Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 7. Juli 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2008 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 6. April 1986 geborenen Sohnes S. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis April 2005.
Am 11. April 2005 reichte die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten vom 17. März 2004 hin (KiG, Bl. 17) bei dieser eine „Erklärung zu den Werbungskosten …für das Kalenderjahr 2004“ für S (KiG, Bl. 27) ein. Da danach die maßgebliche Einkommensgrenze für 2004 nicht überschritten war, stellte die Beklagte mit Vermerk vom 12. April 2005 fest, dass die Kindergeldzahlung für 2004 zu Recht erfolgt sei (KiG, Bl. 29). Zeitgleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung zu den Werbungskosten für 2005 einzureichen (KiG, Bl. 30). Einer Gesprächsnotiz der Beklagten zufolge hat die Klägerin am 14. April 2005 telefonisch erklärt, „für das Jahr 2005 keine erh. Werbungskosten geltend“ zu machen und auf das Kindergeld zu verzichten (KiG, Bl. 31).
Mit Bescheid vom 14. April 2005 (KiG, Bl. 32) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2005 nach § 70 Abs. 4 EStG auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei Unterschreitung des Grenzbetrages ein erneuter Antrag auf Kindergeld gestellt werden könne (KiG, Bl. 33). Am 22. April 2005 ging bei der Beklagten die „Erklärung zu den Werbungskosten …für das Kalenderjahr 2005“ vom 18. April 2005 für S ein (KiG, Bl. 34). Die Beklagte erließ am 25. April 2005 (erneut) einen Bescheid, wonach der Antrag auf Kindergeld vom 18. April 2005 abgelehnt werde, da das Einkommen von S voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten werde (KiG, Bl. 38). Der Bescheid enthielt (wiederum) den Hinweis, dass bei Unterschreitung des Grenzbetrages ein erneuter Antrag auf Kindergeld gestellt werden könne (KiG, Bl. 39).
Nachdem die Klägerin am 27. April 2006 unter Vorlage einer „Erklärung zu den Werbungskosten …für das Kalenderjahr 2005“ erneut einen Antrag auf Kindergeld gestellt hatte (KiG, Bl. 41 ff.), gelangte die Beklagte zu der Auffassung, dass der Klägerin Kindergeld für 2005 zustehe, da die maßgebliche Einkommensgrenze von 7.680 Euro nicht überschritten werde. Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 (KiG, Bl. 55). Unter Hinweis auf den Bescheid vom 25. April 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung für die Monate Januar bis April 2005 ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 13. Juli 2006 Einspruch ein (KiG, Bl. 61). Mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (KiG, Bl. 63).
Am 19. November 2008 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben (Bl. 1).
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 16), unter Änderung des Bescheides vom 7. Juli 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2008 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 2005 zu zahlen.
Die Klägerin macht geltend, sie habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt des Bescheides vom 14. April 2005 Unterlagen eingereicht und Einspruch erhoben (Bl. 17). Da die Beklagte diesbezüglich keine Einspruchsentscheidung erlassen habe, sei keine Bestandskraft eingetreten. Den Bescheid vom 25. April 2005 habe sie nicht erhalten.
Die Beklagte beantragt (Bl. 20), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Bestandskraft der Bescheide vom 14. und 25. April 2005. Diese erlaube nach der Rechtsprechung des BFH eine Bewilligung erst wieder ab dem Folgemonat nach Bekanntgabe des (bestandskräftigen) Bescheides.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht die Kindergeldzahlung für Januar bis April 2005 verweigert.
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht für ein volljähriges Kind kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2005 hat.
Die in einem Kindergeldbescheid getroffene Entscheidung, das Kindergeld nicht zu zahlen, da die Einkommensgrenze überschritten werde, entfaltet Bindungswirkung bis zum Ende des Monats, in dem der Bescheid dem Betroffenen bekannt gegeben worden und in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BFH vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88).
2. Anwendung im Streitfall
Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 2005 zu zahlen, wäre – nach den eigenen Vorgaben der Beklagten und denen der Rechtsprechung – nur dann rechtmäßig, wenn einer der Bescheide aus dem Monat April 2005 bestandskräftig geworden wäre. Dies jedoch ist nicht der Fall.
Der erste ablehnende Bescheid stammt vom 14. April 2005 (KiG, Bl. 31). Ihn hat die Klägerin auch erhalten. Sie hat innerhalb der Einspruchsfrist, nämlich am 22. April 2005, der Beklagten diverse Nachweise übermittelt, die den Schluss nahe legen und gar zwingend erscheinen lassen, sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden. Denn die von der Klägerin vorgelegten Nachweise bezogen sich auf die Einkünfte ihres Sohnes, die die Beklagte zur Grundlage ihres ablehnenden Bescheides vom 14. April 2005 gemacht hatte. Die Beklagte hätte mithin das Vorgehen der Klägerin im Sinne der Einlegung eines Einspruchs auslegen können und nach Auffassung des Senats auch müssen. Über diesen Einspruch hätte die Beklagte durch Einspruchsentscheidung befinden müssen (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO), da eine Abhilfe nicht beabsichtigt war.
Demzufolge kann auch dahinstehen, ob der Bescheid vom 25. April 2005 der Klägerin zugegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, beinhaltete er, weil ihm keine Abhilfe zugrunde lag, keinen gesetzesadäquaten Abschluss des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wurde – soweit man dem Bescheid überhaupt eine Regelungswirkung über den Bescheid vom 14. April 2005 hinaus zubilligt – der Bescheid vom 25. April 2005 nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens, eines Verfahrens, was nach wie vor keinen Abschluss gefunden hat. Jedenfalls ist hinsichtlich der Bescheide vom 14. bzw. 25. April 2005 keine Bestandskraft eingetreten.
Demzufolge durfte die Beklagte allein unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft die Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April 2005 nicht ablehnen. Vielmehr war der Klägerin, da für das gesamte Jahr die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Kindergeld auch für diesen Zeitraum zuzusprechen.
Dem steht auch der Aktenvermerk der Beklagten vom 14. April 2005 (KiG, Bl. 31) nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf § 354 Abs. 1 AO, wonach erst „ nach Erlass des Verwaltungsaktes“ auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet werden kann. Der Bescheid vom 14. April 2005 lag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Verzicht nach § 354 Abs. 2 AO schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären gewesen wäre. Ein telefonischer Verzicht ist nicht ausreichend.
Auch einen Verzicht auf das Kindergeld selbst vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn angesichts der möglichen Tragweite einer solchen Erklärung würde eine bloß telefonisch abgegeben Erklärung keine Wirkungen entfalten (zu einem formularmäßig erklärten Verzicht vgl. BSG vom 25. Juli 1995 10 RKg 9/94, MDR 1996, 180). Der Rechtsgedanke des § 46 SGB I, wonach auf Ansprüche auf Sozialleistungen (nur) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden kann, findet nach Auffassung des Senats auch im Steuerrecht zumindest dann entsprechende Anwendung, wenn -wie hier- ein ähnlich gearteter Anspruch in Frage steht. Denn das Kindergeld ist (auch) familienfördernde Sozialleistung (vgl. § 31 Satz 2 EStG; dazu BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Dies rechtfertigt es, einen Verzicht auf Kindergeld etwa durch formlose Erklärung nicht anzuerkennen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten als dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht die Kindergeldzahlung für Januar bis April 2005 verweigert.
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht für ein volljähriges Kind kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2005 hat.
Die in einem Kindergeldbescheid getroffene Entscheidung, das Kindergeld nicht zu zahlen, da die Einkommensgrenze überschritten werde, entfaltet Bindungswirkung bis zum Ende des Monats, in dem der Bescheid dem Betroffenen bekannt gegeben worden und in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BFH vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88).
2. Anwendung im Streitfall
Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar bis April 2005 zu zahlen, wäre – nach den eigenen Vorgaben der Beklagten und denen der Rechtsprechung – nur dann rechtmäßig, wenn einer der Bescheide aus dem Monat April 2005 bestandskräftig geworden wäre. Dies jedoch ist nicht der Fall.
Der erste ablehnende Bescheid stammt vom 14. April 2005 (KiG, Bl. 31). Ihn hat die Klägerin auch erhalten. Sie hat innerhalb der Einspruchsfrist, nämlich am 22. April 2005, der Beklagten diverse Nachweise übermittelt, die den Schluss nahe legen und gar zwingend erscheinen lassen, sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden. Denn die von der Klägerin vorgelegten Nachweise bezogen sich auf die Einkünfte ihres Sohnes, die die Beklagte zur Grundlage ihres ablehnenden Bescheides vom 14. April 2005 gemacht hatte. Die Beklagte hätte mithin das Vorgehen der Klägerin im Sinne der Einlegung eines Einspruchs auslegen können und nach Auffassung des Senats auch müssen. Über diesen Einspruch hätte die Beklagte durch Einspruchsentscheidung befinden müssen (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO), da eine Abhilfe nicht beabsichtigt war.
Demzufolge kann auch dahinstehen, ob der Bescheid vom 25. April 2005 der Klägerin zugegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, beinhaltete er, weil ihm keine Abhilfe zugrunde lag, keinen gesetzesadäquaten Abschluss des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wurde – soweit man dem Bescheid überhaupt eine Regelungswirkung über den Bescheid vom 14. April 2005 hinaus zubilligt – der Bescheid vom 25. April 2005 nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens, eines Verfahrens, was nach wie vor keinen Abschluss gefunden hat. Jedenfalls ist hinsichtlich der Bescheide vom 14. bzw. 25. April 2005 keine Bestandskraft eingetreten.
Demzufolge durfte die Beklagte allein unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft die Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April 2005 nicht ablehnen. Vielmehr war der Klägerin, da für das gesamte Jahr die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Kindergeld auch für diesen Zeitraum zuzusprechen.
Dem steht auch der Aktenvermerk der Beklagten vom 14. April 2005 (KiG, Bl. 31) nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf § 354 Abs. 1 AO, wonach erst „ nach Erlass des Verwaltungsaktes“ auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet werden kann. Der Bescheid vom 14. April 2005 lag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Verzicht nach § 354 Abs. 2 AO schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären gewesen wäre. Ein telefonischer Verzicht ist nicht ausreichend.
Auch einen Verzicht auf das Kindergeld selbst vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn angesichts der möglichen Tragweite einer solchen Erklärung würde eine bloß telefonisch abgegeben Erklärung keine Wirkungen entfalten (zu einem formularmäßig erklärten Verzicht vgl. BSG vom 25. Juli 1995 10 RKg 9/94, MDR 1996, 180). Der Rechtsgedanke des § 46 SGB I, wonach auf Ansprüche auf Sozialleistungen (nur) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden kann, findet nach Auffassung des Senats auch im Steuerrecht zumindest dann entsprechende Anwendung, wenn -wie hier- ein ähnlich gearteter Anspruch in Frage steht. Denn das Kindergeld ist (auch) familienfördernde Sozialleistung (vgl. § 31 Satz 2 EStG; dazu BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Dies rechtfertigt es, einen Verzicht auf Kindergeld etwa durch formlose Erklärung nicht anzuerkennen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten als dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.