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Die Parteien streiten um die Anpassung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente ab dem 01. Juli 1994.
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Der am 26. April 1928 geborene Kläger ist seit dem 31. Oktober 1989 geschieden. Er stand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gewerkschaft ..., vom 01. November 1961 bis 30. April 1988 in deren Diensten. Ab dem 16. August 1967 war er in der Hauptverwaltung ... als Referatsleiter tätig und hat hinsichtlich des Gehalt in der Eingruppierungsgruppe 13 die Endstufe 8 erreicht. Seit dem 01. August 1988 bezieht er eine Altersrente von der BfA und eine Betriebsrente, die sich ab diesem Zeitpunkt auf DM 2.904,37 belief. Die entsprechende Berechnung ging von einem Bemessungsentgelt von DM 7.061,16 aus. Darin waren das monatliche Gehalt und regelmäßige Sonderzahlungen enthalten. Nach § 24 der Unterstützungsrichtlinien 1988 der Unterstützungskasse des ... hat die Unterstützungskasse mindestens alle 3 Jahre zum 01. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützungen zu prüfen und im Übrigen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ab dem 01. Juli 1990 wurde die betriebliche Rente um 2,5% auf DM 2.976,98, ab dem 01. Juli 1991 um weitere 2,7% auf DM 3.057,36, ab dem 01. Juli 1992 um 2% auf DM 3.118,51 und ab 01. Juli 1993 um 3,98% auf DM 3.242,63 erhöht. Im Juli 1994 erhielt der Kläger eine Mitteilung über eine Nichtanpassung. Zuletzt wurde die betriebliche Altersversorgung ab 01. Juli 2000 um 2% auf DM 3.307,48 erhöht. Der Preisindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen belief sich 1988 auf 80,9 und erreichte im Jahre 2000 107,1.
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Wegen der zum 01. Juli 1999 wirkenden Realteilung aufgrund eines Versorgungsausgleichs ist der Kläger nur noch anteilig Anspruchsinhaber. Die Unterstützungskasse zahlt die Rente anteilig an den Kläger und an seine geschiedene Ehefrau. Diese hat den vom Kläger geltend gemachten Erhöhungsanspruch an ihn abgetreten. Mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1999 machte der Kläger einen Anspruch auf Anpassung ab dem 01. Juli 1996 in Höhe von 1,75% und ab dem 01. Juli 1999 eine weitere Anpassung in Höhe von 3,3% insgesamt also 5,05% geltend. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten führte in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2000 aus:
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In vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir mit, dass wir bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung, befristet bis zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach Rechtskraft des Arbeitsgerichtsprozesses ... ./. ... vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 11 Ca 1280/99 verzichten und auch in einem etwaigen Folgeprozess keine Verwirkung der Ansprüche geltend machen werden. Wir betonen dabei ausdrücklich, daß wir damit keine Bindung an den Ausgang des Verfahrens ... ./. ... eingehen und daß damit ausdrücklich kein Anerkenntnis etwaiger Ansprüche verbunden ist. Wir sind der Auffassung, daß die von Dir geltend gemachten Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestehen.
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Hintergrund war, dass ein Kollege des Klägers einen Rechtsstreit gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten führte. In jenem Rechtsstreit einigten sich die Parteien am 27. Januar 2002 darauf, dass auf die offenen Rentenforderungen eine Abfindungssumme gezahlt werden sollte. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19. März 2001 ein außergerichtlicher Vergleich in Höhe von DM 900,00 angeboten. Damit war der Kläger nicht einverstanden.
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Hinsichtlich der Höhe der Bruttoentgelte der Referatsleiter der Tarifgruppe 13 Endstufe 8 in den Folgejahren nach dem Ausscheiden des Klägers machen die Parteien unterschiedliche Angaben.
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Zur Begründung der von ihm erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe zu den Anpassungsterminen nach der Rechtsprechung nicht nur Anspruch auf Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit der letzten Rentenerhöhung sondern bereits seit Rentenbeginn. Seine Klaganträge Ziffer 1 und 2 umfassten die Rentenanpassungen für den Zeitraum 01. Juli 1994 bis 01. Juli 1997. Er berühmt sich insoweit eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von DM 181,62. Im Hinblick auf die gestiegenen Indexwerte für den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 2000, welche nach seinen Angaben um 22,8% gestiegen seien, verlangt er monatliche Differenzbeträge in Höhe von DM 323,93. Der Klagantrag Ziffer 3 umfasst die Rückstände vom 01. Juli 2000 bis zum 30. September 2000. Der Index sei um 26,2 % gestiegen. Dies führe zu einem monatlichen Erhöhungsbetrag von DM 760,94. Über Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Betriebsrente könne er monatlich DM 357,88 zusätzlich verlangen. Ab dem 01. Oktober 2002 macht der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von EUR 1.874,04 geltend. Er hat in der Sache des weiteren ausgeführt, das monatliche Nettogehalt dürfe nicht nach der hohen Lohnsteuerklasse I errechnet werden; zutreffend sei vielmehr die Lohnsteuerklasse III/O. Dies sei auch bei Rentenbeginn die maßgebliche Steuerklasse gewesen. Die Nettoeinkommen der Beschäftigten seien im Zeitraum 01. Mai 1988 bis 01. Juli 1994 um mehr als 17,9%, im Zeitraum 01. Mai 1988 bis 01. Juli 1997 um mehr als 22,8% und im Zeitraum 01. Mai 1988 bis 01. Juli 2000 um mehr als 26,2% gestiegen, so dass die Teuerungsrate voll auszugleichen sei. Er meint, der Verjährungsbeginn sei gehemmt gewesen, da die Beklagte das Ergebnis der Anpassungsprüfung nicht mitgeteilt habe. Außerdem habe die Beklagte auf die Verjährungseinrede im Schreiben vom 14. Jan. 2000 verzichtet. Der Verzicht beziehe sich auf alle bis dahin von ihm geltend gemachten streitigen Ansprüche. Außerdem sei die Berufung auf die Verjährung treuwidrig.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.342,99 nebst 4 % Zinsen aus EUR 92,86 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.07.1994 bis 30.06.1997 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.962,42 nebst 4 % Zinsen aus EUR 165,62 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.07.1997 bis 30.06.2000 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.940,46 nebst 4 % Zinsen aus EUR 182,98 jeweils seit dem 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000 und 01.04.2000 zu zahlen sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 182,98 seit dem 01.05.2000 sowie seit dem ersten eines jeden Monats für den darauffolgenden Zeitraum bis 31.07.2002 zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche betriebliche Altersrente von EUR 1.874,04 brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat sich zur Abwehr der Klage, soweit von ihr nicht die Ansprüche anerkannt worden sind, auf den Eintritt der Verjährung berufen. Sie meint, der Kläger könne nur eine Anpassung ab dem 01. Juli 1997 begehren, der sich nur für den Zeitraum 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 auswirke. Für die einzelnen Raten der betrieblichen Altersversorgung gelte die 2-jährige Verjährungsfrist, so dass Ansprüche vor dem 01. Januar 1998 verjährt seien. Mehr als 50% der Beschäftigten der ... hätten die Lohnsteuerklasse I oder IV gehabt und mehr als 50% seien nicht kirchensteuerpflichtig gewesen. Das monatliche Nettogehalt belaufe sich entgegen der Angaben des Klägers nicht auf die von ihm geltend gemachten Beträge.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich eine Erhöhung der monatlichen Rente ab 01. Juli 2001 um DM 166,34 und einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 in Höhe von DM 3.189,00 anerkannt.
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Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 13. November 2002 nach den zuletzt vom Kläger gestellten Anträgen erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung beziehe sich auf alle noch streitgegenständlichen Ansprüche. Die Index-Werte im Zeitraum 01. Juli 1994 bis 01. Juli 1997 seien um 17,9 angestiegen, entsprechend belaufe sich die Rente auf DM 3.424,25. Im Zeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 sei eine Erhöhung der Index-Werte von 80,9 auf 103,7 also um 28 % gegeben und im Zeitraum 01. Juli 2000 bis 30. September 2002 sei der Index um 26,2% angestiegen. Somit könne der Kläger eine monatliche Rente ab 01. Oktober 2002 in Höhe von EUR 1.874,04 beanspruchen. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen würden nicht durchgreifen. Sie könne sich nicht darauf berufen, eine am Kaufkraftverlust zu orientierende Anpassung müsse wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigert werden. Die Beklagte habe nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass bei Beachtung der reallohnbezogenen Obergrenze die Steigerung zum 01. Juli 1997 nur 16,57% und zum 01. Juli 2000 nur 20,92 betrage. Dahingestellt bleiben könne, ob der Vergleich der Nettovergütung auf der Basis der Steuerklasse III/O zu erfolgen habe.
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Gegen diese am 15. November 2002 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12. Dezember 2002 als Fax und am Folgetag im Original eingereichten Berufung. Sie hat ihr Rechtsmittel, nachdem die Begründungsfrist durch Verfügung vom 15. Januar 2003 bis zum 17. Februar 2003 verlängert worden war, mit dem am 17. Februar 2003 als Fax und am 19. Februar 2003 im Original eingereichten Schriftsatz ausgeführt. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe das Schreiben vom 14. Januar 2000 unzutreffend als einen alle streitgegenständlichen Ansprüche umfassenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgelegt. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens seien die Raten der laufenden Rentenverpflichtungen vor dem 01. Januar 1998 schon verjährt gewesen. Die Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber solchen Ansprüchen verzichtet, die der Kläger damals überhaupt nicht geltend gemacht bzw. die damals schon verjährt gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe alle Ansprüche für die Zeit vor dem 01. Januar 1998 abweisen müssen. Es sei auch zu Unrecht den Berechnungen des Klägers zum Teuerungsausgleich in vollem Umfange gefolgt. Für die Entwicklung der Nettolöhne komme es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten sondern nur auf die Durchschnittsbeträge an, wie sie in der Fachpresse veröffentlich würden. Es sei zulässig, von den Verhältnissen der heute Beschäftigten auszugehen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Umstände früher wesentlich anders gewesen seien. Das Nettogehalt des Klägers habe sich im Jahre 1988 auf DM 3.909,69 belaufen, die Vergleichsberechnung für das Jahr 2000 ergebe DM 4.780,28. Somit sei eine Nettolohnsteigerung von 22,27 % ab Rentenbeginn festzustellen. Damit sei die Rente ab dem 01. Juli 2000 auf DM 3.551,17 (= EUR 1.815,69) anzuheben gewesen. Die Nettolohnentwicklung im Zeitraum 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 ergebe eine Nettolohnsteigerung von 17,2 %. An den Kläger und seine Ehefrau seien im Zeitraum 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 monatlich DM 3.277,44 gezahlt worden. Ihnen hätten Renten in der Gesamthöhe von DM 3.403,92 zugestanden. Die monatliche Differenz belaufe sich auf DM 126,48. Ab dem 01. Juli 2000 seien Renten in Höhe von DM 3.342,99 bezahlt worden, somit ergebe sich eine monatliche Differenz von DM 208,18.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.11.2002, Az.: 11 Ca 5199/01, wie folgt abgeändert:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.940,10 nebst 4 % Zinsen auf EUR 64,67 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums ab 01.01.1998 bis 30.06.2000 zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.873,88 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 106,44 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.07.2000 bis 30.09.2002 zu zahlen.
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3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche betriebliche Altersrente von EUR 1.815,69 brutto zu zahlen.
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4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat zur Abwehr des Rechtsmittels insbesondere eingewandt, die Erklärung einer Nichtanpassung gelte erst drei Jahre seit dem Stichtag als abgegeben. Für die Erklärung vom 01. Juli 1994 somit erst am 01. Juni 1997. Er habe binnen einer weiteren Jahresfrist rechtzeitig mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 Rentenerhöhungen verlangt. Er sei bewusst über den Anspruchsgegner im Unklaren gelassen worden. Erstmals mit einem Schreiben vom 07. September 1999 habe er erfahren, dass seit 1995 die ... statt wie bisher die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse für eine Rentenanpassung zuständig sei. Er habe alle seine Rechte seit Rentenbeginn geltend machen wollen. Gegenstand seines Schreibens seien die unterbliebenen Rentenerhöhungen per 01. Juli 1994, 01. Juli 1997 und 01. Juli 2000 gewesen. Die Beklagte lege unrichtigerweise die Steuerklasse I/O zugrunde. Nach der Rechtsprechung sei der durchschnittliche Nettoverdienst zu vergleichen. Die Nettolohnentwicklung dürfte nicht entscheidungserheblich sein, da die Beklagte gar keine Rentenerhöhung gewollt habe.
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Die Berufung der Beklagten gegen das den Anträgen des Klägers stattgebende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt unzweifelhaft den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und mit Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung kann nur zum Teil Erfolg haben. Der Kläger kann ab dem 01. Oktober 2002 die von ihm geltend gemachte monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.874,04 beanspruchen, also monatlich EUR 58,35 mehr als nach der Berechnung der Beklagten. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen Ziffer 1) bis 3) für die Zeiten vom 01. Juli 1994 bis 30. September 2002 geltend gemachten Rückstände war die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern.
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Der Kläger kann ab dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.874,04, wie vom Arbeitsgericht zuerkannt, beanspruchen.
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1. Die Aktivlegitimation des Klägers steht unter den Parteien nicht mehr im Streit. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug eingewandt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, soweit die laufenden Leistungen gemäß § 3 der Richtlinie für den Versorgungsausgleich der Unterstützungskasse des ... im Wege der zum 01. Juli 1999 wirkenden Realteilung durch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21. April 1999 auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen worden seien. Danach war seine vormalige Ehefrau, wie der Kläger eingeräumt hat, anteilige Anspruchsinhaberin. Die geschiedenen Eheleute haben sich jedoch ausweislich des vom Kläger vorgelegten Abtretungsvertrages vom 03. Dezember 2001 darauf geeinigt, dass die auf die frühere Ehefrau des Klägers entfallenden Erhöhungsansprüche an diesen zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten würden. Nach der Vorlage der Abtretungserklärung hat die Beklagte ihre Rüge bezüglich der Aktivlegitimation nicht aufrechterhalten.
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2. Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der erstmals ab dem 01. Mai 1988 in Höhe von DM 2.904,37 geleisteten und zuletzt ab dem 01. Juli 2000 auf DM 3.307,48 erhöhten Betriebsrente steht außer Streit.
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a) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift die im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2000 geleisteten monatlichen Rentenbeträge mit DM 3.277,44 und den ab 01. Juli 2000 geleisteten Monatsbetrag mit DM 3.342,99 beziffert hat, hat sie in der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Hinweis klargestellt, dass die vom Kläger angeführten monatlichen Beträge zutreffend seien.
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Eine weitere Differenz bestand unter den Parteien bezüglich des Bemessungsentgelts gemäß § 4 der Unterstützungs-Richtlinien 1988. Dies war von der Beklagten mit DM 6.443,38 angegeben worden, während der Kläger auf den Inhalt der Berechnung der Altersunterstützung der Unterstützungskasse vom 18. April 1988 verwiesen hat. Danach belief sich das Bemessungsentgelt (= versorgungsfähiges Arbeitsentgelt) auf DM 7.061,16, weil das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht nur aus dem monatlichen Gehalt des Bemessungszeitraums besteht, sondern sich um regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auf den Bemessungszeitraum der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles entfallen, erhöht.
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Bezüglich des Anstiegs der Preisindices für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen jeweils bezogen auf die Juli-Werte -- nach § 24 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien hat die Unterstützungskasse mindestens alle drei Jahre zum 01. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützungen zu prüfen -- gehen die Parteien übereinstimmend von einem Indexwert im Jahre 1988 von 80,9 aus, der bis zum Jahre 2000 auf 107,1 angestiegen ist. Da sich die monatlichen Unterstützungsleistungen ab 01. Mai 1988 nach dem Inhalt der Berechnung der Altersunterstützung auf DM 2.904,37 belief, errechnet der Kläger, da die Teuerungsrate um 26,2 % angestiegen sei, einen monatlichen Betriebsrentenbetrag in Höhe von DM 3.665,91 entsprechend EUR 1.874,04.
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Der ursprüngliche monatliche Rentenbetrag von DM 2.904,37 hat sich auf DM 3.307,48 und somit um DM 403,11 (= 13,88 %) erhöht. Die Beklagte hält sich nur verpflichtet, den monatlichen Rentenbetrag auf DM 3.551,17 (= EUR 1.815,69) zu erhöhen, da die Nettolöhne in den Jahren 1988 bis 2000 nur um 22,27 % angestiegen seien.
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b) Wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, beruft sich die Beklagte vorliegend gegenüber der vom Kläger geltend gemachten nachholenden Anpassung, denn er verlangt den Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1996 -- 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1 = AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG), nicht auf eine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Beklagte will den vom Kläger geltend gemachten Ausgleich des Kaufkraftverlustes abwehren, weil seit Rentenbeginn nur eine Nettolohnsteigerung von 22,27 % zu verzeichnen sei. Weil es für die Entwicklung der Nettolöhne nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten ankomme, dürfe sie bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen von den unternehmensüblichen Sachverhalten ausgehen. Dabei beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Dritten Senats des BAG (Urteil vom 11. August 1981 -- 3 AZR 395/80, BAGE 36, 39 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG), in welcher der Rechtssatz aufgestellt worden ist, für die Ermittlung der Nettolöhne komme es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer an -- so von der Beklagten auch zitiert. Weiter lautet es jedoch, es komme nur auf Durchschnittsbeträge an, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht würden. In der Fachpresse wird -- soweit ersichtlich -- die Nettolohnentwicklung einhellig unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ermittelt (vgl. Bode/Grabner, DB 1988, 650; DB 1990, 225; DB 1991, 229; DB 1992, 323; DB 1994, 142; DB 1995, 222; DB 1997, 274; Bode/Grabner/May, DB 2001, 198). Soweit die Beklagte davon unter Hinweis darauf, dass von den im Arbeitsleben stehenden 2.477 Personen insgesamt 1.435 Beschäftigte die Lohnsteuerklassen I oder IV haben, abweichen will, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht zum einen, dass für den Kläger bei Anwendung dieser Lohnsteuerklassen die Nettoeinkommensentwicklung von Personen maßgeblich wäre, zu denen er als aktiver Beschäftigter nicht gehört hat. Zum anderen hat die Beklagte nur zur Lohnsteuerklassenverteilung der aktiven Beschäftigten vorgetragen, während der Kläger geltend gemacht hat, 60 % bis 80 % der Rentner seien verheiratet und daher in der Steuerklasse III und kirchensteuerpflichtig. Schließlich sind selbst von den insgesamt 2.477 aktiv Beschäftigten 1.453 Personen in den Lohnsteuerklassen III, IV und V. Sind Personen verheiratet, die Ehegatten beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, leben sie nicht dauernd getrennt und steht der Ehegatte in keinem Arbeitsverhältnis, so ist die Lohnsteuerklasse III zutreffend. Ist bei den ansonsten gleichen Voraussetzungen der Ehegatte auch Arbeitnehmer, so können die Parteien für beide die Lohnsteuerklasse IV oder für die eine die Steuerklasse III und für die andere die Lohnsteuerklasse V wählen. Da der Kläger erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieden worden ist und die Lohnsteuerklassenwahl IV von den persönlichen Entscheidungen der aktiven Arbeitnehmer abhängt, kann die Beklagte zur Ermittlung des Nettolohnanstiegs nicht die Lohnsteuerklassen I/IV zu Grunde legen.
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Daraus folgt, dass die unstreitige Teuerungsrate von 26,2 % die Nettolohnerhöhung unterschreitet und der Kläger somit die ihm ab 01. Oktober 2002 zugesprochene monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 1.874,04 beanspruchen kann.
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Hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit vom 01. Juli 1994 bis 30. September 2002 geltend gemachten Differenzbeträge vermag die Berufungskammer dem Arbeitsgericht nicht in vollem Umfange zu folgen. Daher war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
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1. Mit dem Klagantrag Ziffer 1) verfolgt der Kläger die auf den Zeitraum 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1997 entfallenden Differenzbeträge von monatlich EUR 92,86 brutto mit der Begründung, die betriebliche Altersrente sei zum 01. Juli 1994 bei Berücksichtigung der Erhöhung der Index-Werte von 80,9 im Jahre 1988 auf 98,8 im Jahre 1994 um 17,9 % zu erhöhen gewesen. Somit sei die ab 01. Mai 1988 in Höhe von DM 2.904,37 geschuldete Betriebsrente um insgesamt DM 519,88 zu erhöhen gewesen. Die Betriebsrente sei ab 01. Juli 1993 jedoch nur auf DM 3.242,53 angehoben worden, so dass die Beklagte den monatlichen Differenzbetrag von DM 181,62 für insgesamt 36 Monate schulde. Daraus errechnet der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 6.538,32 (= EUR 3.342,99).
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a) Die vom Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 1) geltend gemachten Ansprüche sind teilweise verjährt. Die Beklagte kann sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Dem steht weder der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2000 entgegen noch greifen die sonstigen Einwendungen des Klägers durch.
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Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist die Verjährung des Rentenstammrechts von der Verjährung monatlicher Rentenraten zu unterscheiden. Durch die Einfügung des § 18a in das BetrAVG durch Art. 5 Nr. 35 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3187) sind die Grundsätze des Verjährungsrechts für solche Ansprüche gesetzlich normiert worden. Schon zuvor entsprach es allgemeiner Auffassung, dass das Versorgungsstammrecht nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1990 -- 3 AZR 213/88, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten; Kasseler Handbuch/Griebeling 2.9 Rz. 652 f.) und die monatlichen Rentenraten in der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 verjährten (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 1955 -- 2 AZR 7/54, BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 29. Juli 1966 -- 3 AZR 20/66, AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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Nach § 201 BGB a.F. begann die Verjährung der von § 196 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BGB a.F. erfassten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch nach § 198 BGB a.F. entstanden war. Die Verjährung konnte nach § 208 oder § 209 BGB a.F. unterbrochen werden. Die Klage ist vom Kläger am 20. Juni 2001 beim Arbeitsgericht eingereicht und am 10. Juli 2001 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugestellt worden. Damit waren nach dem Gesetz die Ansprüche auf rückständige monatlichen Rentenraten, die vor dem Jahre 1999 entstanden sind, verjährt.
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b) Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1999 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ansprüche aus der zugesagten Altersversorgung geltend gemacht. Dieses Schreiben konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Mit ihrem Antwortschreiben vom 14. Januar 2000 hat die Rechtsvorgängerin "bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung" befristet verzichtet. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, der mit dem Schreiben erklärte Verzicht beziehe sich auf die Verjährung aller streitgegenständlichen Ansprüche. Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen.
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Nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB sind zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können jedoch nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der jeweilige Empfänger die Erklärung der anderen Partei verstehen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 11. November 1987 -- 4 AZR 339/87, BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT; BAG, Urteil vom 17. August 1994 -- 4 AZR 623/93, AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
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Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 21. Dezember 1999 hat der Kläger auf die Anpassungsverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten hingewiesen, die bei ihm weder zum 01. Juli 1996 noch zum 01. Juli 1999 durchgeführt worden sei. Unter Hinweis auf die Nettolohnentwicklung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat er Ansprüche auf Anpassung ab 01. Juli 1996 in Höhe von 1,75 % und ab 01. Juli 1999 in Höhe von 3,3 % geltend gemacht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ausweislich des Wortlauts des Antwortschreibens vom 14. Januar 2000 nicht hinsichtlich jeglicher möglicher Anpassungsansprüche auf die Einrede der Verjährung sondern nur "bezüglich der geltend gemachten Ansprüche" verzichtet. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Umfang der vom Kläger schriftlich erhobenen Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Einen weitergehenden Verzicht des Inhalts, dass dieser auch dann durchgreifen sollte, wenn der Kläger sich später eines weitergehenden Anspruchs berühmen sollte, konnte der Kläger daraus nicht ableiten. Dass dies der Kläger auch so verstanden hat, hat er mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 10. September 2000 auch bestätigt. Dort ist ausgeführt: "Der Verzicht auf die Verjährung im Schreiben vom 14.01.2000 beziehe sich selbstverständlich auf alle bis dahin vom Kläger geltend gemachten streitigen Ansprüche". Geltend gemacht waren jedoch nur Anpassungsansprüche in Höhe der beziffert angegebenen Prozentsätze ab 01. Juli 1996 und ab 01. Juli 1999. Hinsichtlich des letztgenannten Anpassungsstichtages greift im Hinblick auf die im Juni 2001 erhobene Klage die Einrede der Verjährung ohnehin nicht durch, da die Ansprüche aus den Jahren 1999 und 2000 bei Klagerhebung noch nicht verjährt waren.
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c) Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die Beklagte nicht treuwidrig, soweit sie sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1999 nicht "die ihm zustehende rückwirkende Anpassung seit dem letzten Anpassungszeitpunkt 01. Juli 1993 verlangt", wie er im Schriftsatz vom 03. Juli 2002 ausgeführt hat. Verlangt hat er nach dem eindeutigen Wortlaut seines Schreibens "Anpassung ab 1.7.1996 in Höhe von 1,75 %".
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d) Ebensowenig wurde der Verjährungsbeginn dadurch gehemmt, dass die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) "es nicht für nötig befand, das Ergebnis der Anpassungsprüfung überhaupt mitzuteilen, so dass der Versorgungsempfänger darauf vertrauen kann, die Anpassung werde noch vorgenommen". Einen solchen Grund für die Hemmung der Verjährung ist dem Gesetz fremd.
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e) Somit können dem Kläger die von ihm geltend gemachten Differenzbeträge für den Zeitraum 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1996 nicht zugesprochen werden. Ab dem 01. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 kann er auf den ab dem 01. Juli 1993 geleisteten monatlichen Betriebsrentenbetrag in Höhe von DM 3.242,63 zusätzlich 1,75 % entsprechend DM 56,75 oder EUR 29.02 beanspruchen. Dieser Zeitraum umfasst zwölf Monate, so dass dem Kläger insgesamt EUR 348,24 insoweit zuzusprechen sind. Der weitergehende Klagantrag Ziffer 1) ist somit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Der erhobene Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F. gerechtfertigt.
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2. Der Klagantrag Ziffer 2) umfasst den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 2000. Bis einschließlich Dezember 1998 sind die Ansprüche an sich verjährt. Die Beklagte hat auf die Einrede der Verjährung bezüglich der mit dem Schreiben vom 21. Dezember 1999 geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Somit kann der Kläger für den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 und somit für achtzehn Monate jeweils EUR 29.02 beanspruchen. Dies ergibt einen Teilbetrag in Höhe von EUR 522,28 (Rechenvorgang: DM 56,75 x 18 : 1,95583 = EUR 522,28).
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a) Die rückständigen monatlichen Rentenraten sind ab 01. Januar 1999 nicht verjährt. Da die Beklagte nach § 24 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien 1998 eine auf den 01. Juli gebündelte Anpassungsprüfung zugesagt hat, kann dem Kläger auch für die ersten sechs Monate des Jahres 1999 jeweils nur ein Differenzbetrag in Höhe von DM 56,75 (entsprechend EUR 29,02) zugesprochen werden.
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b) Für den weiteren Anspruchszeitraum 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 muss sich der Kläger nicht auf die prozentuale Erhöhung um 3,3 % auf den geschuldeten Betrag von DM 3.299,38 verweisen lassen. Vielmehr greifen insoweit die Grundsätze der sogenannten nachholenden Anpassung durch. Der Preisindex war von 80,9 im Ausgangsjahr 1988 auf 105,2 im Jahre 1999 angestiegen. Dies bedeutet eine Erhöhung der Ausgangsrente von DM 2.904,37 um DM 705,76 auf DM 3.610,13. Da die Beklagte nur einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von DM 3.242,63 geleistet hat, schuldet sie monatlich den Differenzbetrag von DM 367,50. Für zwölf Monate errechnet sich damit ein Betrag von DM 4.410,00 entsprechend EUR 2.254,80. Mit seinem Klagantrag Ziffer 2) ist der Kläger somit in Höhe von EUR 2.951,17 erfolgreich. Die weitergehende Klage war auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Der Zinsanspruch ist ebenfalls nach §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F. begründet.
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3. Der Klagantrag Ziffer 3) ist im Wesentlichen dem Kläger zu Recht zuerkannt worden. Der Preis-Index war im Vergleich zum Ausgangswert (80,9) um 26,2 Punkte gestiegen. Der ursprüngliche monatliche Rentenbetrag war somit um DM 760,94 auf DM 3.665,31 zu erhöhen. Ab dem 01. Juli 2000 hat die Beklagte den erhöhten Monatsbetrag von DM 3.307,48 geleistet. Somit beläuft sich die geschuldete monatliche Differenz auf DM 357,83. Der Zeitraum 01. Juli 2000 bis 30. September 2002 umfasst 27 Monate. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von DM 9.661,41 entsprechend EUR 4.939,80. Zugesprochen worden sind dem Kläger EUR 4.940,46. Die geltend gemachten Zinsen sind zum Teil gemäß §§ 284, Abs. 2, 288 BGB a.F. und ab 01. Mai 2000 gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB n.F. bis zum 31. Juli 2002 gerechtfertigt.
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1. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 64 Abs. 6 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des Unterliegens bzw. des Obsiegens zu teilen. Die angemessene Quote ergibt sich aus dem Tenor.
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Die Berufung der Beklagten gegen das den Anträgen des Klägers stattgebende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt unzweifelhaft den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und mit Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung kann nur zum Teil Erfolg haben. Der Kläger kann ab dem 01. Oktober 2002 die von ihm geltend gemachte monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.874,04 beanspruchen, also monatlich EUR 58,35 mehr als nach der Berechnung der Beklagten. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen Ziffer 1) bis 3) für die Zeiten vom 01. Juli 1994 bis 30. September 2002 geltend gemachten Rückstände war die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern.
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Der Kläger kann ab dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.874,04, wie vom Arbeitsgericht zuerkannt, beanspruchen.
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1. Die Aktivlegitimation des Klägers steht unter den Parteien nicht mehr im Streit. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug eingewandt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, soweit die laufenden Leistungen gemäß § 3 der Richtlinie für den Versorgungsausgleich der Unterstützungskasse des ... im Wege der zum 01. Juli 1999 wirkenden Realteilung durch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21. April 1999 auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen worden seien. Danach war seine vormalige Ehefrau, wie der Kläger eingeräumt hat, anteilige Anspruchsinhaberin. Die geschiedenen Eheleute haben sich jedoch ausweislich des vom Kläger vorgelegten Abtretungsvertrages vom 03. Dezember 2001 darauf geeinigt, dass die auf die frühere Ehefrau des Klägers entfallenden Erhöhungsansprüche an diesen zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten würden. Nach der Vorlage der Abtretungserklärung hat die Beklagte ihre Rüge bezüglich der Aktivlegitimation nicht aufrechterhalten.
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2. Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der erstmals ab dem 01. Mai 1988 in Höhe von DM 2.904,37 geleisteten und zuletzt ab dem 01. Juli 2000 auf DM 3.307,48 erhöhten Betriebsrente steht außer Streit.
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a) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift die im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2000 geleisteten monatlichen Rentenbeträge mit DM 3.277,44 und den ab 01. Juli 2000 geleisteten Monatsbetrag mit DM 3.342,99 beziffert hat, hat sie in der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Hinweis klargestellt, dass die vom Kläger angeführten monatlichen Beträge zutreffend seien.
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Eine weitere Differenz bestand unter den Parteien bezüglich des Bemessungsentgelts gemäß § 4 der Unterstützungs-Richtlinien 1988. Dies war von der Beklagten mit DM 6.443,38 angegeben worden, während der Kläger auf den Inhalt der Berechnung der Altersunterstützung der Unterstützungskasse vom 18. April 1988 verwiesen hat. Danach belief sich das Bemessungsentgelt (= versorgungsfähiges Arbeitsentgelt) auf DM 7.061,16, weil das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht nur aus dem monatlichen Gehalt des Bemessungszeitraums besteht, sondern sich um regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auf den Bemessungszeitraum der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles entfallen, erhöht.
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Bezüglich des Anstiegs der Preisindices für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen jeweils bezogen auf die Juli-Werte -- nach § 24 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien hat die Unterstützungskasse mindestens alle drei Jahre zum 01. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützungen zu prüfen -- gehen die Parteien übereinstimmend von einem Indexwert im Jahre 1988 von 80,9 aus, der bis zum Jahre 2000 auf 107,1 angestiegen ist. Da sich die monatlichen Unterstützungsleistungen ab 01. Mai 1988 nach dem Inhalt der Berechnung der Altersunterstützung auf DM 2.904,37 belief, errechnet der Kläger, da die Teuerungsrate um 26,2 % angestiegen sei, einen monatlichen Betriebsrentenbetrag in Höhe von DM 3.665,91 entsprechend EUR 1.874,04.
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Der ursprüngliche monatliche Rentenbetrag von DM 2.904,37 hat sich auf DM 3.307,48 und somit um DM 403,11 (= 13,88 %) erhöht. Die Beklagte hält sich nur verpflichtet, den monatlichen Rentenbetrag auf DM 3.551,17 (= EUR 1.815,69) zu erhöhen, da die Nettolöhne in den Jahren 1988 bis 2000 nur um 22,27 % angestiegen seien.
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b) Wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, beruft sich die Beklagte vorliegend gegenüber der vom Kläger geltend gemachten nachholenden Anpassung, denn er verlangt den Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1996 -- 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1 = AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG), nicht auf eine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Beklagte will den vom Kläger geltend gemachten Ausgleich des Kaufkraftverlustes abwehren, weil seit Rentenbeginn nur eine Nettolohnsteigerung von 22,27 % zu verzeichnen sei. Weil es für die Entwicklung der Nettolöhne nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten ankomme, dürfe sie bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen von den unternehmensüblichen Sachverhalten ausgehen. Dabei beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Dritten Senats des BAG (Urteil vom 11. August 1981 -- 3 AZR 395/80, BAGE 36, 39 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG), in welcher der Rechtssatz aufgestellt worden ist, für die Ermittlung der Nettolöhne komme es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer an -- so von der Beklagten auch zitiert. Weiter lautet es jedoch, es komme nur auf Durchschnittsbeträge an, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht würden. In der Fachpresse wird -- soweit ersichtlich -- die Nettolohnentwicklung einhellig unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ermittelt (vgl. Bode/Grabner, DB 1988, 650; DB 1990, 225; DB 1991, 229; DB 1992, 323; DB 1994, 142; DB 1995, 222; DB 1997, 274; Bode/Grabner/May, DB 2001, 198). Soweit die Beklagte davon unter Hinweis darauf, dass von den im Arbeitsleben stehenden 2.477 Personen insgesamt 1.435 Beschäftigte die Lohnsteuerklassen I oder IV haben, abweichen will, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht zum einen, dass für den Kläger bei Anwendung dieser Lohnsteuerklassen die Nettoeinkommensentwicklung von Personen maßgeblich wäre, zu denen er als aktiver Beschäftigter nicht gehört hat. Zum anderen hat die Beklagte nur zur Lohnsteuerklassenverteilung der aktiven Beschäftigten vorgetragen, während der Kläger geltend gemacht hat, 60 % bis 80 % der Rentner seien verheiratet und daher in der Steuerklasse III und kirchensteuerpflichtig. Schließlich sind selbst von den insgesamt 2.477 aktiv Beschäftigten 1.453 Personen in den Lohnsteuerklassen III, IV und V. Sind Personen verheiratet, die Ehegatten beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, leben sie nicht dauernd getrennt und steht der Ehegatte in keinem Arbeitsverhältnis, so ist die Lohnsteuerklasse III zutreffend. Ist bei den ansonsten gleichen Voraussetzungen der Ehegatte auch Arbeitnehmer, so können die Parteien für beide die Lohnsteuerklasse IV oder für die eine die Steuerklasse III und für die andere die Lohnsteuerklasse V wählen. Da der Kläger erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieden worden ist und die Lohnsteuerklassenwahl IV von den persönlichen Entscheidungen der aktiven Arbeitnehmer abhängt, kann die Beklagte zur Ermittlung des Nettolohnanstiegs nicht die Lohnsteuerklassen I/IV zu Grunde legen.
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Daraus folgt, dass die unstreitige Teuerungsrate von 26,2 % die Nettolohnerhöhung unterschreitet und der Kläger somit die ihm ab 01. Oktober 2002 zugesprochene monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 1.874,04 beanspruchen kann.
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Hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit vom 01. Juli 1994 bis 30. September 2002 geltend gemachten Differenzbeträge vermag die Berufungskammer dem Arbeitsgericht nicht in vollem Umfange zu folgen. Daher war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
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1. Mit dem Klagantrag Ziffer 1) verfolgt der Kläger die auf den Zeitraum 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1997 entfallenden Differenzbeträge von monatlich EUR 92,86 brutto mit der Begründung, die betriebliche Altersrente sei zum 01. Juli 1994 bei Berücksichtigung der Erhöhung der Index-Werte von 80,9 im Jahre 1988 auf 98,8 im Jahre 1994 um 17,9 % zu erhöhen gewesen. Somit sei die ab 01. Mai 1988 in Höhe von DM 2.904,37 geschuldete Betriebsrente um insgesamt DM 519,88 zu erhöhen gewesen. Die Betriebsrente sei ab 01. Juli 1993 jedoch nur auf DM 3.242,53 angehoben worden, so dass die Beklagte den monatlichen Differenzbetrag von DM 181,62 für insgesamt 36 Monate schulde. Daraus errechnet der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 6.538,32 (= EUR 3.342,99).
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a) Die vom Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 1) geltend gemachten Ansprüche sind teilweise verjährt. Die Beklagte kann sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Dem steht weder der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 14. Januar 2000 entgegen noch greifen die sonstigen Einwendungen des Klägers durch.
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Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist die Verjährung des Rentenstammrechts von der Verjährung monatlicher Rentenraten zu unterscheiden. Durch die Einfügung des § 18a in das BetrAVG durch Art. 5 Nr. 35 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3187) sind die Grundsätze des Verjährungsrechts für solche Ansprüche gesetzlich normiert worden. Schon zuvor entsprach es allgemeiner Auffassung, dass das Versorgungsstammrecht nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1990 -- 3 AZR 213/88, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten; Kasseler Handbuch/Griebeling 2.9 Rz. 652 f.) und die monatlichen Rentenraten in der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 verjährten (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 1955 -- 2 AZR 7/54, BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 29. Juli 1966 -- 3 AZR 20/66, AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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Nach § 201 BGB a.F. begann die Verjährung der von § 196 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BGB a.F. erfassten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch nach § 198 BGB a.F. entstanden war. Die Verjährung konnte nach § 208 oder § 209 BGB a.F. unterbrochen werden. Die Klage ist vom Kläger am 20. Juni 2001 beim Arbeitsgericht eingereicht und am 10. Juli 2001 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugestellt worden. Damit waren nach dem Gesetz die Ansprüche auf rückständige monatlichen Rentenraten, die vor dem Jahre 1999 entstanden sind, verjährt.
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b) Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1999 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ansprüche aus der zugesagten Altersversorgung geltend gemacht. Dieses Schreiben konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Mit ihrem Antwortschreiben vom 14. Januar 2000 hat die Rechtsvorgängerin "bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung" befristet verzichtet. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, der mit dem Schreiben erklärte Verzicht beziehe sich auf die Verjährung aller streitgegenständlichen Ansprüche. Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen.
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Nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB sind zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können jedoch nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der jeweilige Empfänger die Erklärung der anderen Partei verstehen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 11. November 1987 -- 4 AZR 339/87, BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT; BAG, Urteil vom 17. August 1994 -- 4 AZR 623/93, AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
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Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 21. Dezember 1999 hat der Kläger auf die Anpassungsverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten hingewiesen, die bei ihm weder zum 01. Juli 1996 noch zum 01. Juli 1999 durchgeführt worden sei. Unter Hinweis auf die Nettolohnentwicklung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat er Ansprüche auf Anpassung ab 01. Juli 1996 in Höhe von 1,75 % und ab 01. Juli 1999 in Höhe von 3,3 % geltend gemacht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ausweislich des Wortlauts des Antwortschreibens vom 14. Januar 2000 nicht hinsichtlich jeglicher möglicher Anpassungsansprüche auf die Einrede der Verjährung sondern nur "bezüglich der geltend gemachten Ansprüche" verzichtet. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Umfang der vom Kläger schriftlich erhobenen Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Einen weitergehenden Verzicht des Inhalts, dass dieser auch dann durchgreifen sollte, wenn der Kläger sich später eines weitergehenden Anspruchs berühmen sollte, konnte der Kläger daraus nicht ableiten. Dass dies der Kläger auch so verstanden hat, hat er mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 10. September 2000 auch bestätigt. Dort ist ausgeführt: "Der Verzicht auf die Verjährung im Schreiben vom 14.01.2000 beziehe sich selbstverständlich auf alle bis dahin vom Kläger geltend gemachten streitigen Ansprüche". Geltend gemacht waren jedoch nur Anpassungsansprüche in Höhe der beziffert angegebenen Prozentsätze ab 01. Juli 1996 und ab 01. Juli 1999. Hinsichtlich des letztgenannten Anpassungsstichtages greift im Hinblick auf die im Juni 2001 erhobene Klage die Einrede der Verjährung ohnehin nicht durch, da die Ansprüche aus den Jahren 1999 und 2000 bei Klagerhebung noch nicht verjährt waren.
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c) Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die Beklagte nicht treuwidrig, soweit sie sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 1999 nicht "die ihm zustehende rückwirkende Anpassung seit dem letzten Anpassungszeitpunkt 01. Juli 1993 verlangt", wie er im Schriftsatz vom 03. Juli 2002 ausgeführt hat. Verlangt hat er nach dem eindeutigen Wortlaut seines Schreibens "Anpassung ab 1.7.1996 in Höhe von 1,75 %".
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d) Ebensowenig wurde der Verjährungsbeginn dadurch gehemmt, dass die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) "es nicht für nötig befand, das Ergebnis der Anpassungsprüfung überhaupt mitzuteilen, so dass der Versorgungsempfänger darauf vertrauen kann, die Anpassung werde noch vorgenommen". Einen solchen Grund für die Hemmung der Verjährung ist dem Gesetz fremd.
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e) Somit können dem Kläger die von ihm geltend gemachten Differenzbeträge für den Zeitraum 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1996 nicht zugesprochen werden. Ab dem 01. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 kann er auf den ab dem 01. Juli 1993 geleisteten monatlichen Betriebsrentenbetrag in Höhe von DM 3.242,63 zusätzlich 1,75 % entsprechend DM 56,75 oder EUR 29.02 beanspruchen. Dieser Zeitraum umfasst zwölf Monate, so dass dem Kläger insgesamt EUR 348,24 insoweit zuzusprechen sind. Der weitergehende Klagantrag Ziffer 1) ist somit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Der erhobene Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F. gerechtfertigt.
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2. Der Klagantrag Ziffer 2) umfasst den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 2000. Bis einschließlich Dezember 1998 sind die Ansprüche an sich verjährt. Die Beklagte hat auf die Einrede der Verjährung bezüglich der mit dem Schreiben vom 21. Dezember 1999 geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Somit kann der Kläger für den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 und somit für achtzehn Monate jeweils EUR 29.02 beanspruchen. Dies ergibt einen Teilbetrag in Höhe von EUR 522,28 (Rechenvorgang: DM 56,75 x 18 : 1,95583 = EUR 522,28).
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a) Die rückständigen monatlichen Rentenraten sind ab 01. Januar 1999 nicht verjährt. Da die Beklagte nach § 24 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien 1998 eine auf den 01. Juli gebündelte Anpassungsprüfung zugesagt hat, kann dem Kläger auch für die ersten sechs Monate des Jahres 1999 jeweils nur ein Differenzbetrag in Höhe von DM 56,75 (entsprechend EUR 29,02) zugesprochen werden.
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b) Für den weiteren Anspruchszeitraum 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 muss sich der Kläger nicht auf die prozentuale Erhöhung um 3,3 % auf den geschuldeten Betrag von DM 3.299,38 verweisen lassen. Vielmehr greifen insoweit die Grundsätze der sogenannten nachholenden Anpassung durch. Der Preisindex war von 80,9 im Ausgangsjahr 1988 auf 105,2 im Jahre 1999 angestiegen. Dies bedeutet eine Erhöhung der Ausgangsrente von DM 2.904,37 um DM 705,76 auf DM 3.610,13. Da die Beklagte nur einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von DM 3.242,63 geleistet hat, schuldet sie monatlich den Differenzbetrag von DM 367,50. Für zwölf Monate errechnet sich damit ein Betrag von DM 4.410,00 entsprechend EUR 2.254,80. Mit seinem Klagantrag Ziffer 2) ist der Kläger somit in Höhe von EUR 2.951,17 erfolgreich. Die weitergehende Klage war auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Der Zinsanspruch ist ebenfalls nach §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F. begründet.
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3. Der Klagantrag Ziffer 3) ist im Wesentlichen dem Kläger zu Recht zuerkannt worden. Der Preis-Index war im Vergleich zum Ausgangswert (80,9) um 26,2 Punkte gestiegen. Der ursprüngliche monatliche Rentenbetrag war somit um DM 760,94 auf DM 3.665,31 zu erhöhen. Ab dem 01. Juli 2000 hat die Beklagte den erhöhten Monatsbetrag von DM 3.307,48 geleistet. Somit beläuft sich die geschuldete monatliche Differenz auf DM 357,83. Der Zeitraum 01. Juli 2000 bis 30. September 2002 umfasst 27 Monate. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von DM 9.661,41 entsprechend EUR 4.939,80. Zugesprochen worden sind dem Kläger EUR 4.940,46. Die geltend gemachten Zinsen sind zum Teil gemäß §§ 284, Abs. 2, 288 BGB a.F. und ab 01. Mai 2000 gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB n.F. bis zum 31. Juli 2002 gerechtfertigt.
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1. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 64 Abs. 6 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des Unterliegens bzw. des Obsiegens zu teilen. Die angemessene Quote ergibt sich aus dem Tenor.
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