Urteil vom Sozialgericht Ulm - S 1 P 2871/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 171.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten, mit dem die Pflegevergütungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 festgesetzt wurden.
Die Klägerin betreibt seit über fünf Jahrzehnten das Pflege- und Behindertenheim L. R. in E. als eine Einrichtung der Alten- und Behindertenhilfe. Für die Bewohner stehen 138 Plätze zur Verfügung, die sich auf 31 Einzelzimmer, 92 Plätze in Doppelzimmern sowie 15 Plätze in Mehrbettzimmern verteilen.
In dem in Rede stehenden Zeitraum waren nach den Angaben der Klägerin ca. 70 vom Hundert (v.H.) der Heimbewohner den Pflegestufen I - III zugeordnet, für die restlichen 30 v.H. ist keine Pflegestufe festgestellt. 90 v.H. Bewohner aller Pflegestufen weisen nach dem Vorbringen der Klägerin psychiatrische Besonderheiten auf. Bei etwa 54 Bewohner seien nach des Einschätzung eines mit der Klägerin zusammenarbeitenden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nach der Cohen-Mansfield-Skala schwere Verhaltensauffälligkeiten festzustellen. Die Bewohner leben ausgehend vom Konzept der Integration bunt gemischt in den drei Gebäuden des Heimkomplexes. Die Tagesstrukturierung orientiert sich an dem individuellen Bedarf des jeweiligen Heimbewohners.
Der Schwerpunkt der Betreuung liegt bei den Bewohnern in der Pflege und nicht in der Eingliederung. Die Klägerin verfügt über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der mit den Landesverbänden der Pflegekassen (Kostenträger) geschlossen wurde und der zum 01.02.2000 in Kraft getreten ist. Der nach § 75 Abs. 1 SGB XI am 12.12.1996 für das Land Baden-Württemberg geschlossene Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege (RV) erfuhr am 09.07.2002 mit Wirkung zum 01.07.2002 eine Änderung. Diese Änderung wurde durch den Schiedsspruch der Beklagten am 11.09.2002 für verbindlich erklärt. Nach § 17 Abs. 2 RV gelten folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung (Bandbreiten):
Pflegestufe I:
1:3,96 bis 1:3,13;
Pflegestufe II:
1:2,83 bis 1:2,23;
Pflegestufe III:
1:2,08 bis 1:1,65.
Mit Wirkung ab 01.09.2003 schloss die Klägerin mit den Kostenträgern gemäß § 80a SGB XI eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) und eine Vergütungsvereinbarung. Es gelten danach für die vollstationäre Dauerpflege gemäß § 43 SGB XI - und der Vollständigkeit halber mitgeteilt - für die Bewohner nach BSHG bzw. SGB XII folgende Entgelte:
Pflegestufe
Pflegevergütung
Unterkunft/Verpflegung
Gesamt
                          
0
34,86 EUR
19,40 EUR
54,26 EUR
I
43,00 EUR
19,40 EUR
62,40 EUR
II
56,50 EUR
19,40 EUR
75,90 EUR
III
72,00 EUR
19,40 EUR
91,40 EUR
Der Personalschlüssel des Rahmenvertrags (oberer Bereich der Bandbreite) wurde übernommen.
Mit Schreiben vom 29.12.2004 legte die Klägerin den Kostenträgern eine Pflegesatzkalkulation zum Antrag auf Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI und BSHG sowie zum Abschluss einer LQV nach § 80a SGB XI vor. Die in ihrer Einrichtung betreute Bewohnerschaft habe einen zusätzlichen Hilfebedarf, ob dieser Hilfebedarf ausschließlich über SGB XI-Leistungen gedeckt werde oder ob ein zusätzlicher Eingliederungszuschlag zu vereinbaren sei, sei letztlich egal. Sie benötige jedenfalls mehr Personal als üblich. Die von ihr ermittelten Entgelte sollten Grundlage für die zu führenden Pflegesatzverhandlungen sein. In dem Antrag waren die Belegung und die Belegungsstruktur, die Personalbesetzung und die Personalkosten, die Sachkosten sowie die Kostenrechnung gemäß Pflege-Buchführungsverordnung dargestellt und der Entwurf einer LQV beigefügt.
10 
Die Kostenträger boten der Klägerin folgende Entgelte an:
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Pflegestufe
Pflegevergütung
Unterkunft/Verpflegung
Gesamt
                          
0
35,10 EUR
19,50 EUR
54,60 EUR
I
43,20 EUR
19,50 EUR
62,70 EUR
II
56,60 EUR
19,50 EUR
76,10 EUR
III
72,70 EUR
19,50 EUR
92,20 EUR
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Sie lehnten zugleich Verhandlungen über eine Änderung der LQV und damit zusammenhängend eine Vereinbarung des von der Klägerin gewünschten höheren Personalschlüssels zur Erlangung einer höheren Pflegevergütung ab.
13 
Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18.05.2005 an die nach § 76 SGB XI gebildete Schiedsstelle (= Beklagte), benannte die Pflegesatzparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI (= Kostenträger), fügte den Entgeltantrag und den Entwurf einer LQV vom 29.12.2004, die Niederschrift über die gescheiterte Verhandlung vom 24.02.2005 sowie eine Preisvergleichsliste über 39 Heime im O-Kreis ohne Leistungsinhalte bei und beantragte die Herbeiführung einer Entscheidung der Schiedsstelle, und zwar zum einen
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1. die Festsetzung von Entgelten bei Beibehaltung der Personalschlüssel Pflege/Betreuung der derzeitigen LQV für die Bewohner ohne zusätzlichen Hilfebedarf
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Pflegevergütungen
Personalschlüssel
 EUR
Pflegestufe 0 (nachrichtlich)
4,47
38,00
Pflegestufe I
3,13
46,50
Pflegestufe II
2,23
59,50
Pflegestufe III
1,65
76,00
Entgelt Unterkunft/Verpflegung
        
20.80
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2. und zum anderen die Festsetzung des verbesserten Personalschlüssels als Leistungsbestandteil der LQV für diejenigen Bewohner, die auf der Basis der Merkmale der Cohen-Mansfield-Skala einen erhöhten Hilfebedarf aufweisen, woraus sich die folgenden Ergebnisse der Vergütungen berechnen ließen:
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Pflegevergütungen
Personalschlüssel
 EUR
Pflegestufe 0 (nachrichtlich)
4,00
40,84
Pflegestufe I
2,90
49,25
Pflegestufe II
2,00
65,11
Pflegestufe III
1,50
80,26
Entgelt Unterkunft/Verpflegung
        
20.80
18 
Zum Antrag Ziff. 2 führte die Klägerin aus, es sei ihr Ziel, für die Bewohnerschaft, die nach der Cohen-Mansfield-Skala schwere Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen, eine höhere Personalbemessung in die LQV aufzunehmen und über die Pflegesätze refinanziert zu erhalten.
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Die Schiedsstelle übersandte den Antrag samt Anlagen den am Verfahren beteiligten Kosten- oder Leistungsträgern, die sich schriftlich äußerten. Sie beantragten, die Forderung der Klägerin zurückzuweisen und die auf den am 01.09.2003 vereinbarten Personalschlüsseln errechneten Entgelte von
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Pflegestufe I
43,20 EUR
Personalschlüssel: 1:3,13
Pflegestufe II
56,60 EUR
Personalschlüssel: 1:2,23
Pflegestufe III
72,70 EUR
Personalschlüssel: 1:1,65
Unterkunft/Verpflegung
19,50 EUR
Personalschlüssel: 1:5,90
L/V
        
Personalschlüssel: 1:1,30
(nachrichtlich: 0/G
35,10 EUR)
        
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festzusetzen. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, die von der Klägerin vorgenommene Einteilung der Bewohner nach Verhaltensauffälligkeiten ergebe keine Handlungsrelevanz. Der seit dem 01.02.2000 geltende Versorgungsvertrag umfasse sämtliche Bewohner der Einrichtung. Es sei kein gesonderter Versorgungsvertrag nach § 17 Abs. 3 bzw. 4 RV geschlossen worden. Der von der Klägerin geforderte verbesserte Personalschlüssel habe keine rechtliche Grundlage, weil keine Veränderung in der Situation eingetreten sei, die eine andere Beurteilung notwendig machen würde. Die Klägerin habe im Jahr 2003 eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, bei der die Personalbandbreiten des § 17 Abs. 2 RV vollständig ausgeschöpft worden seien. In den lt. RV landesweit festgelegten Personalrichtwerten sei nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI der von der Klägerin angeführte besondere Betreuungsbedarf auch von Menschen mit geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen in vollem Umfang berücksichtigt. Das Leistungsspektrum des anerkannten Pflegeheims beinhalte auch betreuerische Leistungen. Eine segregative Demenzabteilung werde von der Klägerin nicht beantragt und liege auch nicht vor. Die Cohen-Mansfield-Skala sei ein gerontopsychiatrisches Messverfahren, mit dessen Hilfe die Zugangsvoraussetzungen eines Bewohners für eine segregative Demenzabteilung im Sinne von § 17 Abs. 3 RV geprüft werde. Die Kostenträger legten ferner Daten von wenigen privatgewerblichen Vergleichsheimen vor.
22 
Die Klägerin äußerte sich noch einmal schriftlich. Die Beklagte verhandelte mit der Klägerin und den Kostenträgern am 19.07.2005 und entschied durch den Schiedsspruch von diesem Tage, dass auf der Basis der aktuellen Bewohnerstruktur von
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Pflegestufe 0:
 44,32 Bewohner (nachrichtlich)
Pflegestufe I:
 48,35 Bewohner
Pflegestufe II:
 25,18 Bewohner
Pflegestufe III:
 20,15 Bewohner
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und der in der LQV vom 01.09.2003 vereinbarten Personalausstattung im
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Bereich Pflege:
 Pflegestufe I
 Personalschlüssel 1:3,13
        
 Pflegestufe II
 Personalschlüssel 1:2,23
        
 Pflegestufe III
 Personalschlüssel 1:1,65
Bereich Hauswirtschaft u. Technik
        
 Personalschlüssel 1:5,9
Bereich Leitung u. Verwaltung
        
 Personalschlüssel 1:30
Fachkraftquote:
 50 v.H.
        
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für das Pflege- und Behindertenheim L. R. in E. für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 folgende Vergütungen festgesetzt würden:
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Pflegevergütung der
        
Pflegeklasse I
 44,05 EUR je Berechnungstag
Pflegeklasse II
 57,95 EUR je Berechnungstag
Pflegeklasse III
 73,80 EUR je Berechnungstag
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
 19,80 EUR je Berechnungstag
28 
Der Klägerin bleibe vorbehalten, eine evtl. während des Pflegesatzzeitraums vereinbarte allgemeine Erhöhung in Anspruch zu nehmen; den Parteien - also der Klägerin und den Kostenträgern - bleibe die Ergänzung der LQV vorbehalten. In der Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Verhandlungen der Parteien über eine einvernehmliche Vereinbarung der Pflegesätze seien gescheitert, weshalb sie gemäß § 85 Abs. 5 SGB XI habe entscheiden müssen. Nach den zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben müssten die Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner und ihrer Kostenträger für die Pflegeleistungen sowie die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung umfassen. Die Pflegesätze müssten leistungsgerecht sein, und sie müssten es einem Heim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Begründung gibt im weiteren die bisherigen Grundlagen für die Berechnung der Entgelte und Personalstärke unter Berücksichtigung der die Parteien betreffenden weiteren Schiedssprüche der Vergangenheit wieder und teilt bezogen auf die in Rede stehende Entscheidung weiter mit, dass die von der Klägerin ihrer für 2005 angenommenen Kostenkalkulation zu Grunde gelegten Personaldurchschnittskosten nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte spiegelt ihre Überlegungen an Erfahrungswerten tarifgebundener Einrichtungen. Bei der Festsetzung der dem Schiedsspruch zu entnehmenden Pflegesätze habe sie sich mangels hinreichend großer Zahl von vergleichbaren Einrichtungen an den Angaben der Kostenträger zu zwei Heimen und mithin daran orientiert, dass landesweit in den Jahren 2003 und 2004 und darüber hinaus Pflegesätze neu und mit Steigerungsraten von 1 v.H. bis knapp unter 2 v.H. festgelegt worden seien. Mit den von ihr festgesetzten Pflegesätzen sei es der Klägerin möglich, den bisherigen Pflegestandard zu sichern. Der weitere Antrag unter Ziff. 2 sei nicht begründet. Für die Klägerin bestehe ein Versorgungsvertrag mit Wirkung ab 01.02.2000, der dem Mustervertrag entspreche. Besonderheiten zu einzelnen Leistungsinhalten, Betreuungskonzeptionen oder zur Klientel der zu betreuenden Personen seien nicht vereinbart. Der RV vom 09.07.2002 für das Land Baden-Württemberg sei am 11.09.2002 für verbindlich erklärt worden. Ein Versorgungsvertrag gemäß § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 RV sei nicht geschlossen worden. Auch sei bisher kein Antrag gestellt worden, die bisherige LQV nach § 17 Abs. 3 oder 4 RV konkret zu ergänzen. Der vorgelegte Entwurf einer LQV enthalte keine Angaben zu Leistungsangeboten für Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, sondern nur einen weiteren Personalbedarf von 0,9 Vollkraft (VK).
29 
Gegen den mit Schreiben vom 15.08.2005 übersandten Schiedsspruch hat die Klägerin am 15.09.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Sie beansprucht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen - auch solcher über schwere Verhaltensauffälligkeiten einzelner Bewohner - die konkrete Festsetzung der von ihr beanspruchten Entgelte für die in Rede stehende Zeit und die Erhöhung des Personalschlüssels bei der Betreuung von Bewohnern mit schweren Verhaltensauffälligkeiten zur Herbeiführung dieses Ziels. Das Ziel ihrer Klage sei es, eine Refinanzierung der besonderen Betreuungsangebote für Bewohner mit schweren psychiatrischen Besonderheiten herbeizuführen. Diese Betreuungsangebote seien nicht als Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu vergüten, sondern seien in das SGB XI-Entgelt unter Ausweitung der LQV zu integrieren. Zur Begründung im einzelnen beschreibt sie die Bewohnerschaft mit den psychiatrischen Besonderheiten und damit korrespondierend ihr abgestuftes Angebot an Betreuungsleistungen. Sie habe sich für eine integrative Versorgung der verhaltensauffälligen Bewohner entschieden. Diese Betreuungsform habe sich bewährt. Sie verfüge zwar über eine LQV nach § 80a SGB XI, in der die Bewohnerstruktur nach Pflegestufen i. S. des SGB XI sowie die Personalausstattung nach Pflegeschlüsseln erfasst sei. Darin nicht erfasst seien die Bewohner mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, für diese Bewohner bestehe ein besonderer Betreuungsbedarf, der nach der Cohen-Mansfield-Skala zu erfassen sei. Bei der Berechnung des Personalschlüssels ergebe sich dadurch z. B: bei der Pflegestufe I eine Änderung von 1:3,13 in 1:2,38. Sie gehe davon aus, dass § 80a SGB XI es ihr ermögliche, die besonderen Betreuungsleistungen, die bisher unberücksichtigt bleiben mussten, nunmehr mit berücksichtigen zu können. Sie sei nicht bereit, das System der integrativen Versorgung, das sich in ihrer Einrichtung bewährt habe, zugunsten einer segregativen Versorgung aufzugeben. Deshalb sei für sie der Abschluss von zwei getrennten Versorgungsverträgen nicht in Betracht gekommen.
30 
Die Klägerin legt ferner im einzelnen dar, dass die Beklagte Pflegesätze festgelegt habe, die keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichten. Der durchgeführte Vergleich mit anderen Einrichtungen sei fehlerhaft erfolgt. Wenn die Beklagte nicht alle Informationen gehabt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beklagte habe bei der beanstandeten Entscheidung die Zusammensetzung des Bewohnerklientel ignoriert. Es sei rechtlich unzutreffend, dass für den Abschluss einer geänderten LQV ein weiterer Versorgungsvertrag zu schließen sei. Es müsse zuerst die Cohen-Mansfield-Skala als geeignetes Einstufungskriterium zwischen den Kostenträgern und ihr - der Klägerin - vereinbart sein, dann könnte Anlass bestehen, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in die Wege zu leiten, nicht jedoch umgekehrt. Sie biete ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, den hierdurch bedingten besonderen Betreuungsbedarf dieser Bewohner sowie die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die Mitarbeiter der von ihr geführte Einrichtung an.
31 
Die Klägerin macht abschließend Ausführungen zum Streitwert, den sie nach genauer Berechnung zusammengefasst mit aufgerundet 171.000,00 EUR beziffert.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
den Schiedsspruch der Beklagten vom 17.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Sie legt die bei ihr angefallenen Akten vor, nimmt auf den Schiedsspruch Bezug und führt im wesentlichen aus, im gerichtlichen Verfahren sei festzustellen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und das Gesetz beachtet sei. Es seien bei der Schiedsstellenentscheidung nur die Fakten zu berücksichtigen gewesen, die ihr bekannt gewesen seien. Für den Inhalt der LQV und die darauf basierende Vergütungsvereinbarung sei der RV vom 09.07.2002 maßgebend. Der bestehende Versorgungsvertrag verweise in seinem § 7 auf den geltenden Rahmenvertrag. Derzeit sei § 17 Abs. 2 RV entscheidend mit der darin festgelegten Möglichkeit, die Personalschlüssel individuell zu vereinbaren bzw. festzulegen. Dies sei mit den seit 01.09.2003 geltenden Vereinbarungen geschehen. Die Klägerin sei durch den RV gebunden. Wenn die Klägerin einen davon abweichenden Personalschlüssel beanspruche, müsse sie einen gesonderten bzw. ergänzenden Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern schließen. Dies gehe unzweifelhaft aus dem Schiedsspruch vom 11.09.2002 (AZ. 8/02) - den sie vorlegt - hervor. Die Klägerin habe im Klageverfahren zahlreiche Unterlagen erstmals vorgelegt, damit könne keine Änderung des getroffenen Schiedsspruchs herbeigeführt werden.
37 
Das SG hat die Streitsache mit der Klägerin und der Beklagten am 23.05.2006 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert und hat durch Beschluss vom 15.01.2007 in der Fassung vom 27.02.2007 die folgenden Kostenträger zu dem Verfahren beigeladen:
38 
1. A.
2. L.
3. I.
4. V.
5. K.
6. L.
39 
Der Beigeladene Ziffer 5. hat sich geäußert und hat abschriftlich das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 22.12.2005 (8 K 4719/04) sowie seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 08.03.2006 vorgelegt. Die Beigeladenen - auch soweit sie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben - stellten keinen Antrag,
40 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der SG- und Beklagten-Akten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht.
42 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
43 
Der Schiedsspruch vom 19.07.2005 ist nicht fehlerhaft oder rechtswidrig, er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Entscheidung weder Formvorschriften verletzt, noch hat sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
44 
Auf Antrag einer Vertragspartei setzt die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. So war es hier. Die Klägerin hatte mit Schreiben oder Antrag vom 29.12.2004 Vertragsverhandlungen begonnen, über die mit den Beigeladenen am 24.02.2005 - erfolglos - verhandelt wurde. Anschließend wurde die Beklagte eingeschaltet.
45 
Nach § 84 Abs. 1 SGB XI sind Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Dabei fallen unter den Sammelbegriff der sozialen Betreuung alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (vgl. BSG vom 01.09.2005, B 3 P 4/04 R in SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 = BSGE 95, 102 ff.). Die Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze sind § 84 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen. Danach gilt das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit; die Pflegesätze müssen es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Selbstkostendeckungsgarantie für Pflegeheime kann damit in die Vereinbarung über die Pflegesätze nicht aufgenommen werden (vgl. Gürtner in KassKomm, § 84 SGB XI RdNr. 4 m.w.H.). Zur Konkretisierung des Pflegeaufwands für den einzelnen Pflegebedürftigen - oder Bewohner - haben Pflegeheime, die Pflegebedürftige unterschiedlicher Pflegestufen zu versorgen haben, eine Abstufung der Pflegesätze nach Vergütungsklassen (oder Pflegeklassen) vorzunehmen. Diese Pflegeklassen sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, einzuteilen und nicht nach anderen Kriterien. Die Pflegeklassen müssen grundsätzlich eine vergütungsrechtliche Zuordnung der Pflegebedürftigen nach der bei ihnen festgestellten Pflegestufe nach § 15 SGB XI ermöglichen. Die Einteilung in Pflegeklassen, die sich nach Pflegestufen richtet, ist rein vergütungsrechtlich relevant, im Pflegeheim muss der Einteilung nicht räumlich Rechnung getragen werden (vgl. Gürtner, a.a.O., RdNr. 5). Für das Pflegeheim entstehende Mehrkosten sind vorausschauend bei der Geltendmachung der Pflegesätze zu kalkulieren, unerwartete Mehrkosten können bei den nächsten Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden (vgl. BSG a.a.O. vom 01.09.2005). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
46 
Diese Vorgaben des Gesetzes und die im Rahmenvertrag beschlossenen weiteren Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarung ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ggfs. ersetzt. Seiner Natur nach stellt der Schiedsspruch einen Interessenausgleich durch ein unabhängiges und durch ein sachnahes Gremium dar. Mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit - vgl. § 76 SGB XI - will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und die häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG vom 14.12.2000, B 3 P 19/00 R in SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 = BSGE 87, 199 ff.).
47 
Damit hat die Schiedsstelle bei der Festsetzung der Pflegesätze dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer folgt, steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG vom 14.12.2000 a.a.O., Leitherer in KassKomm, § 76 SGB XI RdNr. 14 m.w.H.).
48 
Die gerichtliche Überprüfung der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten vom 19.07.2005 kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrund gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Erfordernis einer - von den Beteiligten nachvollziehbaren - Begründung sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken in den aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Gürtner in KassKomm, § 85 SGB XI RdNr. 12 m.w.H.), weshalb auch die vorliegende Klage keinen Erfolg hatte.
49 
Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich unter Beachtung der vorstehend dargestellten Voraussetzungen: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Entscheidungsfindung bzw. dem Weg zur Entscheidungsfindung verfahrensrechtlich relevante Fehler gemacht hätte, sind bei Auswertung der Akten nicht ersichtlich. Fristen und Formen wurden eingehalten, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, die Grundsätze eines fairen Verfahrens wurden nicht verletzt. Soweit die Klägerin der Beklagten den Vorwurf macht, sie habe gegen den ihr - angeblich - obliegenden Untersuchungsgrundsatz verstoßen, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat nach den oben genannten Vorgaben zu entscheiden, sie hat - ebenso wenig wie das Gericht im anschließenden Verfahren - keine eigenen Ermittlungen anzustellen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
50 
Das Gericht vermochte keinen Verstoß der Beklagten gegen die gesetzlichen Vorgaben im Vergütungsrecht oder ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie den der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfestzustellungen erkennen. Die Beklagte hat die von der Klägerin einerseits und von den Beigeladenen andererseits vorgelegten Unterlagen gewürdigt und hat bei der Festsetzung der Vergütungssätze die Belange beider Seiten berücksichtigt, in dem sie zugunsten der Klägerin vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 höhere Sätze als von den Beigeladenen angeboten, festgesetzt hat, auch wenn sie dabei unter dem erhofften Ziel der Klägerin blieb; diese Festsetzung ist einer Kompromisslösung entsprechend und unter Berücksichtigung von allgemeiner Kostensteigerung erfolgt. Der Klägerin ist mit den festgesetzten Vergütungssätzen die Weiterführung des Heimes wirtschaftlich und unter Beibehaltung ihrer Standards möglich.
51 
Die Klägerin verfügt seit Februar 2000 über einen mit den Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag für ihr Heim, in dem das dem Konzept entsprechende Prinzip der integrativen Versorgung von 138 Heimbewohnern festgeschrieben ist. In § 17 Abs. 2 RV für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg, der die Klägerin bindet, wurde der Personalschlüssel festgelegt, der der integrativen Versorgung der Heimbewohner entspricht. Die Klägerin und die Beigeladenen haben nach dem zwingend zu beachtenden § 80a SGB XI entsprechend eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 01.09.2003 gelten und die weiterhin Gültigkeit haben.
52 
Die Beklagte war nach den mit dem Antrag vom 18.05.2005 vorgelegten Unterlagen nicht gehalten, die von der Klägerin gewünschte abgeänderte LQV festzusetzen. Die Bewohnerschaft des von der Klägerin geführten Heimes hat sich seit Abschluss des Versorgungsvertrags, der derzeit gültigen LQV und Vergütungsvereinbarung - auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - nicht signifikant verändert. Die Beigeladenen waren bereits bei Abschluss der geltenden LQV den Daten des von der Klägerin erstellten Strukturerhebungsbogens nicht gefolgt, dem hat sich die Beklagte wegen der unveränderten Sachlage im Bereich der Bewohnerschaft angeschlossen, zumal der Rahmenvertrag vom 09.07.2002 einerseits auch für die Klägerin verbindliche Regelungen enthält und weil die Klägerin andererseits an ihrem Konzept der integrativen Versorgung der Bewohner - vgl. § 17 Abs. 2 RV - festhält und ausdrücklich deshalb und konsequent zum Abschluss eines geänderten oder weiteren Versorgungsvertrags nach den Vorgaben des § 17 Abs. 3 oder 4 RV nicht bereit ist.
53 
Die Anlage 1 gemäß § 17 Abs. 3 RV beschreibt die Vorgaben, nach denen die Klägerin es erreichen könnte, den Personalmehrbedarf unter Berücksichtigung der Bewertungen nach der Cohen-Mansfield-Skala berücksichtigt zu erhalten. Nach dieser Anlage zum RV - § 1 der Anlage - müsste zunächst ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossen werden, wozu ein Betreuungskonzept, eine besondere Qualifikation des Betreuungspersonals und eine besondere räumliche Ausstattung, die den Bedürfnissen des Personenkreises entspricht, Voraussetzung sind. Die Klägerin müsste also in eine Art Vorleistung treten oder Vorarbeit leisten. Die Anlage 1 beschreibt die genannten Voraussetzungen im einzelnen. Diese Vorgehensweise insbesondere den Abschluss zunächst eines neuen oder ergänzenden Versorgungsvertrags zum Versorgungsvertrag vom 01.02.2000 lehnt die Klägerin ab. Nach dem vorgelegten Entwurf einer LQV ist es ihr Ziel, die Zustimmung zu einer weiteren 0,9 VK ohne zusätzlichen Versorgungsvertrag zu erwirken, was nach der Auffassung der Beklagten - der die Kammer folgt - jedoch kein gangbarer Weg ist. § 80a SGB XI und der Rahmenvertrag sehen dieses Vorgehen nicht vor. Die Klägerin kann ihr Ziel ohne Änderung des Versorgungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags nicht erreichen. Der Klägerin bleibt es nach wie vor unbenommen, die an schwerer Demenz leidenden Bewohner oder die Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten - festgestellt nach den Kriterien der Cohen-Mansfield-Skala - in einer selbständigen Pflegeabteilung mit eigenen Pflegesätzen zu führen, sofern sie die hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen auf Dauer erfüllt und ihren Versorgungsauftrag durch entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Beigeladenen gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI ergänzt (so auch BSG vom 14.12.2000, a.a.O.).
54 
Die im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Vergütungssätze sind in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden. Darauf wurde bereits hingewiesen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagten bei der festgesetzten Höhe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Die Beklagte hat die allgemeine finanzielle Entwicklung - die allgemeine Kostensteigerung - hinreichend und deutlich berücksichtigt. Sie hat zwar bei der Prüfung der Vergütungen nur eine schmale Vergleichsgrundlage gehabt, wobei ihr dies bei der Entscheidung bewusst war. Das allein macht die Festsetzung nicht angreifbar. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine andere Vergleichbarkeit hergestellt und keine weitere Einrichtung, die der Klägerin vergleichbar wäre, mitgeteilt haben, indem die Beklagte nämlich den Vergütungsfestsetzungsvorschlag der Beigeladenen nicht zum Zuge kommen ließ. Die Beklagte hat im Bewusstsein ihrer Entscheidungskompetenz eine höhere Festsetzung als angeboten vorgenommen; sie hat das Angebot der Beigeladenen unter freier Würdigung - was rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist - fortgeschrieben und hat eine Kostensteigerung von mehr als 2 v.H. bei der Bemessung der Vergütungssätze berücksichtigt.
55 
Aus den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht. Die Angaben zur Bewohnerschaft im Strukturerhebungsbogen war den Beigeladenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsvertrag, der LQV und der Vergütungsvereinbarung bekannt. Bezüglich der Nichterfassung der Besonderheiten von Bewohnern mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und/oder schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten bei dem Personalschlüssel wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Dass die von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da die Klägerin in dem Entwurf einer neuen LQV einen weitern Personalbedarf von nur 0,9 VK zuzüglich zu dem bereits vorhandenen Personal wünscht. Der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich mit anderen Einrichtungen war nicht fehlerhaft, auch dazu wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Für die Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, deren besonderer Betreuungsbedarf dieser Bewohner und die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die vorhandenen Mitarbeiter bestand kein Anlass, weil die von der Klägerin damit erbetene oder angeregte Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren oder auch im Schiedsstellenverfahren - wenn die Streitsache zu einer nochmaligen Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen würde mit der Auflage, diese Begutachtung durchzuführen - einer Umgehung der rechtlichen Vorgaben der Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 oder 4 RV gleichkäme. Dem Wunsch der Klägerin folgte die Kammer nicht, denn es war bei der Bearbeitung dieser Streitsache davon auszugehen, dass das Gericht eine allenfalls eingeschränkte Prüfungspflicht hat, was jedenfalls nicht bedeutet, weitere, bisher nicht bekannten Erkenntnisse zu ermitteln oder eine diesen Überprüfungsrahmen weit überschreitende Sachverhaltsaufklärung zur Vorbereitung der von der Klägerin gewünschten Erhöhung des Personalschlüssels zu betreiben. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht wird auf die oben gemachten Ausführungen des Urteils verwiesen.
56 
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird im Übrigen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 19.07.2005 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit aus dem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung und weitere Unterlagen vorgelegt worden sind, ergeben sich daraus keine zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung in diesem Verfahren weiterführende Erkenntnisse.
57 
Die Klage war sonach als unbegründet abzuweisen.
58 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i.V. mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
59 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte im Einvernehmen mit den Beteiligten und nach deren Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung und entspricht dem (aufgerundeten) Berechnungsergebnis, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2006 dargestellt hat.

Gründe

 
41 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht.
42 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
43 
Der Schiedsspruch vom 19.07.2005 ist nicht fehlerhaft oder rechtswidrig, er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Entscheidung weder Formvorschriften verletzt, noch hat sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
44 
Auf Antrag einer Vertragspartei setzt die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. So war es hier. Die Klägerin hatte mit Schreiben oder Antrag vom 29.12.2004 Vertragsverhandlungen begonnen, über die mit den Beigeladenen am 24.02.2005 - erfolglos - verhandelt wurde. Anschließend wurde die Beklagte eingeschaltet.
45 
Nach § 84 Abs. 1 SGB XI sind Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Dabei fallen unter den Sammelbegriff der sozialen Betreuung alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (vgl. BSG vom 01.09.2005, B 3 P 4/04 R in SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 = BSGE 95, 102 ff.). Die Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze sind § 84 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen. Danach gilt das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit; die Pflegesätze müssen es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Selbstkostendeckungsgarantie für Pflegeheime kann damit in die Vereinbarung über die Pflegesätze nicht aufgenommen werden (vgl. Gürtner in KassKomm, § 84 SGB XI RdNr. 4 m.w.H.). Zur Konkretisierung des Pflegeaufwands für den einzelnen Pflegebedürftigen - oder Bewohner - haben Pflegeheime, die Pflegebedürftige unterschiedlicher Pflegestufen zu versorgen haben, eine Abstufung der Pflegesätze nach Vergütungsklassen (oder Pflegeklassen) vorzunehmen. Diese Pflegeklassen sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, einzuteilen und nicht nach anderen Kriterien. Die Pflegeklassen müssen grundsätzlich eine vergütungsrechtliche Zuordnung der Pflegebedürftigen nach der bei ihnen festgestellten Pflegestufe nach § 15 SGB XI ermöglichen. Die Einteilung in Pflegeklassen, die sich nach Pflegestufen richtet, ist rein vergütungsrechtlich relevant, im Pflegeheim muss der Einteilung nicht räumlich Rechnung getragen werden (vgl. Gürtner, a.a.O., RdNr. 5). Für das Pflegeheim entstehende Mehrkosten sind vorausschauend bei der Geltendmachung der Pflegesätze zu kalkulieren, unerwartete Mehrkosten können bei den nächsten Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden (vgl. BSG a.a.O. vom 01.09.2005). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
46 
Diese Vorgaben des Gesetzes und die im Rahmenvertrag beschlossenen weiteren Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarung ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ggfs. ersetzt. Seiner Natur nach stellt der Schiedsspruch einen Interessenausgleich durch ein unabhängiges und durch ein sachnahes Gremium dar. Mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit - vgl. § 76 SGB XI - will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und die häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG vom 14.12.2000, B 3 P 19/00 R in SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 = BSGE 87, 199 ff.).
47 
Damit hat die Schiedsstelle bei der Festsetzung der Pflegesätze dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer folgt, steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG vom 14.12.2000 a.a.O., Leitherer in KassKomm, § 76 SGB XI RdNr. 14 m.w.H.).
48 
Die gerichtliche Überprüfung der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten vom 19.07.2005 kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrund gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Erfordernis einer - von den Beteiligten nachvollziehbaren - Begründung sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken in den aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Gürtner in KassKomm, § 85 SGB XI RdNr. 12 m.w.H.), weshalb auch die vorliegende Klage keinen Erfolg hatte.
49 
Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich unter Beachtung der vorstehend dargestellten Voraussetzungen: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Entscheidungsfindung bzw. dem Weg zur Entscheidungsfindung verfahrensrechtlich relevante Fehler gemacht hätte, sind bei Auswertung der Akten nicht ersichtlich. Fristen und Formen wurden eingehalten, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, die Grundsätze eines fairen Verfahrens wurden nicht verletzt. Soweit die Klägerin der Beklagten den Vorwurf macht, sie habe gegen den ihr - angeblich - obliegenden Untersuchungsgrundsatz verstoßen, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat nach den oben genannten Vorgaben zu entscheiden, sie hat - ebenso wenig wie das Gericht im anschließenden Verfahren - keine eigenen Ermittlungen anzustellen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
50 
Das Gericht vermochte keinen Verstoß der Beklagten gegen die gesetzlichen Vorgaben im Vergütungsrecht oder ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie den der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfestzustellungen erkennen. Die Beklagte hat die von der Klägerin einerseits und von den Beigeladenen andererseits vorgelegten Unterlagen gewürdigt und hat bei der Festsetzung der Vergütungssätze die Belange beider Seiten berücksichtigt, in dem sie zugunsten der Klägerin vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 höhere Sätze als von den Beigeladenen angeboten, festgesetzt hat, auch wenn sie dabei unter dem erhofften Ziel der Klägerin blieb; diese Festsetzung ist einer Kompromisslösung entsprechend und unter Berücksichtigung von allgemeiner Kostensteigerung erfolgt. Der Klägerin ist mit den festgesetzten Vergütungssätzen die Weiterführung des Heimes wirtschaftlich und unter Beibehaltung ihrer Standards möglich.
51 
Die Klägerin verfügt seit Februar 2000 über einen mit den Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag für ihr Heim, in dem das dem Konzept entsprechende Prinzip der integrativen Versorgung von 138 Heimbewohnern festgeschrieben ist. In § 17 Abs. 2 RV für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg, der die Klägerin bindet, wurde der Personalschlüssel festgelegt, der der integrativen Versorgung der Heimbewohner entspricht. Die Klägerin und die Beigeladenen haben nach dem zwingend zu beachtenden § 80a SGB XI entsprechend eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 01.09.2003 gelten und die weiterhin Gültigkeit haben.
52 
Die Beklagte war nach den mit dem Antrag vom 18.05.2005 vorgelegten Unterlagen nicht gehalten, die von der Klägerin gewünschte abgeänderte LQV festzusetzen. Die Bewohnerschaft des von der Klägerin geführten Heimes hat sich seit Abschluss des Versorgungsvertrags, der derzeit gültigen LQV und Vergütungsvereinbarung - auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - nicht signifikant verändert. Die Beigeladenen waren bereits bei Abschluss der geltenden LQV den Daten des von der Klägerin erstellten Strukturerhebungsbogens nicht gefolgt, dem hat sich die Beklagte wegen der unveränderten Sachlage im Bereich der Bewohnerschaft angeschlossen, zumal der Rahmenvertrag vom 09.07.2002 einerseits auch für die Klägerin verbindliche Regelungen enthält und weil die Klägerin andererseits an ihrem Konzept der integrativen Versorgung der Bewohner - vgl. § 17 Abs. 2 RV - festhält und ausdrücklich deshalb und konsequent zum Abschluss eines geänderten oder weiteren Versorgungsvertrags nach den Vorgaben des § 17 Abs. 3 oder 4 RV nicht bereit ist.
53 
Die Anlage 1 gemäß § 17 Abs. 3 RV beschreibt die Vorgaben, nach denen die Klägerin es erreichen könnte, den Personalmehrbedarf unter Berücksichtigung der Bewertungen nach der Cohen-Mansfield-Skala berücksichtigt zu erhalten. Nach dieser Anlage zum RV - § 1 der Anlage - müsste zunächst ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossen werden, wozu ein Betreuungskonzept, eine besondere Qualifikation des Betreuungspersonals und eine besondere räumliche Ausstattung, die den Bedürfnissen des Personenkreises entspricht, Voraussetzung sind. Die Klägerin müsste also in eine Art Vorleistung treten oder Vorarbeit leisten. Die Anlage 1 beschreibt die genannten Voraussetzungen im einzelnen. Diese Vorgehensweise insbesondere den Abschluss zunächst eines neuen oder ergänzenden Versorgungsvertrags zum Versorgungsvertrag vom 01.02.2000 lehnt die Klägerin ab. Nach dem vorgelegten Entwurf einer LQV ist es ihr Ziel, die Zustimmung zu einer weiteren 0,9 VK ohne zusätzlichen Versorgungsvertrag zu erwirken, was nach der Auffassung der Beklagten - der die Kammer folgt - jedoch kein gangbarer Weg ist. § 80a SGB XI und der Rahmenvertrag sehen dieses Vorgehen nicht vor. Die Klägerin kann ihr Ziel ohne Änderung des Versorgungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags nicht erreichen. Der Klägerin bleibt es nach wie vor unbenommen, die an schwerer Demenz leidenden Bewohner oder die Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten - festgestellt nach den Kriterien der Cohen-Mansfield-Skala - in einer selbständigen Pflegeabteilung mit eigenen Pflegesätzen zu führen, sofern sie die hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen auf Dauer erfüllt und ihren Versorgungsauftrag durch entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Beigeladenen gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI ergänzt (so auch BSG vom 14.12.2000, a.a.O.).
54 
Die im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Vergütungssätze sind in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden. Darauf wurde bereits hingewiesen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagten bei der festgesetzten Höhe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Die Beklagte hat die allgemeine finanzielle Entwicklung - die allgemeine Kostensteigerung - hinreichend und deutlich berücksichtigt. Sie hat zwar bei der Prüfung der Vergütungen nur eine schmale Vergleichsgrundlage gehabt, wobei ihr dies bei der Entscheidung bewusst war. Das allein macht die Festsetzung nicht angreifbar. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine andere Vergleichbarkeit hergestellt und keine weitere Einrichtung, die der Klägerin vergleichbar wäre, mitgeteilt haben, indem die Beklagte nämlich den Vergütungsfestsetzungsvorschlag der Beigeladenen nicht zum Zuge kommen ließ. Die Beklagte hat im Bewusstsein ihrer Entscheidungskompetenz eine höhere Festsetzung als angeboten vorgenommen; sie hat das Angebot der Beigeladenen unter freier Würdigung - was rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist - fortgeschrieben und hat eine Kostensteigerung von mehr als 2 v.H. bei der Bemessung der Vergütungssätze berücksichtigt.
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Aus den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht. Die Angaben zur Bewohnerschaft im Strukturerhebungsbogen war den Beigeladenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsvertrag, der LQV und der Vergütungsvereinbarung bekannt. Bezüglich der Nichterfassung der Besonderheiten von Bewohnern mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und/oder schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten bei dem Personalschlüssel wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Dass die von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da die Klägerin in dem Entwurf einer neuen LQV einen weitern Personalbedarf von nur 0,9 VK zuzüglich zu dem bereits vorhandenen Personal wünscht. Der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich mit anderen Einrichtungen war nicht fehlerhaft, auch dazu wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Für die Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, deren besonderer Betreuungsbedarf dieser Bewohner und die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die vorhandenen Mitarbeiter bestand kein Anlass, weil die von der Klägerin damit erbetene oder angeregte Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren oder auch im Schiedsstellenverfahren - wenn die Streitsache zu einer nochmaligen Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen würde mit der Auflage, diese Begutachtung durchzuführen - einer Umgehung der rechtlichen Vorgaben der Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 oder 4 RV gleichkäme. Dem Wunsch der Klägerin folgte die Kammer nicht, denn es war bei der Bearbeitung dieser Streitsache davon auszugehen, dass das Gericht eine allenfalls eingeschränkte Prüfungspflicht hat, was jedenfalls nicht bedeutet, weitere, bisher nicht bekannten Erkenntnisse zu ermitteln oder eine diesen Überprüfungsrahmen weit überschreitende Sachverhaltsaufklärung zur Vorbereitung der von der Klägerin gewünschten Erhöhung des Personalschlüssels zu betreiben. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht wird auf die oben gemachten Ausführungen des Urteils verwiesen.
56 
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird im Übrigen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 19.07.2005 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit aus dem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung und weitere Unterlagen vorgelegt worden sind, ergeben sich daraus keine zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung in diesem Verfahren weiterführende Erkenntnisse.
57 
Die Klage war sonach als unbegründet abzuweisen.
58 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i.V. mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
59 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte im Einvernehmen mit den Beteiligten und nach deren Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung und entspricht dem (aufgerundeten) Berechnungsergebnis, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2006 dargestellt hat.

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