Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 14 K 877/06.T

Tenor

I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11. Mai 2006 wird gegen die Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

Der Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,

- ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

- Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben,

- auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten, indem die Beschuldigte

a) nach Abschluss der unfallbedingten Behandlung des bei einem Verkehrsunfall am 00. November 2004 verletzten Patienten T. N. einen Bericht über den Befund und die Behandlung nicht ausstellte, obwohl sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mehrfach um Übersendung gebeten sowie von der den Patienten vertretenden Rechtanwältin T1. mit Schreiben vom 5. Juli 2005, 10. Juni 2005 und 24. Mai 2005 darauf hingewiesen wurde, dass Herr N. den Befund- und Behandlungsbericht wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen benötige,

b) die mit Schreiben der Antragstellerin vom 22. Juli 2005 erbetene Stellungnahme trotz Erinnerungen vom 25. August 2005 sowie 21. September 2005 nicht beantwortete und letztlich auch die Schreiben des Vizepräsidenten der Antragstellerin vom 2. November 2005 und des Präsidenten vom 12. Dezember 2005 unbeantwortet ließ,

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 (BO).

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.

II. Der Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 100 Euro festgesetzt.


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