Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 62/02

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für eine Ende 1996 erworbene Eigentumswohnung die Eigenheimzulage für einen Wohnungsteil zusteht.

Die Klägerin ist angestellte Pharmareferentin. Sie bewohnt mit gemeldeten Wohnsitz (Bl. 10) zusammen mit ihrem Ehemann das ihnen gehörende, mit einem vermieteten, gewerblich genutzten Anbau versehene Einfamilienhaus W.straße 00, das in S auf dem B.er G in einer bevorzugten Wohnlage liegt. Es handelt sich um ein abseits liegendes Grundstück, das nur über einen privaten, bergaufwärts führenden befestigten Zufahrtsweg erreicht werden kann, der am Ende der W.straße, einer Sackstraße, zu dieser durch ein Tor abgeschlossen ist (Plan Bl. 7 Rb).

Am 17. Januar 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Eigenheimzulage (Bl. 1 f. Eigenheimzulageakte) für ihre durch notarielle Urkunde vom 22. November 1996 zum Preise von 250.000 DM erworbene Eigentumswohnung (Bl. 3 ff. Eigenheimzulageakte) in der zum L-Markt ausgerichteten Ser Wohnanlage G-Straße 00. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzungen der Wohnung gingen sofort auf die Klägerin über, welche die Wohnung seitdem nutzt (Bl. 7, 1 Rs. Eigenheimzulageakte). Es handelt sich um eine 93,2 qm große 3 ½-Zimmerwohnung (Bl. 14), die von dem Anwesen W.straße 00 drei Fahrtkilometer entfernt liegt (Bl. 4 ESt 96). Sie wird von der Klägerin zu 60 v.H. beruflich genutzt und Aufwendungen entsprechend - steuerlich anerkannt - abgesetzt (Bl. 14, 64; 44; ESt 97 u. 98). Zuvor hatte sie - ebenfalls steuerlich anerkannt (ESt 94 f.) - für ihre beruflichen Zwecke im selben Haus eine Zweizimmerwohnung angemietet.

In den Einkommensteuererklärungen 1994 bis 2002 der Eheleute Dr. A machte die Klägerin bei fünftägiger Wochenarbeitszeit für jeweils 230 Arbeitstage Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ESt 94 ff.), für die Jahre 1997 und 2001 zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen für eine nachgewiesene arbeitstägliche häusliche Abwesenheit von 10 bis 14 bzw. für 2002 von 8 bis 14 Stunden geltend (ESt 97 u. 98; Bl. 88 ff. FG).

Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 lehnte der Beklagte die Gewährung der für die private Wohnungsnutzung beantragten Eigenheimzulage (Bemessungsgrundlage: 40 v.H. von 250.000 = 100.000 DM) ab, weil die Bereithaltung einer möblierten Wohnung für künftige Wohnzwecke bzw. zum gelegentlichen "Rückzug" keine auf Dauer angelegte tatsächliche Wohnnutzung darstelle (Bl. 14, 1 Eigenheimzulageakte). Den Einspruch der Klägerin wies er durch Entscheidung vom 12. September 2000 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.).

Am 11. Oktober 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Danach hat der Beklagte am 4. Mai 2001 eine Ortsbesichtigung der Wohnung durchgeführt, anlässlich derer der Ehemann der Klägerin u.a. die gelegentliche Mitbenutzung der Wohnung durch den Sohn und dessen Familie seit Ende 2000 geltend machte (Bl. 54 f. FG).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19. Februar 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2000 die Eigenheimzulage für das Objekt S, G-Straße 00, ab dem Jahr 1996 auf jährlich 2.500 DM festzusetzen.

Nach der Kündigung der bisherigen beruflich genutzten Mietwohnung sei der Erwerb der streitigen Wohnung zuvörderst beruflich motiviert, aber auch als möglicher Altersruhesitz ab etwa dem Jahr 2003 gedacht gewesen (Bl. 14). Gemäß dem Ergebnis der Ortsbesichtigung entspreche sie voll dem Wohnungsbegriff (Bl. 64).

Der beruflich genutzte Teil der Wohnung sei mit den Möbeln aus der gekündigten Mietwohnung, der private Wohnungsteil neu eingerichtet worden (Bl. 14).

Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Klägerin und ihrer anerkannten 30 %-igen Behinderung sei es für sie immer beschwerlicher geworden, nach einem strapaziösen Reise-, Besprechungs- und Bürotag in die Familienwohnung zurückzufahren, so dass sie die Wohnung häufig tagsüber zur Erholung wie auch für Übernachtungen privat genutzt habe. Letzteres sei insbesondere dann geschehen, wenn auf lange Abendveranstaltungen frühe Morgentermine bei Ärzten, die Autobeladungen mit schweren Ärztemusterpaketen erfordert hätten, gefolgt seien (Bl. 14, 64).

Ab 1999 sei der private Nutzungsanteil der Wohnung von 40 auf 75 v.H. erhöht worden. Dies habe der Klägerin eine größere auf Dauer angelegte Häuslichkeit und Eigengestaltung der Haushaltsführung ermöglicht (Bl. 64). Dazu ständen die in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Fahrtkilometer und Abwesenheitszeiten angesichts der Nähe zur Familienwohnung nicht im Widerspruch, zumal sie ihre Arbeitszeiten flexibel habe gestalten können (Bl. 64).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 10e EStG, die auch zur Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 4 EigZulG heranzuziehen sei, verlange das EigZulG aber weder eine ständige noch eine überwiegende Eigenbewohnung erworbenen Wohnraumes, noch müsse dieser die Hauptwohnung sein oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen (Bl. 15, 64).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zwar habe die Ortsbesichtigung ergeben, dass es sich bei dem Objekt um eine komplette Wohnung mit einem Bad mit Toilette, einer funktionsfähigen Küche sowie mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen handele (Bl. 45 mit 54).

Auch unter Berücksichtigung der für das EigZulG weiterhin maßgebenden Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des § 10e EStG stehe jedoch nach den Gesamtumständen des Streitfalles nicht die nach § 4 EigZulG für die Gewährung der Eigenheimzulage erforderliche Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, sondern zu beruflichen Zwecken der Klägerin im Vordergrund (Bl. 45).

Die Wohnung sei vornehmlich zur Lagerung von Medikamentenmustern, Erledigung von Büroarbeiten sowie zu Kunden- und Kollegengesprächen genutzt worden (Bl. 46). Der Einwand der Klägerin, sie habe die Wohnung zum gelegentlichen Rückzug, tagsüber zur Erholung und wiederholt auch zu beruflich bedingten Übernachtungen genutzt, könne vernachlässigt werden. Denn es fehle selbst dann an der notwendigen dauerhaften privaten Nutzerintensität im Sinne einer echten Häuslichkeit und Haushaltsführung (Bl. 45 f.). Zudem widerspreche diese Einlassung den für die Jahre 1996 bis 2002 geltend gemachten Fahrt- und Reiseaufwendungen der Klägerin (Bl. 46 f.).

Soweit der BFH bislang die Förderwürdigkeit von Zweit- oder Nebenwohnungen bejaht habe, hätten diese überdies deutlich weiter entfernt von der Hauptwohnung gelegen, als dies vorliegend der Fall sei, wo die Ehewohnung in wenigen Fahrminuten zu erreichen gewesen sei (Bl. 47).

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat der Klägerin die beantragte Eigenheimzulage zu Recht versagt.

1.  Rechtsgrundlagen

a)  Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus steuerbegünstigt. Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag und der vorliegend nicht entscheidungserheblichen Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG). Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Anschaffungskosten für die Wohnung und den zugehörigen Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG). Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen (§ 8 Satz 3 EigZulG). Der Fördergrundbetrag beträgt für die Anschaffung einer - wie hier - bereits seit Längerem fertig gestellten Wohnung 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Er kann bei beruflicher und privater Nutzung der angeschafften Wohnung in voller Höhe beansprucht werden, wenn auf den privaten Nutzungsteil mindestens 100.000 DM des Wohnungskaufpreises entfallen und der Anspruchsberechtigte diesen Wohnungsteil auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG) oder die Wohnung einem Angehörigen im Sinne des § 15 AO - z.B. einem Kind (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 AO) und dessen Familie (Wacker, EigZulG, 2. Aufl. 1998, § 4 Rz. 28; Blümich/Erhard, EigZulG, § 4 Rz. 25) - unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (§ 4 Satz 2 EigZulG).

b)  Für die Auslegung des von § 4 EigZulG verwandten Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist die Rechtsprechung des BFH zum inhaltsgleichen Begriff der durch das EigZulG abgelösten früheren Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG maßgebend (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429; FG Köln, Urteil vom 22. November 2002, 14 K 3507/01, EFG 2003, 539). Danach verlangt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zwar nicht ein ständiges oder zeitmäßig überwiegendes Bewohnen des begünstigten Objektes durch den Wohnungserwerber oder einen Angehörigen; es reicht aus, wenn die Wohnung durch diese Personen nur zu vorübergehendem oder sonst kurzfristigem Aufenthalt, sei es als Absteigequartier, an Wochenenden oder an sonstigen Tagen wohnlich genutzt wird (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2001 18 V 4462/01 A (EZ), EFG 2002, 182 mit BFH-Nachweisen).

Das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG umfasst allerdings zusätzlich ein zeitliches Element, d. h. die Wohnnutzung muss auf Dauer angelegt sein. Dies setzt voraus, dass die Wohnung - jedenfalls bei ihrem Bezug - der Deckung eines dauernden eigenen oder Angehörigenwohnbedarfs dienen soll, sie also tatsächlich bewohnt und nicht nur ohne eigentliches dortiges Wohnen für sonstige private Zwecke mitbenutzt wird (FG Düsseldorf a.a.O., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2000, 1 K 1308/99, DStRE 2001, 318). Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" bezieht sich deshalb nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum Bewohnen, sondern gerade auch auf ein dauerhaftes Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bzw. eines dort unentgeltlich wohnenden Angehörigen (BFH-Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 28. November 2001 X R 27/01, BStBl II 2002, 145; Beschluss BFH/NV 2002, 1284). Daran fehlt es z.B., wenn das Objekt lediglich in einem wohnungsmäßig möbliertem Zustand bereitgehalten wird (Wacker a.a.O., § 4 Rz. 5). Denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen Lebenssachverhalt, der durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine dauernde Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; Beschluss BFH/NV 2002, 1284). Damit ist gerade das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (BFH, BStBl II 2002, 145; BFH/NV 2002, 1284).

Wird die jeweilige Raumeinheit teils beruflich, teils privat genutzt, müssen die vorgenannten Voraussetzungen für den privaten Nutzungsteil erfüllt sein. Da aber eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung in einem als Wohn- und/oder Schlafzimmer eingerichteten Wohnungsteil nur möglich ist, wenn auch die entsprechenden Küchen- und Sanitärräume zur Verfügung stehen, kann deshalb nach Auffassung des Senats die Eigenheimzulage für den privaten Wohnungsteil nur gewährt werden, wenn auch die Verwendung dieser Räume durch die private Wohnnutzung geprägt wird. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Wohnung als Arbeitsstätte muss deshalb die private Nutzung die für beide Nutzungszwecke geeigneten Räume wie Küche, Bad und Toilette eindeutig dominieren. Das ist z.B. zweifelsfrei der Fall, wenn in der Privatwohnung ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro unterhalten wird, weil hier die Nutzung der Küchen- und Sanitärräume vorwiegend durch die private Wohnnutzung der Wohnung bestimmt wird. Steht dagegen die berufliche Teilnutzung einer Wohnung im Vordergrund, ist eine dominierende Wohnnutzung der Küchen- und Sanitärräume keineswegs zwingend. Beweispflichtig dafür, dass in diesen Fällen dennoch eine dauerhafte teilweise Eigennutzung der Wohnung zu Wohnzwecken vorliegt, ist der Wohnungserwerber, weil es sich um eine zulagengünstige Tatsache handelt.

2.  Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall

Danach besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Eigenheimzulage für den streitbefangenen Wohnungsteil. Zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass sie durch die Nutzung dieses nicht beruflich genutzten Wohnungsteils die Wohnung tatsächlich dauerhaft selbst bewohnt oder durch einen Angehörigen dergestalt unentgeltlich hat bewohnen lassen.

a)  Sowohl der Erwerb als auch der Bezug der Wohnung war beruflich veranlasst. Sie wurde angeschafft, weil der Klägerin die bisher ausschließlich für ihre beruflichen Zwecke im selben Anwesen angemietete Zweizimmerwohnung gekündigt worden war und sie deshalb sofort entsprechende Ersatzräume benötigte. Dass die - wenn auch erst spät 2001 - durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben hat, dass in der erworbenen Wohnung neben Arbeitsräumen je ein voll eingerichtetes Wohn- und Schlafzimmer sowie eine funktionsfähige Küche vorhanden sind, bedeutet nur, dass die Wohnung grundsätzlich den Wohnungsbegriff des EigZulG erfüllt, nicht jedoch, dass die Klägerin den nicht beruflich belegten Teil der Wohnung auch tatsächlich zumindest teilweise dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt hat.

Dagegen spricht bereits, dass die nunmehrige größere Wohnung erklärtermaßen auch mit dem Fernziel erworben wurde, um der Klägerin und ihrem Ehemann nach Beendigung ihrer beider Berufsleben voraussichtlich ab dem Jahr 2003 an Stelle ihres B.er Einfamilienhauses als Altersruhesitz zu dienen. Dass dies zwischenzeitlich geschehen ist, ist in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Vorgetragen wurde im Termin von der Bevollmächtigten der Klägerin statt dessen vielmehr, dass sich die Eheleute dafür entschieden hätten, ihre jeweilige Berufstätigkeit, sofern sie ein häusliches Tätigwerden erfordert, jeweils in zu diesem Zweck unterhaltenen außerhäuslichen Arbeitsräumen auszuüben, um ihr privates Wohnen in ihrem B.er Einfamilienhaus nicht mit beruflichen Vorgängen und Besuchen zu belasten. Hierzu im Widerspruch steht, wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Eigentumswohnung als private Rückzugsmöglichkeit zum Lesen und Schreiben beschrieben hat. Ebenso wenig überzeugt es, dass sich die Klägerin nach ihrem Berufsalltag, der sich nach eigener Schilderung als Folge ihres fortschreitenden Alters und ihrer amtlich bescheinigten 30 %-igen Behinderung für sie mehr und mehr strapaziöser gestaltet, in ihrer berufsfreien Zeit gerade zu Erholungszwecken in ihre Stadtwohnung mit den dort unmittelbar präsenten Hinweisen auf die ständigen Notwendigkeiten des Berufslebens zurückgezogen haben will, statt die Annehmlichkeiten der in einer bevorzugten Wohnlage gelegenen Einfamilienhauswohnung in Anspruch zu nehmen, obwohl die Auslagerung der beruflichen Aktivitäten den Eheleuten dort gerade ein ungestörtes privates Wohnen ermöglichen sollte.

b)  Für eine tatsächliche auf Dauer angelegte Wohnnutzung durch die Klägerin spricht auch nicht, dass sie in die Berechnung des privaten Nutzungsanteils der Wohnung nur das Schlafzimmer sowie die Küche und das Bad einbezogen hat. Mit diesem Vortrag ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung räumt die Klägerin zugleich ein, dass das eingerichtete Wohnzimmer beruflichen Zwecken dient. Es leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass die geltend gemachten häufigen beruflichen Besuche der Klägerin - Besprechungen mit Kunden, Kollegen, Firmenvertretern und Schulungsabende sowie die in der mündlichen Verhandlung besonders herausgestellten beruflichen Kontaktpflegeveranstaltungen - im bequemeren Wohnzimmer abgewickelt wurden, zumal die Arbeitszimmer der Wohnung nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vornehmlich in den Anfangsjahren mit pharmazeutischen Haupt- und Nebenprodukten geradezu "vollgestopft" (Bl. 14) waren.

Eben wegen dieser vielfachen beruflichen Besuche drängt sich andererseits aber auch eine damit verbundene berufliche Bewirtung und demzufolge eine vornehmlich beruflich bedingte Küchennutzung geradezu auf. Bestätigt wird dies durch den Vortrag des Ehemannes der Klägerin bei der Ortsbesichtigung, dass eben zu diesem Zweck Lebensmittel in der streitigen Wohnung bereit gehalten wurden. Diese vorwiegend berufliche Küchennutzung wird zusätzlich noch dadurch verdeutlicht, dass nach der weiteren Einlassung des Ehemannes im nahe gelegenen L-Markt eingekaufte Lebensmittel in der Wohnung zwischengelagert worden seien, bevor sie in die Ehewohnung in der W.straße verbracht wurden. Denn die bloße Zwischenlagerung während des Berufsalltags eingekaufter Lebensmittel bedeutet kein tatsächliches Bewohnen der streitigen Wohnung im Sinne einer auf Dauer angelegten Haushaltsführung, sondern belegt im Gegenteil gerade, dass mit diesen Lebensmitteln dort kein privater Haushalt geführt wurde. Derartige "Zwischenlagerungen" durch berufstätige Personen an der Arbeitsstätte sind vielmehr vielfach üblich und machen deshalb, nur weil sie in einer eigenen Eigentumswohnung geschehen, diese für sich allein noch nicht zu einer selbst bewohnten Wohnung.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn sich die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung wiederholt Mahlzeiten zubereitet haben sollte. Auch das bedeutet noch keine dauerhafte private Haushaltsführung. Zudem übt die Klägerin von ihrem Berufsbild als Pharmareferentin her ohnehin ganz überwiegend eine umfangreiche zeitintensive Reisetätigkeit aus, die wenig Zeit für eine private Küchennutzung lässt, wie der für 1996 bis 2002 einkommensteuerlich geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand für eine arbeitstägliche häusliche Abwesenheit bis zu 14 Stunden veranschaulicht.

Auch das Vorhandensein eines Bades deutet nicht zwingend auf ein privates Bewohnen der Wohnung hin. Nach der Ortsbesichtigung befindet sich dort die Toilette der Wohnung. Eine Toilette gehört jedoch unerlässlich zu jeder beruflichen Arbeitsstätte. Angesichts der von der Klägerin eingewandten häufigen beruflichen Besuche wurde sie naturgemäß von den beruflichen Wohnungsbesuchern mit- und damit insgesamt vornehmlich beruflich benutzt, und zwar auch dann, wenn sich die Klägerin dort vor, während, für oder nach ihrer beruflichen Büro- oder Reisetätigkeit frisch gemacht haben sollte. Diese insbesondere bei weiblichen Berufstätigen im Berufsalltag typischerweise an der Arbeitsstätte immer wieder anfallenden Handlungen vermögen deshalb ein im Sinne des EigZulG dauerhaftes privates Bewohnen der streitigen Wohnung ebenfalls nicht zu begründen.

Ist damit sowohl die Nutzung der Küche als auch des Bades eindeutig beruflich dominiert, können diese Räume nicht der privaten Sphäre zugerechnet werden.

c) Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung weiter einwendet (Bl. 14), sie habe die Wohnung während ihrer 5-tägigen Arbeitswoche - und demgemäß nur während der Arbeitswoche - wohnlich genutzt, indem sie sich infolge ihres Alters und ihrer Behinderung dort sowohl tagsüber als auch durch Übernachtungen insbesondere nach langen Abendveranstaltungen sowie vor frühen Morgenterminen mit belastenden Autobeladungen "erholt" habe, so muss sie sich andererseits ihre selbst betonten "flexiblen Arbeitszeiten" (Bl. 64) entgegen halten lassen. Diese machen es nicht verständlich, weshalb sie ihre Morgen- und Abendtermine nicht so einrichten konnte, dass eine Übernachtung in der nur wenige Fahrtminuten und -kilometer entfernten Ehewohnung, die als eigentlicher Wohnsitz in einem großen Anwesen mit begünstigter Wohnlage naturgemäß größere Bequemlichkeiten bot, unzweckmäßig erschien. So leuchtet es angesichts ihrer von der Klägerin selbst eingewandten problematischen körperlichen Verfassung keinesfalls ein, dass die Klägerin beispielsweise nach einem langen erschöpfenden Reisetag noch eine abendliche Kontaktpflegeveranstaltung in ihrer ausgelagerten Arbeitsstätte durchgeführt haben will.

Gegen ein solches auf Dauer angelegtes tatsächliches (Mit-)Bewohnen der beruflich genutzten Wohnung durch die Klägerin spricht schließlich auch, dass sie für die dem Erwerbsjahr 1996 nachfolgenden Jahre 1997 bis 2002 für ihre jeweils sämtlichen 230 Arbeitstage weiterhin sowohl arbeitstägliche Fahrten zwischen der Wohnung in der W.straße und ihrer Arbeitsstätte in der G-Straße als auch Verpflegungsmehraufwand für eine bis zu 14-stündige häusliche Abwesenheit geltend gemacht hat. Das bedeutet, dass sie ihre arbeitstägliche Reise- oder aber ihre Büro-, Schulungs- Besprechungs- oder Kontaktpflegetätigkeit an keinem einzigen Arbeitstag nach einer Übernachtung in der Eigentumswohnung begonnen bzw. mit einer dortigen Übernachtung abgeschlossen und sich in dieser Wohnung auch nicht "tagsüber erholt" haben kann, weil sie dann nicht bis zu 14 Stunden von ihrer Wohnung abwesend gewesen wäre. Denn wenn sie während ihrer "5-tägigen Arbeitswoche" die Wohnung in der G-Straße wiederholt zu Übernachtungen genutzt hätte, wären an diesen Tagen Wohnung und Arbeitsstätte zusammengefallen, so dass sich insoweit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erübrigt hätten. Ebenso wenig wären bis zu 14-stündige häusliche Abwesenheitszeiten angefallen, weil es sich bei den arbeitstäglichen Erholungszeiten in dem Privatteil der Wohnung dann um häusliche Ruhezeiten gehandelt hätte. Da die Klägerin in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute für die Jahre ab 1997 diese nahe liegende Differenzierung nicht vorgenommen hat, muss sie sich an diesen Erklärungen festhalten lassen mit der Folge, dass sie die streitige Eigentumswohnung trotz ihrer wohnungsmäßigen Einrichtung tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken genutzt hat. Ihr Einwand in der mündlichen Verhandlung, die Einkommensteuererklärungen seien von ihrem Ehemann gefertigt worden, der routinemäßig die entsprechenden Angaben stets schlicht aus den Erklärungen der jeweiligen Vorjahre übernommen habe, würde bedeuten, dass ihr Ehemann die geltend gemachten vielfachen Übernachtungen der Klägerin in der streitbefangenen Wohnung überhaupt nicht bemerkt hätte. Das aber überzeugt ebenso wenig wie der weitere Umstand, dass es sich um steuerliche Angaben betreffend speziell die Person der Klägerin handelt, die sie durch die gemeinsamen Steuererklärungen der Eheleute persönlich mitgetragen hat.

Selbst wenn man aber der Klägerin entgegen diesen Steuerangaben aus den von ihr angegebenen Gründen ein gelegentliches Übernachten in der streitigen Wohnung zugestehen wollte, vermöchte dies mangels eines wirklichen häuslichen Wirkungskreises eine dauerhafte eigenständige Haushaltsführung der Klägerin in dieser unstreitig vornehmlich aus beruflichen Gründen angeschafften Wohnung nicht zu begründen.

d)  Was schließlich die weiter eingewandte gelegentliche oder zeitweise Mitnutzung der Eigentumswohnung durch ihren Sohn oder durch die Familie ihres Sohnes als vorübergehendes Ausweichquartier für die Dauer von Renovierungsarbeiten am Hause des Sohnes anlangt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich insoweit nicht um eine auf Dauer angelegte eigene Haushaltsführung des Sohnes im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG handelt. Gleiches gilt, soweit die Wohnung, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, als Gästequartier genutzt wurde.

e)  Alldem zufolge steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitige Wohnung aus beruflicher Notwendigkeit der Klägerin angeschafft und nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch entsprechend umfassend mit zudem erheblichem beruflichen Publikumsverkehr genutzt wurde und deshalb erst nach der Beendigung ihres Berufslebens eigenen bzw. familiären Wohnzwecken zugeführt werden sollte. Indem damit die Wohnung trotz des eingerichteten Wohn- und Schlafzimmers eindeutig beruflich dominiert wird und zudem die bequeme Ehewohnung in unmittelbarer Nähe liegt, ist eine eigenständige dauerhafte Haushaltsführung der Klägerin in einer nach dem EigZulG gleichermaßen begünstigten Zweitwohnung nicht nachgewiesen.

3.  Nebenentscheidungen

Die Kosten der nach allem als unbegründet abzuweisenden Klage waren gemäß § 135 Abs. FGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat der Klägerin die beantragte Eigenheimzulage zu Recht versagt.

1.  Rechtsgrundlagen

a)  Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus steuerbegünstigt. Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag und der vorliegend nicht entscheidungserheblichen Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG). Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Anschaffungskosten für die Wohnung und den zugehörigen Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG). Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen (§ 8 Satz 3 EigZulG). Der Fördergrundbetrag beträgt für die Anschaffung einer - wie hier - bereits seit Längerem fertig gestellten Wohnung 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Er kann bei beruflicher und privater Nutzung der angeschafften Wohnung in voller Höhe beansprucht werden, wenn auf den privaten Nutzungsteil mindestens 100.000 DM des Wohnungskaufpreises entfallen und der Anspruchsberechtigte diesen Wohnungsteil auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG) oder die Wohnung einem Angehörigen im Sinne des § 15 AO - z.B. einem Kind (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 AO) und dessen Familie (Wacker, EigZulG, 2. Aufl. 1998, § 4 Rz. 28; Blümich/Erhard, EigZulG, § 4 Rz. 25) - unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (§ 4 Satz 2 EigZulG).

b)  Für die Auslegung des von § 4 EigZulG verwandten Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist die Rechtsprechung des BFH zum inhaltsgleichen Begriff der durch das EigZulG abgelösten früheren Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG maßgebend (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429; FG Köln, Urteil vom 22. November 2002, 14 K 3507/01, EFG 2003, 539). Danach verlangt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zwar nicht ein ständiges oder zeitmäßig überwiegendes Bewohnen des begünstigten Objektes durch den Wohnungserwerber oder einen Angehörigen; es reicht aus, wenn die Wohnung durch diese Personen nur zu vorübergehendem oder sonst kurzfristigem Aufenthalt, sei es als Absteigequartier, an Wochenenden oder an sonstigen Tagen wohnlich genutzt wird (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2001 18 V 4462/01 A (EZ), EFG 2002, 182 mit BFH-Nachweisen).

Das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG umfasst allerdings zusätzlich ein zeitliches Element, d. h. die Wohnnutzung muss auf Dauer angelegt sein. Dies setzt voraus, dass die Wohnung - jedenfalls bei ihrem Bezug - der Deckung eines dauernden eigenen oder Angehörigenwohnbedarfs dienen soll, sie also tatsächlich bewohnt und nicht nur ohne eigentliches dortiges Wohnen für sonstige private Zwecke mitbenutzt wird (FG Düsseldorf a.a.O., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2000, 1 K 1308/99, DStRE 2001, 318). Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" bezieht sich deshalb nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum Bewohnen, sondern gerade auch auf ein dauerhaftes Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bzw. eines dort unentgeltlich wohnenden Angehörigen (BFH-Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 28. November 2001 X R 27/01, BStBl II 2002, 145; Beschluss BFH/NV 2002, 1284). Daran fehlt es z.B., wenn das Objekt lediglich in einem wohnungsmäßig möbliertem Zustand bereitgehalten wird (Wacker a.a.O., § 4 Rz. 5). Denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen Lebenssachverhalt, der durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine dauernde Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; Beschluss BFH/NV 2002, 1284). Damit ist gerade das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (BFH, BStBl II 2002, 145; BFH/NV 2002, 1284).

Wird die jeweilige Raumeinheit teils beruflich, teils privat genutzt, müssen die vorgenannten Voraussetzungen für den privaten Nutzungsteil erfüllt sein. Da aber eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung in einem als Wohn- und/oder Schlafzimmer eingerichteten Wohnungsteil nur möglich ist, wenn auch die entsprechenden Küchen- und Sanitärräume zur Verfügung stehen, kann deshalb nach Auffassung des Senats die Eigenheimzulage für den privaten Wohnungsteil nur gewährt werden, wenn auch die Verwendung dieser Räume durch die private Wohnnutzung geprägt wird. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Wohnung als Arbeitsstätte muss deshalb die private Nutzung die für beide Nutzungszwecke geeigneten Räume wie Küche, Bad und Toilette eindeutig dominieren. Das ist z.B. zweifelsfrei der Fall, wenn in der Privatwohnung ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro unterhalten wird, weil hier die Nutzung der Küchen- und Sanitärräume vorwiegend durch die private Wohnnutzung der Wohnung bestimmt wird. Steht dagegen die berufliche Teilnutzung einer Wohnung im Vordergrund, ist eine dominierende Wohnnutzung der Küchen- und Sanitärräume keineswegs zwingend. Beweispflichtig dafür, dass in diesen Fällen dennoch eine dauerhafte teilweise Eigennutzung der Wohnung zu Wohnzwecken vorliegt, ist der Wohnungserwerber, weil es sich um eine zulagengünstige Tatsache handelt.

2.  Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall

Danach besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Eigenheimzulage für den streitbefangenen Wohnungsteil. Zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass sie durch die Nutzung dieses nicht beruflich genutzten Wohnungsteils die Wohnung tatsächlich dauerhaft selbst bewohnt oder durch einen Angehörigen dergestalt unentgeltlich hat bewohnen lassen.

a)  Sowohl der Erwerb als auch der Bezug der Wohnung war beruflich veranlasst. Sie wurde angeschafft, weil der Klägerin die bisher ausschließlich für ihre beruflichen Zwecke im selben Anwesen angemietete Zweizimmerwohnung gekündigt worden war und sie deshalb sofort entsprechende Ersatzräume benötigte. Dass die - wenn auch erst spät 2001 - durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben hat, dass in der erworbenen Wohnung neben Arbeitsräumen je ein voll eingerichtetes Wohn- und Schlafzimmer sowie eine funktionsfähige Küche vorhanden sind, bedeutet nur, dass die Wohnung grundsätzlich den Wohnungsbegriff des EigZulG erfüllt, nicht jedoch, dass die Klägerin den nicht beruflich belegten Teil der Wohnung auch tatsächlich zumindest teilweise dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt hat.

Dagegen spricht bereits, dass die nunmehrige größere Wohnung erklärtermaßen auch mit dem Fernziel erworben wurde, um der Klägerin und ihrem Ehemann nach Beendigung ihrer beider Berufsleben voraussichtlich ab dem Jahr 2003 an Stelle ihres B.er Einfamilienhauses als Altersruhesitz zu dienen. Dass dies zwischenzeitlich geschehen ist, ist in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Vorgetragen wurde im Termin von der Bevollmächtigten der Klägerin statt dessen vielmehr, dass sich die Eheleute dafür entschieden hätten, ihre jeweilige Berufstätigkeit, sofern sie ein häusliches Tätigwerden erfordert, jeweils in zu diesem Zweck unterhaltenen außerhäuslichen Arbeitsräumen auszuüben, um ihr privates Wohnen in ihrem B.er Einfamilienhaus nicht mit beruflichen Vorgängen und Besuchen zu belasten. Hierzu im Widerspruch steht, wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Eigentumswohnung als private Rückzugsmöglichkeit zum Lesen und Schreiben beschrieben hat. Ebenso wenig überzeugt es, dass sich die Klägerin nach ihrem Berufsalltag, der sich nach eigener Schilderung als Folge ihres fortschreitenden Alters und ihrer amtlich bescheinigten 30 %-igen Behinderung für sie mehr und mehr strapaziöser gestaltet, in ihrer berufsfreien Zeit gerade zu Erholungszwecken in ihre Stadtwohnung mit den dort unmittelbar präsenten Hinweisen auf die ständigen Notwendigkeiten des Berufslebens zurückgezogen haben will, statt die Annehmlichkeiten der in einer bevorzugten Wohnlage gelegenen Einfamilienhauswohnung in Anspruch zu nehmen, obwohl die Auslagerung der beruflichen Aktivitäten den Eheleuten dort gerade ein ungestörtes privates Wohnen ermöglichen sollte.

b)  Für eine tatsächliche auf Dauer angelegte Wohnnutzung durch die Klägerin spricht auch nicht, dass sie in die Berechnung des privaten Nutzungsanteils der Wohnung nur das Schlafzimmer sowie die Küche und das Bad einbezogen hat. Mit diesem Vortrag ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung räumt die Klägerin zugleich ein, dass das eingerichtete Wohnzimmer beruflichen Zwecken dient. Es leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass die geltend gemachten häufigen beruflichen Besuche der Klägerin - Besprechungen mit Kunden, Kollegen, Firmenvertretern und Schulungsabende sowie die in der mündlichen Verhandlung besonders herausgestellten beruflichen Kontaktpflegeveranstaltungen - im bequemeren Wohnzimmer abgewickelt wurden, zumal die Arbeitszimmer der Wohnung nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vornehmlich in den Anfangsjahren mit pharmazeutischen Haupt- und Nebenprodukten geradezu "vollgestopft" (Bl. 14) waren.

Eben wegen dieser vielfachen beruflichen Besuche drängt sich andererseits aber auch eine damit verbundene berufliche Bewirtung und demzufolge eine vornehmlich beruflich bedingte Küchennutzung geradezu auf. Bestätigt wird dies durch den Vortrag des Ehemannes der Klägerin bei der Ortsbesichtigung, dass eben zu diesem Zweck Lebensmittel in der streitigen Wohnung bereit gehalten wurden. Diese vorwiegend berufliche Küchennutzung wird zusätzlich noch dadurch verdeutlicht, dass nach der weiteren Einlassung des Ehemannes im nahe gelegenen L-Markt eingekaufte Lebensmittel in der Wohnung zwischengelagert worden seien, bevor sie in die Ehewohnung in der W.straße verbracht wurden. Denn die bloße Zwischenlagerung während des Berufsalltags eingekaufter Lebensmittel bedeutet kein tatsächliches Bewohnen der streitigen Wohnung im Sinne einer auf Dauer angelegten Haushaltsführung, sondern belegt im Gegenteil gerade, dass mit diesen Lebensmitteln dort kein privater Haushalt geführt wurde. Derartige "Zwischenlagerungen" durch berufstätige Personen an der Arbeitsstätte sind vielmehr vielfach üblich und machen deshalb, nur weil sie in einer eigenen Eigentumswohnung geschehen, diese für sich allein noch nicht zu einer selbst bewohnten Wohnung.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn sich die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung wiederholt Mahlzeiten zubereitet haben sollte. Auch das bedeutet noch keine dauerhafte private Haushaltsführung. Zudem übt die Klägerin von ihrem Berufsbild als Pharmareferentin her ohnehin ganz überwiegend eine umfangreiche zeitintensive Reisetätigkeit aus, die wenig Zeit für eine private Küchennutzung lässt, wie der für 1996 bis 2002 einkommensteuerlich geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand für eine arbeitstägliche häusliche Abwesenheit bis zu 14 Stunden veranschaulicht.

Auch das Vorhandensein eines Bades deutet nicht zwingend auf ein privates Bewohnen der Wohnung hin. Nach der Ortsbesichtigung befindet sich dort die Toilette der Wohnung. Eine Toilette gehört jedoch unerlässlich zu jeder beruflichen Arbeitsstätte. Angesichts der von der Klägerin eingewandten häufigen beruflichen Besuche wurde sie naturgemäß von den beruflichen Wohnungsbesuchern mit- und damit insgesamt vornehmlich beruflich benutzt, und zwar auch dann, wenn sich die Klägerin dort vor, während, für oder nach ihrer beruflichen Büro- oder Reisetätigkeit frisch gemacht haben sollte. Diese insbesondere bei weiblichen Berufstätigen im Berufsalltag typischerweise an der Arbeitsstätte immer wieder anfallenden Handlungen vermögen deshalb ein im Sinne des EigZulG dauerhaftes privates Bewohnen der streitigen Wohnung ebenfalls nicht zu begründen.

Ist damit sowohl die Nutzung der Küche als auch des Bades eindeutig beruflich dominiert, können diese Räume nicht der privaten Sphäre zugerechnet werden.

c) Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung weiter einwendet (Bl. 14), sie habe die Wohnung während ihrer 5-tägigen Arbeitswoche - und demgemäß nur während der Arbeitswoche - wohnlich genutzt, indem sie sich infolge ihres Alters und ihrer Behinderung dort sowohl tagsüber als auch durch Übernachtungen insbesondere nach langen Abendveranstaltungen sowie vor frühen Morgenterminen mit belastenden Autobeladungen "erholt" habe, so muss sie sich andererseits ihre selbst betonten "flexiblen Arbeitszeiten" (Bl. 64) entgegen halten lassen. Diese machen es nicht verständlich, weshalb sie ihre Morgen- und Abendtermine nicht so einrichten konnte, dass eine Übernachtung in der nur wenige Fahrtminuten und -kilometer entfernten Ehewohnung, die als eigentlicher Wohnsitz in einem großen Anwesen mit begünstigter Wohnlage naturgemäß größere Bequemlichkeiten bot, unzweckmäßig erschien. So leuchtet es angesichts ihrer von der Klägerin selbst eingewandten problematischen körperlichen Verfassung keinesfalls ein, dass die Klägerin beispielsweise nach einem langen erschöpfenden Reisetag noch eine abendliche Kontaktpflegeveranstaltung in ihrer ausgelagerten Arbeitsstätte durchgeführt haben will.

Gegen ein solches auf Dauer angelegtes tatsächliches (Mit-)Bewohnen der beruflich genutzten Wohnung durch die Klägerin spricht schließlich auch, dass sie für die dem Erwerbsjahr 1996 nachfolgenden Jahre 1997 bis 2002 für ihre jeweils sämtlichen 230 Arbeitstage weiterhin sowohl arbeitstägliche Fahrten zwischen der Wohnung in der W.straße und ihrer Arbeitsstätte in der G-Straße als auch Verpflegungsmehraufwand für eine bis zu 14-stündige häusliche Abwesenheit geltend gemacht hat. Das bedeutet, dass sie ihre arbeitstägliche Reise- oder aber ihre Büro-, Schulungs- Besprechungs- oder Kontaktpflegetätigkeit an keinem einzigen Arbeitstag nach einer Übernachtung in der Eigentumswohnung begonnen bzw. mit einer dortigen Übernachtung abgeschlossen und sich in dieser Wohnung auch nicht "tagsüber erholt" haben kann, weil sie dann nicht bis zu 14 Stunden von ihrer Wohnung abwesend gewesen wäre. Denn wenn sie während ihrer "5-tägigen Arbeitswoche" die Wohnung in der G-Straße wiederholt zu Übernachtungen genutzt hätte, wären an diesen Tagen Wohnung und Arbeitsstätte zusammengefallen, so dass sich insoweit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erübrigt hätten. Ebenso wenig wären bis zu 14-stündige häusliche Abwesenheitszeiten angefallen, weil es sich bei den arbeitstäglichen Erholungszeiten in dem Privatteil der Wohnung dann um häusliche Ruhezeiten gehandelt hätte. Da die Klägerin in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute für die Jahre ab 1997 diese nahe liegende Differenzierung nicht vorgenommen hat, muss sie sich an diesen Erklärungen festhalten lassen mit der Folge, dass sie die streitige Eigentumswohnung trotz ihrer wohnungsmäßigen Einrichtung tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken genutzt hat. Ihr Einwand in der mündlichen Verhandlung, die Einkommensteuererklärungen seien von ihrem Ehemann gefertigt worden, der routinemäßig die entsprechenden Angaben stets schlicht aus den Erklärungen der jeweiligen Vorjahre übernommen habe, würde bedeuten, dass ihr Ehemann die geltend gemachten vielfachen Übernachtungen der Klägerin in der streitbefangenen Wohnung überhaupt nicht bemerkt hätte. Das aber überzeugt ebenso wenig wie der weitere Umstand, dass es sich um steuerliche Angaben betreffend speziell die Person der Klägerin handelt, die sie durch die gemeinsamen Steuererklärungen der Eheleute persönlich mitgetragen hat.

Selbst wenn man aber der Klägerin entgegen diesen Steuerangaben aus den von ihr angegebenen Gründen ein gelegentliches Übernachten in der streitigen Wohnung zugestehen wollte, vermöchte dies mangels eines wirklichen häuslichen Wirkungskreises eine dauerhafte eigenständige Haushaltsführung der Klägerin in dieser unstreitig vornehmlich aus beruflichen Gründen angeschafften Wohnung nicht zu begründen.

d)  Was schließlich die weiter eingewandte gelegentliche oder zeitweise Mitnutzung der Eigentumswohnung durch ihren Sohn oder durch die Familie ihres Sohnes als vorübergehendes Ausweichquartier für die Dauer von Renovierungsarbeiten am Hause des Sohnes anlangt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich insoweit nicht um eine auf Dauer angelegte eigene Haushaltsführung des Sohnes im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG handelt. Gleiches gilt, soweit die Wohnung, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, als Gästequartier genutzt wurde.

e)  Alldem zufolge steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitige Wohnung aus beruflicher Notwendigkeit der Klägerin angeschafft und nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch entsprechend umfassend mit zudem erheblichem beruflichen Publikumsverkehr genutzt wurde und deshalb erst nach der Beendigung ihres Berufslebens eigenen bzw. familiären Wohnzwecken zugeführt werden sollte. Indem damit die Wohnung trotz des eingerichteten Wohn- und Schlafzimmers eindeutig beruflich dominiert wird und zudem die bequeme Ehewohnung in unmittelbarer Nähe liegt, ist eine eigenständige dauerhafte Haushaltsführung der Klägerin in einer nach dem EigZulG gleichermaßen begünstigten Zweitwohnung nicht nachgewiesen.

3.  Nebenentscheidungen

Die Kosten der nach allem als unbegründet abzuweisenden Klage waren gemäß § 135 Abs. FGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine Veranlassung.

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