Urteil vom Sozialgericht Stuttgart - S 16 SB 7652/04

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Klägerin vom Beklagten die Kosten eines von ihr erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind.
Unter dem 22.10.2001 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Stuttgart (im Folgenden: VA), Eingang beim VA am 12.12.2001, die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Nach Beiziehung medizinischer Befundberichte und versorgungsärztlicher Überprüfung stellte das VA durch Bescheid vom 25.04.2002 fest, dass der Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) der Klägerin seit Dezember 2001 40 betrage. Vertreten durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: VdK Rechtsschutz) erhob die Klägerin hiergegen am 16.05.2002 Widerspruch (Vollmacht vom 14.05.2002). Nach Eingang der Widerspruchsbegründung, Beiziehung medizinischer Befundberichte der behandelnden Ärzte wie versorgungsärztlicher Überprüfung stellte das VA durch Abhilfebescheid vom 23.06.2003 den GdB der Klägerin seit dem 12.12.2001 mit 50 fest. Ferner verpflichtete sich das VA, die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (im Folgenden: SGB X) in vollem Umfang zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Durch Kostennote vom 26.06.2003 forderte der VdK Rechtsschutz, unter Beifügung einer Mehrfertigung des Statuts für die Kostenerstattung vom 01.01.2000, eine Kostenerstattung im Umfang von 224,70 EUR. Diese wurde dahingehend aufgeschlüsselt, dass eine Kostenpauschale von 210,– EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer zu erstatten sei. Der VdK Rechtsschutz führte ferner an, dass die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sei.
Mittels Bescheid vom 28.04.2004 setzte das VA die im Anschluss an den Abhilfebescheid vom 23.06.2003 zu erstattenden Kosten auf 18,00 EUR fest. Zur Begründung wird angeführt, dass der erstattete Betrag der vereinbarten Pauschale für Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz an Kriegsopfer- und Behindertenverbände entspräche. Die geltend gemachte Gebühr von 210,00 EUR zzgl. 7 % MwSt. könne im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.1991 und vom 24.04.1996 nicht erstattet werden.
Hiergegen erhob die Klägerin durch den VdK Rechtsschutz am 05.05.2004 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren schaltete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht vom 07.06.2004 durch Schreiben vom 02.06.2004 ein und begründete den Widerspruch dahingehend, dass zwischen der Klägerin und dem VdK Rechtsschutz ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sei, nach welchem sich die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts im Umfang von 224,70 EUR verpflichtet habe. Diesen Betrag werde die Klägerin vollständig an den VdK Rechtsschutz zu zahlen haben, so es ihr nicht gelingt, im Kostenfestsetzungsverfahren einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Der VdK Rechtsschutz sei berechtigt, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Bei dem Entgelt, welches die Klägerin an den VdK Rechtsschutz zu zahlen habe, handle es sich um Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt, wären im Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die den von dem VdK Rechtsschutz berechneten Kostensatz überschritten hätten. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch könne auch auf die Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X gestützt werden. Der VdK Rechtsschutz sei ein "sonstiger Bevollmächtigter" im Sinne der Bestimmung. Auch könne § 63 Abs. 2 SGB X nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur gesetzliche Gebühren unter seinen Anwendungsbereich fallen. Das vom VdK Rechtsschutz berechnete Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen. Mit einem Betrag von 210,00 EUR (netto) seien nicht einmal die durchschnittlichen Kosten, die dem VdK Rechtsschutz durch die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens entstehen gedeckt. Zur weiteren Begründung wird der Gesellschaftsvertrag der VdK Rechtsschutz vom 03.04.2000 eine Mehrfertigung der Satzung des VdK-Landesverbandes, Auszüge aus dem Handels- und Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart wie ein Tätigkeitsbericht des VdK Rechtsschutzes, betreffend dem Zeitraum 01.01. bis 31.12.2003, vorgelegt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird angeführt, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht. Die Kostenerstattung für das Vorverfahren sei ausschließlich in der Bestimmung des § 63 SGB X zu suchen. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz schaffe ausschließlich die Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Tätigkeit der dort näher bezeichneten juristischen Personen. Eine Regelung über die Kostenerstattung werde indes dort nicht getroffen. Im Hinblick auf § 63 SGB X habe das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen darf, gemäß § 63 Abs. 2 SGB X nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Die Kosten der Dienstleistung selbst sollen durch die in § 63 Abs. 2 SGB X genannten Gebühren abgedeckt werden. Rechtsanwälte könnten in diesem Sinne zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der BRAGO (künftig dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter sozialpolitischer Verbände bestehe hingegen nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 17.11.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Diese wird unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung – erweiternd – dahingehend begründet, dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 24.04.1996 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, da das Bundessozialgericht bisher nicht darüber entschieden habe, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Rechtsschutz GmbH zu erstatten seien. Ferner sei die Annahme, dass nach § 63 SGB X nur die Gebühren zu erstatten seien, die durch eine gesetzliche Gebührenordnung geregelt seien, im Gesetz nicht verankert. Diesbezüglich sei in § 63 Abs. 2 SGB X, im Gegensatz zu § 193 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden: SGG) nicht die Rede von "gesetzlichen" Gebühren.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des beklagten Landes vom 28.04.2004 (Versorgungsamt Stuttgart; Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des beklagten Landes vom 10.11.2004 (Landesversorgungsamt Baden-Württemberg; Az.: ... Sozialrechtsschutz gGmbH/04) dahingehend abzuändern, dass der Klägerin für das erfolgreich abgeschlossene Ausgangs-Widerspruchsverfahren beim Versorgungsamt Stuttgart über die bereits erstatten 18,00 EUR hinaus weitere 206,70 EUR erstattet werden,
10 
2. dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
11 
3. festzustellen, dass die Klägerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich halten durfte,
12 
4. hilfsweise: die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen,
13 
5. äußerst hilfsweise: die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung seines Antrages weist der Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2003 (Az.: L 6 V 5076/01), wegen dessen Inhalt auf Bl. 56-82 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, hin. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung von Kosten von Bevollmächtigten derzeit erneut Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber hier weiterhin Regelungsbedarf sehe, da auch er die Kosten nach geltendem Recht nicht als erstattungsfähig ansieht. Auch die (redaktionelle) Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche dafür, dass weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei.
17 
Durch Schreiben vom 24.08.2005 hat die Klägerin, durch Schreiben vom 25.08.2005 der Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, im Besonderen des weiteren Beteiligtenvorbringens, wird auf die für die Klägerin bei dem Beklagten geführte Schwerbehindertenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, sie ist, im Hinblick auf Nr. 1 der gestellten Anträge als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
20 
Die Klage ist jedoch, in ihrem Hauptantrag, nicht begründet. Der Bescheid des VA vom 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
21 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten des von ihr erfolgreich durchgeführten Ausgangswiderspruchsverfahrens im Umfang der geltend gemachten 206,70 EUR.
22 
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) geregelt. Nach dessen Abs. 1 hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
23 
Zur Auslegung des Begriffs der Aufwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 SGG ist auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen, dem die Erstattungsregelung des § 63 SGB X inhaltlich nachgebildet ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 5 RJ 44/95; Ross in von Wulfen, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Kommentar – 2001, § 63 Rn. 12). Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind grundsätzlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten. Hierbei umfassen die außergerichtlichen Kosten die Parteikosten und die Kosten einer zulässigen Vertretung. Parteikosten sind hierbei Aufwendungen, die der Partei in eigener Person entstanden sind. Vorliegend sind indes Gegenstand der Auseinandersetzung vielmehr die Kosten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren eines Vertreters des VdK Rechtsschutzes bedient hat.
24 
Die Kostenerstattungsverpflichtung des § 63 Abs. 1 SGG umfasst indes keine Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Kosten, die durch die Beauftragung eines Vertreters entstehen, können nur dann auf den Rechtsträger der Behörde abgewälzt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wenn der beauftragte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Kosten auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen. Dies folgt aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 Abs. 1 SGB X und des § 91 Abs. 1 ZPO.
25 
Da jedoch die geltend gemachte – weitere Erstattung von 206,70 EUR nicht in einer gesetzlichen Gebührenordnung, sondern vielmehr im Statut für die Kostenerstattung der VdK Rechtsschutz gründet, kommt eine Erstattung, über die bereits erstatteten 18,– EUR hinaus, im Umfang der geltend gemachten 206,70 EUR auf Grundlage von § 63 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht.
26 
Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten kann auch nicht auf § 63 Abs. 2 SGB X gestützt werden. § 63 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
27 
Der Beklagte hat zwar die Vertretung der Klägerin durch einen Bevollmächtigten des VdK Rechtsschutzes als notwendig anerkannt (Bescheid vom 23.06.2003), jedoch kann die Klägerin die streitgegenständlichen Kosten weder als dessen "Gebühren", noch als dessen "Auslagen" erstattet verlangen.
28 
Unter den Begriff der Auslagen ist begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder der des Bevollmächtigten zu verstehen. Der VdK Rechtsschutz selbst sieht die von den Mitgliedern erhobene Kostenpauschale weder als zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, noch als Entgelt für die von den Mitarbeitern des Verbandes aufgewendete Arbeitszeit, sondern als Beteiligung an den Aufwendungen zur Deckung der Generalunkosten und Verwaltungskosten, an. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung ist demnach nicht als Auslage im Sinne einer konkreten Aufopferung von Vermögenswerten zu verstehen.
29 
Der geltend gemachte Erstattungsbetrag ist ferner nicht unter dem Aspekt der "Gebühr" im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Gebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind nur solche, die in einer gesetzlichen Gebührenordnung erfasst sind. Aus dem Umstand, dass § 63 Abs. 2 SGB II, anders als § 91 Abs. 2 ZPO, die Bezeichnung von "gesetzlichen" Gebühren nicht enthält, kann nicht geschlossen werden, dass Kosten, die aufgrund des Statuts des VdK Rechtsschutzes zu entrichten sind, zu erstatten sei. Im Gegensatz zu den sonstigen Gebühren, die durch einen staatlichen Rechtssetzungsakt begründet werden, gründet die Kostenerstattung, die vom VdK Rechtsschutz geltend gemacht wird, auf Grundlage ihrer eigenen Satzungsautonomie.
30 
Eine derartige Regelung kann indes nicht dazu führen, dass ein Verband, wie vorliegend die VdK-Rechtsschutz, die Höhe der ihr ggfs. zu erstattenden Gebühren – quasi – selbstverantwortlich, auf Grundlage der eigenen Satzungsautonomie bestimmt. Dies wird durch einen Vergleich mit § 12a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz bestätigt. Dort wird hinsichtlich der Kostentragungsverpflichtung bei der Vertretung durch einen Verbandsvertreter fingiert, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat. Erst diese Fiktion rechtfertigt – im arbeitsgerichtlichen Verfahren – die Abrechnung für bevollmächtigte Verbandsvertreter nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Indes fehlt im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens, einschließlich des Vorverfahrens, eine derartige Vorschrift. Angesichts der Divergenz zwischen dem sozialgerichtlichen Verfahren, welches beispielsweise durch die weitgehende Kostenfreiheit gekennzeichnet ist, zum arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 12a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht möglich.
31 
Eine Tätigwerden des Gesetzgebers, worauf der Beklagte im Rahmen seines Widerspruchsbescheides unter Hinweis auf die BT-Drucks. 15/2722, § 183 Abs. 2 SGG hingewiesen hat, bleibt abzuwarten. Indes ist nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Erstattung von Kosten, über die erstattete Pauschale im Umfang von 18,– EUR hinaus nicht möglich.
32 
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihr weitere 206,70 EUR erstattet werden.
33 
Der Bescheid vom 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist abzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
35 
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG ist gemäß §§ 161 Abs. 2 S. 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die streitgegenständliche Frage ist bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens (Az.: B 9a SB 2/05R).

Gründe

 
19 
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, sie ist, im Hinblick auf Nr. 1 der gestellten Anträge als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
20 
Die Klage ist jedoch, in ihrem Hauptantrag, nicht begründet. Der Bescheid des VA vom 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
21 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten des von ihr erfolgreich durchgeführten Ausgangswiderspruchsverfahrens im Umfang der geltend gemachten 206,70 EUR.
22 
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) geregelt. Nach dessen Abs. 1 hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
23 
Zur Auslegung des Begriffs der Aufwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 SGG ist auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen, dem die Erstattungsregelung des § 63 SGB X inhaltlich nachgebildet ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 5 RJ 44/95; Ross in von Wulfen, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Kommentar – 2001, § 63 Rn. 12). Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind grundsätzlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten. Hierbei umfassen die außergerichtlichen Kosten die Parteikosten und die Kosten einer zulässigen Vertretung. Parteikosten sind hierbei Aufwendungen, die der Partei in eigener Person entstanden sind. Vorliegend sind indes Gegenstand der Auseinandersetzung vielmehr die Kosten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren eines Vertreters des VdK Rechtsschutzes bedient hat.
24 
Die Kostenerstattungsverpflichtung des § 63 Abs. 1 SGG umfasst indes keine Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Kosten, die durch die Beauftragung eines Vertreters entstehen, können nur dann auf den Rechtsträger der Behörde abgewälzt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wenn der beauftragte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Kosten auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen. Dies folgt aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 Abs. 1 SGB X und des § 91 Abs. 1 ZPO.
25 
Da jedoch die geltend gemachte – weitere Erstattung von 206,70 EUR nicht in einer gesetzlichen Gebührenordnung, sondern vielmehr im Statut für die Kostenerstattung der VdK Rechtsschutz gründet, kommt eine Erstattung, über die bereits erstatteten 18,– EUR hinaus, im Umfang der geltend gemachten 206,70 EUR auf Grundlage von § 63 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht.
26 
Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten kann auch nicht auf § 63 Abs. 2 SGB X gestützt werden. § 63 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
27 
Der Beklagte hat zwar die Vertretung der Klägerin durch einen Bevollmächtigten des VdK Rechtsschutzes als notwendig anerkannt (Bescheid vom 23.06.2003), jedoch kann die Klägerin die streitgegenständlichen Kosten weder als dessen "Gebühren", noch als dessen "Auslagen" erstattet verlangen.
28 
Unter den Begriff der Auslagen ist begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder der des Bevollmächtigten zu verstehen. Der VdK Rechtsschutz selbst sieht die von den Mitgliedern erhobene Kostenpauschale weder als zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, noch als Entgelt für die von den Mitarbeitern des Verbandes aufgewendete Arbeitszeit, sondern als Beteiligung an den Aufwendungen zur Deckung der Generalunkosten und Verwaltungskosten, an. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung ist demnach nicht als Auslage im Sinne einer konkreten Aufopferung von Vermögenswerten zu verstehen.
29 
Der geltend gemachte Erstattungsbetrag ist ferner nicht unter dem Aspekt der "Gebühr" im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Gebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind nur solche, die in einer gesetzlichen Gebührenordnung erfasst sind. Aus dem Umstand, dass § 63 Abs. 2 SGB II, anders als § 91 Abs. 2 ZPO, die Bezeichnung von "gesetzlichen" Gebühren nicht enthält, kann nicht geschlossen werden, dass Kosten, die aufgrund des Statuts des VdK Rechtsschutzes zu entrichten sind, zu erstatten sei. Im Gegensatz zu den sonstigen Gebühren, die durch einen staatlichen Rechtssetzungsakt begründet werden, gründet die Kostenerstattung, die vom VdK Rechtsschutz geltend gemacht wird, auf Grundlage ihrer eigenen Satzungsautonomie.
30 
Eine derartige Regelung kann indes nicht dazu führen, dass ein Verband, wie vorliegend die VdK-Rechtsschutz, die Höhe der ihr ggfs. zu erstattenden Gebühren – quasi – selbstverantwortlich, auf Grundlage der eigenen Satzungsautonomie bestimmt. Dies wird durch einen Vergleich mit § 12a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz bestätigt. Dort wird hinsichtlich der Kostentragungsverpflichtung bei der Vertretung durch einen Verbandsvertreter fingiert, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat. Erst diese Fiktion rechtfertigt – im arbeitsgerichtlichen Verfahren – die Abrechnung für bevollmächtigte Verbandsvertreter nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Indes fehlt im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens, einschließlich des Vorverfahrens, eine derartige Vorschrift. Angesichts der Divergenz zwischen dem sozialgerichtlichen Verfahren, welches beispielsweise durch die weitgehende Kostenfreiheit gekennzeichnet ist, zum arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 12a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht möglich.
31 
Eine Tätigwerden des Gesetzgebers, worauf der Beklagte im Rahmen seines Widerspruchsbescheides unter Hinweis auf die BT-Drucks. 15/2722, § 183 Abs. 2 SGG hingewiesen hat, bleibt abzuwarten. Indes ist nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Erstattung von Kosten, über die erstattete Pauschale im Umfang von 18,– EUR hinaus nicht möglich.
32 
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihr weitere 206,70 EUR erstattet werden.
33 
Der Bescheid vom 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist abzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
35 
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG ist gemäß §§ 161 Abs. 2 S. 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die streitgegenständliche Frage ist bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens (Az.: B 9a SB 2/05R).

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