nicht glaubhaft gemacht.
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Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Zwar gehört auch der ernährungsbedingte Mehrbedarf zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, bei denen, wie oben ausgeführt, grundsätzlich Eilbedürftigkeit anzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin aber bislang keinen solchen Mehrbedarf geltend gemacht oder erhalten hat, ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn ein solcher Bedarf tatsächlich bestünde, dieser anderweitig gedeckt werden konnte. Ein Bedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist daher nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antrag war insoweit abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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