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Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen Umzug und erneuter Meldung bei der Beklagten (vom 07.07.2002 bis 29.07.2002).
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Der 1966 geborene, zunächst in O. wohnhafte Kläger war vom 01.07.1994 bis 30.11.2001 und vom 14.01.2002 bis 30.06.2002 versicherungspflichtig beschäftigt, meldete sich am 27.06.2002 bei der Dienststelle der Beklagten in O. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 28.06.2002 sprach der Kläger in der Dienststelle in O. bei Frau K. vor, die über das Gespräch vermerkte, der Kläger verziehe ab 06.07.2002 nach L., O. Str. (wobei als zweiter Buchstabe ein „r" anstelle richtigerweise „ch" aufgenommen wurde) und sie habe auf umgehende Meldung beim zuständigen Arbeitsamt hingewiesen.
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Am 30.07.2002 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt R., Außenstelle B., arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
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Mit Schreiben vom 13.08.2002, eingegangen in der Dienststelle der Beklagten in O. am 14.08.2002 und von dort nach R. weitergeleitet, führte der Kläger in einem mit „Widerspruch" betitelten Schreiben aus, in B. sei ihm gesagt worden, dass er für die Zeit zwischen Umzug und Meldung in B. kein Arbeitslosengeld erhalte, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe Frau K. so verstanden, dass er sich mit der Verdienstbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers beim zuständigen Arbeitsamt melden müsse. Da er die Verdienstbescheinigung erst Ende Juli bekommen habe, habe er sich am 30.07.2002 mit den Unterlagen dort gemeldet. Es sei durchaus möglich, dass er Frau K. missverstanden habe. Allerdings habe er sich im Juli arbeitslos gemeldet und in O. seine neue Anschrift mitgeteilt. Gegen die angekündigte Verweigerung der Zahlung von Arbeitslosengeld für Juli lege er Widerspruch ein.
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Die Beklagte (Arbeitsamt O.) gewährte mit Bescheid vom 03.09.2002 Arbeitslosengeld vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 in Höhe von 30,73 EUR täglich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2002 verwarf die Beklagte (Arbeitsamt R.) den Widerspruch als unzulässig, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht ergangen sei. Mit Bescheid vom 25.09.2002 gewährte die Beklagte (Arbeitsamt R.) wegen Arbeitsaufnahme ab 01.10.2002 Arbeitslosengeld vom 30.07.2002 bis 30.09.2002 in Höhe von 30,73 EUR täglich.
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Mit Schreiben vom 26.09.2002, eingegangen in der Dienststelle B. am 30.09.2002, erklärte das Arbeitsamt O. die Dienststelle in B. ab Meldung für zuständig.
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Am 10.10.2002 beantragte der Kläger Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
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Mit Bescheid vom 14.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger hätte sich nach dem Umzug unverzüglich in B. arbeitslos melden müssen. Diese Meldung sei erst zum 30.07.2002 erfolgt. Davor habe er deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 zurückgewiesen wurde. Aus dem Merkblatt hätte der Kläger erkennen können, dass er sich umgehend nach dem Umzug im Arbeitsamt des neuen Wohnorts hätte erneut melden müssen. Den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblatts habe der Kläger wiederholt durch seine Unterschrift bestätigt.
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Hiergegen erhob der Kläger am 16.04.2003 Klage, wiederholt sein Vorbringen und ergänzt, Frau K. habe nicht darauf hingewiesen, dass er sich unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Verdienstbescheinigung beim neu zuständigen Arbeitsamt erneut arbeitslos melden müsse.
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die Bescheide vom 25.09.2002 und 14.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 07.07.2002 bis 29.07.2002 Arbeitslosengeld zu gewähren.
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Der Kläger habe den Erhalt des Merkblattes und die Kenntnisnahme unterschriftlich bescheinigt. Es sei auch dokumentiert, dass Frau K. den Kläger am 28.06.2002 auf umgehende Meldung beim zuständigen Arbeitsamt hingewiesen habe. Der Kläger habe sich beim Arbeitsamt O. zum 06.07.2002 abgemeldet und seine Verfügbarkeit selbst aufgegeben. Eine Zuständigkeitserklärung beim neu zuständigen Arbeitsamt könne erst dann erfolgen, wenn eine Meldung vorliege. Über den Herstellungsanspruch dürfte dies nicht realisierbar sein. § 310 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sanktioniere dann, wenn die Verfügbarkeit weggefallen sei und vom zuständigen Amt vor der persönlichen Meldung eine Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei und das abgebende Amt die neue Wohnanschrift nicht gekannt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
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Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
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Der Bescheid vom 03.09.2002, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld befristet vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 gewährt hat, ist nicht Streitgegenstand, da er bestandskräftig wurde. Streitgegenstand ist allerdings nicht nur der Bescheid vom 14.01.2003, sondern auch der Bescheid vom 25.09.2002, mit dem die Beklagte dem Kläger nicht nahtlos ab 07.07.2002, sondern erst ab 30.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt hat. Denn noch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat hat der Kläger am 10.10.2002 beantragt, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07. bis 29.07.2002 zu zahlen. Dieser Antrag hätte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ausgelegt werden müssen und nicht als neuerlicher Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Beklagte dann verbeschieden hat.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 hat sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat, § 327 Abs. 1 S. 1 SGB III. Als Arbeitslosmeldung ist die Meldung am 27.06.2002 in der Dienststelle in O. ausreichend gewesen. Zunächst zuständiges Arbeitsamt war unstreitig die Dienststelle in O. Die Dienststelle in B. ist erst mit Zuständigkeitserklärung von O. (im September 2002) zuständig geworden, § 327 Abs. 2 SGB III. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist auch nicht erloschen. Dies bestimmt sich nach § 122 Abs. 2 SGB III und tritt nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit Aufnahme einer Beschäftigung ein, die nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Beide Varianten treffen vorliegend nicht zu.
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Von der Arbeitslosmeldung im Sinne von §§ 117, 122 SGB III ist die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 310 SGB III zu unterscheiden. Danach hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden, wenn für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig wird. Schon sprachlich unterscheidet sich § 310 SGB III von § 122 SGB III, da die erstgenannte Vorschrift nur auf eine Meldung, nicht aber auf eine Arbeitslosmeldung abstellt. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist jedoch die Arbeitslosmeldung (siehe § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt darauf hinweist, dass eine Arbeitslosmeldung nach Umzug erforderlich ist, um Leistungen zu erhalten, und dass der Kläger hierauf auch bei Arbeitslosmeldung in O. am 28.06.2002 nach dem Beratungsvermerk der Frau K. hingewiesen wurde. Denn für diese Sanktion ist eine rechtliche Grundlage erforderlich, die nicht existiert. Aus § 310 SGB III ergibt sich lediglich eine Meldepflicht, eine Sanktion ist nicht geregelt. Deshalb ist § 310 SGB III eine nicht sanktionsbewehrte Ordnungsvorschrift (Niesel, 2. Aufl., § 310 Rdnr. 4; Marschner in GK-SGB III § 310 Rdnr. 6; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 310 Rdnr. 7 ff.; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, § 310 Rdnr. 1 ff. und Eicher aaO, § 327 Rdnr. 14 mwN). Eine gesetzliche Sanktionsvorschrift findet sich insbesondere nicht im SGB III. Weder sind die Voraussetzungen einer Sperrzeit noch einer Säumniszeit im Sinne von §§ 144 f SGB III erfüllt. Insbesondere zeigt § 145 SGB III, der auf § 309 SGB III, die allgemeine Meldepflicht, Bezug nimmt, dass die im Achten Abschnitt geregelten Meldepflichten nicht per se eine Sanktion zur Folge haben, sondern diese ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Ebenfalls vergleichbar sind die Vorschriften von § 37b und § 140 SGB III. Während § 37b SGB III die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung regelt, sanktioniert erst § 140 SGB III ein pflichtwidriges Verhalten. Als Sanktionsvorschrift kommt auch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht in Frage. Eine Sanktionsvorschrift enthält lediglich § 66 SGB I. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Für die Entziehung der Leistung muss also eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I verletzt worden sein. Hierzu bestimmt § 61 SGB I, dass, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen soll. In O. wurde der Kläger bei Arbeitslosmeldung persönlich darauf hingewiesen, sich umgehend in B. zu melden. Fraglich ist schon, ob diese Aufforderung durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt ist. Des weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte mit dem Kläger den Antrag erörtern wollte oder warum die Meldung in B. zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen erforderlich gewesen sein sollte. Denn bei einer Meldung, die Folge des Zuständigkeitswechsels ist, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über die Leistung notwendige Maßnahme (Steinmeyer, aaO Rdnr. 8). Aber jedenfalls wäre gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Entziehung oder Versagung des Arbeitslosengeldes nur möglich, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der allgemeine Hinweis in Merkblättern kann hierfür nicht ausreichen und einen schriftlichen Hinweis an den Kläger gibt es nicht, nur die persönliche Erklärung der Frau K. Deshalb scheidet auch § 66 SGB I als Sanktionsvorschrift aus. Letztlich liegt es in der Organisationsverantwortung der Beklagten, nach einem Zuständigkeitswechsel der wohnortnahen Dienststelle die neue Wohnanschrift des Arbeitslosen unverzüglich mitzuteilen (Behrend in Eicher/Schlegel, § 310 Rdnr. 20).
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Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
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Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
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Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht gem. § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der unter anderem Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III.
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Gem. § 152 Nr. 2 SGB III wurde die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können. Dieser Ermächtigung kam der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit nach und hat die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 erlassen. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
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Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
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Tatsächlich bestehen zunächst Zweifel, ob der Kläger noch arbeitslos war. Denn der Wortlaut von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III verlangt immerhin, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. Der Wortlaut legt also nahe, dass Ortsnähe zur Beklagten, hier der zuständigen Dienststelle O., vorliegen muss. Denn die Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss im Verhältnis zu dem Arbeitsamt gegeben sein, bei dem der Leistungsantrag rechtmäßig gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92; BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Allerdings hat der Gesetzgeber die genauere Ausgestaltung der Anforderungen von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III durch die Anordnungsermächtigung in § 152 SGB III der Beklagten überlassen. Die EAO stellt in § 1 Abs. 1 zwar darauf ab, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich das Arbeitsamt aufzusuchen und mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung zu treten. Allerdings hat der Arbeitslose deshalb (nur) gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass er an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum ohne Weiteres. Denn er hat der Dienststelle in O. schon bei Arbeitslosmeldung im Juni 2002 den Umzug mit konkretem Umzugsdatum und genauer neuer Adresse mitgeteilt. Dass die Beklagte den Straßennamen leicht verfälscht vermerkt hat, hindert in der Regel eine Postzustellung nicht. Der Aufenthalt zumindest innerhalb des Einzugsbereichs der Dienststelle der Beklagten ist auch nicht erforderlich, um sich zeit- und ortsnah, bzw. nach § 1 Abs. 1 S. 1 EAO unverzüglich, bei der Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einem Maßnahmeträger zu melden (aA BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 316/00; offener formuliert BSG SozR 4100 § 103 Nr 36: „täglich . (per) Briefpost erreichbar und entsprechend rasch zum Antritt der Beschäftigung in der Lage"; die Frage der objektiven Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, der anstelle der Meldung beim neuen Wohnort seine neue Anschrift unverzüglich bekannt gibt, ist ausdrücklich offengelassen in BSG SozR 4100 § 103 Nr 36). Nach dem Wortlaut erscheint zunächst das Wort „unverzüglich" strengere Anforderungen zu stellen als das Wort „ortsnah". Es kann offen bleiben, ob die Beklagte ermächtigt war, strengere Voraussetzungen zu fordern als der zu einer Anordnung ermächtigende Gesetzeswortlaut. Denn der Kläger erfüllt auch die strengere Voraussetzung der „Unverzüglichkeit". Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitslosen eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Angemessen erscheint im Hinblick auf die Anforderung von § 1 Abs. 1 S. 2 EAO jedenfalls eine Reaktionszeit von einem Tag. Da der Kläger, um die Entfernung von 550 km von seinem Wohnort zur Dienststelle der Beklagten (oder potentiellen Arbeitgebern im Raum O.) zurücklegen zu können, nur ca. einen halben Tag benötigt, ist er somit in der Lage gewesen, noch unverzüglich zu reagieren.
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Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Dienststelle O. verneinen, wäre nach Auffassung der Kammer die Verfügbarkeit für die Dienststelle B. gegeben. Denn in deren Bezirk hat der Kläger gewohnt. Zwar hatte die Dienststelle B. keine Kenntnis von der Existenz und Arbeitslosigkeit des Klägers. Allerdings hätte die Dienststelle O. diejenige in B. früher für zuständig erklären können und müssen. Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig bewirkt haben, dass den Betroffenen ein Recht nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Schließlich muss der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, das heißt die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetroffenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang) (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Allerdings können mit den Rechtsfolgen dieses Anspruchs nur rechtlich zulässige Folgen fingiert werden, nicht jedoch tatsächliche Lebenssachverhalte. Hintergrund dieser Differenzierung ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das es nicht zulässt, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in Breithaupt 2004, 930 ff.). Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich ein Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers also nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht. Begebenheiten tatsächlicher Art, die nicht der Gestaltung durch Verwaltungsakte der Beklagten zugängig sind, können nicht im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Daher kann weder eine fehlende Arbeitslosmeldung noch eine fehlende Anwartschaftszeit noch fehlende Verfügbarkeit im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG aaO). Vorliegend wäre zunächst eine frühere Zuständigkeitserklärung herzustellen, abgegeben von der Dienststelle O. an die Dienststelle B. Diese liegt unzweifelhaft in der Verfügungsmacht der Beklagten und erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Schlegel, § 327 Rdnr. 14). Als der Kläger der Beklagten das Umzugsdatum und die neue Anschrift mitgeteilt hat, war dies ein Antrag gemäß § 327 Abs. 2 SGB III, die Dienststelle B. für zuständig zu erklären. Dem hätte die Beklagte – entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I, der nach dem Wortlaut für die unverzügliche Weiterleitung bei unzuständigen Trägern gestellter Anträge gilt, unverzüglich nachkommen müssen, da ihr das konkrete Umzugsdatum bekannt war. Wird rückwirkend die Zuständigkeit der Dienststelle B. fingiert, hätte das allerdings auch erfordert, dass die Dienststelle B. in der Lage gewesen wäre, Vermittlungsversuche für den Kläger vorzunehmen (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92). Obwohl solche tatsächlichen Begebenheiten grundsätzlich nach bislang nicht in Frage gestellter Rechtsprechung nicht als Rechtsfolge eines Herstellungsanspruchs in Betracht kommen (s.o.), muss die Herstellung solcher tatsächlicher Begebenheiten ausnahmsweise hier möglich sein. Denn die Verfügbarkeit von Seiten des Klägers steht nicht in Frage, sondern nur die Inanspruchnahme durch die Beklagte. Dieses Ergebnis kann im vorliegenden Fall damit begründet werden, dass der Fehler der Beklagten, das fehlende frühere Handeln der Dienststelle O., unmittelbar weiterwirkt und somit die fehlende frühere Vermittlungsmöglichkeit der Dienststelle B. noch dem Tatbestandsbereich des Herstellungsanspruchs und nicht seinem Rechtsfolgenbereich zugeordnet werden kann. Im übrigen kann eine Herstellung dieser Tatsache nach dem Urteil des BSG vom 19.01.2005 (B 11a/11 AL 41/04 R) wohl in Betracht kommen: Im dort zu entscheidenden Fall ist noch ungeklärt, ob eine Arbeitslose am 15.08.2000 noch vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten vorgesprochen hat und wie ggf. diese Vorsprache zu werten ist; eine Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 zum 12.12.2000, nach Erlöschen des Anspruchs, ist nachgewiesen. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, u.a. mit dem Hinweis, dass ggf. weiter zu klären sei, „ab genau welchem Zeitpunkt das Arbeitsamt auf Grund einer Arbeitslosmeldung der Klägerin in der Lage war, mit Vermittlungsbemühungen zu beginnen." Deshalb ist nicht nur zu prüfen, ab wann die Beklagte auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 mit Vermittlungsbemühungen beginnen konnte, sondern auch, ob sie in der Lage war (bzw. eigentlich: gewesen wäre), auf Grund einer Arbeitslosmeldung damit zu beginnen. Der gewählte Wortlaut lässt also offen, auf welche Meldung abzustellen ist („auf Grund einer Arbeitslosmeldung" statt z.B.: „auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000") und deutet somit darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Seiten der Beklagten herstellbar sein muss.
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Nach alledem ist die Klage begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
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Der Bescheid vom 03.09.2002, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld befristet vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 gewährt hat, ist nicht Streitgegenstand, da er bestandskräftig wurde. Streitgegenstand ist allerdings nicht nur der Bescheid vom 14.01.2003, sondern auch der Bescheid vom 25.09.2002, mit dem die Beklagte dem Kläger nicht nahtlos ab 07.07.2002, sondern erst ab 30.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt hat. Denn noch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat hat der Kläger am 10.10.2002 beantragt, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07. bis 29.07.2002 zu zahlen. Dieser Antrag hätte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ausgelegt werden müssen und nicht als neuerlicher Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Beklagte dann verbeschieden hat.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 hat sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat, § 327 Abs. 1 S. 1 SGB III. Als Arbeitslosmeldung ist die Meldung am 27.06.2002 in der Dienststelle in O. ausreichend gewesen. Zunächst zuständiges Arbeitsamt war unstreitig die Dienststelle in O. Die Dienststelle in B. ist erst mit Zuständigkeitserklärung von O. (im September 2002) zuständig geworden, § 327 Abs. 2 SGB III. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist auch nicht erloschen. Dies bestimmt sich nach § 122 Abs. 2 SGB III und tritt nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit Aufnahme einer Beschäftigung ein, die nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Beide Varianten treffen vorliegend nicht zu.
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Von der Arbeitslosmeldung im Sinne von §§ 117, 122 SGB III ist die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 310 SGB III zu unterscheiden. Danach hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden, wenn für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig wird. Schon sprachlich unterscheidet sich § 310 SGB III von § 122 SGB III, da die erstgenannte Vorschrift nur auf eine Meldung, nicht aber auf eine Arbeitslosmeldung abstellt. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist jedoch die Arbeitslosmeldung (siehe § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt darauf hinweist, dass eine Arbeitslosmeldung nach Umzug erforderlich ist, um Leistungen zu erhalten, und dass der Kläger hierauf auch bei Arbeitslosmeldung in O. am 28.06.2002 nach dem Beratungsvermerk der Frau K. hingewiesen wurde. Denn für diese Sanktion ist eine rechtliche Grundlage erforderlich, die nicht existiert. Aus § 310 SGB III ergibt sich lediglich eine Meldepflicht, eine Sanktion ist nicht geregelt. Deshalb ist § 310 SGB III eine nicht sanktionsbewehrte Ordnungsvorschrift (Niesel, 2. Aufl., § 310 Rdnr. 4; Marschner in GK-SGB III § 310 Rdnr. 6; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 310 Rdnr. 7 ff.; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, § 310 Rdnr. 1 ff. und Eicher aaO, § 327 Rdnr. 14 mwN). Eine gesetzliche Sanktionsvorschrift findet sich insbesondere nicht im SGB III. Weder sind die Voraussetzungen einer Sperrzeit noch einer Säumniszeit im Sinne von §§ 144 f SGB III erfüllt. Insbesondere zeigt § 145 SGB III, der auf § 309 SGB III, die allgemeine Meldepflicht, Bezug nimmt, dass die im Achten Abschnitt geregelten Meldepflichten nicht per se eine Sanktion zur Folge haben, sondern diese ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Ebenfalls vergleichbar sind die Vorschriften von § 37b und § 140 SGB III. Während § 37b SGB III die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung regelt, sanktioniert erst § 140 SGB III ein pflichtwidriges Verhalten. Als Sanktionsvorschrift kommt auch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht in Frage. Eine Sanktionsvorschrift enthält lediglich § 66 SGB I. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Für die Entziehung der Leistung muss also eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I verletzt worden sein. Hierzu bestimmt § 61 SGB I, dass, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen soll. In O. wurde der Kläger bei Arbeitslosmeldung persönlich darauf hingewiesen, sich umgehend in B. zu melden. Fraglich ist schon, ob diese Aufforderung durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt ist. Des weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte mit dem Kläger den Antrag erörtern wollte oder warum die Meldung in B. zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen erforderlich gewesen sein sollte. Denn bei einer Meldung, die Folge des Zuständigkeitswechsels ist, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über die Leistung notwendige Maßnahme (Steinmeyer, aaO Rdnr. 8). Aber jedenfalls wäre gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Entziehung oder Versagung des Arbeitslosengeldes nur möglich, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der allgemeine Hinweis in Merkblättern kann hierfür nicht ausreichen und einen schriftlichen Hinweis an den Kläger gibt es nicht, nur die persönliche Erklärung der Frau K. Deshalb scheidet auch § 66 SGB I als Sanktionsvorschrift aus. Letztlich liegt es in der Organisationsverantwortung der Beklagten, nach einem Zuständigkeitswechsel der wohnortnahen Dienststelle die neue Wohnanschrift des Arbeitslosen unverzüglich mitzuteilen (Behrend in Eicher/Schlegel, § 310 Rdnr. 20).
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Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
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Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
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Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht gem. § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der unter anderem Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III.
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Gem. § 152 Nr. 2 SGB III wurde die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können. Dieser Ermächtigung kam der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit nach und hat die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 erlassen. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
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Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
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Tatsächlich bestehen zunächst Zweifel, ob der Kläger noch arbeitslos war. Denn der Wortlaut von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III verlangt immerhin, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. Der Wortlaut legt also nahe, dass Ortsnähe zur Beklagten, hier der zuständigen Dienststelle O., vorliegen muss. Denn die Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss im Verhältnis zu dem Arbeitsamt gegeben sein, bei dem der Leistungsantrag rechtmäßig gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92; BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Allerdings hat der Gesetzgeber die genauere Ausgestaltung der Anforderungen von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III durch die Anordnungsermächtigung in § 152 SGB III der Beklagten überlassen. Die EAO stellt in § 1 Abs. 1 zwar darauf ab, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich das Arbeitsamt aufzusuchen und mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung zu treten. Allerdings hat der Arbeitslose deshalb (nur) gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass er an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum ohne Weiteres. Denn er hat der Dienststelle in O. schon bei Arbeitslosmeldung im Juni 2002 den Umzug mit konkretem Umzugsdatum und genauer neuer Adresse mitgeteilt. Dass die Beklagte den Straßennamen leicht verfälscht vermerkt hat, hindert in der Regel eine Postzustellung nicht. Der Aufenthalt zumindest innerhalb des Einzugsbereichs der Dienststelle der Beklagten ist auch nicht erforderlich, um sich zeit- und ortsnah, bzw. nach § 1 Abs. 1 S. 1 EAO unverzüglich, bei der Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einem Maßnahmeträger zu melden (aA BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 316/00; offener formuliert BSG SozR 4100 § 103 Nr 36: „täglich . (per) Briefpost erreichbar und entsprechend rasch zum Antritt der Beschäftigung in der Lage"; die Frage der objektiven Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, der anstelle der Meldung beim neuen Wohnort seine neue Anschrift unverzüglich bekannt gibt, ist ausdrücklich offengelassen in BSG SozR 4100 § 103 Nr 36). Nach dem Wortlaut erscheint zunächst das Wort „unverzüglich" strengere Anforderungen zu stellen als das Wort „ortsnah". Es kann offen bleiben, ob die Beklagte ermächtigt war, strengere Voraussetzungen zu fordern als der zu einer Anordnung ermächtigende Gesetzeswortlaut. Denn der Kläger erfüllt auch die strengere Voraussetzung der „Unverzüglichkeit". Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitslosen eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Angemessen erscheint im Hinblick auf die Anforderung von § 1 Abs. 1 S. 2 EAO jedenfalls eine Reaktionszeit von einem Tag. Da der Kläger, um die Entfernung von 550 km von seinem Wohnort zur Dienststelle der Beklagten (oder potentiellen Arbeitgebern im Raum O.) zurücklegen zu können, nur ca. einen halben Tag benötigt, ist er somit in der Lage gewesen, noch unverzüglich zu reagieren.
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Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Dienststelle O. verneinen, wäre nach Auffassung der Kammer die Verfügbarkeit für die Dienststelle B. gegeben. Denn in deren Bezirk hat der Kläger gewohnt. Zwar hatte die Dienststelle B. keine Kenntnis von der Existenz und Arbeitslosigkeit des Klägers. Allerdings hätte die Dienststelle O. diejenige in B. früher für zuständig erklären können und müssen. Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig bewirkt haben, dass den Betroffenen ein Recht nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Schließlich muss der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, das heißt die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetroffenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang) (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Allerdings können mit den Rechtsfolgen dieses Anspruchs nur rechtlich zulässige Folgen fingiert werden, nicht jedoch tatsächliche Lebenssachverhalte. Hintergrund dieser Differenzierung ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das es nicht zulässt, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in Breithaupt 2004, 930 ff.). Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich ein Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers also nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht. Begebenheiten tatsächlicher Art, die nicht der Gestaltung durch Verwaltungsakte der Beklagten zugängig sind, können nicht im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Daher kann weder eine fehlende Arbeitslosmeldung noch eine fehlende Anwartschaftszeit noch fehlende Verfügbarkeit im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG aaO). Vorliegend wäre zunächst eine frühere Zuständigkeitserklärung herzustellen, abgegeben von der Dienststelle O. an die Dienststelle B. Diese liegt unzweifelhaft in der Verfügungsmacht der Beklagten und erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Schlegel, § 327 Rdnr. 14). Als der Kläger der Beklagten das Umzugsdatum und die neue Anschrift mitgeteilt hat, war dies ein Antrag gemäß § 327 Abs. 2 SGB III, die Dienststelle B. für zuständig zu erklären. Dem hätte die Beklagte – entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I, der nach dem Wortlaut für die unverzügliche Weiterleitung bei unzuständigen Trägern gestellter Anträge gilt, unverzüglich nachkommen müssen, da ihr das konkrete Umzugsdatum bekannt war. Wird rückwirkend die Zuständigkeit der Dienststelle B. fingiert, hätte das allerdings auch erfordert, dass die Dienststelle B. in der Lage gewesen wäre, Vermittlungsversuche für den Kläger vorzunehmen (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92). Obwohl solche tatsächlichen Begebenheiten grundsätzlich nach bislang nicht in Frage gestellter Rechtsprechung nicht als Rechtsfolge eines Herstellungsanspruchs in Betracht kommen (s.o.), muss die Herstellung solcher tatsächlicher Begebenheiten ausnahmsweise hier möglich sein. Denn die Verfügbarkeit von Seiten des Klägers steht nicht in Frage, sondern nur die Inanspruchnahme durch die Beklagte. Dieses Ergebnis kann im vorliegenden Fall damit begründet werden, dass der Fehler der Beklagten, das fehlende frühere Handeln der Dienststelle O., unmittelbar weiterwirkt und somit die fehlende frühere Vermittlungsmöglichkeit der Dienststelle B. noch dem Tatbestandsbereich des Herstellungsanspruchs und nicht seinem Rechtsfolgenbereich zugeordnet werden kann. Im übrigen kann eine Herstellung dieser Tatsache nach dem Urteil des BSG vom 19.01.2005 (B 11a/11 AL 41/04 R) wohl in Betracht kommen: Im dort zu entscheidenden Fall ist noch ungeklärt, ob eine Arbeitslose am 15.08.2000 noch vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten vorgesprochen hat und wie ggf. diese Vorsprache zu werten ist; eine Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 zum 12.12.2000, nach Erlöschen des Anspruchs, ist nachgewiesen. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, u.a. mit dem Hinweis, dass ggf. weiter zu klären sei, „ab genau welchem Zeitpunkt das Arbeitsamt auf Grund einer Arbeitslosmeldung der Klägerin in der Lage war, mit Vermittlungsbemühungen zu beginnen." Deshalb ist nicht nur zu prüfen, ab wann die Beklagte auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 mit Vermittlungsbemühungen beginnen konnte, sondern auch, ob sie in der Lage war (bzw. eigentlich: gewesen wäre), auf Grund einer Arbeitslosmeldung damit zu beginnen. Der gewählte Wortlaut lässt also offen, auf welche Meldung abzustellen ist („auf Grund einer Arbeitslosmeldung" statt z.B.: „auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000") und deutet somit darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Seiten der Beklagten herstellbar sein muss.
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Nach alledem ist die Klage begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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