Urteil vom Unknown court - 1 K 205/01
Tatbestand
die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1991 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2001 insoweit zu ändern, als die Steuer für 1988 um 980 DM, für 1989 um 932 DM, für 1990 um 498 DM und für 1991 um 454 DM niedriger festzusetzen ist.
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
0 35,1851 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB)*11 4.093 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 4.968 DM + 4.093 DM =*11 9.061 DM
5. Wert nach § 53 Abs. 1 EStG 9.144 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (9.061 DM) bleibt um 83 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (9.144 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 38 DM, die um 18 DM die bisherige Erstattung von 20 DM übersteigt.
Streitjahr 1989
1. Kindergeld: 1.440 DM
2. Grenzsteuersatz: 33,333 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 4.320 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 4.968 DM + 4.320 DM =*11 9.288 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 9.504 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (9.288 DM) bleibt um 216 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (9.504 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 74 DM, die um 6 DM die bisherige Erstattung von 68 DM übersteigt.
Streitjahr 1990
1. Kindergeld: 600 DM
2. Grenzsteuersatz: 29,6296 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 2.025 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 2.025 DM + 3.024 DM =*11 5.049 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 5.076 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (5.049 DM) bleibt um 27 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (5.076 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 32 DM, die bislang nicht berücksichtigt worden ist.
Streitjahr 1991
1. Kindergeld: 600 DM
2. Grenzsteuersatz: 27,7778 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 2.160 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 2.160 DM + 3.024 DM =*12 5.184 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 5.388 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (5.184 DM) bleibt um 204 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (5.388 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 58 DM, die die bisherigen Erstattung von 44 DM um 14 DM übersteigt.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass zwar die vom Beklagten entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. März 2000 IV C 4 -S 2282a- 35/00, BStBl I 2000, 413, Tz. 7 angewandte Berechnungsmethode vom Berechnungsmodus her nicht den Vorgaben des § 53 EStG folgt, dass aber die gegenüber den Klägern festgesetzte Steuer nur geringfügig höher ist, als sie sich errechnen lässt, wenn man dem Berechnungsmodus des § 53 EStG folgt.
Der Senat kann im Übrigen den Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Staat gewähre erst einmal ein Kindergeld, um dieses anschließend im Wege der Besteuerung (teilweise) zurück zu fordern, nicht nachvollziehen. Nach dem in den Streitjahren geltenden Recht erfolgte die Berücksichtigung von Kindern im Wege der Zahlung des Kindergeldes und zusätzlich durch Ansatz eines Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG a.F.; "duales System"). Dementsprechend stellte sich die Frage nach der ausreichenden Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes immer unter Heranziehung beider Regelungsbereiche (vgl. die Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff.). Dementsprechend muss das Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet werden, will man ermitteln, ob das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt ist. Diese Umrechnung bedeutet indessen nicht, dass -wie die Kläger meinen- das Kindergeld nachträglich der Besteuerung unterworfen würde.
3. Demzufolge kann die Klage nur unwesentlich Erfolg haben. Dem Beklagten wird unter Bezugnahme auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Einkommensteuer 1988 bis 1991 unter Berücksichtigung der Berechnungen des Senats unter Tz. 2 neu zu berechnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Gründe
0 35,1851 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB)*11 4.093 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 4.968 DM + 4.093 DM =*11 9.061 DM
5. Wert nach § 53 Abs. 1 EStG 9.144 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (9.061 DM) bleibt um 83 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (9.144 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 38 DM, die um 18 DM die bisherige Erstattung von 20 DM übersteigt.
Streitjahr 1989
1. Kindergeld: 1.440 DM
2. Grenzsteuersatz: 33,333 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 4.320 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 4.968 DM + 4.320 DM =*11 9.288 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 9.504 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (9.288 DM) bleibt um 216 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (9.504 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 74 DM, die um 6 DM die bisherige Erstattung von 68 DM übersteigt.
Streitjahr 1990
1. Kindergeld: 600 DM
2. Grenzsteuersatz: 29,6296 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 2.025 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 2.025 DM + 3.024 DM =*11 5.049 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 5.076 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (5.049 DM) bleibt um 27 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (5.076 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 32 DM, die bislang nicht berücksichtigt worden ist.
Streitjahr 1991
1. Kindergeld: 600 DM
2. Grenzsteuersatz: 27,7778 %
3. Umrechnung des bisherigen
Kindergeldes mit Grenzsteuersatz
in fiktiven Kinderfreibetrag (KFB) 2.160 DM
4. Summe der bisherigen KFB
zzgl. der fiktiven KFB 2.160 DM + 3.024 DM =*12 5.184 DM
5. Wert nach § 53 Satz 1 EStG 5.388 DM
6. Ergebnis: Die Summe der angesetzten KFB (5.184 DM) bleibt um 204 DM hinter dem Wert nach § 53 Satz 1 EStG (5.388 DM) zurück. Umgerechnet ergibt sich eine Erstattung von 58 DM, die die bisherigen Erstattung von 44 DM um 14 DM übersteigt.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass zwar die vom Beklagten entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. März 2000 IV C 4 -S 2282a- 35/00, BStBl I 2000, 413, Tz. 7 angewandte Berechnungsmethode vom Berechnungsmodus her nicht den Vorgaben des § 53 EStG folgt, dass aber die gegenüber den Klägern festgesetzte Steuer nur geringfügig höher ist, als sie sich errechnen lässt, wenn man dem Berechnungsmodus des § 53 EStG folgt.
Der Senat kann im Übrigen den Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Staat gewähre erst einmal ein Kindergeld, um dieses anschließend im Wege der Besteuerung (teilweise) zurück zu fordern, nicht nachvollziehen. Nach dem in den Streitjahren geltenden Recht erfolgte die Berücksichtigung von Kindern im Wege der Zahlung des Kindergeldes und zusätzlich durch Ansatz eines Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG a.F.; "duales System"). Dementsprechend stellte sich die Frage nach der ausreichenden Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes immer unter Heranziehung beider Regelungsbereiche (vgl. die Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff.). Dementsprechend muss das Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet werden, will man ermitteln, ob das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt ist. Diese Umrechnung bedeutet indessen nicht, dass -wie die Kläger meinen- das Kindergeld nachträglich der Besteuerung unterworfen würde.
3. Demzufolge kann die Klage nur unwesentlich Erfolg haben. Dem Beklagten wird unter Bezugnahme auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Einkommensteuer 1988 bis 1991 unter Berücksichtigung der Berechnungen des Senats unter Tz. 2 neu zu berechnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
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