Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 K 325/00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Einheitswertbescheide, die der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat.

Die Kläger sind zu je einhalb Eigentümer der Eigentumswohnungen Nr. 00 und Nr. 01 auf dem Anwesen ... in S. Die Wohnungen wurden im Jahr 1984 errichtet und von den Klägern mit Vertrag vom 29. Juli 1999 zu Eigentum erworben. Der Beklagte hatte die Wohnungen nach dem Ertragswertverfahren bewertet und am 21. November 1989 gegenüber dem Voreigentümer entsprechende Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1985 erlassen, die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheiden jeweils vom 18. Dezember 1989 wurde vom Voreigentümer angefochten, die Einsprüche wurden jedoch wieder zurückgenommen. Die Bescheide wurden am 20. September 1990 geändert. Der Voreigentümer hat die Änderungsbescheide nicht angefochten.

Nachdem die Kläger das Eigentum an den Wohnungen erworben hatten, nahm der Beklagte eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2000 vor und erließ am 5. Juli 2000 entsprechende Einheitswertbescheide, in denen er den bisherigen Einheitswert ohne Änderung zugrunde legte. Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 12. Juli 2000 Einsprüche ein, die der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17. August 2000 als unzulässig verwarf.

Am 15. September 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Einsprüche vom 12. Juli 2000 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auch der Hinweis des Beklagten auf die dingliche Wirkung der gegenüber dem Voreigentümer ergangenen Einheitswertbescheide sei unzutreffend. Denn nach § 21 Abs. 1 BewG würden die Einheitswerte in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgelegt; daher könne sich die dingliche Wirkung der Einheitswertbescheide nur auf einen Zeitraum von sechs Jahren erstrecken. Da der Vollzug des § 21 Abs. 1 BewG auf unbestimmte Zeit ausgesetzt sei und infolge der unterlassenen Hauptfeststellung das tatsächliche Niveau der zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 nur noch einem Bruchteil der heutigen Verkehrswerte entspreche, komme es zu einer uneinheitlichen und ungleichen Wertbestimmung. Da der Gesetzgeber diesem Missstand bislang nicht abgeholfen habe, seien im vorliegenden Fall die Grundrechte der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 18. August 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung, wonach die Einsprüche unzulässig gewesen seien. Denn die gegenüber dem Voreigentümer ergangenen Einheitswertbescheide seien in Bestandskraft erwachsen und entfalteten gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO dingliche Wirkung gegenüber den Klägern, soweit die Art und der Wert des Grundvermögens betroffen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten (drei Bände) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Einsprüche vom 12. Juli 2000 wurden vom Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

1.1 Denn die Einheitswertbescheide vom 5. Juli 2000 sind offenkundig rechtmäßig. Sie haben eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 BewG i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG zum Gegenstand, die wegen des Eigentümerwechsels und der damit einhergehenden Änderung der Zurechnung erforderlich wurde. Gegen die Zurechnung wenden sich die Kläger auch nicht, so das ein Rechtsschutzinteresse insoweit nicht gegeben ist.

Hinsichtlich der Einheitswertfestsetzung enthalten die Bescheide lediglich wiederholende Verfügungen, da sie insoweit auf die Einheitswertbescheide vom 21. November 1989, jeweils in der Fassung vom 20. September 1990 verweisen und diesbezüglich keine neue Regelung treffen. Sie beziehen sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Zurechnung der Eigentumswohnungen. Daher wurden mangels entsprechender Regelungen (vgl. § 118 Satz 1 AO) kein neuen Verwaltungsakte erlassen, die eine nochmalige Anfechtung der Einheitswertfestsetzungen möglich gemacht hätten. Vielmehr sind die Einheitswertfestsetzungen gegenüber dem Voreigentümer bestandskräftig festgestellt worden.

1.2 Die Kläger begehren aber letztlich gerade die Änderung der Einheitswertbescheide vom 21. November 1989, jeweils in der Fassung vom 20. September 1990. Dieses Ziel können sie mit der vorliegenden Klage nicht erreichen. Denn insoweit begründet § 182 Abs. 2 Satz 1 AO eine Bindungswirkung gegenüber den Klägern.

Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die nach § 19 Abs. 1 BewG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG ergangenen Einheitswertbescheide sind Feststellungsbescheide im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Sie sind ausweislich der Einheitswertakten unanfechtbar geworden und daher in Bestandskraft erwachsen. Außerdem sind die Kläger kraft der aufgrund des Kaufvertrags vom 29. Juli 1999 erfolgten Übereignung Einzelrechtsnachfolger des Voreigentümers geworden.

Damit war von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger mit ihren Einsprüchen eine Änderung der Einheitswertfeststellungen erreichen würden, so dass die Einsprüche mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und zu verwerfen waren.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sah der Senat keine Veranlassung zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Einsprüche vom 12. Juli 2000 wurden vom Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

1.1 Denn die Einheitswertbescheide vom 5. Juli 2000 sind offenkundig rechtmäßig. Sie haben eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 BewG i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG zum Gegenstand, die wegen des Eigentümerwechsels und der damit einhergehenden Änderung der Zurechnung erforderlich wurde. Gegen die Zurechnung wenden sich die Kläger auch nicht, so das ein Rechtsschutzinteresse insoweit nicht gegeben ist.

Hinsichtlich der Einheitswertfestsetzung enthalten die Bescheide lediglich wiederholende Verfügungen, da sie insoweit auf die Einheitswertbescheide vom 21. November 1989, jeweils in der Fassung vom 20. September 1990 verweisen und diesbezüglich keine neue Regelung treffen. Sie beziehen sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Zurechnung der Eigentumswohnungen. Daher wurden mangels entsprechender Regelungen (vgl. § 118 Satz 1 AO) kein neuen Verwaltungsakte erlassen, die eine nochmalige Anfechtung der Einheitswertfestsetzungen möglich gemacht hätten. Vielmehr sind die Einheitswertfestsetzungen gegenüber dem Voreigentümer bestandskräftig festgestellt worden.

1.2 Die Kläger begehren aber letztlich gerade die Änderung der Einheitswertbescheide vom 21. November 1989, jeweils in der Fassung vom 20. September 1990. Dieses Ziel können sie mit der vorliegenden Klage nicht erreichen. Denn insoweit begründet § 182 Abs. 2 Satz 1 AO eine Bindungswirkung gegenüber den Klägern.

Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die nach § 19 Abs. 1 BewG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG ergangenen Einheitswertbescheide sind Feststellungsbescheide im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Sie sind ausweislich der Einheitswertakten unanfechtbar geworden und daher in Bestandskraft erwachsen. Außerdem sind die Kläger kraft der aufgrund des Kaufvertrags vom 29. Juli 1999 erfolgten Übereignung Einzelrechtsnachfolger des Voreigentümers geworden.

Damit war von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger mit ihren Einsprüchen eine Änderung der Einheitswertfeststellungen erreichen würden, so dass die Einsprüche mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und zu verwerfen waren.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sah der Senat keine Veranlassung zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.