Beschluss vom Niedersächsischer Staatsgerichtshof - StGH 1/21

Tenor

Herr H... L..., MdB, wird als Beistand der Antragsteller A und C zugelassen.

Gründe

A.

1

Nachdem Herr H... L... als Abgeordneter aus dem N... Landtag ausgeschieden ist, kann er nicht mehr als Bevollmächtigter die Antragsteller A und C vertreten. Nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind nur Mitglieder des N... Landtages („ihre Mitglieder“) zur Prozessvertretung anderer Mitglieder des Landtages befugt. Er ist auf den von den Antragstellern A und C gestellten Antrag als Beistand nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.

2

Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Staatsgerichtshofes gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2017 - 1 BvR 1877/15 -, juris Rn. 4; v. 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17 -, juris Rn. 5, beide m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Herr L... ist als weiterer Antragsteller an dem Verfahren beteiligt und hat bis zu seinem Ausscheiden aus dem N... Landtag die Antragsteller A und C als Bevollmächtigter vertreten. Angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner genauen Kenntnisse des Streitverfahrens geht der Staatsgerichtshof davon, dass er den Antragstellern A und C juristisch qualifiziert vor dem Staatsgerichtshof beistehen kann. Eine Vertretung durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen wäre angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und der bevorstehenden mündlichen Verhandlung nicht mehr zumutbar.

B.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 


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