Beschluss vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - 1/04

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004 wird verworfen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer ist in Neuenburg wohnhaft. An seiner Wahlberechtigung zum Niedersächsischen Landtag besteht kein Zweifel. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen den auf seinen Wahleinspruch ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004, mit dem dieser die am 2. Februar 2003 durchgeführte Wahl zum Niedersächsischen Landtag für gültig erklärt hat.

II.

2

Mit seiner Einspruchsschrift vom 23. Januar 2003, beim Niedersächsischen Landtag eingegangen am 12. Februar 2003, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in seinen Rechten als Wahlberechtigter verletzt, weil er dem Stimmzettel für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 2. Februar 2003 die Identität der Bewerber um die Erststimme nicht entnehmen könne und deswegen gehindert sei, seine Stimme gültig für einen der Stimmenbewerber abzugeben. Hierzu sei es gekommen, weil auf den Stimmzetteln bei den Angaben über die Erststimmenbewerber der Zusatz „Person“ gefehlt habe.

3

Der Niedersächsische Landtag hat dem Niedersächsischen Innenminister, dem Niedersächsischen Landeswahlleiter und dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 98 -Varel-, in dem Neuenburg gelegen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Niedersächsische Innenminister hat im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter erklärt, die im Wahlkreis 98 für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 2. Februar 2003 zugelassenen Wahlvorschläge hätten den zur Erleichterung der Gestaltung eines Stimmzettels vom Niedersächsischen Innenminister herausgegebenen Runderlass entsprochen und die erforderlichen Angaben enthalten, um die Personen der Bewerber um die Erststimme zu identifizieren (Familienname, Vorname, Beruf, Stand, Anschrift).

4

Der Beschwerdeführer sei damit in der Lage gewesen, den Bewerber, dem er seine Erststimme habe geben wollen, auf dem Stimmzettel zu identifizieren und seien Stimme gültig abzugeben. Sein Wahlrecht sei mithin nicht beeinträchtigt worden.

5

Der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses folgend hat der Niedersächsische Landtag den Wahleinspruch des Beschwerdeführers in seiner 23. Sitzung am 21. Januar 2004 einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Die Gestaltung der zur Wahl des Niedersächsischen Landtages ausgegebenen Stimmzettel sei zwar eine Maßnahme, die Gegenstand eines Wahleinspruchs sein könne, wenn ein Anhalt dafür bestehe, dass sie Rechte des Einspruchsführers verletze. Daran fehle es jedoch. Die im Wahlkreis 98 - Varel- anlässlich der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 2. Februar 2003 ausgegebenen Stimmzettel hätten die in § 23 Abs. 2 NLWG, § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NLWO vorgeschriebenen Angaben über die einzelnen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthalten, die für deren einwandfreie Identifizierung und damit für die Feststellung der im Wahlkreis 98 zugelassenen Wahlvorschläge ausgereicht hätten. Die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs, des Standes und der Anschrift der Hauptwohnung des jeweiligen Bewerbers oder der jeweiligen Bewerberin auf dem Stimmzettel habe es auch dem Einspruchsführer möglich gemacht, die zur Wahl vorgeschlagenen Personen zu identifizieren und seine Stimme auf dieser Grundlage gültig abzugeben.

III.

6

Gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004, bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eingegangen am 10. Februar 2004, Beschwerde erhoben, die er damit begründet, er fühle sich in seiner Menschenwürde verletzt, weil er in dieser Sache zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei. Insbesondere sei er nicht zur Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 16. Dezember 2003 geladen worden, wie es § 6 Abs. 1 WPG vorschreibe. Auch habe der Niedersächsische Landtag nicht über seinen Wahleinspruch entscheiden dürfen, weil er weder eine „Person“ noch eine „Firma“ sei, sondern eine „Sache“.

B.

I.

7

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Niedersächsischen Landtags richtet.

8

Nach § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof (StGHG) vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342) entscheidet der Staatsgerichtshof über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen. Diese Vorschrift entspricht der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 NV, wonach die Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags beim Staatsgerichtshof angefochten werden können.

9

Die Frist des § 22 Abs. 1 StGHG ist gewahrt.

10

Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.

11

1. Nach § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz - WPG - prüft der Landtag auf Einspruch die Gültigkeit der Wahl zum Landtag. Seine Entscheidung wird gemäß § 4 Abs. 1 WPG durch den Wahlprüfungsausschuss des Landtags vorbereitet. Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt über den Einspruch gemäß § 5 Abs. 1 WPG in öffentlicher Sitzung, sofern nicht alle Beteiligten auf die Anberaumung eines Verhandlungstermins verzichten. Da der Beschwerdeführer einen solchen Verzicht nicht ausgesprochen hatte, ist eine Sitzung des Wahlprüfungsausschusses, in der über seinen Einspruch öffentlich verhandelt wurde, auf den 16. Dezember 2003 anberaumt worden. Hierüber ist der Beschwerdeführer ausweislich der Akten des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags mit Schreiben des Niedersächsischen Landtags vom 21. November 2003 unterrichtet und zugleich darauf hingewiesen worden, dass er nicht verpflichtet sei, an dem Verhandlungstermin teilzunehmen und dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Diese Mitteilung ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde vom 24. November 2003 an diesem Tage durch Einlegen in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt worden, weil die persönliche Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Damit ist der Beschwerdeführer wirksam zu der öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses eingeladen worden. Seine Behauptung, dies sei nicht geschehen, erweist sich damit als unrichtig.

12

2. Der Stimmzettel, auf dem der Beschwerdeführer seine Wahl hätte treffen sollen, enthielt die Namen und Vornamen sowie die Anschriften und Parteibezeichnungen der für die Abgabe der Erststimme zugelassenen Wahlbewerber. Er entsprach damit den Anforderungen des § 23 Abs. 2 NLWG, § 37 NLWO. Diese Gestaltung des Stimmzettels machte es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die Wahlkreisbewerber um die Erststimme zu identifizieren und einem von ihnen seine Stimme zu geben. Sein Verlangen, es habe auf dem Stimmzettel kenntlich gemacht werden sollen, dass es sich bei diesen Bewerbern um „Personen“ handelte, ist unverständlich und genießt keinen Rechtsschutz. Denn es versteht sich von selbst, dass es sich bei Wahlkreisbewerbern, die in der erwähnten Weise bezeichnet werden, um natürliche Personen und nicht um juristische Personen oder Institutionen handelt. Das ist derart offenkundig, dass es keiner weiteren Darlegung bedarf. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er dies in Zweifel zieht, sind unverständlich und entbehren jeden vernünftigen Sinnes.

II.

13

Die Beschwerde ist nach alledem offensichtlich unbegründet und konnte deswegen nach § 12 StGHG i.V.m. § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen werden.

14

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 


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