Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8 Sa 58/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 03.09.02, Az.: 27 Ca 492/01 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,80 EUR brutto nebst Zinsen von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 22.08.01 und weitere 105,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.01.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten 1. Instanz trägt der Kläger 8/9, die Beklagte 1/9, von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

 
Für die Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 03.09.02 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, da nach § 9 Ziffer 9.1 des Manteltarifvertrages privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg (im folgenden: MTV) eindeutig erst bei einem Überschreiten der monatlichen Arbeitszeit Zuschläge gezahlt würden. Urlaub werde nach § 12 Ziffer 12.1a in Verbindung mit § 18 Ziffer 18.1 MTV unter Einbeziehung von Zuschlägen vergütet, was zwar vom gesetzlichen Lohnausfallprinzip teilweise abweiche, gemäß § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz aber zulässig sei.
Für den Monat April 2001 habe der Kläger allerdings Anspruch auf Zuschläge für 9,25 Überstunden, was das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung übersehen habe.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge. Er sei darlegungs- und beweispflichtig für die außerplanmäßige Anordnung von Nachtarbeitsstunden und habe dieser Pflicht nicht hinreichend substanziiert genügt.
Das Urteil ist dem Kläger am 21.10.02 zugestellt worden. Mit seiner am 14.11.02 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und innerhalb der bis zum 23.01.03 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 21.01.03 begründeten Berufung rügt der Kläger, das Arbeitsgericht habe § 9 Ziffer 9.1 MTV falsch ausgelegt. Durch diese Vorschrift solle nur ausgeschlossen werden, dass Zuschläge für Monate ohne Arbeitsleistung bezahlt würden. Tatsächliche Arbeitsleistung werde aber nicht gefordert. Die Auslegung der Beklagten führe dazu, dass Mehrarbeitszuschläge nur entstünden, wenn in einem Monat vor oder nach einer Urlaubs- bzw. Krankheitszeit 162 Stunden gearbeitet würden. Tatsächlich sei es nicht Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine tägliche Beschäftigung von 10 Stunden ohne Zuschläge zu lassen. Dies ergebe sich aus der Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 13.07.1999 (Bl. 51 d. A.). Für die Berechnung sei 1/5 der tariflichen Wochenarbeitszeit als ausgefallene Arbeitszeit für Urlaub und Krankheit anzusetzen. Hilfsweise seien jedenfalls dem Kläger für den Monat April 9,25 Stunden mit Mehrarbeitszuschlag abzugelten.
Der Kläger meint, er habe nicht regelmäßig im Sinne des Tarifvertrages Nachtarbeit geleistet sondern im Jahr 1999 nur fünfmal, 2000 einmal und 2001 neunmal. Der Dienstplan des Klägers werde wochenweise, in der Regel Donnerstags oder Freitags für die kommende Woche (Montag bis Sonntag) festgesetzt.
Klagerweiternd macht der Kläger Mehrarbeitszuschläge und Nachtarbeitszuschläge für den Zeitraum Mai bis Dezember 2001 geltend.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 3. September 2002 - Az.: 27 Ca 492/01 wird abgeändert.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 235,57 EUR brutto nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 22. August 2001 zu bezahlen.
11 
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 295,37 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes zu bezahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die im Juli 1999 abgegebene Erklärung zu § 12.1 MTV habe den Hintergrund, sogenannten Härtefällen entgegenzukommen; der tarifliche Mindestlohn solle für Langzeitkranke gesichert werden. Darüber hinaus sollten drastische Einnahmeeinbußen für die Mitarbeiter, die in der Vergangenheit über Monate hinweg Mehrarbeit geleistet hätten, verhindert werden. Im Übrigen liege der Entgeltfortzahlung bei Krankheit ein einmal pro Jahr zu errechnender fester Eurosatz pro Tag und nicht die Bezahlung von 7,5 Stunden zu Grunde. Der Formulierung in § 9.1 MTV sei für die Berechnung ein Monatsbezug und nicht etwa die wochen- oder gar tageweise Überstundenberechnung zu entnehmen.
15 
Die Beklagte meint, der Kläger leiste regelmäßig Nachtarbeit, da er aus dem Fahr- und Dienstplan im voraus wisse, wie er eingesetzt werde. Nur Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen während der Nachtzeit seien als unregelmäßige, weil vom System abweichend geleistete Nachtarbeit zu verstehen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 21 ff. d. Akte) und den Schriftsatz der Beklagten vom 08.04.03 (Bl. 53 ff. d. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die als zugelassene Berufung gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte und ausgeführte und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg; dem Kläger steht Überstundenzuschlag für die Monate April, November und Dezember 2001, dagegen kein (erhöhter) Nachtarbeitszuschlag zu.
18 
1. Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass § 9 Ziffer 9.1 MTV so auszulegen ist, dass die Vorschrift an die tatsächlich im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden anknüpft und Stunden, für die Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt wurde, nicht berücksichtigt werden:
19 
Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen; über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, da nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG EZA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Bleiben nach der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs in Einzelfall noch Zweifel, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, ohne dass hierbei eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge dieser weiteren Auslegungsmittel gegeben ist.
20 
Der tarifliche Wortlaut lässt nach Auffassung der Kammer die vom Kläger favorisierte Auslegung nicht zu: Die Formulierung "zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer mehr als ihre regelmäßige Arbeitszeit im Monat arbeiten" kann nach natürlichem Sprachgebrauch nicht so verstanden werden, dass sie auch Stunden betrifft, in denen Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) geleistet wird. Das Prädikat des Nebensatzes "arbeiten" bezeichnet und beschränkt die Voraussetzung, unter der Mehrarbeit im Tarifsinne gegeben ist. Es wird ausschließlich verwandt für das aktive Tun; wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder in seinem Erholungsurlaub nicht arbeiten muss, arbeitet nicht.
21 
Aus dem Tarifzusammenhang ergibt sich keine andere Begriffsbestimmung: Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien in § 12 MTV (Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung) den Begriff "tatsächlich geleistete Arbeitsstunden" zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass dieser Begriff noch eindeutiger auf die aktiv erbrachten Arbeitsstunden abhebt; allein aus der Eindeutigkeit des Begriffes in § 12 MTV folgt aber nicht, dass die Formulierung "arbeiten" in § 9 MTV auch nicht tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umfasst.
22 
Soweit der Kläger darauf abhebt, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Formulierung "arbeiten" nur ausschließen wollen, dass Mehrarbeitszuschläge auch für Monate ohne jegliche tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt wird, hat dies im Tarifvertrag keinen Anklang gefunden. Dieser angebliche Tarifvertragswille erscheint auch bereits nicht plausibel, da sich die Vergütung im Krankheitsfalle und bei Urlaub nach § 12 errechnet und rein vergangenheitsbezogen (auf das letzte Kalenderjahr) ist. Die Möglichkeit, dass in vollen Kalendermonaten, die entgeltfortzahlungspflichtig bzw. urlaubsentgeltpflichtig sind, überhaupt Mehrarbeitszuschläge bezahlt werden, ist von vornherein nicht gegeben.
23 
Der Tarifwille ergibt sich auch nicht etwa aus der Erklärung der Tarifvertragsparteien zu§ 12.1 MTV vom 4. Mai 1999. Danach sollen zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auch "Krankheitszeiten, jedoch ohne Berücksichtigung von bis zu 10 Krankheitstagen im Rahmen der Fünf-Tagewoche pro Kalenderjahr" zählen. Aus dieser Protokollerklärung ergibt sich wiederum eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien nicht etwa der Ansicht sind, der Begriff "tatsächlich geleistete Arbeitsstunden" umfasse auch Krankheitszeiten. Die Erklärung ist vielmehr so zu verstehen, dass zu den "tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden" eine gewisse Anzahl von Krankheitszeiten hinzuzuzählen ist. Die erwähnte Protokollerklärung ist daher nicht etwa als Interpretationshilfe oder "Klarstellung" der Tarifvorschrift sondern als deren Abänderung zu verstehen. Soweit die Erklärung weiter vorsieht, der Krankheitstag werde "fiktiv mit 7,5 Stunden bewertet", betrifft dies die im Vorsatz erwähnten "Krankheitszeiten", die sich wiederum auf das "letzte Kalenderjahr" nach § 12.1a beziehen; ersichtlich soll die Erklärung nicht die aktuell zu vergütende Krankheitszeit mit einem fiktiven 7,5 Stundentag vorschreiben; die in § 12.1 aufgeführten Berechnungsformeln für die Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung wären sonst sämtlich gegenstandslos, denn diese sehen pro Krankheitstag einen zu ermittelnden Geldbetrag ("DM pro Tag") vor und nicht etwa einen Stundenlohnsatz, der dann jeweils mit 7,5 zu multiplizieren wäre.
24 
Für die vom Kläger gewünschte Auslegung spricht damit allein die Tatsache, dass Sinn und Zweck von Mehrarbeitszuschlägen grundsätzlich die Honorierung zusätzlich geleisteter Arbeit auf der einen Seite und die Vermeidung von Mehrarbeit durch Steigerung der Lohnkosten andererseits ist. Insoweit ist aber zu beachten, dass im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Manteltarifvertrages verkürzt, nämlich in der 37,5-Stundenwoche gearbeitet wird. Allein diese Tatsache kann die Tarifvertragsparteien dazu bewogen haben, bei der Definition von Mehrarbeit nicht auf den einzelnen Arbeitstag oder die Kalenderwoche abzustellen sondern einen größeren Zeitraum zu wählen, wie dies in § 9.1 MTV hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
25 
Steht dem Kläger daher ein Mehrarbeitszuschlag erst ab der 163. Monatsarbeitsstunde zu, so ergeben sich für ihn folgende Ansprüche: Im April 2001 hat der Kläger 180,5 Stunden gearbeitet und damit 18,5 Stunden Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeitszuschlag hat die Beklagte nur für 9,25 Stunden geleistet, so dass Zuschläge für weitere 9,25 Stunden zu zahlen sind. Bei einem Stundenlohn von 23,68 DM brutto und dem tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % (§ 10 MTV) ergibt sich ein Betrag von 54,76 DM (27,80 EUR).
26 
Im November 2001 hat der Kläger 200,2 Stunden gearbeitet, ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 162 Stunden monatlich also 38,2 Überstunden geleistet. Von ihnen hat die Beklagte bereits 27,75 Stunden als Mehrarbeit abgegolten, die übrigen 10,45 Stunden sind entsprechend der oben dargestellten Berechnung mit 61,86 DM (31,63 EUR) zu vergüten.
27 
Im Dezember 2001 hat der Kläger 222,65 Stunden gearbeitet, also 60,65 Stunden Mehrarbeit geleistet. Zuschläge hat die Beklagte bisher lediglich für 36,3 Stunden gezahlt, weshalb weitere 24,35 Stunden zuschlagspflichtig sind. Dies ergibt einen Betrag von 144,15 DM (73,70 EUR).
28 
Die zusätzlich ausgesprochenen Zinsen ergeben sich als Prozesszinsen aus den §§ 291 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 %. Zwar ist im Berufungsrechtszug deutlich geworden, dass der Kläger nicht etwa monatlich 1,65 Stunden Nachtarbeit leistet, vielmehr, wie aus der Übersicht des Klägers im Schriftsatz vom 21.01.03 (Bl. 23 ff. d. Akte) ersichtlich, in einigen Monaten des Kalenderjahres keine, in anderen Monaten an zwei Tagen Nachtarbeit leistet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kommt es für das Merkmal "regelmäßig" aber nicht darauf an, ob der Kläger in gleichbleibenden Zeitabständen Nachtarbeit leistet sondern darauf, dass es im Betrieb der Beklagten Dienste gibt, in denen fahrplanmäßig für die Fahrer Nachtarbeit anfällt. Die einzelnen Fahrer sind nun nicht etwa für bestimmte Buslinien eingestellt sondern fahren unterschiedliche Linien oder "Reihen"; sie haben auch unterschiedliche Anfangszeiten und sind daher immer wieder auch auf die Tour eingeteilt, bei der Nachtarbeit fahrplanmäßig anfällt. Nach Auffassung der Kammer leistet daher ein Linienbusfahrer, der vertragsgemäß auf allen Linien, auch solchen mit Nachtarbeit, eingesetzt werden kann, regelmäßige Nachtarbeit, unabhängig davon, wie oft dies tatsächlich der Fall ist und ob die zwischen den einzelnen Einsätzen liegenden Zeitabstände gleichmäßig oder ungleichmäßig sind. Der Begriff regelmäßig bezieht sich nur darauf, dass das konkrete Arbeitsverhältnis von immer wieder auftretenden Nachtarbeitseinsätzen geprägt ist. Gelegentliche Nachtarbeit im Sinne des § 10.1 MTV kann bei einem Linienbusfahrer demnach nur anfallen, wenn er für Sonderfahrten eingesetzt ist oder eine konkrete Tour sich durch unvorhergesehene Ereignisse so verzögert, dass er ungeplant bis nach 21.00 Uhr (Beginn der zuschlagspflichtigen Nachtarbeit) arbeiten muss.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des Obsiegens der Parteien in der ersten und zweiten Instanz.
31 
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Auslegung der §§ 9.1, 10.1, MTV ist von Bedeutung für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, wenngleich sich die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung des vorliegenden Urteils nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hinaus erstreckt.
32 
Kaiser,..... Kotz,..... Miller,.....

Gründe

 
I.
17 
Die als zugelassene Berufung gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte und ausgeführte und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg; dem Kläger steht Überstundenzuschlag für die Monate April, November und Dezember 2001, dagegen kein (erhöhter) Nachtarbeitszuschlag zu.
18 
1. Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass § 9 Ziffer 9.1 MTV so auszulegen ist, dass die Vorschrift an die tatsächlich im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden anknüpft und Stunden, für die Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt wurde, nicht berücksichtigt werden:
19 
Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen; über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, da nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG EZA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Bleiben nach der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs in Einzelfall noch Zweifel, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, ohne dass hierbei eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge dieser weiteren Auslegungsmittel gegeben ist.
20 
Der tarifliche Wortlaut lässt nach Auffassung der Kammer die vom Kläger favorisierte Auslegung nicht zu: Die Formulierung "zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer mehr als ihre regelmäßige Arbeitszeit im Monat arbeiten" kann nach natürlichem Sprachgebrauch nicht so verstanden werden, dass sie auch Stunden betrifft, in denen Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) geleistet wird. Das Prädikat des Nebensatzes "arbeiten" bezeichnet und beschränkt die Voraussetzung, unter der Mehrarbeit im Tarifsinne gegeben ist. Es wird ausschließlich verwandt für das aktive Tun; wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder in seinem Erholungsurlaub nicht arbeiten muss, arbeitet nicht.
21 
Aus dem Tarifzusammenhang ergibt sich keine andere Begriffsbestimmung: Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien in § 12 MTV (Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung) den Begriff "tatsächlich geleistete Arbeitsstunden" zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass dieser Begriff noch eindeutiger auf die aktiv erbrachten Arbeitsstunden abhebt; allein aus der Eindeutigkeit des Begriffes in § 12 MTV folgt aber nicht, dass die Formulierung "arbeiten" in § 9 MTV auch nicht tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umfasst.
22 
Soweit der Kläger darauf abhebt, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Formulierung "arbeiten" nur ausschließen wollen, dass Mehrarbeitszuschläge auch für Monate ohne jegliche tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt wird, hat dies im Tarifvertrag keinen Anklang gefunden. Dieser angebliche Tarifvertragswille erscheint auch bereits nicht plausibel, da sich die Vergütung im Krankheitsfalle und bei Urlaub nach § 12 errechnet und rein vergangenheitsbezogen (auf das letzte Kalenderjahr) ist. Die Möglichkeit, dass in vollen Kalendermonaten, die entgeltfortzahlungspflichtig bzw. urlaubsentgeltpflichtig sind, überhaupt Mehrarbeitszuschläge bezahlt werden, ist von vornherein nicht gegeben.
23 
Der Tarifwille ergibt sich auch nicht etwa aus der Erklärung der Tarifvertragsparteien zu§ 12.1 MTV vom 4. Mai 1999. Danach sollen zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auch "Krankheitszeiten, jedoch ohne Berücksichtigung von bis zu 10 Krankheitstagen im Rahmen der Fünf-Tagewoche pro Kalenderjahr" zählen. Aus dieser Protokollerklärung ergibt sich wiederum eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien nicht etwa der Ansicht sind, der Begriff "tatsächlich geleistete Arbeitsstunden" umfasse auch Krankheitszeiten. Die Erklärung ist vielmehr so zu verstehen, dass zu den "tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden" eine gewisse Anzahl von Krankheitszeiten hinzuzuzählen ist. Die erwähnte Protokollerklärung ist daher nicht etwa als Interpretationshilfe oder "Klarstellung" der Tarifvorschrift sondern als deren Abänderung zu verstehen. Soweit die Erklärung weiter vorsieht, der Krankheitstag werde "fiktiv mit 7,5 Stunden bewertet", betrifft dies die im Vorsatz erwähnten "Krankheitszeiten", die sich wiederum auf das "letzte Kalenderjahr" nach § 12.1a beziehen; ersichtlich soll die Erklärung nicht die aktuell zu vergütende Krankheitszeit mit einem fiktiven 7,5 Stundentag vorschreiben; die in § 12.1 aufgeführten Berechnungsformeln für die Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung wären sonst sämtlich gegenstandslos, denn diese sehen pro Krankheitstag einen zu ermittelnden Geldbetrag ("DM pro Tag") vor und nicht etwa einen Stundenlohnsatz, der dann jeweils mit 7,5 zu multiplizieren wäre.
24 
Für die vom Kläger gewünschte Auslegung spricht damit allein die Tatsache, dass Sinn und Zweck von Mehrarbeitszuschlägen grundsätzlich die Honorierung zusätzlich geleisteter Arbeit auf der einen Seite und die Vermeidung von Mehrarbeit durch Steigerung der Lohnkosten andererseits ist. Insoweit ist aber zu beachten, dass im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Manteltarifvertrages verkürzt, nämlich in der 37,5-Stundenwoche gearbeitet wird. Allein diese Tatsache kann die Tarifvertragsparteien dazu bewogen haben, bei der Definition von Mehrarbeit nicht auf den einzelnen Arbeitstag oder die Kalenderwoche abzustellen sondern einen größeren Zeitraum zu wählen, wie dies in § 9.1 MTV hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
25 
Steht dem Kläger daher ein Mehrarbeitszuschlag erst ab der 163. Monatsarbeitsstunde zu, so ergeben sich für ihn folgende Ansprüche: Im April 2001 hat der Kläger 180,5 Stunden gearbeitet und damit 18,5 Stunden Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeitszuschlag hat die Beklagte nur für 9,25 Stunden geleistet, so dass Zuschläge für weitere 9,25 Stunden zu zahlen sind. Bei einem Stundenlohn von 23,68 DM brutto und dem tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % (§ 10 MTV) ergibt sich ein Betrag von 54,76 DM (27,80 EUR).
26 
Im November 2001 hat der Kläger 200,2 Stunden gearbeitet, ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 162 Stunden monatlich also 38,2 Überstunden geleistet. Von ihnen hat die Beklagte bereits 27,75 Stunden als Mehrarbeit abgegolten, die übrigen 10,45 Stunden sind entsprechend der oben dargestellten Berechnung mit 61,86 DM (31,63 EUR) zu vergüten.
27 
Im Dezember 2001 hat der Kläger 222,65 Stunden gearbeitet, also 60,65 Stunden Mehrarbeit geleistet. Zuschläge hat die Beklagte bisher lediglich für 36,3 Stunden gezahlt, weshalb weitere 24,35 Stunden zuschlagspflichtig sind. Dies ergibt einen Betrag von 144,15 DM (73,70 EUR).
28 
Die zusätzlich ausgesprochenen Zinsen ergeben sich als Prozesszinsen aus den §§ 291 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 %. Zwar ist im Berufungsrechtszug deutlich geworden, dass der Kläger nicht etwa monatlich 1,65 Stunden Nachtarbeit leistet, vielmehr, wie aus der Übersicht des Klägers im Schriftsatz vom 21.01.03 (Bl. 23 ff. d. Akte) ersichtlich, in einigen Monaten des Kalenderjahres keine, in anderen Monaten an zwei Tagen Nachtarbeit leistet. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kommt es für das Merkmal "regelmäßig" aber nicht darauf an, ob der Kläger in gleichbleibenden Zeitabständen Nachtarbeit leistet sondern darauf, dass es im Betrieb der Beklagten Dienste gibt, in denen fahrplanmäßig für die Fahrer Nachtarbeit anfällt. Die einzelnen Fahrer sind nun nicht etwa für bestimmte Buslinien eingestellt sondern fahren unterschiedliche Linien oder "Reihen"; sie haben auch unterschiedliche Anfangszeiten und sind daher immer wieder auch auf die Tour eingeteilt, bei der Nachtarbeit fahrplanmäßig anfällt. Nach Auffassung der Kammer leistet daher ein Linienbusfahrer, der vertragsgemäß auf allen Linien, auch solchen mit Nachtarbeit, eingesetzt werden kann, regelmäßige Nachtarbeit, unabhängig davon, wie oft dies tatsächlich der Fall ist und ob die zwischen den einzelnen Einsätzen liegenden Zeitabstände gleichmäßig oder ungleichmäßig sind. Der Begriff regelmäßig bezieht sich nur darauf, dass das konkrete Arbeitsverhältnis von immer wieder auftretenden Nachtarbeitseinsätzen geprägt ist. Gelegentliche Nachtarbeit im Sinne des § 10.1 MTV kann bei einem Linienbusfahrer demnach nur anfallen, wenn er für Sonderfahrten eingesetzt ist oder eine konkrete Tour sich durch unvorhergesehene Ereignisse so verzögert, dass er ungeplant bis nach 21.00 Uhr (Beginn der zuschlagspflichtigen Nachtarbeit) arbeiten muss.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des Obsiegens der Parteien in der ersten und zweiten Instanz.
31 
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Auslegung der §§ 9.1, 10.1, MTV ist von Bedeutung für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, wenngleich sich die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung des vorliegenden Urteils nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hinaus erstreckt.
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Kaiser,..... Kotz,..... Miller,.....

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