Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 14 K 1524/06.T

Tenor

I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4. September 2006 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,

- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

- auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten,

indem er

die mit Schreiben des Verwaltungsbezirks M. der Ärztekammer vom 6. Dezember 2005 erbetene Stellungnahme zu einem dort eingegangenen Beschwerdeschreiben trotz zahlreicher Erinnerungen nicht abgab und auch die diesbezüglichen Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer vom 19. April 2006 und vom 6. Juni 2006 unbeantwortet ließ,

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 27. November 2004 (BO).

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.

II. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Warnung erteilt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 50 Euro festgesetzt.


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