Urteil vom Sozialgericht Stuttgart (16. Kammer) - S 16 R 1673/22

Leitsatz

Zur Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente bei einer Autismus-Erkrankung. (Rn.37)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2022 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.2021 bis zum 31.12.2024 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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Der 1962 in E./Rumänien geborene Kläger erlernte nach der Umsiedlung seiner Familie nach Deutschland den Beruf Bauschlosser, ohne diese Ausbildung abzuschließen. 1984 kam er zur D. B. AG, wo er durchgehend bis 2017 tätig war; er arbeitete im Rohbau als Maschinenbestücker. Krankheitsbedingt kam es immer mehr zu Fehlzeiten, zuletzt ab 11/2014 fast dauerhaft. Seit Mai 2017 ist er arbeitslos. Ein Grad der Behinderung von 50 ist anerkannt. Vom 01.02.2019 bis 31.07.2021 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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Der Kläger führte bereits im Jahr 2019 ein Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter dem Aktenzeichen S 20 R 819/19. In diesem Verfahren holte das Gericht ein Gutachten bei Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Neurozentrum R. ein (Bl. 90/152 der Gerichtsakte S 20 R 819/19). In seinem Gutachten vom 07.03.2020, das auf einer Untersuchung des Klägers am 06.03.2020 basiert, stellte Dr. M.eine mittelschwere bis schwere Störung der Persönlichkeit im Sinne einer Autismus-Spektrum Erkrankung fest. Folgende Diagnosen wurden genannt: Komplexe Gangstörung bei Nachweis einer Störung der peripheren Nerven im Sinne einer Polyneuropathie und einer zentralen Störung im Sinne eines Erweichungsherdes im Rückenmark auf Höhe von TH2/3 über 1,1 cm im Sinne einer gliösen Veränderung, Spannungskopfschmerz, Störung aus dem Formenkreis des Autismus und anhaltende somatoforme Schmerzstörung.Betrachte man die biographische Entwicklung des Probanden anhand seiner Angaben und der Fremdanamnese der Schwester, so bestünden beim Probanden seit der Jugend Verhaltensauffälligkeiten. Der Proband habe bereits zu Schulzeiten keine Freunde gehabt, sei nie eine Beziehung zum anderen Geschlecht eingegangen und arbeitete ohne Ausbildung als Produktionshelfer bis zur psychischen Dekompensation mit Zeichen einer somatoformen Schmerzstörung in 2016. Der Kläger habe sich nie vom Elternhaus abgelöst. Hier sei im Längsschnitt psychiatrisch die Diagnose einer Erkrankung aus dem Bereich der Autismus-Spektrum-Erkrankungen zu diagnostizieren. Damit verbunden sei eine ausgeprägte Bagatellisierung von psychischen Beschwerden. Die Erkrankung werde ohne Krankheitsgefühl erlebt.Die psychische Dekompensation mit uniformem Klagen über einen Ganzkörperschmerz gehe weit über die nachweisbaren Veränderungen von Wirbelsäule und Gelenken hinaus. Auch die Veränderungen der peripheren Nerven und des im MRT beschriebenen, aber nicht bewerteten Rückenmarksherds der Brustwirbelsäule erklärten den Ganzkörperschmerz nicht. Dieser gehe eindeutig aufgrund der anatomischen Bezüge darüber hinaus, da die Rückenmarksveränderung auf Höhe der Brustwirbelsäule an Hand und Kopf keine Symptome bedingen könne. Aktuell sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen.Angesichts der Dekompensation der Störung aus dem Erkrankungsgebiet des Autismus-Spektrums in Form einer somatoformen Schmerzstörung sowie der Pathologie des zentralen und peripheren Nervensystems, der Zuckererkrankung sowie der degenerativen Veränderungen seien selbst leichte Tätigkeiten im Sitzen ohne besondere psychische Belastung nicht zumutbar. In Bezug auf die autistische Störung und somatoforme Schmerzstörung sei die Prognose bei erheblicher Chronifizierung und fehlender Krankheitseinsicht schlecht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Der Rechtsstreit endete durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses der Beklagten (Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ab 01.02.2019 bis 31.07.2021 mit Annahme des Leistungsfalls am 24.07.2018 [Antragstellung]).

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Nachdem der Kläger die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente beantragte, ließ die Beklagte ihn am 22.06.2021 von Dr. B. begutachten. Dieser stellte beim Kläger eine Somatisierung, bei Verdacht auf eine Beschwerdeaggravation und nichtauthentische Antworten fest. Das bizarre Gangbild des Klägers lasse sich nicht durch die demyelinisierende Polyneuropathie erklären.Eine weitere Rentengewährung würde nur den Regressionsprozess sowie die „Schauspielkünste" des Klägers, die im Übrigen auch gegen eine Autismus-Erkrankung sprechen, befeuern. Dr. B. stellte folgende Diagnosen: Demyelinisierende Polyneuropathie bei DM II, Kombinierte PS (wohl Persönlichkeitsstörung) und chronische Schmerzstörung. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Sitzen sei mehr als sechs Stunden arbeitstäglich möglich.

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Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2021 die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht mehr vor.Die beim Kläger vorliegende demyelinisierende Polneuropathie bei DM II, kombinierte PS und chronischer Schmerzstörung führten nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten könne der Kläger wieder mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

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Dagegen legte der Kläger am 17.08.2021 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2022 zurückwies.Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sozialmedizinische Dienst komme nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen oder Behinderungen, seit dem 01.08.2021 zumindest körperlich leichte Tätigkeiten wieder mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien.

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Gegen den Widerspruchsbescheid legte der Kläger – vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte – am 19.05.2022 Klage ein. Zur Begründung ließ er vortragen, sein Gesundheitszustand habe sich keinesfalls gebessert. Vielmehr sei eine weitere Verschlechterung eingetreten. Ein teilstationärer Aufenthalt in einer neurologischen Tagesklinik sei erforderlich gewesen.Der Kläger sei bis heute nicht leistungsfähig, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Der Gutachter aus dem vorherigen sozialgerichtlichen Verfahren habe ein komplett aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt, selbst leichte Tätigkeit im Sitzen ohne besondere psychische Belastung seien nicht zumutbar (S. 60 des Gutachtens). Das Gutachten habe insgesamt eine „relevante Leistungsfähigkeit" ausgeschlossen und sei zu einem Leistungsvermögen unter 3 Stunden gelangt. Bereits damals habe der Gutachter eine positive Prognose verneint. Vor diesem Hintergrund erkläre es sich nicht, wie die Beklagte darauf komme, dass sich hieran etwas geändert haben könnte. Nach einem derart eindeutigen Gutachten sei es vielmehr erstaunlich wie die Beklagte – respektive ihr interner Gutachter – nun auf einmal zu dem Ergebnis der Leistungsfähigkeit des Klägers komme. Der Beklagten seien ein Schreiben des behandelnden Hausarztes sowie des Orthopäden vorgelegt worden: insgesamt sei sein Gesundheitszustand vielmehr verschlechtert seitdem damaligen Gerichtsverfahren. Sein Gehvermögen habe immer mehr abgenommen, zwischenzeitlich sei der Kläger auf einen Rollator angewiesen bzw. könne nur noch bedingt mal eine kurze Strecke „ohne" zurücklegen, benütze dann aber einen Stock. Eine psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt, weil der Kläger dies verdränge und selbst nicht wahrhaben wolle. Der Kläger erkenne seinen psychischen Gesundheitszustand überhaupt nicht und sei felsenfest der Meinung, es seien alles körperliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Kläger nehme seine Autismus-Erkrankung nicht wahr. Wer den Kläger aber sehe, erkenne sogar als Laie, dass er anders sei. Das Gerichtsgutachten sei aus dem Jahr 2020 und somit zum Zeitpunkt des Weiterbewilligungsantrages in 2021 bzw. seiner Entscheidung nicht „veraltet" gewesen. Dass die Beklagte trotzdem ein weiteres, eigenes Renten-Gutachten eingeholt habe, erscheine definitiv mit dem Interesse, ein anderes Ergebnis erzielen zu wollen.

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Der Kläger beantragt wörtlich:

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1. den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 28.07.2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2022 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erwerbsminderungsrente in gesetzlicher Höhe weiterhin zu bewilligen, ggf. erneut unter entsprechender Befristung.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, in der Zusammenschau lasse sich feststellen, dass aus den vorliegenden sachverständigen Zeugenaussagen und den ergänzend vorgelegten medizinischen Unterlagen keine medizinische und objektivierbare Ursache für die vom Kläger gezeigte Gangstörung erkennbar sei. Hingegen werde von mehreren Behandlern eine demonstrativ wirkende Beschwerdepräsentation beschrieben. Auch in den Vorgutachten werde wiederholt das Problem der Antwortverzerrung und Aggravation der Beschwerden bei Vorliegen eines ausgeprägten Berentungswunsches thematisiert. Als Schmerzmedikation werde lediglich ein niedrig potentes Arzneimittel bedarfsweise eingesetzt, was beim Vorliegen der Diagnose (schweres) chronisches Schmerzsyndrom verwundere und auf einen sehr niedrigen schmerzbedingten Leidensdruck schließen lasse.

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Zur Aufklärung des Sachverhalts befragte das Gericht die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen, zog die vormalige Gerichtsakte mit dem Gutachten von Dr. M. S 20 R 819/19 bei und wertete vorgelegte Befundberichte aus.

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Chefarzt Prof. Dr. A. der Klinik für Neurologie der Kliniken S. führt in seinem endgültigen Entlassbericht am 13.10.2021 über einen tagesklinischen Aufenthalt des Klägers aus, es liege eine thorakale Gliose in Höhe BWK 2/3 links ungeklärter Ätiologie und eine multifaktorielle Gangstörung vor. Aktuell finde sich kein eindeutiger Hinweis auf eine chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung.Zweifellos bestehe ein schweres chronifiziertes Schmerzsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und Arthrose in Hüfte und Knie. Zudem bestehe eine multifaktorielle Gangstörung, welche ebenfalls mit durch die degenerativen Veränderungen verursacht werde. Darüber hinaus bestehe eine Polyneuropathie, welche ätiologisch am ehesten auf den Diabetes mellitus Typ II zurückzuführen sei. Es sei eine nicht unerhebliche psychische Komponente zu diskutieren, das „Einknicken“ des Patienten wirke sehr demonstrativ. Auch das suchende Ausstrecken der Arme beim freien Gehen sei hierfür sehr charakteristisch.

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Der Hausarzt des Klägers, Dr. B., teilte am 14.09.2022 mit, den Kläger im Schnitt etwa einmal monatlich zu behandeln.Es bestehe ein sowohl mit Tabletten als auch mit Insulin therapierter Diabetes mellitus Typ 2, eine schwere axonale Polyneuropathie, eine psychiatrische Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis, ein chronisches Schmerzsyndrom, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und den Hüften sowie Knien, und ein Bluthochdruck.

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Am 21.09.2022 teilte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. mit, den Kläger in den Anfangsjahren regelmäßig behandelt zu haben. Seit 2018 behandle er den Kläger ein bis zweimal pro Jahr. Er habe folgende Diagnosen gestellt:

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1. Gonarthrosen bds., 2. Lumboischialgie bei erheblicher degenerativer Veränderung der gesamten LWS, 3. Polyneuropathie, 4. Leichte Omarthrose rechts, 5. Gangunsicherheit und 6. Coxarthrosen bds. Bei der letzten Untersuchung am 23.08.2022 habe sich eine deutliche Gangunsicherheit mit deutlicher Bewegungseinschränkung gezeigt. Er sehe das Problem eher in der Polyneuropathie bedingt.

19

Der Neurologe Dr. M. gab am 17.09.2022 an, den Kläger einmalig am 09.09.2021 behandelt zu haben. Frühere Vorstellungen seien bei seinem mittlerweile im Ruhestand befindlichen Praxisvorgänger Dr. B. S. erfolgt.Bei der Untersuchung des Klägers am 09.09.2021 habe er den Eindruck gewonnen, dass eine ausgeprägte psychische Komponente bei entsprechenden Vorerkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet vorliege, welche eine schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und eben insbesondere psychischen Faktoren verursache. Die bekannte thorakale Gliose des Rückenmarks in Höhe BWK 2/3 erkläre das gesehene Zustands-/ Beschwerdebild nicht.

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Dr. C., Fachärztin für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie, fachgebundene Psychotherapie gab unter dem 10.11.2022 an, den Kläger 2018 sechsmal und in 2019 viermal behandelt zu haben. Die letzte Vorstellung sei am 12.06.2019 erfolgt.Da sie den Kläger nun mehr als drei Jahre nicht gesehen habe, könne sie keine weitere Einschätzung abgeben. In den Jahren 2018 und 2019 habe sie eine Erwerbsfähigkeit für nicht gegeben erachtet und zwar sowohl aufgrund der körperlichen Funktionseinschränkungen (Gangstörung bei Polyneuropathie, Schwindel) sowie Schmerzen bei Gonarthrose, Koxarthrose und chronischem LWS-Syndrom. Weiterhin habe eine mentale Leistungseinschränkung, fraglich auf dem Boden einer psychiatrischen Erkrankung, bestanden.

21

Nachdem sich der Kläger in psychiatrische Behandlung begeben hat, hat das Gericht die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie Dr. D. als sachverständige Zeugin befragt. Diese teilte unter dem 11.07.2023 mit, den Kläger seit dem 06.12.2022 zu behandeln. Sie habe einen atypischen Autismus und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Sie teilte folgenden psychischen Befund mit: Das Erscheinungsbild sei altersentsprechend mit leichter Vernachlässigung mit fettigen halblangen Haaren mit langen Koteletten, zerknitterter Kleidung und blauem Parka. Die Körperhaltung sei schlaff, teils etwas vertrackt; Vokale Tics mit wiederholtem „Jawohl", teils auch motorischen Zuckungen, die von Stöhnen begleitet seien. Adynam und gehemmt wirkend, im Verhalten sehr steif, gleichzeitig gleichgültig, daneben unterwürfig und gekünstelt, dennoch ablehnend. Die Gangart breitbeinig watschelnd mit außenrotierten Beinen, teils Nachziehen des linken Beins. Ausdruck in Mimik und Gestik waren gebunden, teils mit Grimassen und fokalen Tics sowie Zuckungen im Sinne von motorischen Tics.Kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation bei durchgehenden Verhaltensauffälligkeiten während allen Behandlungsterminen und auch beim Verlassen der Praxis und des Hauses. Bewusstsein klar, zu Ort, Zeit und Person sowie Situation orientiert. Affektverhalten zeige sich eingeengt und starr. Eine Abstumpfung der Gefühle sei durchgehend nachweisbar gewesen. Keine Affektlabilität, insg. steifes Affektverhalten. Das formale Denken und der Denkablauf seien einfallsarm und umständlich bei erschwerter Umstellungsfähigkeit. Gedankengang geordnet bei leichter Verlangsamung im Denken.Der Gesamteindruck der höheren Intelligenzfunktionen wie Überschau, Erkennung des Wesentlichen, Abstraktionsvermögen, Kritik, Einsicht, künstlerische und schöpferische Fähigkeiten, Realitätssicht zeige Auffälligkeiten im Sinne von autistischen Zügen. Die Beziehung zur Realität sei beeinträchtigt, der Kläger scheine in seiner eigenen Welt zu leben.Durch die Erkrankung lägen beim Kläger mittlerweile schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, welche seine Integrationsfähigkeit in Lebensbereichen wie beispielsweise allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben massiv einschränke. Durch die Fürsorge der Eltern, die Toleranz seiner Verhaltensweisen, wenig zu sprechen, zu Kommen und zu Gehen, seinen Regeln zu folgen, die Anpassung der Mutter das Essen immer zur gleichen Zeit auf den Tisch zu bringen, gelinge das Zusammenleben zu Hause.Zusammenfassend erlaubten die Einschränkungen auf psychisch-emotionalem, sozial-kommunikativen und körperlich-funktionellem Gebiet keine weitere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Kombination mit der komplexen Schmerzstörung und folgend Gangstörung sei das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben.

22

Mit Bescheid vom 14.02.2024 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn ab 01.02.2024.

23

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte elektronische Verwaltungsakte sowie auf die elektronische Gerichtsakte und die von der Kammer beigezogene Papiergerichtsakte des Verfahrens S 20 R 819/19 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

25

Der Bescheid vom 28.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

26

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

27

Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erforderlich. Dies ist hier unstreitig.

28

Darüber hinaus muss eine volle Erwerbsminderung vorliegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

29

Kann eine Erwerbstätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichtet werden, liegt gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI eigentlich nur eine teilweise Erwerbsminderung vor; ist der Teilzeitarbeitsmarkt jedoch verschlossen, schlägt die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung durch (vgl. KassKomm, § 43 SGB VI, Rn. 31 ff.).

30

Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

31

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

32

Der Kläger leidet nach Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen an einer mittelschweren bis schweren Störung der Persönlichkeit im Sinne einer Autismus-Spektrum Erkrankung, sowie einer komplexen Gangstörung bei Nachweis einer Störung der peripheren Nerven im Sinne einer Polyneuropathie und einer somatoformen Schmerzstörung. Dadurch ist das quantitative Leistungsvermögen auf unter drei Stunden arbeitstäglich herabgesetzt.

33

Das Gericht stützt sich bei seinen Feststellungen auf das ausführliche, nachvollziehbare und widerspruchfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. M. aus dem Verfahren S 20 R 819/19 - und macht sich diese zu eigen - sowie auf die Aussagen der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie Dr. D., die den Kläger für unter drei Stunden leistungsfähig erachtet.

34

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M., dem die Beklagte selbst im Übrigen im vorhergehenden Verfahren gefolgt ist, liegen derart gravierende Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Fachgebiet vor, dass eine quantitative Leistungsminderung auf unter drei Stunden arbeitstäglich vorliegt. Auch der behandelnde Chefarzt Prof. Dr. A. der Klinik für Neurologie der Kliniken S. bestätigt in seinem Entlassbericht vom 13.10.2021 ein schweres chronifiziertes Schmerzsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und Arthrose in Hüfte und Knie, eine multifaktorielle Gangstörung, welche ebenfalls mit durch die degenerativen Veränderungen verursacht wird, sowie eine nicht unerhebliche „psychische Komponente“. Diese nicht unerhebliche „psychische Komponente“ haben im Wesentlichen alle angefragten Ärzte beschrieben.

35

Das Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. B. ist dagegen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Was Dr. B. als Beschwerdeaggravation und nichtauthentische Antworten identifiziert, ist gerade durch die autistische Persönlichkeitsstörung des Klägers bedingt und vom Gutachter Dr. M. auch derart beschrieben. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung vielmehr von fehlender Aggravation und fehlenden „Schauspielkünsten" des Klägers überzeugen. So hat der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, dass er derzeit keine Schmerzmittel nimmt (weil sie seiner Ansicht nach nicht helfen) und sich in den 1. Stock des Elternhauses die Treppe hochzieht, weil ihm beim Benützen des vorhandenen (!) Treppenlifts schwindlig wird. All dies hätte er – da es objektiv gegen eine gravierende Schmerzerkrankung und eine Gangstörung spricht – der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht mitteilen dürfen, wenn er eine Gangstörung und eine schwere Schmerzerkrankung hätte „vorspielen“ wollen. Der Kläger ist vielmehr dadurch aufgefallen, dass er den Hintergrund der Fragen der Kammer oft nicht durchschaut hat. So hat er beispielsweise die Behandlung seines Diabetes mit Tabletten und 4x täglichem „Spritzen“ beharrlich bei der Frage nach der Medikamenteneinnahme wiederholt. Diese Frage hat aber auf die Einnahme von Schmerzmittel und seine Schmerzerkrankung abgezielt. Für den Kläger war aber die, für die Frage der Erwerbsminderung wenig relevante, Diabeteserkrankung wichtig.

36

Weshalb die Beklagte bei dieser Sachlage kein Anerkenntnis abgegeben hat – insbesondere vor dem Hintergrund der Einschätzung ihrer eigenen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau G. (Bl. 174 der elektronischen Gerichtsakte) – kann nicht nachvollzogen werden. Diese kommt am 13.12.2023 zu der Einschätzung, dass man prinzipiell der Zeugenaussage von Dr. D. folgen könne.Die aktuellen Einschränkungen beschreibe diese recht authentisch. So könne der Kläger sicherlich aktuell nicht vollumfänglich auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein.

37

2. Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Der Ausdruck unwahrscheinlich im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rechtlich relevante Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt. Die Kammer hat nur deshalb eine (weitere) Befristung der Erwerbsminderungsrente vorgenommen, weil sich im Leben des Klägers Veränderungen ab dem 01.04.2024 einstellen werden. Der Kläger wird in eine Einrichtung des betreuten Wohnens ziehen und seine Alltagsgestaltung ändern/anpassen müssen. Für einen Menschen mit einer Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum bedeuten Veränderungen der Lebensumstände immer auch eine Veränderung der Auswirkungen/Symptome der Erkrankung. So dass letztlich eine Besserung der psychischen Erkrankung durch z.B. vermehrte soziale Kontakte noch nicht völlig ausgeschlossen ist. Vorliegend erachtet die Kammer eine Befristung bis zum 31.12.2024 für notwendig, weil sich erst danach beurteilen lässt, wie sich das neue Lebensumfeld des Klägers auf seine autistische Erkrankung auswirkt, § 102 Abs. 2 S. 2 bis 4 SGB VI.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger weit überwiegend obsiegt hat.


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