Urteil vom Sozialgericht Trier (6. Kammer) - S 6 U 19/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung einer ärztlichen Stellungnahmen des Dr. H. aus den Verwaltungsakten der Beklagten hilfsweise deren Sperrung.

2

Der am ...1949 geborene Kläger war in der Zeit von 1968 bis 1993 als Arbeiter bei der Firma R., die Schuhe herstellte, im Werk G. beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.

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Im Mai 1988 erstattete der Trierer Nervenarzt Dr. B. eine Berufskrankheitenanzeige. Er berichtete über einen Abfall von Konzentration und Gedächtnis beim Kläger mit Verstimmung, Schwindel und Kopfschmerzen, an denen der Kläger zunehmend zu leiden habe, und legte einen Arztbrief des Dr. B. vom 16.6.1988 vor, der eine corticale Hirnatrophie temporo-parietal und einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule festgestellt hatte.

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Die Beklagte leitete Ermittlungen ein und zog Berichte des Landesamts für Gewerbeaufsicht vom April und November 1987 bei, denen zufolge an der Maschine 105 im Werk G., an der der Kläger zumindest zeitweise gearbeitet hatte, die einschlägigen Grenzwerte für Dichlormethan überschritten worden waren. Eine Kontrollmessung im Jahre 1988 ergab eine Unterschreitung des einschlägigen MAK Wertes. Nachdem sie durch Einholung von Stellungnahmen ihres technischen Aufsichtsdienstes (TAD) und Beiziehung von Sicherheitsdatenblättern sowie weiteren Unterlagen den technischen Sachverhalt weiter aufgeklärt hatte ohne insofern zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen, veranlasste die Beklagte ein gewerbeärztliches Gutachten des Dr. S. vom 29.6.1989. Dieser konnte keine Hinweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung finden.

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In einem weiteren Gutachten vom 13.6.1989 konnte Prof. S. ebenfalls keine Polyneuropathie feststellen. Die Hirnnerven seien außer einer Schielstellung der Augen unauffällig gewesen, es bestünden aber ein leichter feinschlägiger Halte- und Ruhetremor und etwas verlangsamte Gedankengänge. Nach den Messungen habe eine Exposition gegenüber Dichlormethan vorgelegen, die auch mit den typischen Symptomen beim Kläger einhergegangen sei. Eine leicht vermehrte vegetative Labilität, eine vermehrte Schweißneigung und ein Ruhe- und Haltetremor seien Folge einer Berufskrankheit und bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vH. Neben Prof. S. erstattete Prof. B. von der Universität H. am 28.6.1989 ein arbeitsmedizinisches Gutachten, in dem er eine Exposition und eine Berufskrankheit für möglich hielt. In ihrem testpsychologischen Zusatzgutachten stellte F. am 9.8.1989 einen starken Reizhusten mit Verdeutlichungstendenz fest. Einen Beleg für eine eindeutige hirnorganische Beeinträchtigung konnte sie nicht finden.

6

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3.10.1989 vertrat Prof. S. die Auffassung, dass es keine spezifischen Befunde bei Lösungsmittelexposition gebe. Eine typische Symptomkonstellation seien ein Spannungskopfschmerz, Schwindel, abnorme Müdigkeit, vegetative Störungen mit vermehrter Schweißneigung, Ruhe- und Haltetremor, Tachykardien, Übelkeit bis Erbrechen und pseudo-neurasthenische Beschwerden. Diese lägen beim Kläger vor. Ein Psychosyndrom hirnorganischer Art liege demgegenüber nicht vor. Könne man also die Exposition nachweisen, so liege eine Berufskrankheit mit einer MdE von 10 vH, ansonsten keine Berufskrankheit vor. Prof. B. verneinte demgegenüber in einem Gutachten vom 3.5.1991 das Vorliegen einer Berufskrankheit, da nur unspezifische Diagnosen gestellt worden seien und keine Symptome von Krankheitswert festzustellen seien.

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Mit Bescheid vom 26.9.1991 und Widerspruchsbescheid vom 8.1.1992 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 oder einer anderen Nummer der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ab. Ein Bericht über eine testpsychologische Untersuchung durch Dipl. Psych. K. vom 3.9.1991 könne keine andere Entscheidung begründen.

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Im anschließenden Klageverfahren (Az. S 3 U 31/92) wurde auf Antrag des Klägers ein Gutachten der Dr. S. und Prof. J. vom 13.2.1993 eingeholt, die Taubheitsgefühle in den Oberarmen und chronisch neurogene Veränderungen in den unteren Extremitäten schilderten, die sie als Polyneuropathie interpretierten. Weiterhin bestünden Hinweise auf eine organisch bedingte Leistungsminderung im Sinne von mnestischen Defiziten und einer Verlangsamung der längerfristigen Aufmerksamkeitsleistung, die kausal auf eine Lösungsmittelexposition am Arbeitsplatz zurückzuführen seien und eine MdE von 50 vH bedingten.

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Nachdem das Urteil des SG Trier vom 7.10.1993, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, eine Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und eine Rente nach einer MdE von 50 vH zu zahlen, mit Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.6.1994 aufgehoben worden und die Sache an das SG Trier zurückverwiesen worden war, stellte das SG Trier seinerseits weitere Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen an und vernahm die früheren Arbeitskollegen des Klägers und technische Aufsichtsbeamte der Beklagten als Zeugen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Trier am 10.4.1997 gab der Kläger an, bis 1993 im Werk G. gearbeitet zu haben. Seit 1989 sei er im Streichraum eingesetzt gewesen. Seit 1993 sei er arbeitslos bzw. habe kleinere Arbeiten gemacht. Er beantragte eine Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen.

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Mit Urteil vom 23.4.1998 wies das SG Trier die Klage ab.

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Dagegen wandte sich der Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Mit Urteil vom 9.1.2001 verurteilte das LSG Rheinland-Pfalz die Beklagte zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 Anlage BKV. Im Übrigen wies es die Klage ab.

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Mit Ausführungsbescheid vom 15.3.2001 erkannte die Beklagte die BK Nr. 1302 Anlage BKV an. Als Folge der Berufskrankheit erkannte sie eine psychovegetative Labilität an. Berufskrankheitenfolgen seien demgegenüber nicht die festgestellte hirnorganisch bedingte Leistungsminderung mit pseudoneurasthenischer Symptomatik, die vorwiegend axonale Polyneuropathie, eine Hypercholersterinämie, eine Wirbelsäulenerkrankung und eine Atemwegserkrankung.

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Am 22.3.2001 erhob der Kläger dagegen Widerspruch mit der Begründung, dass sich aus einem Gutachten im Rechtsstreit mit der LVA ergeben habe, dass die von der Beklagten als Folgen nicht anerkannten Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit als Maschinenhelfer zurückzuführen seien. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger ein Gutachten des R. Internisten Doz. Dr. K. für das Sozialgericht Trier vom 13.2.2001 vor. Darin ging dieser von einer Lösungsmittelexposition bis 1993 aus. Der Kläger leide an Wortfindungs- und Formulierungsstörungen und dem ständigen Gefühl des Einschlafens und der Unruhe in den Unterschenkeln. In einem 1997 durchgeführten SPECT habe sich ein Hinweis auf eine Perfusionsstörung des Hirns ergeben. Nach einer Stunde Untersuchung falle die Konzentration des Klägers ab. Es bestehe eine muskuläre Hypotonie.

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Mit Bescheid vom 8.5.2001 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Folgen der Berufskrankheit nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) mit der Begründung ab, dass sich gegenüber dem rechtskräftigen Urteil des LSG aus dem Gutachten keine neuen Erkenntnisse ergäben, die eine Aufhebung der bisherigen Entscheidung rechtfertigten. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 17.5.2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2001 zurück.

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Dagegen erhob der Kläger am 6.7.2001 erneut Klage vor dem SG Trier (S 5 U 167/01) unter Vorlage eines Schreibens seines behandelnden Hausarztes Dr. L. vom 8.7.1988, in dem dieser die Diagnose einer chronifizierten Depression mit starker nervöser Reizbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sowie einen dringenden Verdacht auf eine psycho-organische Minderleistung attestierte. Weiterhin legte er ein Gutachten des OMR S. für die LVA vom 11.11.1988 vor, das als Diagnose Übelkeit und Atemnot durch ungünstige Arbeitsplatzbedingungen bei vegetativer Störung und Bronchitis niedergelegt hatte.

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Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2001 wies das Gericht die Klage ab und interpretierte den Widerspruch vom 22.3.2001 als Antrag auf Neufeststellung.

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Auf die dagegen eingelegte Berufung zum LSG Rheinland-Pfalz schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Bescheide vom 26.9.1991 und 8.1.1992 zu überprüfen.

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Am 21.12.2001 ging bei der Beklagten folgendes Schreiben des Klägers ein:

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„hiermit teile ich Ihnen mit, dass meine Akten und Unterlagen nur mit meinem schriftlichen Einverständnis an Dritte weitergegeben, oder zur Einsicht vorgelegt werden dürfen. Das betrifft auch und vor allem die Weitergabe an Gutachter.

21

Im Falle der Vorlage bei einem Gutachter möchte ich Sie bitten, mir mit Ihrer jeweiligen Anfrage Namen, Adresse, fachliche Qualifikation und die jeweiligen beruflichen Positionen vorab mitzuteilen.“

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Die Beklagte leitete Kopien ihrer Ermittlungsakte an ihren auswärtigen, d.h. nicht bei der Beklagten angestellten, sie aber seit 1975 beratenden Arzt Dr. H. mit der Bitte um Stellungnahme dazu, ob sich eine lösungsmittelbedingte psychovegetative Labilität verschlimmern könne. Die Kopien enthielten die Gutachten von Prof. S. vom 13.6.1989, von Prof. B. vom 28.6.1989, Dipl.-Psych. S. vom 9.8.1989, Prof. S. vom 3.10.1989, Prof. B. vom 3.5.1991, Prof. J. vom 13.2.1993, des Dr. K. vom 13.2.2001, Arztbriefe von Dr. B. vom 17.9.1991 und 18.10.2001, den Widerspruchsbescheid vom 8.1.1992, das Urteil des Landessozialgerichts vom 9.1.2001, die Bescheide vom 15.3.2001, vom 8.5.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 21.6.2001, den Schriftsatz des Kläger zur Begründung seines Antrag vom 7.2.2002 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vom 14.5.2002.

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Dr. H. nahm am 19.8.2002 unter Zitat zahlreicher Literaturstellen dahingehend Stellung, dass eine Progredienz der Symptomatik bei einer toxischen Enzephalopathie nicht möglich sei, wenn der Kontakt zu den auslösenden Stoffen beendet sei. Bei leichten bis mittelschweren Formen, wie sie beim Kläger anerkannt seien, sei eher eine Besserung zu erwarten, wenn der Betroffene keinen entsprechenden Stoffen mehr ausgesetzt sei. Eine lösungsmittelbedingte psychovegetative Labilität könne sich ohne Gefahrstoffkontakt nicht verschlimmern.

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Mit Bescheid vom 1.10.2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Bescheide aus dem Jahre 1991 und 1992 und des Bescheides vom 15.3.2001 ab. Die festgestellte psychovegetative Labilität bedinge keine rentenberechtigende MdE und die hirnorganisch bedingte Leistungsminderung, die Polyneuropathie, die Hypercholesterinämie, die Wirbelsäulenerkrankung und eine Atemwegserkrankung stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der R. Auf die Stellungnahme des Dr. H. bezog sich die Beklagte in ihrem Bescheid nicht, sondern zitierte ihrerseits einschlägige Literaturstellen. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 31.10.2002, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.2003 zurückwies.

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Dagegen hat der Kläger am 25.3.2003 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass die Beklagte seine neu vorgebrachten Einwände nicht oder nur völlig unzureichend gewürdigt habe (Az.: S 6 U 59/03).

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Mit Schreiben vom 13.9.2003 hat der Kläger bei der Beklagten die Entfernung der Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 beantragt. Mit Bescheid vom 23.9.2003 hat die Beklagte diesen Antrag abgelehnt und in der Rechtsmittelbelehrung die Auffassung vertreten, dass dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei.

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Mit Schreiben vom 14.10.2003 an das Gericht hat der Kläger erneut die Entfernung, hilfsweise die Sperrung des „Gutachtens“ des Dr. H. beantragt.

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In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23.9.2003 nicht Gegenstand des bereits anhängigen Rechtsstreits geworden ist. Der Kläger hat daraufhin zu Protokoll des Gerichts Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.9.2003 erhoben. Das Gericht hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 29.1.2004 abgetrennt und bis zur Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch ausgesetzt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stellungnahme von Dr. H. keine umfassende Stellungnahme im Sinne eines Gutachtens darstelle. Dr. H. habe die Beklagte lediglich über den gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft informiert.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 gegen § 200 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SBG VII) verstoße und schon deshalb aus den Akten zu entfernen und zu sperren sei. Dr. H. sei im Auftrag der Beklagten als Gutachter tätig geworden, denn auch der Einsatz beratender Ärzte unterliege der Bestimmung des § 200 SGB VII, sofern der beratende Arzt nicht nur medizinische Begriffe erläutere und empfehle, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, sondern die Stellungnahme Einfluss auf die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers gehabt habe. Der Rahmen der beratenden Tätigkeit sei jedenfalls dann verlassen, wenn der Stellung nehmende Arzt komplexe Zusammenhangsfragen zu beurteilen habe.

31

Dr. H. sei außerdem in seiner Stellungnahme nicht sorgfältig vorgegangen, denn er habe sich nicht mit den vorliegenden Befunden in Bezug auf Übereinstimmung und Abweichungen sorgfältig auseinandergesetzt. Insofern sei die Stellungnahme des Dr. H. lediglich als seine eigene subjektive Meinung zu werten.

32

Dr. H. verletze das Gebot der Objektivität und Neutralität, wenn er die Beklagte „unterstütze“. Das ergebe sich auch daraus, dass er die „Herren T. und L. als die besten Kenner der Materie“ bezeichne.

33

Die Stellungnahme erfülle außerdem den Tatbestand des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, da Dr. H. keine Gesundheitsschäden darstelle, wo tatsächlich welche vorlägen. Insofern schade er dem Patienten als medizinischem Laien.

34

Insofern sei die Beklagte außerdem ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn er hätte informiert werden müssen, welche Daten übermittelt wurden.

35

Darüber hinaus habe die Beklagte das ihm gegenüber zu wahrende Sozialgeheimnis verletzt. Auch das führe dazu, dass die fragliche Stellungnahme aus den Akten zu entfernen sei, denn ohne Einwilligungserklärung des Betroffenen dürfe der Unfallversicherungsträger keinerlei Gesundheitsdaten an einen Arzt oder andere Personen übermitteln. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Dritte, an den die Gesundheitsdaten übermittelt werden sollten, ein beratender Arzt, Gutachter und sonst jemand sei. Er bezieht sich dazu auf eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des bayrischen Landessozialgerichts. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung der Beklagten wirklich von der Stellungnahme des Dr. H. beeinflusst worden sei, denn es sei allein entscheidend, dass er, der Kläger, allein entscheiden dürfe, wem seine Daten zugänglich gemacht würden. Er hat dazu auf §§ 67 ff SGB X verwiesen.

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Zur weiteren Begründung seiner Klage hat er Zeitungsausschnitte, Stellungnahmen des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Handhabung von § 200 SGB VII und einen Leserbrief des Dr. B. bezüglich der Praxis zur Berufskrankheit nach Nr. 1317 Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorgelegt.

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Der Kläger beantragt erkennbar,

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den Bescheid vom 23.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 für die Verwendung zu sperren und aus den Akten zu entfernen.

39

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

41

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, dass Dr. H. seit 1975 als beratender Neurologe für sie tätig sei. Er sei nicht nur durch seine berufliche Stellung, sondern auch durch Vertrag mit der Beklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er sei außerdem verpflichtet, die Tätigkeit als beratender Arzt persönlich auszuüben.

42

Sie hat auf Anfrage des Gerichts eine Stellungnahme des Dr. H. zur Ausgestaltung des nicht schriftlich fixierten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten vorgelegt. Darin hat er mitgeteilt, dass er die Mitarbeiter der Beklagten seit 1975 als Beratungsarzt unterstütze. Dabei würden ihm von den Sachbearbeitern der Beklagten Aktenauszüge mit bestimmten Fragestellungen übersandt. Er nehme dann zu den aufgeworfenen Fragen persönlich und zeitnah schriftlich Stellung. Eine Untersuchung der Versicherten finde in diesem Zusammenhang nicht statt. Die ihm zugänglich gemachten Informationen würden von ihm selbstverständlich absolut vertraulich behandelt.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakte sowie die umfangreichen Akten der Beklagten und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Trier und des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: S 3/5 U 293/94 und S 5 U 167/01 nebst Beiakten sowie S 6 U 59/03) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

45

Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.8.2004 hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Das Gesetz sieht eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vor.

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Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst auf die hierzu in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Gericht nach erneuter Überprüfung anschließt, weil es sie für zutreffend erachtet (§ 136 Abs. 3 SGG). Es ergänzt diese Darlegungen mit den nachfolgenden Hinweisen:

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Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Entfernung der Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 noch auf deren Sperrung oder a maiore ad minus wenigstens auf Feststellung der Unverwertbarkeit dieser Stellungnahme zu.

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1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entfernung der Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 aus den Akten der Beklagten zu.

49

Gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 67 c Abs. 1 SGB X ist die Speicherung von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einem Verwaltungsträger im Sinne des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) (hier: vom Unfallversicherungsträger) im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Speichern ist nach § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB X das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung. Als Löschen bezeichnet § 67 Abs. 6 Nr. 5 SGB X das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.

50

Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Stellungnahme des Dr. H. überhaupt ein Sozialdatum in diesem Sinne darstellt. Dr. H. hat zusammenfassend zu den medizinischen Voraussetzungen für das Fortschreiten toxischer Nervenerkrankung nach Ende der Gefährdung durch eine berufliche Tätigkeit Stellung genommen. Dabei hat er auch bereits vorher über den Kläger verfasste und in der Akte der Beklagten vorhandene Gutachten zusammengefasst. Die Stellungnahme zur Möglichkeit des Fortschreitens einer lösungsmittelbedingten Labilität ohne Gefahrstoffkontakt beschränkt sich auf eine allgemeine Aussage zu dieser Möglichkeit unter Zusammenfassung der einschlägigen medizinischen Literatur ohne besonderen Bezug zum Fall des Klägers. Die Stellungnahme als solche ist deshalb keine Einzelangabe über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse, sondern eine Zusammenfassung bereits vorher erhobener Sozialdaten mit einer eigenen Schlussfolgerung des Dr. H.. Insofern kann sie allenfalls als Produkt der Nutzung erhobener Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 1 SGB X bezeichnet werden. Eine Pflicht zur Löschung des Produkts der Nutzung von Sozialdaten sieht § 84 SGB X nicht vor.

51

Eine Entfernung der Stellungnahme aus den Akten, die unzweifelhaft den Tatbestand des „Löschens“ im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 5 SGB X erfüllen würde, kann deshalb nur dann erfolgen, wenn die Stellungnahme des Dr. H. so viele Sozialdaten des Klägers enthielte, dass sie selbst zu einem Sozialdatum würde. Das ist nicht der Fall. Die Stellungnahme enthält zwar im Titel den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers sowie Hinweise zu den Erkrankungen des Klägers wie sie in den verschiedenen Gutachten dargestellt wurden, jedoch nehmen diese Darstellungen mit insgesamt drei Seiten nicht einmal die Hälfte der fast siebenseitigen Stellungnahme ein. Die übrigen dreieinhalb Seiten befassen sich mit der allgemein zugänglichen Literatur zur Möglichkeit eines Fortschreitens von lösungsmittelbedingten Nervenschäden nach Ende des Gefahrstoffkontakts und der Schlussfolgerung des Dr. H. dazu. Insofern ist die Stellungnahme nicht als Sozialdatum im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X zu bezeichnen, sondern allenfalls als Dokument, das Sozialdaten enthält.

52

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die in diesem Dokument enthaltenen Sozialdaten gelöscht, d.h. dass die Stellungnahme anonymisiert wird. Zwar erfüllen die Einzelangaben zu seiner Person und seinen Erkrankungen die Voraussetzungen des Begriffs „Sozialdaten“. Für die medizinischen Daten ergibt sich das insbesondere aus § 76 SGB X. Jedoch hat er keinen Anspruch auf deren Löschung. Ein solcher ergibt sich nach § 84 SGB X nur, wenn die Speicherung unzulässig ist. Zwar erfüllt die Niederlegung von Sozialdaten in einem schriftlichen Dokument den Tatbestand der „Speicherung“ von Sozialdaten nach § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB X, jedoch ist deren Speicherung nicht unzulässig. In dem Dokument sind Name, Adresse, Geburtsdatum und einige Einzelangaben zu den medizinischen Daten des Klägers enthalten. Diese Angaben betreffen die Person des Klägers und sind bereits an unzähligen anderen Stellen der inzwischen immerhin sechs Akten umfassenden Verwaltungsakte enthalten. Diese Daten muss die Beklagte schon deshalb speichern, weil sie sonst den Kläger nicht identifizieren und folglich auch nicht entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen bescheiden könnte (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S). Es besteht kein Grund, warum eine Speicherung dieser Daten auf dem Dokument „beratungsärztliche Stellungnahme“ anders beurteilt werden sollte.

53

Die medizinischen Daten sind in diesem Dokument ebenfalls nicht zu Unrecht gespeichert. Diese Daten hat die Beklagte mit dem - damals noch erklärten - Einverständnis des Klägers erhoben, indem sie ihn begutachten lassen hat bzw. die Ergebnisse der Begutachtung im Auftrag der Gerichte in ihren Akten abgeheftet hat. Insofern war ihre Erhebung gemäß § 67a SGB X zulässig. Ihre Speicherung ist auch zulässig. Die Beklagte bedarf dieser Daten zur Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger wegen seiner anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 1302 Anlage zur Berufskrankheitenverordnung oder wegen einer anderen Berufskrankheit Anspruch auf Entschädigung, insbesondere auf Gewährung einer Rente zusteht. Insofern ist die Speicherung der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagte erforderlich. Auch insofern ergibt sich kein Grund, warum diese Daten, die auch an anderer Stelle in den Akten bereits vorhanden sind, nicht in der „beratungsärztlichen Stellungnahme“ des Dr. H. gespeichert werden dürfen sollten.

54

Die Speicherung der Daten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger ihr widersprochen hat. Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch des Klägers gegen die Speicherung seiner Daten überhaupt zu deren Unzulässigkeit führen würde, hat der Kläger einen solchen Widerspruch nicht erhoben. Er hat gegenüber der Beklagten nur erklärt, dass er eine Übermittlung seiner Daten an außenstehende Dritte nicht wünscht. Zu einer Speicherung seiner Daten hat er sich insofern nicht geäußert.

55

Die Daten sind auch nicht deshalb zu löschen, weil sie nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erforderlich sind. Da der Kläger in der Sache eine Rentenzahlung seit der ersten Berufskrankheitenanzeige durch Dr. B. begehrt, sind auch die ersten im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstellten Gutachten noch für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide aus den Jahren 1991 und 1992 erforderlich.

56

Nach alledem steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Entfernung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. noch auf Anonymisierung derselben zu.

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2. Die Sperrung seiner Daten in der Stellungnahme kann der Kläger nach § 84 Abs. 3 SGB X ebenfalls nicht verlangen. An die Stelle der Löschung tritt danach die Sperrung der Daten, wenn

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a. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

59

b. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

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c. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nach obigen Ausführungen nicht vor.

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3. Die Klage hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Stellungnahme des Dr. H. zu sperren und zu entfernen, damit begehrt er jedoch nach seinem Vorbringen im Klageverfahren in der Sache die Feststellung, dass die Stellungnahme des Dr. H. in den Verwaltungsverfahren von der Beklagten nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann. Er begehrt also - nach seinem Vorbringen zumindest hilfsweise - die Feststellung, dass die Stellungnahme des Dr. H. nicht verwertbar ist und nicht als Grundlage für den Bescheid vom 1.10.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 27.2.2003 und für zukünftige Bescheide dienen kann. Auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger im Hinblick auf den noch anhängigen Rechtsstreit um die Gewährung einer Rente wegen der anerkannten Berufskrankheit und im Hinblick auf etwa anstehende Rückforderungen seiner Urteilsrente ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, jedoch ist die Stellungnahme des Dr. H. vom 19.8.2002 nicht unverwertbar.

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Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß dieser Stellungnahme gegen § 200 Abs. 2 SGB VII diese überhaupt unverwertbar machen würde (gegen die Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen § 200 SGB VII erstellten Gutachtens: SG Gelsenkirchen, Urteil vom 7.7.2003, Az.: S 10 U 97/02 veröffentlicht in JURIS), liegt ein solcher Verstoß hier nicht vor. § 200 Abs. 2 SGB VII bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtensauftrags dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll. Voraussetzung dafür ist, dass der Unfallversicherungsträger einen Gutachtensauftrag erteilt. Das hat die Beklagte hier nicht getan.

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Das Gesetz erklärt den Begriff der Erteilung eines Gutachtensauftrags nicht näher. Nach dem Wortlaut setzt die Erteilung eines Gutachtensauftrag zumindest voraus, dass der Auftragnehmer vom Unfallversicherungsträger mit einer schriftlichen Äußerung beauftragt wird, in der er sich mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandersetzt und zu den vorliegenden Tatsachen im Einzelfall mit einer gewissen Beurteilungstiefe aufgrund seiner besonderen Sachkunde Stellung nimmt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 200 Nr. 4.5.2, Kranig, in Hauck, Kommentar zum SGB VII, K § 200, Rn 17, Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 200 SGB VII, Rn. 4). Maßgeblich ist nach dem allgemeinen Verständnis des Wortes „Gutachten“, dass eine besondere Sachkunde gefragt sein muss und dass der Gutachter zum Sachverhalt aufgrund dieser Sachkunde Stellung nehmen soll. Demgegenüber kann nicht maßgeblich sein, ob der Gutachter (= Sachverständige) noch eigene (medizinische oder technische) Untersuchungen durchführen muss oder ob er das Gutachten nach Aktenlage erstattet. In beiden Fällen ist nämlich seine besondere Sachkunde und eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt gefragt.

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Eine Beauftragung setzt weiterhin denknotwendig einen Auftrag durch den Unfallversicherungsträger voraus. Eine besondere Beauftragung liegt deshalb jedenfalls dann nicht vor, wenn der beratende Sachverständige keines eigenen Auftrags bedarf, weil er aufgrund seiner Stellung beim Unfallversicherungsträger allgemein mit der Beurteilung ähnlicher Sachverhalte befasst ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Arzt beim Unfallversicherungsträger fest angestellt ist und im Rahmen dieser Anstellung medizinische Fragen, die sich im Laufe der Bearbeitung eines Sachverhalts ergeben, nach Lage der Akte beantwortet (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Kranig a.a.O., Ricke, a.a.O.). Ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Organisation eines Unfallversicherungsträgers integrierter Arzt ist eher einem Sachbearbeiter gleichzustellen als einem Gutachter und seine Beratung fällt deshalb nicht unter § 200 SGB VII.

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Das ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Sie befindet sich im ersten Abschnitt des achten Kapitels des SGB VII über die Grundsätze des Datenschutzes und ist mit dem Titel „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ überschrieben. Absatz 1 der Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des § 76 SGB X, indem er die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auf das gesetzliche Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von medizinischen Daten auch gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern hinzuweisen. Daraus folgt, dass der Schutzzweck dieser Vorschrift die Übermittlung von Sozialdaten betrifft. Der Betroffene soll - wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat - über die Übermittlung seiner Sozialdaten - insbesondere seiner sensiblen medizinischen Daten - informiert werden, damit er gegebenenfalls dieser Übermittlung widersprechen kann, etwa wenn er in diejenige Person, an die seine Daten übermittelt werden sollen, kein Vertrauen hat. Auch § 200 Abs. 2 SGB VII verfolgt offenbar diesen Zweck, denn hier wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, einen Sachverständigen seines Vertrauens im Rahmen einer Vorschlagsliste des Unfallversicherungsträgers auszusuchen. Dieser Schutzzweck wird jedoch nicht berührt, wenn die Daten nur intern weitergegeben werden, denn dann findet eine Datenübermittlung im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X nicht statt. Nach dieser bezeichnet der Begriff Übermitteln von Sozialdaten das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Übermitteln im Sinne des Gesetzes ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten. Da angestellte Ärzte keine Dritten in diesem Sinne sind, sondern Teil des Unfallversicherungsträgers, findet auch eine Übermittlung nicht statt.

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Entsprechendes gilt auch bei einem externen beratenden Arzt. § 200 SGB VII hat zwar offenbar den Zweck den Amtsermittlungsgrundsatz insofern einzuschränken als er dem Unfallversicherungsträger die Pflicht auferlegt, dem Betroffenen drei Gutachter zu benennen. Er hat aber erkennbar nicht den Zweck, Unfallversicherungsträger dazu zu verpflichten eigene Sachverständige zu beschäftigen. Eine solche Auslegung ist offensichtlich weder vom Gesetzgeber gewollt, noch wäre sie praktikabel, denn die Unfallversicherungsträger haben in der Regel nicht nur auf einem medizinischen Fachgebiet Beratungsbedarf, sondern ein solcher kann in verschiedenen Bereichen auftreten. Würde man sie durch § 200 SGB VII verpflichtet sehen, in solchen Fällen entweder eigene Ärzte zu beschäftigen oder dem Betroffenen drei Gutachter vorzuschlagen, würde das im Ergebnis dazu führen, dass das Verwaltungsverfahren entgegen der Verpflichtung zur zügigen Entscheidung, wie sie etwa in § 88 SGG zum Ausdruck kommt, in die Länge gezogen würde, da zu jeder Detailfrage oder zu jeder Frage zum Stand der medizinischen Wissenschaft ein erneuter Vorschlag mit entsprechender Überlegungsfrist für den Betroffenen notwendig würde.

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Deshalb kann es insofern auch ausreichend sein, dass der Unfallversicherungsträger mit einem externen Sachverständigen einen Beratungsvertrag schließt, durch den er in ähnlicher Weise wie ein interner Arzt verpflichtet ist (Ricke a.a.O., Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. Nr. 4.5.3). Voraussetzung ist insofern, dass die Grundsätze des Datenschutzes aus §§ 200 SGB VII, 67, 76 SGB X gewahrt werden. Der beratende Arzt muss deshalb durch den Beratungsvertrag wie ein interner Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet sein, die Beratung persönlich und nur zu internen Vorgängen vornehmen. Dann ist er nämlich ebenso wie ein interner Arzt nicht Dritter im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X und eine Übermittlung der Daten in diesem Sinne findet nicht statt.

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So verhält es sich hier. Dr. H. ist nach Angaben der Beklagten, die er selbst in seinem Schreiben vom 29.7.2004 bestätigt hat, schon seit 1975 für die Beklagte als beratender Arzt tätig. Insofern „unterstützt“ er die Sachbearbeiter der Beklagten. Wie der Kläger richtig ausgeführt hat, ist er insofern nicht als Gutachter (in den Worten des Klägers: „objektiv“) tätig, sondern in beratender Funktion. Er nimmt persönlich zu bestimmten Fragestellungen in seinem Fachgebiet Stellung. Dabei werden ihm auch Auszüge aus den Akten zugeleitet. Untersuchungen führt er offenbar nicht durch.

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Entsprechend hat er auch hier nach Zusammenfassung der ihm vorliegenden Aktenunterlagen zu der vom Sachbearbeiter der Beklagten vorgelegten allgemeinen Frage Stellung genommen, ob eine toxisch bedingte psychische Labilität nach Ende des Gefahrenkontakts fortschreiten kann. Einem Gutachten ähnliche Ausführungen zu komplexen Fragestellungen am konkreten Einzelfall hat Dr. H. nicht gemacht und wurden von der Beklagten auch nicht erbeten. Insofern hat die Beklagten mit dem Schreiben an Dr. H. auch keinen Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII erteilt.

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Ein Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII oder andere Datenschutzvorschriften kann deshalb nicht festgestellt werden.

72

Die Klage war deshalb abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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