Urteil vom Sozialgericht Trier (5. Kammer) - S 5 AL 21/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung des Leistungsanspruchs nach §§ 37 b, 140 Sozialgesetzbuch (SGB) III in Höhe von 84,00 Euro.

2

Die 1960 geborene Klägerin war zuletzt bis 31.10.2003 als Packerin/Lagerarbeiterin bei der Fa. Landbäckerei R GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch schriftliche Kündigung am 30.9.2003 zum 31.10.2003 beendet.

3

Die Klägerin meldete sich daraufhin am 23.10.2003 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, welches die Beklagte ihr auch bewilligte. Mit Bescheid vom 27.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin ergänzend zur Bewilligung mit, dass die sie sich bereits am 11.10.2003 hätte arbeitslos melden müssen (§ 37 b SGB III). Deshalb mindere sich der Anspruch nach § 140 SGB III um 7,00 Euro für jeden Tag (längstens jedoch für 30 Tage); woraus sich bei der Klägerin ein Minderungsbetrag von insgesamt 84,00 Euro errechne.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit welchem die Klägerin geltend machte, sie und auch der frühere Arbeitgeber hätten von dem am 1.7.2003 in Kraft getretenen Gesetz keine Kenntnis gehabt und ihr sei auch kein Urlaub gewährt worden, weshalb sie sich gar nicht hätte arbeitslos melden können, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.1.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die am 30.1.2004 beim Sozialgericht Trier erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Im Übrigen werde die Auffassung vertreten, dass hier die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 60, 61 SGB I anzuwenden seien. Die Klägerin habe durch die Meldung zur Arbeitslosigkeit im Sinne des § 67 SGB I die Mitwirkung nachgeholt, sodass die teilweise Versagung im Sinne des § 66 SGB I in Verbindung mit § 140 SGB III nachträglich ganz oder teilweise erbracht worden sei.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2004 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist hierzu auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Darlegungen.

11

Zur Ergänzung des Tatbestands im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die vorgelegte Beklagtenakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

13

Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst auf die hierzu in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Gericht nach erneuter Überprüfung anschließt, weil es sie ausdrücklich für zutreffend erachtet (§ 136 Abs. 3 SGG). Es ergänzt diese Darlegungen mit folgenden Hinweisen:

14

Nach § 37 b SGB III in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Dezember 2002 (eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4607), gültig ab 1. Juli 2003 besteht für den Arbeitslosen eine Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche. Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht auch unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

15

Als Sanktion wegen verspäteter Meldung sieht § 140 SGB III dann eine abgestufte Minderung der Leistung vor: Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt

16

1.  bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro 7,00 Euro,

17

2.  bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro und

18

3.  bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50,00 Euro

19

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.

20

Genau diese gesetzliche Regelung gilt auch für die Klägerin, ob sie das Gesetz nun kennt oder nicht. Soweit im Gesetz nur eine Pflicht zur „unverzüglichen“ Meldung begründet wird, was nach allgemeinem Verständnis (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet, führt dies nicht dazu, schon bei schlichter Unkenntnis der gesetzlichen Verpflichtung gleichwohl noch eine „unverzügliche“ Meldung idS anzuerkennen wäre. Die Unkenntnis der gesetzlichen Verpflichtungen begründet vielmehr immer ein Verschulden, denn insoweit gilt der Grundsatz der formellen Publizität (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1 = BSGE 67, 90 ff. und zuletzt BSG, Beschluss vom 24. März 2003, Az: B 12 KR 2/03 B), d.h. die nach den Vorschriften des Grundgesetzes (GG) zustande gekommenen Gesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet (Art 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Anders als für staatliche Verwaltungsakten oder gerichtliche Entscheidungen, die regelmäßig nur einzelne Bürger betreffen und ihnen dann individuell bekannt zu geben sind (für Verwaltungsakten im Bereich des Sozialrechts vgl. § 39 Abs. 1 SGB X), genügt für die Bekanntmachung von Gesetzen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Personen richten, die Verkündung im BGBl (Prinzip der formellen Publikation oder Publizität, vgl. - jeweils mwN - BSGE 3, 161 ff.).

21

Mit der Verkündung im BGBl - sie besteht in der "Ausgabe" des betreffenden Stücks des BGBl, dh seiner Auslieferung durch die Post (vgl. BSGE aaO) - gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt , ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Demgemäß können neue Vorschriften bereits mit ihrer Verkündung in Kraft treten, sofern das Gesetz dies bestimmt. Ohne eine solche Bestimmung treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des BGBl ausgegeben worden ist (Art 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Ob der Bürger die Gesetze dann tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder nicht, bzw. ob er sich mit zusammenfassenden Mediendarstellungen begnügt oder selbst diese ignoriert, ist irrelevant.

22

Sonstige Gründe, die bei der Klägerin die Annahme rechtfertigen könnten, sie habe sich dennoch „unverzüglich“ gemeldet, sind weder vorgebracht worden, noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist insbesondere, dass auch der frühere Arbeitgeber sie nicht auf die gesetzliche Regelung hingewiesen hat. Dieser „soll“ zwar nach § 2 Abs. 2 S 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Gleichwohl entbindet die Nichterfüllung dieser „Soll“-Vorschrift durch den Arbeitgeber, nicht den einzelnen Arbeitnehmer von der Erfüllung seiner Obliegenheit nach § 37 b SGB III. Ob dem Arbeitnehmer insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Arbeitgeber zusteht, ist hier nicht zu entscheiden (verneinend etwa ArbG Verden, NZA-RR 2004, 108).

23

Ebenfalls irrelevant ist, dass der frühere Arbeitgeber von sich aus keine Freistellung zur Arbeitslosmeldung angeboten habe. Auch hier ist es die Obliegenheit der Klägerin, sich um die nach § 37 b SGB III erforderliche frühzeitige Meldung beim Arbeitsamt selbst zu kümmern. Diese Regelung hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt, der aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Das Arbeitsamt kann dann sofort mit den in § 35 vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen (vgl. BT- Drs 15/25  S 27).

24

Ebenso wie die Klägerin im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Arzt hätte aufsuchen können, hätte sie sich angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitslos melden können und müssen.

25

Der weitere Einwand, vorliegend habe die Klägerin durch die spätere Arbeitslosmeldung im Sinne des § 67 SGB I die Mitwirkung nachgeholt , sodass die teilweise versagte Leistung im Sinne des § 66 SGB I in Verbindung mit § 140 SGB III nachträglich ganz oder teilweise wieder zu erbringen sei, geht fehl. Diese Regelungen sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die §§ 37 b, 140 SGB III insoweit lex specialis sind und vorgehen (vgl. § 37 SGB I, wonach das SGB I zwar für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs gilt, jedoch nur soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt).

26

Deshalb kann die Klage in der Sache keinen Erfolg haben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

28

Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Gründe für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.