Urteil vom Sozialgericht Stuttgart - S 8 R 1257/06

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % zur gesetzlichen Krankenversicherung und die dadurch bewirkte Minderung des Rentenzahlbetrages der Klägerin ab 01.07.2005.
Die ... 1941 geborene Klägerin bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Mit Anpassungsmitteilung der Beklagten wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass sie ab dem 01.07.2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % zu tragen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der zum 01.07.2005 erhobene Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sei hinsichtlich eines Anteils von 0,5 % zur Finanzierung des Krankengeldes rechtswidrig. Es bestehe ein elementarer Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, wenn Rentner einen Beitrag zum Krankengeld leisten müssen, obwohl es ihnen unmöglich sei, die Leistung des Krankengeldes in Anspruch zu nehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie auf die ab dem 01.07.2005 geltende Regelung des § 241 a Abs. 1 SGB V, wonach ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 % zu erheben sei. Die Regelung gelte auch für Rentner, welche den zusätzlichen Beitrag nach § 249 a SGB V selbst zu tragen hätten. An diese Regelung sei die Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, mit dem "Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz" vom 15.12.2004 seien die Regelungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 zur Ausgliederung von Zahnersatz zum 01.01.2005 und die Erhebung eines Sonderbeitrages von den Versicherten für Krankengeld zum 01.01.2006 in einer Regelung zum 01.07.2005 zusammengefasst worden. Bei Rentnern sei die Beitragserhebung nicht gerechtfertigt, weil sie den zusätzlichen Beitragssatz mittragen müssten, obwohl sie kein Krankengeld in Anspruch nehmen könnten. Dies stelle einen Verstoß gegen das Versicherungsprinzip dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die heutigen Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert hätten. Die Heranziehung der heutigen Rentner sei daher ein Verstoß gegen den Generationenvertrag, der dem Rentenversicherungssystem auf Grund des Umlageverfahrens zu Grunde liege.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02.02.2006 zu verurteilen, von der Klägerin ab dem 01.07.2005 Beiträge zur Krankenversicherung ohne den 0,9-%igen Zuschlag zu verlangen und die seit diesem Zeitpunkt zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zurückzuerstatten.
Hilfsweise beantragt Klägerin,
die Sprungrevision an das Bundessozialgericht nach § 161 SGG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % seit dem 01.07.2005 von der Klägerin erhoben und den Rentenzahlbetrag entsprechend gekürzt.
14 
Nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Dieser ist nach § 249 a, 2. Hs. SGB V von Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, allein zu tragen. Diese Vorschriften hat die Beklagte korrekt angewandt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
15 
Die seit dem 01.07.2005 geltenden §§ 241 a und 249 a SGB V verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenden Eigentumsgarantie vor (hierzu im Einzelnen bereits SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 – S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 – S 11 R 101/05, 17.01.2006 – S 4 R 163/05, 20.01.2006 – S 4 R 165/05, 31.01.2006 – S 13 R 142/05, 08.02.2006 – S 4 R 171/05 und vom 21.02.2006 – S 13 R 144/05; SG Duisburg, Urteile vom 07.12.2005 – S 25 R 157/05 und S 25 R 170/05).
16 
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz enthält das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Anderenfalls bedarf es eines rechtfertigenden Grundes. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Die Gruppe der Rentner wird gegenüber den anderen Versicherten gleich behandelt. Denn nach § 249 Abs. 1, 2. Hs. SGB V müssen auch versicherungspflichtige Beschäftigte den zusätzlichen Beitragssatz allein tragen. Soweit die Klägerin darin einen Gleichheitsverstoß sieht, dass sie als Rentnerin den unter anderem zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmten zusätzlichen Beitragssatz mitfinanzieren müsse, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Denn es trifft nicht zu, dass der zusätzliche Beitragssatz – oder jedenfalls ein Anteil von 0,5 Prozentpunkten hiervon – allein zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmt ist. Eine entsprechende Zweckbindung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr dient der zusätzliche Beitragssatz zur Finanzierung aller Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies lässt sich den Gesetzesmotiven zur Neuregelung auch ausdrücklich entnehmen (eingehend SG Aachen, Urteile vom 31.01.2006 – S 13 R 142/05 und vom 21.02.2006 – S 13 R 144/05). Daher wird die Klägerin als Rentnerin mit dem eingeführten zusätzlichen Beitragssatz wie die anderen Versicherten behandelt. (vgl. SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 – S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 – S 11 R 101/05, 17.01.2006 – S 4 R 163/05, 20.01.2006 – S 4 R 165/05 und vom 08.02.2006 – S 4 R 171/05).
17 
Ungeachtet dessen wäre eine Ungleichbehandlung auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und das mit der Neuregelung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, zum Zweck der Vermeidung von Arbeitslosigkeit die von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu stabilisieren, dem Allgemeinwohl dient und damit sachlich gerechtfertigt ist. Es gibt insbesondere keinen Grundsatz, wonach Versicherungspflichtige Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten (vgl. SG Duisburg, Urteile vom 07.12.2005 – S 25 R 157/05 und S 25 R 170/05 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt demnach aus mehreren Gründen nicht vor.
18 
Auch die Eigentumsgarantie wird durch den zusätzlichen Beitragssatz nicht verletzt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt. Von einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kann im vorliegenden Fall auf Grund der im Verhältnis bescheidenen Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes nicht ernsthaft ausgegangen werden.
19 
Sonstige Gründe, weshalb der zum 01.07.2005 eingeführte zusätzliche Beitragssatz gegen das Grundgesetz verstoßen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
21 
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht war nach § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des zusätzlichen Beitragssatzes, von dem ein großer Teil der Bevölkerung betroffen ist, ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % seit dem 01.07.2005 von der Klägerin erhoben und den Rentenzahlbetrag entsprechend gekürzt.
14 
Nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Dieser ist nach § 249 a, 2. Hs. SGB V von Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, allein zu tragen. Diese Vorschriften hat die Beklagte korrekt angewandt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
15 
Die seit dem 01.07.2005 geltenden §§ 241 a und 249 a SGB V verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenden Eigentumsgarantie vor (hierzu im Einzelnen bereits SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 – S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 – S 11 R 101/05, 17.01.2006 – S 4 R 163/05, 20.01.2006 – S 4 R 165/05, 31.01.2006 – S 13 R 142/05, 08.02.2006 – S 4 R 171/05 und vom 21.02.2006 – S 13 R 144/05; SG Duisburg, Urteile vom 07.12.2005 – S 25 R 157/05 und S 25 R 170/05).
16 
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz enthält das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Anderenfalls bedarf es eines rechtfertigenden Grundes. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Die Gruppe der Rentner wird gegenüber den anderen Versicherten gleich behandelt. Denn nach § 249 Abs. 1, 2. Hs. SGB V müssen auch versicherungspflichtige Beschäftigte den zusätzlichen Beitragssatz allein tragen. Soweit die Klägerin darin einen Gleichheitsverstoß sieht, dass sie als Rentnerin den unter anderem zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmten zusätzlichen Beitragssatz mitfinanzieren müsse, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Denn es trifft nicht zu, dass der zusätzliche Beitragssatz – oder jedenfalls ein Anteil von 0,5 Prozentpunkten hiervon – allein zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmt ist. Eine entsprechende Zweckbindung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr dient der zusätzliche Beitragssatz zur Finanzierung aller Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies lässt sich den Gesetzesmotiven zur Neuregelung auch ausdrücklich entnehmen (eingehend SG Aachen, Urteile vom 31.01.2006 – S 13 R 142/05 und vom 21.02.2006 – S 13 R 144/05). Daher wird die Klägerin als Rentnerin mit dem eingeführten zusätzlichen Beitragssatz wie die anderen Versicherten behandelt. (vgl. SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 – S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 – S 11 R 101/05, 17.01.2006 – S 4 R 163/05, 20.01.2006 – S 4 R 165/05 und vom 08.02.2006 – S 4 R 171/05).
17 
Ungeachtet dessen wäre eine Ungleichbehandlung auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und das mit der Neuregelung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, zum Zweck der Vermeidung von Arbeitslosigkeit die von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu stabilisieren, dem Allgemeinwohl dient und damit sachlich gerechtfertigt ist. Es gibt insbesondere keinen Grundsatz, wonach Versicherungspflichtige Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten (vgl. SG Duisburg, Urteile vom 07.12.2005 – S 25 R 157/05 und S 25 R 170/05 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt demnach aus mehreren Gründen nicht vor.
18 
Auch die Eigentumsgarantie wird durch den zusätzlichen Beitragssatz nicht verletzt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt. Von einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kann im vorliegenden Fall auf Grund der im Verhältnis bescheidenen Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes nicht ernsthaft ausgegangen werden.
19 
Sonstige Gründe, weshalb der zum 01.07.2005 eingeführte zusätzliche Beitragssatz gegen das Grundgesetz verstoßen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
21 
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht war nach § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des zusätzlichen Beitragssatzes, von dem ein großer Teil der Bevölkerung betroffen ist, ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.

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