Urteil vom Sozialgericht Stuttgart - S 6 U 2940/05

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003 an die Beigeladene zu überweisen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin.

Tatbestand

 
Es handelt sich um einen sog. „Katasterstreit“ im Rahmen der Durchführung des Rechts des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Die zwischenzeitlich als Kommanditgesellschaft (KG) in dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Klägerin firmiert unter der Bezeichnung zuletzt als „V. GmbH & Co. KG“ und gehört zu einer größeren Firmengruppe, deren Sitz in Heidenheim/Brenz liegt. Die Klägerin entwickelte sich aus der Vorgängerfirma „D. GmbH“ heraus, wobei auch die Vorgängerfirma Mitglied der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Gestalt der vormaligen Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft war; eine letztmalige Veranlagung war dort im Jahr 1993 überprüft worden. Auch vor dem Hintergrund einer Reihe jeweils als eigenständiger GmbH geführten Schwesterfirmen (teilweise mit regionalen Niederlassungen), Firmeneinkäufen, Verschmelzungen u. Ä. ergibt sich hinsichtlich der Firmengruppe ein vielgestaltiges Bild. Das gilt auch hinsichtlich der jeweiligen berufsgenossenschaftlichen Zuordnungen, wie z. B. die Firma „D. GmbH“ mit Sitz in Bochum ihrerseits Mitglied der vormaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft war.
Ende des Jahres 2000 setzte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beklagte, soweit betreffend, von den Veränderungen in den Firmenverhältnissen in Kenntnis. Zeitgleich erfolgte zum 22. Dezember 2000 die Eintragung in dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Az. HRB 2.) der Verschmelzung der Klägerin, seinerzeit unter der Firma „D. GmbH“ bezeichnet mit der Firma „D. GmbH“, Sitz Bochum als übertragende Rechtsträgerin. Zur Klärung der katasterrechtlichen Zuständigkeiten prüfte die Beklagte die Angelegenheit auch bei vergleichender Betrachtung einiger Schwesterfirmen. Unter Zuständigkeitsgesichtspunkten äußerte die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Zweifel und bezeichnete eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt als erforderlich, ob es sich hier um ein sog. „Gesamtunternehmen“ handele. Bei ihrer Prüfung zog die Beklagte - soweit aktenmäßig nachvollziehbar - auch einige Schwesterfirmen der Klägerin mit deren jeweiligen Zweckbestimmungen mit ein. Alsdann schloss die Beklagte mit Bescheid vom 26. Dezember 2001, bezeichnet als „Bescheid über Zuständigkeit, Beitragsvorschuss und Veranlagung“, ihr entsprechendes Verwaltungsverfahren ab und veranlagte bei der Beklagten zugleich die Unternehmenszweige „Reinigungen aller Art“ und „Installation“ jeweils zu den Gefahrklassen 2,5 bzw. 4,0. Für die Unternehmenszweige „Bau von Fernmeldeanlagen, Elektroinstallation, Schlosserei einschließlich Instandhaltung von Maschinen und Anlagen, Neureifenlogistik und gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung“ wendete die Beklagte Teil II Ziffer 4 ihres Gefahrtarifs an, dieser gültig für Nebenunternehmen unter Zugrundelegung der jeweiligen Gefahrtarife der anderen Berufsgenossenschaften.
Ausweislich der vorläufigen Lohnsummenmitteilung der Klägerin vom 12. Februar 2001 setzten sich die Lohnsummen in Höhe von insgesamt knapp 25 Mio. DM etwa hälftig zusammen aus den jeweiligen Beträgen für Hauptunternehmen und Nebenunternehmen vor dem Hintergrund der von der Beklagten zugrunde gelegten Berechnungs- und Zuordnungsweise. Die Klägerin akzeptierte zunächst sinngemäß diese Festlegung und bat z. B. mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft um Überweisung der zunächst an diese entrichteten Beiträge an die Beklagte. Diese entsprach jedoch diesem Ansinnen nicht und erklärte u. a. mit Schreiben vom 14. Januar 2002 gegenüber der Beklagten, die erbetene Überweisung käme nicht in Betracht, da sich lediglich in den Inhaber-, nicht jedoch in den Betriebsverhältnissen des bei ihr versicherten Betriebs (sc. in Bochum) eine Änderung mit der bloßen Folge der Auslagerung von Verwaltungseinheiten geringeren Umfangs nach Stuttgart gehandelt habe, sich jedoch bezüglich des bei ihr versicherten Betriebs ansonsten keine wesentlichen Änderungen eingestellt hätten, wobei im Übrigen auch die zwischenzeitlichen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung irrelevant wären.
Die Beklagte, die zwischenzeitlich auch eine ergänzende Einbeziehung des kaufmännisch/technischen Personals entsprechend der Gefahrklasse 1,0 in ihre Beitragsforderungen mit einbezogen hatte, veranlasste insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den jeweiligen Versicherungsträgern sich keine Einigkeit hinsichtlich der Qualifizierung der Klägerin als „Gesamtunternehmen“ hatte erzielen lassen, eine entsprechende Betriebsprüfung, die mehrtägig im Juni 2003 durchgeführt wurde. Hierbei gelangte erstmalig auch der entsprechende Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 5. Dezember 2001 auszugsweise zu den Akten. In § 2 dieses Vertrags war der Gegenstand ihres Unternehmens bezeichnet worden als: „... Durchführung von Montagen, De- und Remontagen, Umbauarbeiten und Reparaturen im Bereich des Metall-, des Maschinen- und des Anlagenbaus, die Instandhaltung, Wartung und Reinigung von technischen Anlagen, insbesondere der Industrie, die Brandschadensanierung, Heizungs-, Elektro-, Klima- und Lüftungsinstallation sowie der innerbetriebliche Werkverkehr, die Lagerung und der Versand von Reifen und anderen industriell gefertigten Produkten.“ Mit einer Mitteilung der Beklagten vom 7. August 2003, gerichtet an die Klägerin, wurde als Ergebnis der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Niederlassung Bochum/Wesseling, der Firma D. sowie der neugegründeten Firma D. GmbH sämtliche Niederlassungen der Klägerin in ihre Zuständigkeit fielen. Hinsichtlich der Niederlassung in Ludwigshafen, vormals Firma I. GmbH, die im Mai 2003 von der Beklagten übernommen worden war, stellte die Beklagte noch Nachermittlungen an.
Mit einem am 11. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin alsdann, insgesamt ihr Unternehmen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft zu überweisen. Sie begründete das damit, bei den ausgeführten Tätigkeiten handele es sich ganz überwiegend um Arbeiten, die in die fachliche Zuständigkeit einer Metall-Berufsgenossenschaft fielen, wobei auch Tätigkeiten aus dem Bau-/Hochbau-bereich nicht mehr ausgeübt würden.
Nach weiterer Prüfung lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2004 vornehmlich mit der Begründung ab, vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei Voraussetzung für eine entsprechende Ummeldung eine grundlegende Änderung in der Unternehmensstruktur, was indessen vorliegend nicht gegeben sei.
Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte, da sich bei dem zuständigen Registergericht Abwicklungsschwierigkeiten ergeben hatten, bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Stuttgart einen Auszug aus der Gewerbedatei bei. Ausweislich des die Klägerin betreffenden dortigen Ausdrucks vom 18. März 2005 war die angemeldete Tätigkeit bezeichnet worden: „Feinmechanik, Metallbau, Elektrotechnik, Installateur und Heizungsbau, Maschinenbau, Reinigen von technischen Anlagen, Industriemontage von Maschinen und Anlagen, Instandhaltung von Hebezeugen und Aufzügen, Stahlbau, Rohrleitungsbau, Komplexe Instandhaltung von Anlagen und Maschinen.“ Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 bestätigte vom Ergebnis her die Beklagte die vorangegangene Verwaltungsentscheidung und führte ergänzend im begründenden Teil auch an, das von der Klägerin neben Anderem auch vorgetragene Argument, bei einer spartennäheren (Metall-)Berufsgenossenschaft sei eine optimalere Präventionsarbeit möglich, unter Hinweis auf die Rechtslage sinngemäß an, Dienstleistungen im Reinigungs- und Wartungssektor sowie Installations- und Montagearbeiten fielen in den Kompetenzbereich der Bau-Berufsgenossenschaften und seien deshalb auch deren originäre Tätigkeitsfelder in der technischen und arbeitsmedizinischen Prävention.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 17. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Unter Darlegung der Firmenverhältnisse und Tätigkeitsfelder sowie deren jeweils anteiliger Verteilung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, insbesondere seit Übernahme des Geschäftsbetriebs der Firma i. GmbH und der zwischenzeitlichen grundlegenden Neuausrichtung des Unternehmens sei eine „wesentliche Änderung“ in dem erforderlichen Sinne eingetreten und führt das weiter aus.
10 
Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 wurde - als weiterer Rechtsnachfolgerin - die Berufsgenossenschaft Metall Süd gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verpflichten, die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003, hilfsweise mit Wirkung zum 1. Januar 2004, an die Berufsgenossenschaft Metall Süd zu überweisen.
13 
Die Beklagte beantragt
14 
Klagabweisung.
15 
Die Beigeladene tritt dem Antrag der Klägerin bei.
16 
Die Beklagte bezeichnet die vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig und wiederholt vom Kerngehalt her in ausführlicherer Weise ihre Darstellungen insbesondere zur Begründung des erwähnten Widerspruchsbescheids.
17 
Die Beigeladene bekundet ihre Übernahmebereitschaft und teilt ausdrücklich den von der Klägerin vertretenen Standpunkt, es habe sich eine grundlegende Veränderung der maßgeblichen Betriebsverhältnisse ergeben.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten jeweiligen Verwaltungsakten (früher: Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft Mitgliedsnummer 01-... und früher: Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft Betriebs-Akten 669/...) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die form- und fristgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20 
Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage es der Klägerin und der Beigeladenen versagen konnte, ihre vormalige Zuständigkeit für die Klägerin zugunsten der Beigeladenen zu ändern. Das ist indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin mithin durch die von ihr angefochtenen zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg.
21 
Nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein zuvor bei ihm versichertes Unternehmen u. a. dann dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Nach Satz 4 der genannten Vorschrift erfolgt das im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Ein derartiges Einvernehmen ließ sich indessen vorliegend zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht erzielen. Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist deshalb vor diesem Hintergrund § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII als lex specialis zu § 48 Abs. 1 SGB X (s. a. BSG, Urteil vom 12. April 2005 <Az. B 2 U 8/04 R>, Seite 6 des Umdr.), wonach einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch entsprechende Überweisung dann Rechnung zu tragen ist, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Vorliegend nicht einschlägig ist indessen die Vorschrift in Gestalt von § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da sich eine fehlerhafte Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten von Anfang entgegen deren Ansicht nicht feststellen lässt.
22 
Hierbei mag es dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der bereits weiter in die Vergangenheit zurückreichenden Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abzustellen wäre. Maßgeblich ist insoweit jedenfalls der ausdrücklich auch über Zuständigkeit ergangene Bescheid der Beklagten vom 26. September 2001. Dieser wurde in der Folge auch bestandskräftig und erscheint in seinem Ergebnis vor dem Hintergrund der Firmengeschichte der Klägerin auch als zum damaligen Zeitpunkt zumindest vertretbar.
23 
Der vorliegende Rechtsstreit spitzte sich zuletzt auf die Beantwortung der Frage zu, ob seitens der Klägerin eine grundlegende und auf Dauer gezielte Umgestaltung ihres Unternehmens dargetan werden konnte. Das ist vorliegend auch zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Hierbei ist vorab anzumerken, dass das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial bezüglich der jeweiligen Tätigkeitsfelder ihrer Mitarbeiter von der Beklagten auch nicht bestritten wurde. Demnach liegt der unternehmerische Schwerpunkt eindeutig im Metallbereich und ist ganz überwiegend geprägt durch die dort typischen Gewerbezweige, wobei die teilweise unterschiedliche Einzelzuordnung zu den spezielleren Zweigen zwar variieren mag, aber an dem Gesamtgepräge nichts ändert.
24 
Das Unternehmen der Klägerin, das seinerseits in eine größere Firmengruppe eingegliedert ist, kann nunmehr durchaus als sog. „Gesamtunternehmen“ betrachtet werden und stellt sich als Ergebnis einer situativ-dynamischen Fortentwicklung dar, geprägt an einer serviceorientierten Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb unter sich stetig wandelnden technologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Hierbei ist das Unternehmen auch als Gesamtheit zu beurteilen, wobei - unbeschadet der jeweiligen Rechtsqualität der einzelnen Niederlassungen bzw. Teilfirmen - spätestens seit Hereinnahme der vormaligen Firma i. GmbH mit Schwerpunkt der Großtechnologie im Rhein/Neckar-Bereich der Bezug zu denjenigen Gewerbezweigen entscheidend in den Hintergrund getreten ist, die für den gesamten (Hoch-)Baubereich als typprägend angesehen werden können. Vormalige klassische Beurteilungsstrukturen, wie diese traditionell über mehr als 100 Jahre zurück bis in die Kaiserzeit reichend zugrunde gelegt wurden, tragen den zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen insbesondere im Industriebereich nicht mehr hinreichend Rechnung (s. zur Rechtsentwicklung a. BSG, Urteil vom 11. August 1998 <Az. B 2 U 31/97 R> - m. w. N.).
25 
In sinngemäßer Übernahme der langjährig entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen Hervorhebung des Grundsatzes der sog. „Katasterstetigkeit“ bzw. des „Katasterfriedens“ argumentiert zwar die Beklagte, wobei auch zuletzt noch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 9. Mai 2006 <Az. B 2 U 34/04 R> seine Rechtsprechung nochmals bestätigt hat. Letztgenannte Entscheidung betrifft allerdings ein anderes Problemfeld aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und lässt sich vorliegend nicht in einer entsprechenden Weise heranziehen. Zwar hat zumindest in der Vergangenheit auch die Klägerin - befugtermaßen - mit Leiharbeitspersonal gearbeitet, was aber gemessen an dem Gesamtvolumen ihrer unternehmerischen Aktivitäten nur einen kleinen Bruchteil ausmachte und für das im Sinne des SGB VII versicherte Risiko wegen der vergleichsweisen Bedeutungslosigkeit hier keiner besonderen Diskussion bedarf.
26 
Das Unternehmen der Klägerin kann nämlich ohne größere Schwierigkeiten durchaus als „monostrukturell“ geprägt bewertet werden und ist dem Metallbereich zuzuordnen. Unter dem Gesichtspunkt einer zu wahrenden „Katasterwahrheit“ darf auch dieser Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben.
27 
Soweit die Beklagte zuletzt auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 sinngemäß auch damit argumentiert hat, vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass das als kumulativ zu denkende Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der vorangegangenen Unternehmensgestaltung erfüllt wäre, so musste insoweit der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert bleiben, zumal keine sachlichen Anknüpfungspunkte für diese von der Beklagten geäußerte Furcht erkennbar sind. Vielmehr ist die Firmengeschichte der Klägerin insgesamt und ausweislich der vielfältigen Veränderungen während der letzten Jahre dadurch geprägt, dass diese unter straffender Führung vormalige Verästelungen, diese insbesondere im Bereich einiger und zudem regional weiter verstreuten Niederlassungen, sich darauf konzentriert - und demzufolge sich aller Voraussicht nach auch in Zukunft noch eher weiter konzentrieren wird - auf metallaffine Aktivitäten mit den jeweils dort typischen und zu einem guten Teil auch hochtechnologiebedingten Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund mangelt es bei der im Ergebnis von der Beklagten verteidigten Zuordnung zu dem von ihr spezifisch versicherten Baurisiko der erforderlichen inneren Legitimation.
28 
Bei dieser Gesamtwürdigung war für das Gericht auch mit ausschlaggebend, dass die Klägerin auch unter Präventionsgesichtspunkten, deren Erfolge während der letzten Jahre zunehmend in Erscheinung treten konnten, bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise von den jeweiligen Dienststellen der sachnäheren und deshalb auch kompetenteren Beklagten qualitativ und quantitativ besser betreut werden kann. Hierbei liegt es auf der Hand, dass auch gerade das im wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft ist. Soweit die Beklagte ferner in diesem Zusammenhang argumentierte, für den Bereich der Nebenunternehmen hätten z. B. die jeweils dort gültigen Unfallversicherungsvorschriften (UVV) gleichermaßen ihre Gültigkeit so mag das zwar vom theoretischen Ansatz her seine Richtigkeit haben. In der betrieblichen Praxis ist es jedoch viel eher im Interesse des Unternehmens liegend, hier einen einzigen Ansprechpartner zu haben, wie dieser beispielsweise auch eine Koordinierung der jeweiligen fachspezifischen Schulungen durchführt. Es ist im betrieblichen Alltag schlechterdings hemmend, wenn der Arbeitgeber nun je nach konkreter Einsatzart seiner Mitarbeiter sich nun jeweils noch darum bemühen muss, wann welcher Versicherungsträger hier nun die optimale Schulung anbietet. Viel eher bestünde dann die Gefahr, dass das im allseitigen Interesse liegende Präventionsziel zu erreichen gerade gefährdet werden könnte.
29 
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin dartun, dass wegen wesentlicher Änderung ihrer Betriebsverhältnisse insgesamt der Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene begründet ist. Demzufolge war zu entscheiden wie geschehen.
30 
Der Kostenausspruch richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO.

Gründe

 
19 
Die form- und fristgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20 
Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage es der Klägerin und der Beigeladenen versagen konnte, ihre vormalige Zuständigkeit für die Klägerin zugunsten der Beigeladenen zu ändern. Das ist indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin mithin durch die von ihr angefochtenen zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg.
21 
Nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein zuvor bei ihm versichertes Unternehmen u. a. dann dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Nach Satz 4 der genannten Vorschrift erfolgt das im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Ein derartiges Einvernehmen ließ sich indessen vorliegend zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht erzielen. Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist deshalb vor diesem Hintergrund § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII als lex specialis zu § 48 Abs. 1 SGB X (s. a. BSG, Urteil vom 12. April 2005 <Az. B 2 U 8/04 R>, Seite 6 des Umdr.), wonach einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch entsprechende Überweisung dann Rechnung zu tragen ist, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Vorliegend nicht einschlägig ist indessen die Vorschrift in Gestalt von § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da sich eine fehlerhafte Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten von Anfang entgegen deren Ansicht nicht feststellen lässt.
22 
Hierbei mag es dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der bereits weiter in die Vergangenheit zurückreichenden Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abzustellen wäre. Maßgeblich ist insoweit jedenfalls der ausdrücklich auch über Zuständigkeit ergangene Bescheid der Beklagten vom 26. September 2001. Dieser wurde in der Folge auch bestandskräftig und erscheint in seinem Ergebnis vor dem Hintergrund der Firmengeschichte der Klägerin auch als zum damaligen Zeitpunkt zumindest vertretbar.
23 
Der vorliegende Rechtsstreit spitzte sich zuletzt auf die Beantwortung der Frage zu, ob seitens der Klägerin eine grundlegende und auf Dauer gezielte Umgestaltung ihres Unternehmens dargetan werden konnte. Das ist vorliegend auch zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Hierbei ist vorab anzumerken, dass das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial bezüglich der jeweiligen Tätigkeitsfelder ihrer Mitarbeiter von der Beklagten auch nicht bestritten wurde. Demnach liegt der unternehmerische Schwerpunkt eindeutig im Metallbereich und ist ganz überwiegend geprägt durch die dort typischen Gewerbezweige, wobei die teilweise unterschiedliche Einzelzuordnung zu den spezielleren Zweigen zwar variieren mag, aber an dem Gesamtgepräge nichts ändert.
24 
Das Unternehmen der Klägerin, das seinerseits in eine größere Firmengruppe eingegliedert ist, kann nunmehr durchaus als sog. „Gesamtunternehmen“ betrachtet werden und stellt sich als Ergebnis einer situativ-dynamischen Fortentwicklung dar, geprägt an einer serviceorientierten Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb unter sich stetig wandelnden technologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Hierbei ist das Unternehmen auch als Gesamtheit zu beurteilen, wobei - unbeschadet der jeweiligen Rechtsqualität der einzelnen Niederlassungen bzw. Teilfirmen - spätestens seit Hereinnahme der vormaligen Firma i. GmbH mit Schwerpunkt der Großtechnologie im Rhein/Neckar-Bereich der Bezug zu denjenigen Gewerbezweigen entscheidend in den Hintergrund getreten ist, die für den gesamten (Hoch-)Baubereich als typprägend angesehen werden können. Vormalige klassische Beurteilungsstrukturen, wie diese traditionell über mehr als 100 Jahre zurück bis in die Kaiserzeit reichend zugrunde gelegt wurden, tragen den zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen insbesondere im Industriebereich nicht mehr hinreichend Rechnung (s. zur Rechtsentwicklung a. BSG, Urteil vom 11. August 1998 <Az. B 2 U 31/97 R> - m. w. N.).
25 
In sinngemäßer Übernahme der langjährig entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen Hervorhebung des Grundsatzes der sog. „Katasterstetigkeit“ bzw. des „Katasterfriedens“ argumentiert zwar die Beklagte, wobei auch zuletzt noch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 9. Mai 2006 <Az. B 2 U 34/04 R> seine Rechtsprechung nochmals bestätigt hat. Letztgenannte Entscheidung betrifft allerdings ein anderes Problemfeld aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und lässt sich vorliegend nicht in einer entsprechenden Weise heranziehen. Zwar hat zumindest in der Vergangenheit auch die Klägerin - befugtermaßen - mit Leiharbeitspersonal gearbeitet, was aber gemessen an dem Gesamtvolumen ihrer unternehmerischen Aktivitäten nur einen kleinen Bruchteil ausmachte und für das im Sinne des SGB VII versicherte Risiko wegen der vergleichsweisen Bedeutungslosigkeit hier keiner besonderen Diskussion bedarf.
26 
Das Unternehmen der Klägerin kann nämlich ohne größere Schwierigkeiten durchaus als „monostrukturell“ geprägt bewertet werden und ist dem Metallbereich zuzuordnen. Unter dem Gesichtspunkt einer zu wahrenden „Katasterwahrheit“ darf auch dieser Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben.
27 
Soweit die Beklagte zuletzt auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 sinngemäß auch damit argumentiert hat, vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass das als kumulativ zu denkende Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der vorangegangenen Unternehmensgestaltung erfüllt wäre, so musste insoweit der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert bleiben, zumal keine sachlichen Anknüpfungspunkte für diese von der Beklagten geäußerte Furcht erkennbar sind. Vielmehr ist die Firmengeschichte der Klägerin insgesamt und ausweislich der vielfältigen Veränderungen während der letzten Jahre dadurch geprägt, dass diese unter straffender Führung vormalige Verästelungen, diese insbesondere im Bereich einiger und zudem regional weiter verstreuten Niederlassungen, sich darauf konzentriert - und demzufolge sich aller Voraussicht nach auch in Zukunft noch eher weiter konzentrieren wird - auf metallaffine Aktivitäten mit den jeweils dort typischen und zu einem guten Teil auch hochtechnologiebedingten Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund mangelt es bei der im Ergebnis von der Beklagten verteidigten Zuordnung zu dem von ihr spezifisch versicherten Baurisiko der erforderlichen inneren Legitimation.
28 
Bei dieser Gesamtwürdigung war für das Gericht auch mit ausschlaggebend, dass die Klägerin auch unter Präventionsgesichtspunkten, deren Erfolge während der letzten Jahre zunehmend in Erscheinung treten konnten, bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise von den jeweiligen Dienststellen der sachnäheren und deshalb auch kompetenteren Beklagten qualitativ und quantitativ besser betreut werden kann. Hierbei liegt es auf der Hand, dass auch gerade das im wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft ist. Soweit die Beklagte ferner in diesem Zusammenhang argumentierte, für den Bereich der Nebenunternehmen hätten z. B. die jeweils dort gültigen Unfallversicherungsvorschriften (UVV) gleichermaßen ihre Gültigkeit so mag das zwar vom theoretischen Ansatz her seine Richtigkeit haben. In der betrieblichen Praxis ist es jedoch viel eher im Interesse des Unternehmens liegend, hier einen einzigen Ansprechpartner zu haben, wie dieser beispielsweise auch eine Koordinierung der jeweiligen fachspezifischen Schulungen durchführt. Es ist im betrieblichen Alltag schlechterdings hemmend, wenn der Arbeitgeber nun je nach konkreter Einsatzart seiner Mitarbeiter sich nun jeweils noch darum bemühen muss, wann welcher Versicherungsträger hier nun die optimale Schulung anbietet. Viel eher bestünde dann die Gefahr, dass das im allseitigen Interesse liegende Präventionsziel zu erreichen gerade gefährdet werden könnte.
29 
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin dartun, dass wegen wesentlicher Änderung ihrer Betriebsverhältnisse insgesamt der Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene begründet ist. Demzufolge war zu entscheiden wie geschehen.
30 
Der Kostenausspruch richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO.

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