Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der Rechtsnachfolger der 1997 gegründeten M GmbH -künftig: GmbH-, die durch notariellen Vertrag vom 28. August 2003 auf den Antragsteller verschmolzen wurde (Dok, Bl. 1 ff., 15 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie der Verkauf von Werbeartikeln. Der Sitz der GmbH befand sich in S im Wohnhaus des Antragstellers (Dok, Bl. 1).
Bei der GmbH wurde im Jahr 2000 eine Außenprüfung durchgeführt, die die Jahre 1997 und 1998 umfasste (BP-Akte, Bl. 1). Der Prüfer stellte fest, dass sich das Büro des Antragstellers in dessen Wohnhaus in S befand. Von dort fuhr der Antragsteller regelmäßig nach X in Baden-Württemberg, wo er in der N-Halle nahezu täglich in angemieteten Räumen Verkaufsveranstaltungen durchführte. Die GmbH hatte die Fahrten zwischen S und X als Dienstreisen behandelt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass sich alleine in S eine Betriebstätte befinde.
Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 25. April 2001 geänderte Bescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998. Darin ging der Antragsgegner davon aus, dass sich alleine in X eine Betriebstätte der GmbH befunden hatte. Nach Auffassung des Antragsgegners stellen die von der GmbH angesetzten Reisekosten nichtabzugsfähige Betriebsausgaben dar und führen zum Ansatz eines Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG 1996. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen nahm der Antragsgegner eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Dieselben Beträge bildeten die Bemessungsgrundlage für einen weiteren Aufwendungseigenverbrauch. Die Fahrten des Antragstellers (als Geschäftsführer der GmbH) zwischen S und X behandelte der Antragsgegner als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch insoweit ging der Antragsgegner vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Gegen diese Bescheide legte der Antragstellerin am 15. Mai 2005 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1), die der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2005 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen am 14. September 2005 eingelegte Klage trägt das Geschäftszeichen 1 K 256/05.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 hob der Antragsgegner die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung auf (Rbh, Bl. 26).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2006 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht sinngemäß (Bl. 2),
die Bescheide betr. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998, alle vom 25. April 2001, insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als darin hinsichtlich der Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen von einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einem Eigenverbrauch ausgegangen wurde.
Der Antragsteller macht geltend, die GmbH habe (auch) in S eine Betriebstätte unterhalten. Es komme nicht darauf an, welche Tätigkeit der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH dort wahrgenommen habe und welches Gewicht diese Tätigkeiten gehabt hätten. Demnach stellten die von der GmbH getragenen Fahrt- und Verpflegungskosten Betriebsausgaben dar. Die Annahme eines Eigenverbrauchs sei nicht gerechtfertigt.
Überdies führe der sofortige Vollzug für den Antragsteller zu einer unbilligen Härte, da er der Auffassung gewesen sei, die tatsächlich anfallenden Kosten seien abzugsfähig.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 12),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Antragsgegners befand sich in S keine Betriebstätte der GmbH. Es habe sich dort im Wohnhaus des Geschäftsführers lediglich das Büro des Antragstellers befunden, von dem aus dieser jeweils zu der Betriebstätte in X aufgebrochen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Fahrten zwischen einer beruflichen Niederlassung und einer weiteren beruflichen Niederlassung keine Dienstreisen. Dementsprechend könnten auch keine Mehraufwendungen für Verpflegung angesetzt werden. Die umsatzsteuerliche Konsequenzen seien zwangsläufig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er sei der Auffassung gewesen, in S befinde sich eine Betriebstätte der GmbH, so dass die streitigen Kosten Betriebsausgaben seien, führt für sich alleine nicht zur Annahme einer unbilligen Härte.
2. Der Senat hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide.
2.1. Rechtliche Grundlagen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann u.a. darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters Aufwendungen tätigt, die in ihrer Bilanz den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 EStG mindern. Voraussetzung dafür ist, dass die Übernahme der Aufwendungen durch die Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl. II 2005, 666 m.w.N.). Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer gegenüber der Übernahme der Aufwendungen nicht zugestimmt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2000 I R 90/99, BStBl II 2001, 204 , 205; vom 27. März 2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111). Letzteres ist dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber Aufwendungen übernimmt, die privat veranlasst sind (BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl. II 2005, 666 zur Übernahme von Reisekosten).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenden Beträge übersteigen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen nicht Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zur einer anderen Betriebsstätte. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgt den Zweck, hinsichtlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, Unternehmer und Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Diese Zielsetzung verlangt für die Beantwortung der im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder anderen Selbständigen) eine Betriebsstätte i.S. der genannten Regelung ist, eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder betrieblichen Betätigung. Infolgedessen können nach ständiger Rechtsprechung Räumlichkeiten, die -wie im Streitfall das im Einfamilienhaus des Antragstellers gelegene Büro- einen Teil des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben nicht als "Betriebsstätte" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2005 X B 42/04, juris; BFH, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699). Demgegenüber sind Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten (betrieblichen) Tätigkeit keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG maßgebenden Kriterien (vgl. z.B. BFH-Urteil, BFH/NV 2000, 699 ).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung unterliegt auch der Eigenverbrauch im Inland der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG).
2.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall handelt es sich bei den Fahrten des Antragstellers von dessen Büro im Wohnhaus in S zu der Betriebstätte in X nicht um Dienstreisen. Mithin stellen die von der GmbH getragen Reisekosten keine Betriebsausgaben dar. Vielmehr liegen verdeckte Gewinnausschüttungen an den Antragsteller und umsatzsteuerlich ein entsprechender Eigenverbrauch vor.
Unstreitig ist das Büro des Antragstellers in dessen Wohnbereich eingegliedert. Allein diese Eingliederung führt dazu, dass das Büro nicht als Betriebstätte anzusehen ist, so dass auch die Fahrten des Antragstellers vom Büro zu der Betriebstätte in X nicht als Dienstreisen eingestuft werden können. Es handelt sich für den Antragsteller um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die im Büro ausgeübten Tätigkeiten (dazu Rbh, Bl. 3) kommt es insoweit nicht an.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Gründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er sei der Auffassung gewesen, in S befinde sich eine Betriebstätte der GmbH, so dass die streitigen Kosten Betriebsausgaben seien, führt für sich alleine nicht zur Annahme einer unbilligen Härte.
2. Der Senat hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide.
2.1. Rechtliche Grundlagen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann u.a. darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters Aufwendungen tätigt, die in ihrer Bilanz den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 EStG mindern. Voraussetzung dafür ist, dass die Übernahme der Aufwendungen durch die Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl. II 2005, 666 m.w.N.). Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer gegenüber der Übernahme der Aufwendungen nicht zugestimmt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2000 I R 90/99, BStBl II 2001, 204 , 205; vom 27. März 2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111). Letzteres ist dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber Aufwendungen übernimmt, die privat veranlasst sind (BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 86/04, BStBl. II 2005, 666 zur Übernahme von Reisekosten).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenden Beträge übersteigen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen nicht Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zur einer anderen Betriebsstätte. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgt den Zweck, hinsichtlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, Unternehmer und Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Diese Zielsetzung verlangt für die Beantwortung der im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder anderen Selbständigen) eine Betriebsstätte i.S. der genannten Regelung ist, eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder betrieblichen Betätigung. Infolgedessen können nach ständiger Rechtsprechung Räumlichkeiten, die -wie im Streitfall das im Einfamilienhaus des Antragstellers gelegene Büro- einen Teil des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben nicht als "Betriebsstätte" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2005 X B 42/04, juris; BFH, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699). Demgegenüber sind Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten (betrieblichen) Tätigkeit keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG maßgebenden Kriterien (vgl. z.B. BFH-Urteil, BFH/NV 2000, 699 ).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung unterliegt auch der Eigenverbrauch im Inland der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG).
2.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall handelt es sich bei den Fahrten des Antragstellers von dessen Büro im Wohnhaus in S zu der Betriebstätte in X nicht um Dienstreisen. Mithin stellen die von der GmbH getragen Reisekosten keine Betriebsausgaben dar. Vielmehr liegen verdeckte Gewinnausschüttungen an den Antragsteller und umsatzsteuerlich ein entsprechender Eigenverbrauch vor.
Unstreitig ist das Büro des Antragstellers in dessen Wohnbereich eingegliedert. Allein diese Eingliederung führt dazu, dass das Büro nicht als Betriebstätte anzusehen ist, so dass auch die Fahrten des Antragstellers vom Büro zu der Betriebstätte in X nicht als Dienstreisen eingestuft werden können. Es handelt sich für den Antragsteller um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die im Büro ausgeübten Tätigkeiten (dazu Rbh, Bl. 3) kommt es insoweit nicht an.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.