Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1 TaBV 1/04

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.07.2004 – 30 BV 210/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat am Standort S. für den Gemeinschaftsbetrieb der Unternehmen T (nachfolgend: Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin B.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die ehemalige D. GmbH, die mit Eintrag in das Handelsregister vom 28.11.2001 (Abl. 15 in 30 BV 210/03) in die T. GmbH umfirmiert wurde. Mit Eintrag in das Handelsregister vom 11.12.2002 (Abl. 16 in 30 BV 210/03) wurde die damalige T. GmbH (nachfolgend: T alt) auf die T. GmbH verschmolzen. Ebenfalls mit Eintrag in das Handelsregister vom 11.12.2002 wurde sodann die T. GmbH in die Firma der Antragstellerin umbenannt.
Die T. alt hatte am 20.03.2002 mit der Gewerkschaft ver.di diverse Haustarifverträge, u.a. den Manteltarifvertrag und den Entgeltrahmentarifvertrag für die T. (nachfolgend: ERTV T), geschlossen. Diese Tarifverträge fanden ihrem Geltungsbereich nach Anwendung auf „die bei der T. .... beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder von ver.di sind“. Mit Änderungstarifvertrag vom 11.10.2002 wurde u.a. der Geltungsbereich des ERTV T. eingeschränkt und in § 2 (2) f) eingefügt:
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK) 08 und 10 zugeordnet sind. Insoweit gilt der Ergänzungstarifvertrag zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie fort.
Der ERTV T. vom 04.11.2004, in Kraft getreten am 01.09.2004 sieht nunmehr in der Protokollnotiz zu § 1 vor:
1. Abs. 1 und 2:
In der Zeit bis zum 31.12.2004 findet der Entgeltrahmentarifvertrag der T.-GmbH keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK) 08 oder 10 zugeordnet sind ....
Bei der T. GmbH fanden kraft Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg die Flächentarifverträge Metall sowie – speziell – der Ergänzungstarifvertrag für Beschäftigte von D-Unternehmen vom 03.09./10.09.1998 zwischen der „Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen, die Mitglieder im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. sind“ und der Industriegewerkschaft Metall (nachfolgend: DLTV) Anwendung.
10 
Die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der T. GmbH ist am 30.06.2003 als Mitglied aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ausgetreten.
11 
Zwischen Antragstellerin und Betriebsrat ist umstritten, ob nach der Verschmelzung der T. alt auf die T. GmbH bzw. auf die Antragstellerin, in die die T. GmbH umfirmiert wurde, auf sämtliche Arbeitnehmer im Unternehmen – so der Arbeitsvertrag dies zulässt – unabhängig davon, welcher Gewerkschaft sie angehören, die Haustarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di, insbesondere der ERTV T Anwendung finden und ob – dementsprechend – die Arbeitnehmer der ehemaligen T. GmbH in die Vergütungsordnung des ERTV T. umzugruppieren sind oder ob die Flächentarifverträge Metall, insbesondere also der DLTV, auf diese Arbeitnehmer weiterhin zur Anwendung gelangen.
12 
Der Arbeitsvertrag vom 19.04.1993 (Abl. 7 – 9 in 30 BV 210/03) der Arbeitnehmerin B., geborene Bl., die dem Buchungskreis 49 angehört und nach dem Vorbringen des Betriebsrats im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 22.02.2005 (Abl. 91 der Beschwerdeakte) Mitglied der IG Metall sei, enthält in Ziff. 12 „Weitere Bestimmungen“ folgende Tarifbezugnahmeklausel:
13 
„Im Übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Betriebsvereinbarungen sowie die Anweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung Anwendung.“
14 
Mit dem Betriebsrat am 10.09.2003 vorgelegten Listen bat die Antragstellerin den Betriebsrat um Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung u.a. der vorliegend betroffenen Arbeitnehmerin B. Die Liste beinhaltet die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die jeweilige Kostenstelle, den Geschäftsbereich, die Personalnummer, die Tätigkeitsbezeichnung, die Vergütungsgruppe nach dem DLTV, die vorgesehene Vergütungsgruppe nach dem ERTV T. sowie das Richtbeispiel nach dem ERTV T. (Bezug). Bezogen auf Frau B., die bei der Antragstellerin derzeit als Mitarbeiterin der Finanzbuchhaltung tätig ist, teilte die Antragstellerin als vorgesehene Vergütungsgruppe die Vergütungsgruppe 4 des ERTV T. mit.
15 
Mit Schreiben vom 29.10.2003 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin B. in den ERTV T. innerhalb der von der Antragstellerin verlängerten Frist mit folgender Begründung:
16 
Bei der dem Betriebsrat von Ihnen vorgelegten Eingruppierung beziehen Sie sich auf den falschen Tarifvertrag. Der gültige Tarifvertrag für o.g. Mitarbeiterin des Buchungskreises 49 ist der DLTV.
17 
Des weiteren stützt der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung auch auf § 99 (2). 4 BetrVG, weil der neuen Eingruppierung eine geringere tarifliche Bezahlung als die bisherige entspricht.
18 
Mit dem am 27.11.2003 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt die Antragstellerin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung der hier betroffenen Arbeitnehmerin in den ERTV T.
19 
Die Antragstellerin hat vorgetragen:
20 
Mit der Verschmelzung der T. alt auf die damalige T. GmbH beanspruchten bei der Antragstellerin kollektivrechtlich zwei Tarifwerke Geltung, nämlich einerseits die Haustarifverträge der T. alt mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits die Flächentarifverträge Metall, insbesondere in der Ausprägung des DLTV, kraft Verbandszugehörigkeit. Die damit eingetretene Tarifpluralität sei nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend zu lösen, dass der bzw. die jeweils spezielleren Tarifverträge zur Anwendung gelangten. Dies seien die mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Haustarifverträge. Es handele sich hierbei ersichtlich um die im Verhältnis zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie spezielleren Regelungen. Falls die betroffene Arbeitnehmerin nicht gewerkschaftlich organisiert sei, finde der Haustarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel Anwendung.
21 
Die Antragstellerin hat beantragt:
22 
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B., Personal-Nr. , in die Vergütungsgruppe 4 des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2002 wird ersetzt.
23 
Der Betriebsrat hat beantragt:
Der Antrag wird zurückgewiesen .
24 
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
25 
Der Antrag der Antragstellerin scheitere schon an der nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsinformation. Folge der unzureichenden Unterrichtung des Betriebsrats sei, dass die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen habe. Daher könne die Zustimmung im vorliegenden Fall auch nicht ersetzt werden. Unabhängig davon habe der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin B. zu Recht verweigert. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien sowohl für die IG Metall-Mitglieder als auch für Unorganisierte nach der Verschmelzung der T. alt auf die T-GmbH weiterhin die Metalltarifverträge, konkret der DLTV, für die Eingruppierung einschlägig. Zwar sei richtig, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Fälle der Tarifpluralität nach den Grundsätzen der Spezialität löse. Dieser Grundsatz müsse jedoch in einem Fall der gewillkürten Tarifpluralität wie er vorliegend gegeben sei, durchbrochen werden. Selbst wenn man den Grundsatz der Tarifeinheit und mit ihm den Grundsatz der Spezialität anwende, fänden die Tarifverträge der Metallindustrie – jedenfalls der zwischen der IG Metall und der Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen abgeschlossene Ergänzungstarifvertrag – als Sonderregelung für Datenverarbeitungsunternehmen (DLTV) – als speziellere Tarifverträge vor den mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Haustarifverträgen Anwendung. Inhaltlich sei der mit der IG Metall geschlossene DLTV spezieller, wie sich aus einer Vielzahl von Einzelregelungen ergäben. Selbst wenn man die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel auslegen wolle, könne hierauf die Anwendbarkeit des ERTV T. nicht gestützt werden, denn die Klausel scheitere dann am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
26 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts im Einzelnen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf Ziff. I der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 28.07.2004 verwiesen.
27 
Mit diesem Beschluss vom 28.07.2004, dem Betriebsrat am 19.08.2004 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B. in die Vergütungsgruppe 4 des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2003 ersetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Ziff. II des Beschlusses vom 28.07.2004 Bezug genommen.
28 
Mit der am 16.09.2004 eingegangenen und gleichzeitig begründeten Beschwerde wendet sich der Betriebsrat gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung.
29 
Der Betriebsrat trägt vor:
30 
Die fehlende Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werde gerügt. Der vom BAG aufgestellte Grundsatz der Tarifeinheit beziehe sich auf den jeweiligen Betrieb. Im Gemeinschaftsbetrieb der Antragstellerin, der T-GmbH und der D. GmbH am Standort S. könne es keine Tarifeinheit geben, da nur die Antragstellerin als eine von drei Vertragsarbeitgeberinnen einer Tarifbindung unterliege. Auf den ganz überwiegenden Teil der Mitarbeiter der Antragstellerin im Betrieb S. finde der ERTV T. bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 (2) f ERTV T. ohnehin keine Anwendung. Diese Mitarbeiter würden weiterhin nach den IG Metall-Tarifverträgen eingruppiert und vergütet. Eine Tarifeinheit könne auch auf lange Zeit nicht hergestellt werden, da eine Vielzahl von Arbeitnehmern Arbeitsverträge mit einer konkreten und ausschließenden Verweisung auf die Tarifverträge der IG Metall besitze. Im Übrigen handele es sich bei beiden Tarifwerken letztlich um Firmentarifverträge. Bereits aus Gründen der Koalitionsfreiheit des jeweiligen Arbeitnehmers könne durch eine Verweisungsklausel keine Anwendung der ver.di-Tarifverträge auf IG Metall-Mitglieder erfolgen. Es werde weiterhin gerügt, dass der Betriebsrat nicht über die Gewerkschaftszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers informiert worden sei. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei nicht beachtet worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze (nebst Anlagen) vom 14.09.2004 und vom 27.10.2004 verwiesen.
31 
Der Betriebsrat beantragt:
32 
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.07.2004 – Az.: 30 BV 210/03- wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
33 
Die Antragstellerin beantragt:
34 
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
35 
Die Antragstellerin trägt vor:
36 
Sie könne sich selbst vertreten. Im Übrigen sei ihr Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung postulationsfähig. Es gelte das Prinzip der Tarifeinheit dahingehend, dass der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung komme. Hierdurch werde die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit nicht verletzt. Hinsichtlich der Tarifeinheit komme es in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber nur auf die Arbeitnehmer der Antragstellerin an. Bezüglich der bis Ende 2004 geltenden Bereichsausnahme für die Buchungskreise 08 und 10 hätten die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und damit für diesen Personenkreis bis Ende 2004 eine Tarifpluralität vermieden. Die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge seien als Firmentarifverträge gegenüber dem Flächen-/Verbandstarifvertrag DLTV die spezielleren Tarifverträge und würden den DLTV verdrängen. Dies habe die Konsequenz, dass für alle Arbeitnehmer der Antragstellerin im Betrieb – mit Ausnahme derer, die bis Ende 2004 der Bereichsausnahme unterfallen seien – der ERTV T. zur Anwendung komme. Damit könne auch die Gewerkschaftszugehörigkeit dahinstehen, weshalb diese schon aus diesem Grunde dem Betriebsrat nicht mitzuteilen gewesen sei. Eine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG scheide aus, da die Antragstellerin lediglich eine aufgrund des Grundsatzes der Tarifeinheit maßgebliche Tarifnorm vollziehe.
37 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze (nebst Anlagen) vom 18.10.2004, 05.11.2004, 06.12.2004 und 09.02.2005 Bezug genommen.
38 
II.
39 
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.
40 
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit Beschluss vom 28.07.2004 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B. in die Vergütungsgruppe 4 des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2004 zu Recht ersetzt. Auf die zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird insoweit verwiesen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
41 
1. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin ist vertretungsbefugt. § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bestimmt, dass für die Vertretung der Beteiligten § 11 Abs. 1 ArbGG entsprechend gilt. Danach können die Beteiligten sich vor dem Landesarbeitsgericht selbst vertreten oder durch eine nach § 11 Abs. 1 postulationsfähige Person vertreten lassen. Lediglich die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein (§ 89 Abs. 1 ArbGG). Vorliegend ist die Antragstellerin aber Beschwerdegegnerin. Auch bei der Anhörung im Beschwerdeverfahren gilt die Vertretungsregelung des § 11 Abs. 1 ArbGG (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 11 Rn 116). Im Übrigen braucht ein Beteiligter an dem Anhörungsverfahren nicht teilzunehmen (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Darüber hinaus ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin postulationsfähig im Hinblick auf die mündliche Verhandlung. Zwar heißt es in § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, dass mit Ausnahme der Rechtsanwälte Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozessbevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind. Kein fremdes Geschäft wird betrieben, wenn ein Angestellter für seinen Arbeitgeber regelmäßig vor Gericht auftritt, wie dies beispielsweise bei Angestellten von Personalabteilungen oder Rechtsabteilungen der Fall ist. Diese nehmen nämlich die Rechtsangelegenheiten des eigenen Arbeitgebers,   also der eigenen Partei wahr. Dies gilt entsprechend, wenn – wie vorliegend – die Vertretung im Rahmen der Leitungsbefugnis der Konzernobergesellschaft erfolgt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 11 Rn 40).
42 
2. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B. in die Vergütungsgruppe IV des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2002 (ERTV TSI) zu Recht ersetzt.
43 
2.1. Fälle der vorliegend gegebenen Tarifpluralität wie auch solche der Tarifkonkurrenz sind nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahin aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am Besten gerecht wird (BAG, Urt. vom 04.12.2002 – 10 AZR 113/02, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG, Urt. vom 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Allein die betriebseinheitliche Anwendung des spezielleren Tarifvertrages ist geeignet, tatsächliche Schwierigkeiten bei der Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb zu vermeiden und deshalb ist ihr im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vorzug zu geben (BAG, Urt. vom 20.03.1991 – 4 AZR 455/90 a.a.O.).
44 
2.2. Vorliegend verdrängen die mit ver.di geschlossenen Firmentarifverträge den Flächen-/Verbandstarifvertrag DLTV, denn Firmentarifverträge stellen gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (BAG, Urt. vom 04.04.2001 – 4 AZR 237/00, AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Im MT, im ET und im TS vom 20.03.2002 heißt es jeweils in § 1 (1):
45 
Dieser TV gilt für die bei der T. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder von ver.di sind.
46 
Demgegenüber nimmt der DLTV auf die Flächentarifverträge der Metallindustrie Bezug und modifiziert diese wie folgt:
47 
Dieser Ergänzungstarifvertrag enthält Regelungen, die die Flächentarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebietes Nord-Württemberg/Nord-Baden ergänzen und teilweise abändern.
48 
Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage 2 zum Ergänzungstarifvertrag – Geltungsbereich – (Abl. 81 ff. des Beschwerdebandes), dass sich der räumlich/fachliche Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages auf die Betriebsstätten der folgenden Unternehmen erstreckt:
49 
d AG
50 
d GmbH
51 
dF GmbH
52 
d S GmbH
53 
d E mbH
54 
d M GmbH
55 
M mbH
56 
d A GmbH
57 
M GmbH & Co. OHG
58 
d R
I
59 
dc GmbH
60 
Nach alldem geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass der ERTV T.als Firmentarifvertrag gegenüber dem DLTV der speziellere Tarifvertrag ist.
61 
2.3. Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Tarifeinheit scheitere bereits daran, dass hier ein Gemeinschaftsbetrieb vorliege, in welchem Arbeitnehmer der nicht tarifgebundenen T-GmbH und der DT GmbH neben den Arbeitnehmern der Antragstellerin tätig seien, kommt es für die Frage der Tarifeinheit nur auf die Arbeitnehmer der Antragstellerin an. Individualrechtlich bleiben Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebes Arbeitnehmer des Unternehmens, mit dem sie den Arbeitsvertrag geschlossen haben (Fitting, BetrVG, 22. Auflage, § 1 Rn 96). Nur für diese Arbeitnehmer kommt es auf den Grundsatz der Tarifeinheit an.
62 
2.4. Auch die in §§ 1 (3)f, 2 (2)f, 3 (2)f des Änderungstarifvertrages vom 11.10.2002 (Seite 61 ff des Beschwerdebandes) enthaltenen Bereichsausnahmen stehen dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht entgegen. Dort heißt es jeweils:
63 
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Manteltarifvertrages/Tarifvertrages/Entgelttarifvertrages gelten nicht ....
64 
Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK) 08 und 10 zugeordnet sind. Insoweit gilt der Ergänzungstarifvertrag zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie fort.
65 
Damit stellt sich in diesen Fällen die Frage der Tarifpluralität und deren Lösung nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gerade nicht. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien hier von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und das Spannungsfeld der Tarifpluralität vermieden. Zwischenzeitlich ist diese Bereichsausnahme aber entfallen. Der ERTV T. vom 04.11.2002 (Seite 88 ff. des Beschwerdebandes), gemäß § 19 in Kraft getreten am 01.09.2004, lautet in der Protokollnotiz zu § 1 wie folgt:
66 
In der Zeit bis zum 31.12.2004 findet der Entgeltrahmentarifvertrag der T-GmbH keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK) 08 oder 10 zugeordnet sind ....
67 
2.5. Die betriebseinheitliche Anwendung des sachnäheren Tarifvertrages verstößt nicht gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist – entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin – nicht von vornherein auf den Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG, Beschl. vom 24.02.1999  – 1 BvR 123/93, NZA 1999, 713). Es muss in jedem Fall die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und das Gewicht der entgegenstehenden Rechtsgüter abgewogen werden (BVerfG, Beschl. vom 24.02.1999 a.a.O.). Es bleibt jeder Koalition, deren Tarifvertrag durch einen spezielleren Tarifvertrag einer anderen Koalition verdrängt wird, unbenommen, ebenfalls einen solchen speziellen Tarifvertrag abzuschließen, dafür zu werben und sich entsprechend zu betätigen. Die Verdrängung eines Tarifvertrages durch einen anderen Tarifvertrag ist vielmehr im übergeordneten Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen (BAG, Urt. vom 20.03.1991 a.a.O. zu B II 2 b der Gründe).
68 
2.6. Falls die Arbeitnehmerin B. Mitglied der IG-Metall ist, wird der DLTV durch den ERTV T. verdrängt. Damit fällt die Arbeitnehmerin aber nicht auf den Status der nicht Organisierten zurück. Vielmehr gilt aufgrund der in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen „großen dynamischen Klausel“ der ERTV T. Falls die Arbeitnehmerin B. kein Gewerkschaftsmitglied ist, gilt ebenfalls aufgrund der „großen dynamischen Klausel“, die eine Gleichstellungsabrede darstellt, der ERTV T.
69 
2.7. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nach zutreffender Rechtsansicht des Arbeitsgerichts (siehe Ziff. II. B. 2 .5. des Beschlusses) nicht gegeben.
70 
2.8. Die „große dynamische Klausel“ ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB rechtsunwirksam. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. II. B. 2.7. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.
71 
Nach alldem hat das Arbeitsgericht die von der Antragstellerin begehrte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin B. in die Vergütungsgruppe IV des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2002 zu Recht ersetzt. Die Beschwerde des Betriebsrates war daher zurückzuweisen.
72 
3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
73 
gez.: Prof. Dr. Francken,….. gez.: Kübler,….. gez.: Maser,…..

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.