Urteil vom Sozialgericht Trier (5. Kammer) - S 5 KR 119/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Mit der am 10.09.2010 beim Sozialgericht Trier erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2010 begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.10.2009 wieder in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
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Der 1985 geborene Kläger war in der Vergangenheit über seinen Vater bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert. Mit Beginn des Studiums der Agrarwissenschaften zum Wintersemester 2005/2006 an der Universität H , beantragte er bei der AOK … die Befreiung von der Krankenversicherung für Studenten. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 17.10.2005 (Bl. 20 Krankenkassenakte) mit
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"Sie sind ab 17.05.2005 für die Dauer Ihres Studiums von der Krankenversicherungspflicht der Studenten befreit.
Wichtig für Sie ist: Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt auch dann, wenn
sie die Hochschule wechseln
sie das Studium unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen
Ihre private Krankenversicherung während des Studiums endet".
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Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 brach der Kläger das Studium der Agrarwissenschaften ab. Probleme, die privaten und beruflichen Ziele zu definieren, hätten einen längeren Klärungsprozess erfordert. Danach war er in der Folgezeit freiwillig krankenversichert.
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Zum Wintersemester 2009/2010 begann er ein Studium der Psychologie an der Universität T..
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Die Beklagte lehnte es ab, den Kläger ab 01.10.2009 in der Krankenversicherung der Studenten zu versichern. Die frühere Befreiung könne nicht widerrufen werden.
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Der Kläger ist der Ansicht, es gehe um die Frage, ob und wann die Befreiung wieder aufzuheben sei oder ihre Wirksamkeit durch Erledigung ende. Das Gericht habe zu prüfen, ob er auf der Grundlage des Schreibens der AOK … vom 17.10.2005 zumindest davon ausgehen durfte, dass die im Oktober 2005 ausgesprochene Befreiung mit Abbruch des Studiums der Agrarwissenschaften beendet war (Exmatrikulationsbescheid vom 07.03.2007). Danach seien (nicht nur kurzfristig) Pflichtversicherungsbeiträge zur AOK … entrichtet worden, so dass die für den „alten" Sachverhalt erteilte Befreiung erloschen sei (Hampel in: jurisPK-SGB V, § 8 SGB V Rn. 105). Das Studium sei mithin nicht unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt worden. Es sei abgebrochen und es sei auch nicht wieder aufgenommen worden. Zum Wintersemester 2009/10 sei vielmehr ein neues, anderes Studium begonnen worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2010 aufzuheben,
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festzustellen, dass er ab 01.10.2009 in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger habe sich bei Aufnahme des Erststudiums von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V auf Antrag befreien lassen. Der entsprechende Antrag vom 17.10.2005 stelle eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V wirke die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie könne nicht widerrufen werden. Dies habe zugunsten des Antragstellers zur Folge, dass seitens der Krankenkasse ein Widerruf der Befreiung und dessen Aufhebung ausgeschlossen seien. Nur im Falle einer rechtswidrigen Befreiung oder einer Nichtigkeitsentscheidung wäre eine Rücknahme möglich. Die Eigenschaft des Befreiungsantrages als Willenserklärung bedinge zugleich, dass der Antragsteiler hieran gebunden ist. Eine Rücknahme wäre nur dann denkbar, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der Krankenkasse über die Befreiung vorliegt. Aus der Unwiderruflichkeit des Befreiungsantrages für das Erststudium folgt zugleich, dass bei Aufnahme eines Zweitstudiums eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen sei. Ausnahmetatbestände für die Unwiderruflichkeit der Befreiung habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. Nach einer wirksamen Befreiung sei auch bei Aufnahme eines Zweit-Studiums eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen (Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 22.11.2004, Az. S 8 KR 608/04 ER).
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Zur Ergänzung des Tatbestands im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Beklagtenakten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er ab 01.10.2009 wieder versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten ist.
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Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst auf die hierzu in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Gericht nach erneuter Überprüfung anschließt, weil es sie für zutreffend erachtet (§ 136 Abs 3 SGG). Es ergänzt diese Darlegungen mit folgenden Hinweisen:
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind in der Krankenversicherung versicherungspflichtig grundsätzlich Studenten , die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, in der Regel längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres.
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Gemäß § 8 Abs 1 Nr 5 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch die Einschreibung als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9).
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Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs 2 SGB V).
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Dies bedeutet: die vorliegend mit Bescheid der AOK … vom 17.10.2005 ausgesprochene Befreiung gilt solange, wie in der Person des Klägers der Tatbestand einer - an sich bestehenden - Versicherungspflicht als eingeschriebener Student erfüllt ist - oder kurz formuliert - für die Dauer seines "Studiums". Dabei spielt es keine Rolle, welches Fach der Kläger studiert, ob er das "Studium" für kürzere oder längere Zeitdauer unterbricht, die Fachrichtung, die Art der Hochschule (Universität, Hochschule oder Fachhochschule) oder nur den Hochschulort wechselt oder sich z.B. nach einer Exmatrikulation wieder erneut einschreibt.
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Auch der im Bescheid vom 17.10.2005 genannte Begriff des "Studiums" ist nicht auf ein konkretes Studium in einer bestimmten Fachrichtung (zB als Agrarwissenschaftler) bezogen, mit der Folge, dass der spätere Beginn eines Studiums in einer neuen Fachrichtung (Psychologie) nicht mehr von der Befreiung umfasst wäre.
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Die im Bescheid ausgesprochene Befreiung erledigt sich deshalb auch nicht durch die (vorläufige) Beendigung oder Abbruch eines Studiums in einer bestimmten Fachrichtung. Der Kläger, der später in T. Psychologie studierte, setzt vielmehr damit seine Studienzeit, sein "Studium" fort, wenngleich in einer ganz anderen Fachrichtung. Auch die vom Kläger zitierte Auffassung von Hampel (jurisPK-SGB V, § 8 SGB V, Rz 105) bezieht sich nur auf das "Auftreten eines neuen, den bisherigen Pflichtversicherungstatbestand ablösenden Pflichtversicherungstatbestandes", schließt aber keineswegs die Fortwirkung der Befreiungsentscheidung für später wieder durchgeführte Studienzeiten aus und wäre im Übrigen ansonsten auch nicht zutreffend.
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Denn auch bei Aufnahme eines Zweit-Studiums ist eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die erneute Eröffnung der KVdS für ein "Zweit-Studium" generell nicht vorgesehen. Denn der Student soll nach dem erkennbaren Gesetzeszweck seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen können (Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 22.11.2004 - Az: S 8 KR 608/04 ER). Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit "innerlich" schon einmal vom Gedanken an eine Fortführung seiner Studienzeiten verabschiedet und eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Entscheidend bleibt vielmehr die unwiderrufliche Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 SGG).
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Referenzen
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