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Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten in Höhe von 385 EUR vorgenommene Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 315 EUR.
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Der 1966 geborene Kläger war vom 01.10.2002 bis 31.05.2003 und vom 15.08.2003 bis 31.12.2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete in der Probezeit durch Kündigung vom 16.12.2003, die dem Kläger am 16.12.2003 persönlich übergeben wurde. Im Kündigungsschreiben wird darauf hingewiesen, „dass das Arbeitslosengeld gekürzt werden kann falls Sie sich nicht unverzüglich beim Arbeitsamt melden."
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Am 30.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
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Mit Bescheid vom 10.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei der Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Der Kläger hätte sich spätestens am 20.12.2003 arbeitsuchend melden müssen, damit sei die Meldung um elf Tage zu spät erfolgt und der Anspruch mindere sich um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung und damit insgesamt um 385 EUR. Die Minderung beginne am 01.01.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 26.01.2004 beendet.
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Mit Bescheid vom 17.02.2004 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 615 EUR wöchentlich und nahm die angekündigte Minderung vor.
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Gegen den Bescheid vom 10.02.2004 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der letzte Arbeitstag sei der 20.12.2003 gewesen. Vorher habe er sich nicht melden können. Nach telefonischer Auskünfte mehrerer Agenturen werde als unverzügliche Meldung noch eine Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen angesehen. Im Übrigen halte er es nicht für möglich, Samstage, Sonn- und Feiertage anzurechnen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldepflicht entstehe am 17.12.2003 und als Verspätungstage seien alle Kalendertage ab dem Tag zu berücksichtigen, der nach dem Tag liege, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen bis einschließlich dem Tag, an dem die Meldung tatsächlich erfolgt sei. Der Arbeitgeber hätte den Kläger freizustellen gehabt. Im Übrigen habe sich der Kläger auch nicht innerhalb von sieben Kalendertagen gemeldet.
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Hiergegen erhob der Kläger am 26.03.2004 Klage. Er trägt vor, nach der Auslegungsinformation der Beklagten, Agentur für Arbeit A., auf der Internet-Homepage gelte die Meldung als unverzüglich erfolgt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Frist beginne damit am 17.12.2003 und ende am 23.12.2003. Der erste Verspätungstag sei der 24.12.2003 gewesen, an diesem Tag sei das Arbeitsamt bis einschließlich 28.12.2003 geschlossen gewesen. Somit seien lediglich 70 EUR leistungskürzend in Abzug zu bringen.
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die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 insoweit aufzuheben, als die Beklagte das Arbeitslosengeld um 315 EUR gemindert hat.
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Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
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Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
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Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
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Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
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Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
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Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
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Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
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Bei der Berechnung der Verspätungstage sind allerdings Feiertage und Wochenenden herauszurechnen. Denn zum einen spricht hierfür der Wortlaut. Der Gesetzgeber verwendet in § 140 SGB III das Wort „Tag" und damit eine andere Formulierung als z.B. in § 139 SGB III (bzw. ab 01.01.2005 in § 134 SGB III), der auf „Kalendertage" abstellt (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f.). Zum anderen ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, den Versicherten möglichst frühzeitig in Arbeit zu vermitteln. Vermittlungsbemühungen der Beklagten können nur an Wochentagen unternommen werden, weshalb eine verspätete Meldung an Feiertagen und Wochenenden keine Auswirkungen haben kann (Spellbrink aaO Rdnr. 30 f., Winkler in Gagel, SGB III, EL 23 § 140 Rdnr. 6; aA SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2004, S 18 AL 3419/04). Dies ist vergleichbar mit der Frage, wann ein Arbeitsloser verfügbar bzw. erreichbar sein muss. Gemäß §§ 119, 152 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R). Das Erfordernis, die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, entfällt wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten an einem Sonntag. Ebenfalls hat an diesen Tagen die Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme keine praktische Relevanz (BSG, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
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Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
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Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
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Die Klage ist daher begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mindert sich gemäß §§ 37b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lediglich um 70 EUR und nicht um 385 EUR.
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Streitgegenstand sind die Bescheide vom 10.02.2004 und 17.02.2004. Auch das Schreiben vom 10.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Bewilligungsbescheid vom 17.02.2004 verfügt. Allerdings enthält das Schreiben vom 10.02.2004 insofern eine zusätzliche Regelung, als nur aus diesem Schreiben ersichtlich ist, von wann bis wann sich der Anspruch mindert und in welcher Höhe insgesamt (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04, anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R).
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Unstreitig erfüllt der Kläger ab 01.01.2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn er war arbeitslos, hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt, § 117 Abs. 1 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung).
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Das Arbeitslosengeld des Klägers hat sich zwar gemindert, jedoch nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gemäß § 140 S. 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Gemäß § 140 Satz 2 SGB III (in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt. Dem Kläger wurde am 16.12.2003 die Kündigung zum 31.12.2003 ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt hatte er deshalb Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Zusätzlich enthielt die Kündigung den Hinweis auf die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Beklagten zu melden.
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Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04). Denn der Wortlaut ist eindeutig, der Gesetzgeber hätte ohne weiteres eine andere Formulierung wählen können.
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Die konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben hier zunächst folgendes: Der Kläger war nach Erhalt der Kündigung am 16.12.2003 (nur) noch bis 20.12.2003 beschäftigt. Bei einem solchen Sachverhalt erscheint es sinnwidrig, zunächst vom Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 3 SGB III eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zur Vornahme der Meldung nach § 37b SGB III zu verlangen, obwohl innerhalb kurzer Zeit die Freistellung erfolgt. Deshalb ist es vorliegend angemessen, die Meldung erst nach Beschäftigungsende vorzunehmen.
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Im übrigen erscheint es angemessen, im Sinne einer einfachen und einheitlichen Handhabung der Vorschrift, die Frist abstrakt auf sieben Kalendertage auszudehnen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages gefordert (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III - Arbeitsförderung, EL 43 § 37b Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004, L 5 AL 3812/04 („unverzüglich nach Kenntnis"), anhängig BSG B 7a/7 AL 94/04 R). Dennoch hält die Kammer eine Handlungsfrist von sieben Kalendertagen für angemessen. Denn eine Reaktionsfrist von sieben Tagen billigt die Kammer auch Arbeitslosen zu, die ein Stellenangebot von der Beklagten erhalten haben, um sich bei dem potentiellen Arbeitgeber zu melden (ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000, L 1 AL 52/99; aA, allerdings dort nicht entscheidungserheblich, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04, nachfolgend BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R). Des weiteren ist zu beachten, dass Kündigungsfristen üblicherweise länger als im vorliegenden Fall sind. Mit einer Frist von sieben Kalendertagen erscheint das Verhältnis von Kündigungsfrist zu Meldefrist ausgewogen. Letztlich wesentlich für die Frage, wie das Wort „unverzüglich" ausgelegt werden muss, ist für die Kammer der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen (BT-Dr. 15/25, S.27). Um der Beklagten mit Vermittlungsbemühungen die Chance geben zu können, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist zwar eine Meldung vor Ablauf der Kündigungsfrist erforderlich. Allerdings können Vermittlungsbemühungen, die sieben Kalendertage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses beginnen, diesen Zweck erreichen. Damit kann die Minderung erst beginnen, sobald die Meldung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann und die angemessene Reaktionszeit verstrichen ist. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen angemessen ist. Denn nach der Internetinformation der Agentur für Arbeit A. und der gerichtsbekannten Praxis der Agenturen im Gerichtsbezirk wird von einer Minderung abgesehen, wenn die Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt. Ebenfalls sehen die Durchführungsanweisungen der Beklagten (26. Erg.Lfg 06/2003) vor, dass die Meldung als unverzüglich erfolgt gilt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses vorgenommen wird. Damit gesteht die Beklagte bundeseinheitlich eine Reaktionszeit von sieben Kalendertagen zu, allerdings nur denjenigen, die sich innerhalb dieser Zeit melden. Der Kläger hätte sich damit spätestens am 23.12.2003, einem Dienstag, arbeitsuchend melden müssen. Da sich der Kläger erst am 30.12.2003 (einem Dienstag) gemeldet hat, hat er sich zu spät gemeldet.
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Damit ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 24. bis 28.12.2003 nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben zwei Verspätungstage, nämlich der 23. und 29.12.2003.
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Nach alledem mindert sich aufgrund des Bemessungsentgelts von 615 EUR der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nur um 2 x 35 EUR, also 70 EUR. Die darüber hinausgehende Minderung von 315 EUR war aufzuheben.
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Die Klage ist daher begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf die entgegenstehenden Urteile des LSG Baden-Württemberg, die noch nicht rechtskräftig sind, und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, über die das BSG mit Urteilen vom 25.05.2005 noch nicht entschieden hat, war die Berufung zuzulassen, § 144 SGG.
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