Beschluss vom Sozialgericht Ulm - S 10 AS 2799/08 ER

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 14.07.2008, der sich auf das Nichterscheinen am 26.06.2008 bezieht, wird angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 15.07.2008 wird angeordnet.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2/3 zu tragen.

Gründe

 
I.
Dem 29-jährigen Antragsteller, bei dem sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen, gewährt die Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen wurden dem Antragsgegner aufgrund von Meldepflichtverletzungen wie folgt gekürzt:
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 05.10.2007 um 10 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 18.10.2007 um 20 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 26.06.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 sowie
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 02.07.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008.
Die Bescheide vom 04.12.2007 wurden bestandskräftig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26.06.2008 aufgefordert, sich am 02.07.2008 um 8.45 Uhr bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in U. einzufinden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 findet sich in den Verwaltungsakten kein mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenes Einladungsschreiben der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 wurden dem Antragsteller sämtliche von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2008 entzogen. Der Leistungsentzug wurde damit begründet, dass der Antragsteller zu den Terminen mit seiner Arbeitsvermittlerin am 26.06.2008, 02.07.2008 und 07.07.2008 nicht erschienen ist und er hierdurch seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Die Entscheidung wurde auf §§ 60, 66 SGB I gestützt. Gegen die „Kürzungsbescheide“ vom 14.07.2008 und den „Entzugsbescheid“ vom 15.07.2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Widerspruch erhoben.
Der Antragsteller trägt vor, auf die ungekürzte Leistung angewiesen zu sein, da er ansonsten seine Wohnung verlieren werde. Zudem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine Lebensgefährtin sei außerdem schwanger, sodass ein Umzug bzw. der Verlust der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er ist der Auffassung, dass eine Entziehung der Leistungen nach dem SGB II nicht auf § 66 SGB I gestützt werden kann.
Mit seinem am 08.08.2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts U. abgegebenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt er,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten ihm die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, dass nach zwei Meldeversäumnissen (vom 26.06.2008 und 02.07.2008), für die keine Gründe vorgetragen wurden, berechtigten Zweifel daran bestünden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II, wie zum Beispiel die Hilfebedürftigkeit, weiterhin vorliegen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt gewesen, die Aufforderung vom 02.07.2008 zu einem Termin am 07.07.2008 zu erscheinen, auf § 61 SGB I zu stützen.
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Zu den weiteren Einzelheiten und zum weiteren Verfahrensstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe. An diesen Antrag ist das Gericht gem. § 123 SGG nicht gebunden. Vielmehr ist durch Auslegung das Begehren des Antragstellers zu ergründen. Sein Begehren kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur dadurch erreichen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 23.07.2008 beantragt. Denn gem. § 39 Nr. 1 SGB II entfaltet der Widerspruch bei der Entziehung von Arbeitslosengeld II-Leistungen keine aufschiebende Wirkung (LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 385). Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dahingehend ist der Antrag des Antragstellers auszulegen.
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2. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn bei Abwägung der beteiligten Interessen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt (vgl BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618). § 86b Abs. 1 SGG ist ein Eilverfahren, bei dem grundsätzlich nur eine summarische Prüfung erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.10.2006, L 7 SO 3313/06 ER-B, Beschluss v. 13.03.2007, L 13 AS 211/07 ER-B; zu Ausnahmen vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.04.2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG NJW 2002, 3691). Da kein öffentliches Interesse an dem Vollzug von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht, kommt bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dem Suspensivinteresse des Leistungsempfängers der Vorrang zu. Umgekehrt besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug von rechtmäßigen Verwaltungsakten. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich aufgrund der summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung vor. Dabei vergleicht das Gericht die Folgen, die eintreten, wenn dem Antrag des Leistungsempfängers stattgegeben wird und sich seine Klage im Hauptsacheverfahren später als unbegründet herausstellt, mit den Folgen, die eintreten, wenn der Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt wird und der Klage im Hauptsacheverfahren später stattgegeben wird (vgl. VGH Mannheim DVBl 2005, 132). Im Zweifel hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Suspensivinteresse des Leistungsempfängers Vorrang (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 58; BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG DVBl 2001, 1139; BVerfG DVBl 2001, 729; BVerfG DVBl 2001, 1055; BVerfG NJW 2001, 1409; BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618).
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Ob es zudem darauf ankommt, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (so Beschlüsse des LSG Berlin vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, wonach eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sein soll), kann vorliegend offen bleiben, da beim gänzlichen Entzug von Arbeitslosengeld II-Leistungen regelmäßig von einer entsprechenden Dringlichkeit auszugehen ist.
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3. Hinsichtlich des Widerspruches, der sich gegen den Bescheid vom 14.07.2008 richtet, mit welchem dem Antragsteller seine durch die Antragsgegnerin erbrachte Regelleistung um 30 vom Hundert gekürzt wurde, hat sein Antrag Erfolg, da dieser offensichtlich rechtswidrig ist und somit das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
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Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer Meldepflichtverletzung nur dann möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Rechtsfolgenbelehrung hat hierbei eine Warn- und Erziehungsfunktion (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 64). Die formalen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung sind bei einer Belehrung über die Folgen einer Meldepflichtverletzung erhöht. Der Gesetzgeber verlangt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 2 SGB II („trotz schriftlicher Belehrung“) nicht nur eine irgendwie geartete Form der Rechtsfolgenbelehrung, sondern vielmehr eine Belehrung in Schriftform. Des Weiteren muss die Belehrung inhaltlich dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (BSG, Urteil v. 10.12.1981, Az. 7 RAr 24/81). Die materielle Darlegungs- und Beweislast, dass und mit welchem Inhalt wann eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, trifft den Leistungsträger (so auch SG Hamburg, Urteil v. 21.04.2005, Az. S 53 AS 229/05 ER).
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Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lässt sich nicht explizit entnehmen, dass eine Einladung, geschweige denn eine Rechtsfolgenbelehrung, hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 erfolgte. Lediglich der interne Hinweis im „Bearbeitungsblatt Sanktion“ genügt nicht, um die genannten Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung darzulegen oder gar zu beweisen.
22 
4. Ebenfalls erfolgreich war der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.07.2008, der ihm sämtliche Arbeitslosengeld II-Leistungen der Antragsgegnerin entzog.
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a) Die Antragsgegnerin greift bezüglich des vollständigen Entzugs der Arbeitslosengeld II-Leistungen auf die Rechtsgrundlage des § 66 SGB I i.V.m. § 60 SGB I zurück. § 66 SGB I ist jedoch keine taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu sanktionieren (so auch Eicher/Spellbrink, § 31 Rn. 1; Korenke SGb 2004, 525, 529; vgl – für den insoweit ähnlichen § 25 BSHG – BVerwGE 98, 203 [LS 3], 209 f = NJW 1995, 3200; für Anwendbarkeit des § 66 SGB I zu Unrecht: SG Berlin 22. 2. 2006 – S 104 AS 970/06 ER). Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht. Eine Umdeutung des Verwaltungsakts auf die Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II scheidet vorliegend aus. Dies wäre nur dann möglich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird (vgl. hierzu BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471 = NJW 1989, 2831;NVwZ 1990, 673 = NJW 1990, 3104 L; BVerwG, DVBl 1990, 490). Dies wäre indes vorliegend der Fall. Während nämlich § 31 Abs. 2, Abs. 3 SGB II bei Meldepflichtverletzungen zwingend eine gestaffelte Sanktionierung vorsieht, erlaubt § 66 SGB I der Behörde lediglich eine Entscheidung aufgrund einer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3.
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b) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 66 SGB I auch auf Meldepflichtverstöße nach § 31 Abs. 2 SGB II anwendbar ist, bleibt der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. § 66 SGB I sanktioniert den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I verstoßen hat. Die Bestimmung dient der Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen sind (Seewald, in: KassKomm, § 60 SGB I Rn. 2). Das Erscheinen des Antragstellers bei seinem Arbeitsvermittler diente jedoch der Erörterung der Arbeitsvermittlung des Antragstellers im weitesten Sinne. Dies lässt sich aus der Einladung vom 26.06.2008 entnehmen. Hier wird als Grund für die Besprechung die Erörterung des Bewerberangebots bzw. die berufliche Situation des Antragstellers genannt. Auch aus der Einladung vom 02.07.08 lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass beim Antragssteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen und somit nicht die Frage der Leistungspflicht im Vordergrund stand, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung meint. Denn in ihrem Schreiben weist die Antragsgegnerin explizit darauf hin, dass die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die Antragsgegnerin geht folglich selbst von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers aus. Hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten weist die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an Gesprächen, die der Eingliederung in Arbeit und damit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit dienen sollen, teilzunehmen. Als Beispiele nennt sie Angebote von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung oder den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Somit ging es auch hier wieder um Fragen der Arbeitsvermittlung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 60 SGB I fallen.
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5. Keinen Erfolg hatte der Antrag des Antragstellers soweit dieser sich gegen den Entfall der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2008 wendet. Mit dem Bescheid wurde ihm seine Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von 30 vom Hundert gekürzt, da er zum Termin am 02.07.2008 nicht erschien.
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Eine nicht nur summarische Prüfung ergab, dass dieser Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und somit das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
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Eine Kürzung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen einer Meldepflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt sind. Das Schreiben vom 26.06.2008 enthielt eine Aufforderung zur Meldung zu einem bestimmten Zeitpunkt und eine ordnungsgemäße, den oben unter II. 3. genannten Voraussetzungen entsprechende, Rechtsfolgenbelehrung. Einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben teilte der Antragsteller nicht mit. Somit waren die Voraussetzungen für eine Kürzung der Regelleistung um 10 vom Hundert erfüllt.
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Gem. § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II ist eine Kürzung um weitere 20 vom Hundert dann möglich, wenn es sich bei der Meldepflichtverletzung vom 02.07.2008 um eine wiederholte Meldepflichtverletzung handelte und schon zwei Meldepflichtverletzungen vorangingen, da pro Meldepflichtverletzung ein Aufschlag von 10 vom Hundert gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eine vorangegangene Meldepflichtverletzung ist nur dann nicht zur berücksichtigen, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Der vorangegangene Sanktionszeitraum, mit dem die Regelleistung des Antragsgegners um 10 bzw. 20 vom Hundert gekürzt wurde, begann am 01.01.2008, sodass er noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und somit berücksichtigungsfähig ist. Eine Kürzungshöhe von 30 vom Hundert war demnach gerechtfertigt.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

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