Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines selbst genutzten Hauses, für das die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG gewährt wird. Ihr Sohn ist am 15. Oktober 1996 geboren worden. Die Kläger erzielen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In dem gegen den Steuerbescheid für 2000 vom 17. Oktober 2001 gerichteten Klageverfahren haben sie im Schriftsatz vom 29. April 2002 und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 beantragt (Bl. 17, 49),
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Oktober 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 dahingehend abzuändern, dass
Ø die Aufwendungen der Kläger für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. jeweils 2.012 DM als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit steuermindernd berücksichtigt werden,
Ø die von den Klägern gezahlten Versicherungsbeiträge bei den nichtabzugsfähigen Sonderausgaben i.H.v. weiteren 9.713 DM bei der Höchstbetragsrechnung berücksichtigt werden,
Ø den Klägern sowohl ein Haushaltsfreibetrag als auch Kinderbetreuungskosten für das gemeinsame Kind MK gewährt wird.
Durch Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 hat der Vertreter der Kläger die Festsetzung des Streitwertes auf 3.178 EUR beantragt. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Streitwert wegen der Punkte "häusliches Arbeitszimmer" und "Haushaltsfreibetrag und Kinderbetreuungskosten" 2.178 EUR beträgt. Wegen des Punktes "Versicherungsbeiträge" ging es den Klägern lediglich um die Aufnahme der gesamten gezahlten Beträge in den Bescheid, damit - für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Höchstbetragsregelung für verfassungswidrig erklärt - keine Nachweisprobleme mehr entstehen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass dies nicht zur Streitwerterhöhung führt. Die Kläger wollen insofern den Mindeststreitwert (1.000 EUR) ansetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des GKG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (s. §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG n.F.) setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).
Im Streitfall haben die Beteiligten den Streitwert wegen der Punkte "häusliches Arbeitszimmer" und "Haushaltsfreibetrag und Kinderbetreuungskosten" unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze übereinstimmend und zutreffend mit 2.178 EUR ermittelt. Bezüglich des Punktes "Ausweis der (sich derzeit steuerlich nicht auswirkenden) Versicherungsbeiträge im Bescheid in zutreffender Höhe" ist eine Schätzung geboten. Die Schätzung des Streitwertes in diesem oder vergleichbaren Fällen durch andere Gerichte ist dem Senat nicht ersichtlich. Der Senat hält insofern den Ansatz von 10% des Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also (4.000 EUR X 10% =) 400 EUR für angemessen. Insgesamt beträgt der Streitwert damit (2.178 + 400 =) 2.578 EUR.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG endgültig.
Gründe
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des GKG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (s. §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG n.F.) setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).
Im Streitfall haben die Beteiligten den Streitwert wegen der Punkte "häusliches Arbeitszimmer" und "Haushaltsfreibetrag und Kinderbetreuungskosten" unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze übereinstimmend und zutreffend mit 2.178 EUR ermittelt. Bezüglich des Punktes "Ausweis der (sich derzeit steuerlich nicht auswirkenden) Versicherungsbeiträge im Bescheid in zutreffender Höhe" ist eine Schätzung geboten. Die Schätzung des Streitwertes in diesem oder vergleichbaren Fällen durch andere Gerichte ist dem Senat nicht ersichtlich. Der Senat hält insofern den Ansatz von 10% des Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also (4.000 EUR X 10% =) 400 EUR für angemessen. Insgesamt beträgt der Streitwert damit (2.178 + 400 =) 2.578 EUR.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG endgültig.