Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 12 Sa 111/02

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30.09.2002 -- Az.: 11 Ca 219/02 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.  Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 05.06.1955 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.12.1980 bis zum 30.06.1992 in einem Arbeitsverhältnis mit der Kraftanlagen H AG (im Folgenden KHA-AG) als Techniker. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der KHA-AG.
Am 09.06.1992 schloss er mit der KHA-AG nachstehenden Aufhebungsvertrag:
"1. Sie scheiden am 30.06.1992 aus organisatorischen Gründen aus der Kraftanlagen Aktiengesellschaft, ... H, aus und beginnen zum 01.07.1992 ihre Tätigkeit als Techniker bei der Kraftanlage-Beteiligungsgesellschaft KEU Energie- und Umwelttechnik GmbH, K.
2.  Durch den Wechsel zur unserer Beteiligungsgesellschaft KEU bleiben ihre Ansprüche/Anwartschaften aus der Not- und Altershilfe unberührt. Ihe Beschäftigungszeit bei der KEU gilt als anrechenbare Dienstzeit im Sinne der Not- und Altershilfe.
3.  Alle von der Beschäftigungszeit abhängigen Tarifleistungen bleiben in vollem Umfang erhalten.
4.  Wir sichern ihnen zu, dass Sie ein Wiedereintrittsrecht zur Kraftanlagen Aktiengesellschaft, H, haben, falls KEU von anderen Eigentümern übernommen oder aufgelöst würde bzw. die Produktlinie eingestellt wird. Auch bei einem Rückzug der Geschäftsaktivitäten aus dem Raum H wird die Wiedereingliederung bei Kraftanlagen Aktiengesellschaft H wohlwollend geprüft.
Sehr geehrter Herr H, wir freuen uns, dass Sie in der Kraftanlagen-Gruppe verbleiben und wünschen Ihnen viel Freude in Ihrem neuen Arbeitsgebiet ..." -- Abl. 16 in der Akte 11 Ca 219/02 --.
Am gleichen Tage schloss der Kläger einen Anstellungsvertrag mit der KEU-GmbH Energie- und Umwelttechnik GmbH mit Sitz in K (im Folgenden: KEU-GmbH). Hierbei handelt es sich um eine Ausgründung; der Betrieb dieser Firma war bis dahin eine Betriebsabteilung der KHA-AG.
Gemäß § 14 des Anschlussvertrages wurde dem Kläger die Vordienstzeit bei der KHA-AG vom 01.12.1980 bis zum 30.06.1992 auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet -- Abl. 12 ff der vorbezeichneten Akte --.
10 
Am 07.06.1996 schlossen die KHA-AG und die KEU-GmbH einen Verschmelzungsvertrag mit Wirkung vom 01.07.1996 mit dem Inhalt, wonach das Vermögen der KEU-GmbH als Ganzes auf die KHA-AG übertragen wurde. Die Beklagte wies mit Schreiben an den Kläger vom 01.07.1996 -- Abl. 72 der erstinstanzlichen Akte -- darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.1996 gemäß § 613 BGB auf die KHA-AG übergegangen sei.
11 
Es ist streitig, ob dem Kläger dieses Schreiben zeitnah zugegangen ist; der Kläger behauptet, erst am 29.04.00 hiervon erfahren zu haben.
12 
Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurden die Aktivitäten des Bereichs Energie- und Umwelttechnik der KHA-AG in eine neu gegründete selbständige GmbH ausgegliedert, die wiederum als "Kraftanlagen Energie- und Umwelttechnik GmbH" firmierte. Der Kläger wurde hierüber -- erst -- mit Schreiben vom September 1996 informiert -- Abl. 73 --.
13 
Die neu gegründete KEU-GmbH und der dort gebildete Betriebsrat vereinbarten am 05.08.1999 einen Interessenausgleich hinsichtlich der Verlagerung der Produktlinie "Industrieanlagenbau" zur Produktionsstätte in K. Am gleichen Tage vereinbarten die Betriebspartner einen Sozialplan.
14 
Am 28.01.01 veräußerte die neu gegründete KEU-GmbH den Krefelder Betriebsteil mit 280 Arbeitnehmern und den Hamburger Betriebsteil mit weiteren 35 Arbeitnehmern an die Firma K (sog. Asset-Deal). Die verbleibenden Gesellschaftsanteile der neu gegründeten KEU-GmbH wurden sodann an eine Firma WPI veräußert (sog. Share-Deal). Die Firma WPI verkaufte die Anteile später an die Firma e T KG.
15 
Seit dem 01.12.1980 war der Kläger ununterbrochen im H Betrieb tätig. Mit Schreiben vom 18.02.00 verlangte er von der Beklagten seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gemäß der Zusicherung vom 09.06.1992. Die Beklagte lehnte ab. Der Kläger erhob deswegen unter dem Aktenzeichen 5 Ca 124/00 vor dem Arbeitsgericht Mannheim Klage, nahm diese aber im Kammertermin vom 28.09.00 zurück.
16 
Am 19.12.2001 wurde über das Vermögen der ... KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte noch am gleichen Tage das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.03.2002.
17 
Mit der vorliegende Klage vom 23.04.2002 verlangt der Kläger von der Beklagten seine Beschäftigung als Techniker mit der Gehaltsgruppe T 5 (Gehaltshöhe zuletzt monatlich EUR 3.785,09) und hilfsweise die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 43.847,30, sowie die Feststellung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzpflicht. Erstinstanzlich hat der Kläger neben der Beklagten auch die ... KG (ehemals Beklagte Ziffer 2), sowie dessen Geschäftsführer (ehemals Beklagter Ziffer 3) als Gesamtschuldner verklagt und beantragt:
18 
1.  Die Beklagte (Ziffer 1) wird verurteilt, den Kläger als Techniker mit der Gehaltsgruppe T 5 ab dem 01.01.2002 zu beschäftigen.
19 
2.  Die Beklagte Ziffer 1 und die (ehemalige) Beklagte Ziffer 2, sowie der (ehemalige) Beklagte Ziffer 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 43.874,30 zuzügl. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002 als Schadenersatz zu zahlen.
20 
3.  Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den über den in Ziffer 2 genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
21 
Das Arbeitsgericht hat die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagbegehren nur noch gegenüber der Beklagten (ehemalige Beklagte Ziffer 1) weiter.

Entscheidungsgründe

 
1.
22 
Die fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung ist nicht begründet.
a.
23 
Das vertraglich am 09.06.1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Rückkehrrecht ist in Folge des Verschmelzungsvertrages zwischen KEU-GmbH und KHA-AG vom 07.06.1996 untergegangen.
24 
Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gemäß der Vereinbarung vom 09.06.1992 schuldete die Beklagte kraft Rechtsnachfolge gegenüber dem Kläger, mit diesem wieder ein Arbeitsverhältnis abzuschließen, falls die Firma KEU-GmbH aufgelöst wird (2. Alternative von Ziffer 4 des vorgenannten Vertrages). Diesen Leistungserfolg hat die Beklagte dadurch erzielt, dass sie als übernehmende Rechtsträgerin die Gesellschaftsanteile der KEU-GmbH in Gänze übernommen hat (§ 2 ff Umwandlungsgesetz). Die Übernahme dieser Gesellschaftsanteile hat arbeitsrechtlich den Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zur Folge. Das hierzu erforderliche Rechtsgeschäft ist im Verschmelzungsvertrag vom 07.06.1996 Dieser Leistungserfolg trat unabhängig davon ein, ob sich der Kläger dessen bewusst war oder nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob ihm die Mitteilung vom 01.07.1996 zeitnah zugegangen ist. Die Leistungsbewirkung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB bedarf nämlich keiner -- wie auch immer gearteten -- Vereinbarung über einen gewünschten Leistungserfolg.
25 
Bedeutsam ist lediglich die reale Leistungsbewirkung (Münchner Kommentar -- Heinrichs, zu § 362 BGB, Rzn. 9 ff; ebenso BAG 03.03.1993, Az.: 5 AZR 132/92 unter I. 3. b. der Entscheidungsgründe, NJW 1993/2397f).
26 
Hilfsweise:
27 
Mit der Rückkehr des Klägers in ein Rechtsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist der vereinbarte Zweck des Wiedereintrittsrechtes tatsächlich eingetreten und damit (infolge Zweckerreichung) untergegangen.
b.
28 
Zu den Hilfsanträgen:
29 
Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass die Beklagte durch den Weiterverkauf der GmbH-Anteile der KEU-GmbH am 28.01.2000 an die WPI eine Vertragsverletzung begangen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt bzw. deren Rechtsvorgängerin um die behaupteten betrügerischen Machenschaften der ehemaligen Beklagten Ziffer 2 und 3 wusste. Desgleichen scheidet ein deliktischer Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem speziellen Schutzgesetz aus. Soweit der Kläger einen bezifferten Schaden in Höhe von EUR 43.847,30 begehrt, beruft er sich ersichtlich auf eine -- behauptete -- Sozialplanforderung aus der Betriebsvereinbarung vom 05.08.1999. Die KEU GmbH hat dem Kläger in dieser Höhe das Bestehen eines Sozialplananspruches mitgeteilt. Selbst wenn der Kläger in Folge des Interessenausgleiches vom 05.08.1999 seines Arbeitsverhältnisses verlustig gegangen wäre, hätte sich ein derartiger Anspruch nicht gegen die Beklagte zu richten, sondern allenfalls gegen die KEU-GmbH, welche mit Wirkung vom 01.01.1997 neu gegründet wurde. Sie ist indes nicht identisch mit der Beklagten. Tatsächlich hat der Kläger in Folge des Interessenausgleichs vom 05.09.1999 gar keine Nachteile erlitten hat und deswegen auch nicht von dem Sozialplan vom 05.08.1999 erfasst worden, denn er hat seine Arbeit im Heidelberger Betrieb gegenüber der WPI und dann gegenüber der emas KG zumindest bis zum Jahresende 2001, dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, fortgesetzt, wenn er nicht sogar noch bis zum 31.03.2002 tatsächlich weiterbeschäftigt und -- über die Gewährung von Insolvenzausfallgeld -- weiter vergütet worden ist.
30 
Die Klage ist bereits auf Grund des eigenen Vorbringens in der Klagschrift und der Berufungsbegründungsschrift unschlüssig. Auf die verspätet zugegangene Einlassung der Beklagten kommt es mithin nicht an. Eines weiteren Schriftsatzrechtes bedurfte es daher nicht.
2.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1ZPO.
32 
Hennemann
33 
Funkte
34 
Zumkeller

Gründe

 
1.
22 
Die fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung ist nicht begründet.
a.
23 
Das vertraglich am 09.06.1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Rückkehrrecht ist in Folge des Verschmelzungsvertrages zwischen KEU-GmbH und KHA-AG vom 07.06.1996 untergegangen.
24 
Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gemäß der Vereinbarung vom 09.06.1992 schuldete die Beklagte kraft Rechtsnachfolge gegenüber dem Kläger, mit diesem wieder ein Arbeitsverhältnis abzuschließen, falls die Firma KEU-GmbH aufgelöst wird (2. Alternative von Ziffer 4 des vorgenannten Vertrages). Diesen Leistungserfolg hat die Beklagte dadurch erzielt, dass sie als übernehmende Rechtsträgerin die Gesellschaftsanteile der KEU-GmbH in Gänze übernommen hat (§ 2 ff Umwandlungsgesetz). Die Übernahme dieser Gesellschaftsanteile hat arbeitsrechtlich den Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zur Folge. Das hierzu erforderliche Rechtsgeschäft ist im Verschmelzungsvertrag vom 07.06.1996 Dieser Leistungserfolg trat unabhängig davon ein, ob sich der Kläger dessen bewusst war oder nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob ihm die Mitteilung vom 01.07.1996 zeitnah zugegangen ist. Die Leistungsbewirkung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB bedarf nämlich keiner -- wie auch immer gearteten -- Vereinbarung über einen gewünschten Leistungserfolg.
25 
Bedeutsam ist lediglich die reale Leistungsbewirkung (Münchner Kommentar -- Heinrichs, zu § 362 BGB, Rzn. 9 ff; ebenso BAG 03.03.1993, Az.: 5 AZR 132/92 unter I. 3. b. der Entscheidungsgründe, NJW 1993/2397f).
26 
Hilfsweise:
27 
Mit der Rückkehr des Klägers in ein Rechtsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist der vereinbarte Zweck des Wiedereintrittsrechtes tatsächlich eingetreten und damit (infolge Zweckerreichung) untergegangen.
b.
28 
Zu den Hilfsanträgen:
29 
Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass die Beklagte durch den Weiterverkauf der GmbH-Anteile der KEU-GmbH am 28.01.2000 an die WPI eine Vertragsverletzung begangen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt bzw. deren Rechtsvorgängerin um die behaupteten betrügerischen Machenschaften der ehemaligen Beklagten Ziffer 2 und 3 wusste. Desgleichen scheidet ein deliktischer Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem speziellen Schutzgesetz aus. Soweit der Kläger einen bezifferten Schaden in Höhe von EUR 43.847,30 begehrt, beruft er sich ersichtlich auf eine -- behauptete -- Sozialplanforderung aus der Betriebsvereinbarung vom 05.08.1999. Die KEU GmbH hat dem Kläger in dieser Höhe das Bestehen eines Sozialplananspruches mitgeteilt. Selbst wenn der Kläger in Folge des Interessenausgleiches vom 05.08.1999 seines Arbeitsverhältnisses verlustig gegangen wäre, hätte sich ein derartiger Anspruch nicht gegen die Beklagte zu richten, sondern allenfalls gegen die KEU-GmbH, welche mit Wirkung vom 01.01.1997 neu gegründet wurde. Sie ist indes nicht identisch mit der Beklagten. Tatsächlich hat der Kläger in Folge des Interessenausgleichs vom 05.09.1999 gar keine Nachteile erlitten hat und deswegen auch nicht von dem Sozialplan vom 05.08.1999 erfasst worden, denn er hat seine Arbeit im Heidelberger Betrieb gegenüber der WPI und dann gegenüber der emas KG zumindest bis zum Jahresende 2001, dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, fortgesetzt, wenn er nicht sogar noch bis zum 31.03.2002 tatsächlich weiterbeschäftigt und -- über die Gewährung von Insolvenzausfallgeld -- weiter vergütet worden ist.
30 
Die Klage ist bereits auf Grund des eigenen Vorbringens in der Klagschrift und der Berufungsbegründungsschrift unschlüssig. Auf die verspätet zugegangene Einlassung der Beklagten kommt es mithin nicht an. Eines weiteren Schriftsatzrechtes bedurfte es daher nicht.
2.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1ZPO.
32 
Hennemann
33 
Funkte
34 
Zumkeller

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