1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Karlsruhe vom 29.10.2010 (3 Ca 142/10) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Parteien streiten hinsichtlich der Berechnung über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente durch die Beklagte. |
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| | Der am 00.00.1947 geborene Kläger war vom 01.07.1972 bis 31.08.2004 Arbeitnehmer der F. AG. Dort erwarb der Kläger aufgrund einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Pensionsordnung "Betriebliche Altersversorgung" vom 01.05.1993 (PO-F.; vgl. Akten 1. Instanz Bl. 17 bis 18; I/17 f.) eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der sich ab 01.01.2004 in Altersteilzeit befand, ging zum 01.09.2004 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine "Betriebsrente F. per 31.8.2004" EUR 857,76 (monatlich) betrage (vgl. I/64). |
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| | Im Zusammenhang mit der Regelung des Betriebsübergangs schlossen die F. AG, der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat und die Beklagte am 03.08.2004 eine Betriebsvereinbarung (BV-F.; vgl. I/19 ff.), die auch Fragen der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Die Beklagte gewährte den schon bislang bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe eines Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG (TV Kapitalkontenplan) vom 01.02.1996 (vgl. I/28 ff.). In der BV-F. (vgl. I/19 ff.) heißt es in diesem Zusammenhang: |
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| "… 6. Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang 6.1 … |
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| Bisher an den Standorten geltende örtliche Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen der FAG werden durch bei T. im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende kollektivrechtliche Regelungen ((Gesamt-) Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) mit gleichem Regelungsgehalt gem. § 613a BGB abgelöst. Gleiches gilt auch, wenn T. zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang kollektivrechtliche Regelungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner vereinbart. … |
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| | 6.3.13. Betriebliche Altersversorgung |
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| | T. wird die betriebliche Altersversorgung für die von F. übernommenen Mitarbeiter ab dem Stichtag des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zusagen. |
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| | Denjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. einer Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgungs[zu]sage haben, wird T. die bis zum Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses erworbenen Leistungsanwartschaften gemäß den Vorschriften des § 613a BGB fortführen. Falls die sich aus dem Kontenplan ergebende Leistung niedriger ist als die fiktiv aus der bisherigen Altersversorgung sich ergebende[n] Leistungen, wird T. den erforderlichen Ausgleich der Differenz im Kapitalkontenplan vornehmen. |
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| Denjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. keine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung haben, werden ab dem Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zugesagt. … |
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| 6.3.14. Die in den Ziffern 6.3.2. bis 6.3.13. getroffenen Regelungen gelten nur für diejenigen übergehenden Mitarbeiter, die einen neuen Arbeitsvertrag mit T. abschließen, der alle sonstigen bei F. möglicherweise bestehenden einzelvertraglichen Vereinbarungen ablöst. Die in den Ziffern 6.3.2 bis 6.3.13. genannten Punkte werden in einer Nebenabrede zu diesem Arbeitsvertrag aufgenommen. … |
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| | 8. Betriebliche Altersversorgung |
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| F. erteilt den in Anlage 1 genannten Mitarbeitern gemäß § 2, Absatz 6, BetrAVG, eine schriftliche Auskunft über die von ihnen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbenen Anwartschaften. …" |
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| | Am 17.09.2004 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab 01.09.2004 (vgl. I/12 ff.) sowie eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (vgl. I/26 f.). In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag heißt es unter anderem: |
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| | Die Parteien haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, der das gemäß § 613 a BGB auf die T. übergegangene Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage stellt. |
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| Es wird vereinbart, dass die bei der F. AG gewährten Leistungen durch folgende Kompensationen abgelöst werden: … |
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| | 5. Betriebliche Altersversorgung |
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| | Die T. GmbH tritt in die Versorgungszusage der F. AG ein mit der Maßgabe, dass ab dem Stichtag Sie eine Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T. AG erhalten. Sollten die Leistungen im Kapitalkontenplan der D. T. AG niedriger sein als die ihnen zugesagten alten Anwartschaften, erhalten Sie zum Ausgleich für die Differenz einen Initialbetrag. Die Festlegung dieses Betrages wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt…" |
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| | Mit Schreiben vom 05.07.2006 (vgl. I/164) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften eine Initialgutschrift zum 31.08.2004 von EUR 168.028,00 erhalte, wobei sie sich auf ein versicherungsmathematisches Gutachten hinsichtlich des Barwertes der zum Stichtag erworbenen Anwartschaften (vgl. I/165 ff., 207 ff.) berief. |
|
| | Nach Ablauf der Altersteilzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bezieht der der Kläger seit 01.07.2009 vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 05.06.2009 (vgl. I/36) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 30.06.2009 der Versorgungsfall eintrete und er einen Kontoabschluss für sein Versorgungskonto erhalte, aus dem sich nunmehr ein Versorgungsguthaben von EUR 228.345,00 ergebe (vgl. auch Kontoauszüge und Berechnungen I/169-176). Entsprechend diesem Versorgungsguthaben leistet die Beklagte seit 01.07.2009 gemäß dem TV Kapitalkontenplan an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von EUR 984,95. |
|
| | Schon zuvor waren die Parteien in einen Schriftwechsel eingetreten, weil der Kläger der Auffassung war, die Beklagte stelle in ihre Berechnung falsche Parameter ein. In diesem Zusammenhang übersandte die Beklagte dem Kläger im Juni 2009 eine "Rentenberechnung" (vgl. I/45) auf Grundlage der PO-F., die eine Monatsrente von EUR 924,16 ergab, um - wie die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits klarstellte - dem Kläger aufzuzeigen, dass die ihm nach dem TV-Kapitalkontenplan gewährte Betriebsrente nicht geringer sei, als die sich bei Zugrundelegung der PO-F. ergebende Betriebsrente. |
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| | Der Kläger meint, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente von EUR 1.351,68 zuzüglich einer bestimmten Dynamisierung zu, da das Versorgungsguthaben nach dem Kapitalkontenplan zum einen nach § 4 PO-F. zu bestimmen sei, wobei insbesondere seine zuletzt bei der Beklagten erzielte Vergütung und nicht nur die nach der PO-F. versorgungsrelevanten Vergütungsbestandteile und auch während der Phase der Altersteilzeit die volle tarifliche Arbeitszeit zur Berechnung heranzuziehen seien sowie hinsichtlich der Dynamisierung auf Nr. 4.4.2 des TV Kapitalkontenplan abgestellt werden müsse. |
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| | Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, sieht die von ihr durchgeführte Rentenberechnung als zutreffend an. Diese sei nach dem TV Kapitalkontenplan zu bestimmen. Die Vertragsparteien der BV-F. hätten anlässlich des Betriebsübergangs einen sauberen Schnitt zwischen dem alten und dem neuen betrieblichen Altersversorgungssystem beabsichtigt und erzielt. Da die so berechnete Rente höher sei, als die vom Kläger bei der F. erworbenen Anwartschaften, komme auch eine Erhöhung nicht in Betracht. Hinsichtlich der Berechnungsfaktoren versuche der Kläger aus zwei unterschiedlichen Versorgungsordnungen die jeweils für ihn günstigen Regelungen herauszusuchen. |
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| | Nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung ohne Erfolg blieb, verfolgt der Kläger mit seiner am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28.10.2009 zugestellten Klage seine Ansprüche weiter. |
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| | Bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 2 bis 12; I/226-236) Bezug genommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit einem am 29.10.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente als an ihn von der Beklagten seit 01.07.2009 gezahlt. Die Berechnung der Rente habe allein nach dem TV Kapitalkontenplan zu erfolgen. Dies ergebe sich aus Ziff. 6.3.13 der BV-F.. Mit dem Betriebsübergang zum 31.08.2004 sei die PO-F. abgelöst worden. Soweit der Kläger die Höhe seines Anspruchs nach dieser Pensionsordnung berechne, sei die Klage unschlüssig. Der Kläger könne insbesondere nicht verlangen, dass seine Betriebsrente fiktiv so berechnet werde, als würde die PO-F. weitergelten. Die Bestandsschutzregelung habe nur Bedeutung für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits erworbenen Anwartschaften, nicht aber für die danach folgende Weiterentwicklung des Rentenanspruchs. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe einer Ablösung der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan nicht entgegen. Die sich für den Kläger aus dem TV Kapitalkontenplan ergebenden Ansprüche würden durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen erfüllt, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten schlüssig dargelegt habe, ohne dass der Kläger konkrete Einwendungen dagegen vorbringe. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus Ziff. 6.3.13. Abs. 2 Satz 2 BV-F.. Diese Regelung diene nur dazu, die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits erworbenen Anwartschaften zu sichern. Die dem Kläger ab 01.07.2009 gewährte Rente liege über dem ihm als besitzstandsgesichert mitgeteilten Betrag, so dass ein Ausgleich einer Differenz nicht vorzunehmen sei. Auch der Kläger behaupte nicht die Unrichtigkeit des damals mitgeteilten Anwartschaftsbetrages. Soweit er eine Unrichtigkeit der Initialgutschrift rüge, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Auslegung der PO-F. sei für die während der Altersteilzeit erworbenen Anwartschaften irrelevant, da diese ganz überwiegend unter der Geltung des TV Kapitalkontenplan erdient worden seien. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise die beiden Versorgungssysteme, ohne auf den Stichtag 31.08.2004 Rücksicht zu nehmen, der zu einer deutlichen Zäsur führe. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.11.2010 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 21.12.2010 (Fax) / 22.12.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 24.01.2011 (Fax) / 25.01.2011 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. |
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| | Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der Betriebsrente allein nach dem TV-Kapitalkontenplan zu erfolgen habe und die PO-F. keine Anwendung mehr finde. In der BV-F. sei ausdrücklich davon die Rede, dass die zum Stichtag des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erworbenen Leistungsanwartschaften gemäß den Vorschriften des § 613 a BGB fortgeführt würden. Es sei nicht von einer Ablösung durch die Regelungen bei der Beklagten die Rede. Auch aus dem Begriff "Leistungsanwartschaften" folge, dass die Fortführung im bisherigen System zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien, wonach in deren Vorbemerkung von einer Ablösung der bisherigen Leistungen der F. die Rede sei, während es in § 5 gerade heiße, dass die Beklagte in die Versorgungszusage der F. eintrete. Demnach solle die PO-F. in vollem Umfang fortgeführt werden, aus welcher die Berechnung der Betriebsrentenansprüche des Klägers zu erfolgen habe. Die einmal von der F. erteilte Versorgungszusage könne auch nicht einschränkungslos durch einen Tarifvertrag geändert und damit verschlechtert werden. Dem Betriebsrentenberechtigten stehe ein umfassender Bestandsschutz zu, in den nicht eingegriffen werden dürfe. Bei der Berechnung der Betriebsrente nach der PO-F. sei auf das letzte bei der Beklagten erzielte Jahresgehalt des Klägers zuzüglich Leistungs- und Gehaltszulagen abzustellen. Der sich so ergebende monatliche Rentenbetrag sei mit 3% p.a. ab 01.07.2009 zu dynamisieren. Kürzungen wegen der Altersteilzeit des Klägers kämen nicht in Betracht. |
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| | Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.351,68 EUR per 30. Juni 2009 mit einer jährlichen Dynamisierung ab dem 1. Juli 2009 von 3% zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 366,73 EUR seit dem 16. Juli 2009, 16. August 2009, 16. September 2009, 16. Oktober 2009, 16. November 2009, 16. Dezember 2009, 16. Januar 2010, 16. Februar 2010, 16. März 2010, 16. April 2010, 16. Mai 2010 und 16. Juni 2010 zu bezahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Aus der BV-F. ergebe sich, dass der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbene Besitzstand des Klägers gesichert werden und für die folgende Zeit allein der TV Kapitalkontenplan maßgeblich sein solle. Damit sei für die Zukunft eine Ablösung des alten Systems einer betrieblichen Altersversorgung nach der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erfolgt. Dies folge auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, insbesondere aus der hierzu vereinbarten Nebenabrede. Es bestehe angesichts des zum 31.08.2004 festgestellten Besitzstandes des Klägers keine ausgleichspflichtige Differenz. Selbst wenn man fiktiv eine Betriebsrentenberechnung für den Kläger allein unter Anwendung der PO-F. durchführe, sei der sich nach dem TV-Kapitalkontenplan ergebende und an den Kläger ausgezahlte Betrag höher. Aufgrund der Ablösung der PO-F. durch den TV Kapitalkontenplan würden Versorgungsanwartschaften des Klägers nicht beeinträchtigt, da diese kürzungsfrei in das neue Versorgungssystem eingestellt worden seien. Versorgungsänderungen, die lediglich zukünftige Zuwächse beträfen, seien ohnehin schon bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Auch die konkrete Berechnung des Klägers sei unzutreffend, insbesondere da der Kläger hierbei das zuletzt berechenbare volle Tarifentgelt bei der Beklagten heranziehe, während die PO-F. diverse Entgeltbestandteile von der Ruhegehaltsfähigkeit ausnehme. Damit vermenge der Kläger in unzulässiger Weise zwei Versorgungssysteme aus denen er sich die für ihn günstigsten Regelungen aussuche. |
|
| | Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm gegen
die Beklagte kein höherer Anspruch auf eine monatliche
Betriebsrente zusteht, als sie durch die Zahlung der Beklagten ab
01.07.2009 an ihn geleistet wird. |
|
| | 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das
Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 13
bis 16; I/237-240), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in
der Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende
Ergänzungen. |
|
| | 2. Die Klage des Klägers ist bereits deshalb unschlüssig, weil
er sich zur Begründung seines Anspruchs bezüglich der aktuellen
Berechnung seiner Betriebsrente ab 01.07.2009 auf die PO-F. stützt.
Diese ist aber seit 01.09.2004 für Betriebsrentenansprüche des
Klägers nicht mehr maßgeblich, da sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3
BGB durch den TV Kapitalkontenplan abgelöst worden ist. Dies wird
durch Nr. 6.1 und Nr. 6.3.13 der BV-F. und die Vorbemerkung sowie
Nr. 5 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien vom
17.09.2004 ausdrücklich bestätigt. |
|
| | a) Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich entgegen
seiner Rechtsauffassung nicht (mehr) nach der PO-F.. Der TV
Kapitalkontenplan hat die für den Kläger geltende
Versorgungsregelung wirksam geändert. Diesbezüglich schließt sich
die Kammer der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 -
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). Für die Ablösung gilt
grundsätzlich die so genannte Zeitkollisionsregel. Die
Betriebspartner können die vereinbarten Normen sowohl zugunsten als
auch zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer ändern (vgl. BAG 14.
August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332). Deshalb ist
bereits durch die BV-F. eine Ablösung der PO-F. durch den TV
Kapitalkontenplan erfolgt, wobei insoweit zutreffend auf § 613 a
BGB Bezug genommen wurde. In Nr. 6.1 der BV-F. heißt es
ausdrücklich, dass bisherige Betriebsvereinbarungen der F. AG (also
auch die PO-F.) durch die bei der Beklagten im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen mit
gleichem Regelungsgehalt (hier: der TV Kapitalkontenplan) abgelöst
werden. Dieses Ergebnis würde im Übrigen auch schon allein aus der
gesetzlichen Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB folgen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in Nr. 6.3.13 der BV-F. auch
nichts davon Abweichendes vereinbart. Dort ist nur niedergelegt,
dass bis zum Stichtag des Betriebsübergangs erworbene
Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach der
PO-F. von der Beklagten nach den Vorschriften des § 613 a BGB
fortgeführt werden. Dies besagt aber gerade nicht, wie die
Fortführung erfolgt oder dass gar die PO-F. "fortgeführt"
werden soll. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Begriff
"Leistungsanwartschaften", der nur in einem Wort die
"Anwartschaft auf Leistungen" zusammenfasst. Entgegen der
Ansicht des Klägers ist es fernliegend, daraus die Zusage der
Beibehaltung des bisherigen Versorgungssystems abzuleiten, zumal
gerade auf § 613 a BGB Bezug genommen wird. Aus § 613 a Abs. 1 Satz
3 BGB folgt aber, dass das bisherige kollektivrechtliche
Regelungssystem des Betriebsveräußerers durch das beim
Betriebserwerber bestehende kollektivrechtliche Regelungssystem
abgelöst wird. Nichts anderes folgt aus der Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag der Parteien. In der Vorbemerkung heißt es sogar
ausdrücklich, dass die Parteien das gemäß § 613 a BGB übergegangene
Arbeitsverhältnis des Klägers auf eine neue Grundlage stellen und
die bisher bei der F. AG gewährten Leistungen durch "folgende
Kompensationen" abgelöst werden, wozu in der Folge in Nr. 5
auch die betriebliche Altersversorgung gerechnet wird. Dabei beruft
sich der Kläger unter zu Unrecht verkürzt wiedergegebener
Wiederholung des Wortlauts dieser Regelung darauf, dass die
Beklagte in die Versorgungszusage der F. AG eintrete. Der
diesbezügliche Satz in Nr. 5 der Nebenabrede geht aber gerade mit
dem Inhalt weiter, dass der "Eintritt" mit der Maßgabe
einer Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T.
erfolge, also insbesondere nach Maßgabe des TV Kapitalkontenplan.
In der selben Nummer wird eine ausgleichspflichtige Differenz
hinsichtlich eines Initialbetrags zum Kapitalkontenplan auch
lediglich auf die "alten" Anwartschaften bezogen, nicht
aber auf eine Vergleichsberechnung bei Fortführung des alten
Systems. |
|
| | b) Allerdings ist dem Kläger darin beizupflichten, dass auch
unter Berufung auf § 613 a BGB nicht beliebig in
Versorgungsanwartschaften eingegriffen werden kann. Vielmehr muss
ein solcher Eingriff einer Inhaltskontrolle standhalten, wobei sich
die Kammer auch insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - BAGE
98, 224 ff; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - AP BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 45, jeweils m.w.N.) anschließt. |
|
| | aa) Für den Fall des Betriebsübergangs ordnet § 613 a BGB die
Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an.
Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden,
als hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber
fortbestanden. Von diesem Prinzip würde eine nicht begründbare und
mit anderweitigem zwingenden Gesetzesrecht im Widerspruch stehende
Ausnahme gemacht, wendete man das Ordnungsprinzip des § 613 a Abs.
1 Satz 3 BGB im Betriebsrentenrecht auch dann uneingeschränkt an,
wenn der nach § 613 a BGB übernommene Arbeitnehmer bereits von
seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf Grund
einer Betriebsvereinbarung hatte, die nun im aufnehmenden Betrieb
von einer neuen Versorgungs-Betriebsvereinbarung oder dort
geltenden beziehungsweise vereinbarten Tarifvertrag abgelöst
wird. |
|
| | bb) Bei unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte
der ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die
betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden
Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag
über betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3
BGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame
ablösende Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden
Tarifvertrag vereinbart. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der
Gesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum
Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen
Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach
dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung oder eines
Tarifvertrages stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere
Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls
grundsätzlich nicht gehabt (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -
BAGE 91, 310, 318 f. mwN). Es entspricht deshalb zu Recht der ganz
überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass dann,
wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch
im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage
einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages hatte, auch
bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum
Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben
muss. Das Gebot der Besitzstandswahrung geht jedenfalls im Bereich
der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes zurück. Hat ein Arbeitnehmer unter
der Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte
Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt, kann er darauf vertrauen,
dass er die dieser Betriebstreue entsprechende anteilige
Versorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten
wird. |
|
| | cc) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel
berechtigen deshalb zu beliebigen Eingriffen in
Versorgungsanwartschaften. Sowohl das Gebrauchmachen von einem
Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die
Versorgungsrechte aus einer früheren Betriebsvereinbarung
einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. 21. November
2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr.
21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 1 der Gründe). Aus den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
ergibt sich, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen
sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand
ist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in die Höhe der
Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht ein
dreiteiliges Prüfungsraster entwickelt (ständige Rechtsprechung
seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Der
bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG
errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt
werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Ein
variabler, dienstzeitunabhängiger Berechnungsfaktor (sog. erdiente
Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige
Gründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens
oder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des
Gesamtaufwandes voraus. Die geringsten Anforderungen sind an
Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente
dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen
sachlich-proportionale Gründe. |
|
| | dd) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt
worden. |
|
| | (1) In die vom Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am
01.09.2004 bereits erdiente Anwartschaft wird nicht eingegriffen.
Die damals bestehende Anwartschaft des Klägers auf eine monatliche
Betriebsrente von EUR 857,76 ist durch eine Initialgutschrift von
EUR 168.028,00 in den Kapitalkontenplan überführt worden und bleibt
dem Kläger damit erhalten. Der Kläger hat weder gegen die Höhe der
zum Betriebsübergang ermittelten Anwartschaft, als auch nicht gegen
die Berechnung der Initialgutschrift für den Kapitalkontenplan
etwas Substantiiertes vorgebracht und dies auch im
Berufungsverfahren nicht näher thematisiert. Fehler an der
Ermittlung der vorstehend genannten Beträge sind auch nicht
offensichtlich. Darüber hinaus übersteigt die seit 01.07.2009 an
den Kläger von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente den
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ermittelten Anwartschaftsbetrag
deutlich, so dass ein Eingriff die die erdiente Anwartschaft
fernliegend ist. |
|
| | (2) Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die erdiente
Dynamik der Anwartschaft vor. Zwar sieht § 4 PO-F. eine
zeitunabhängige Dynamisierung der Anwartschaft dahingehend vor,
dass für die Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls
maßgebende Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist. Allerdings ist
auch für die Zeit nach dem Betriebsübergang eine zeitunabhängige
Dynamisierung dadurch sichergestellt, dass auch Nr. 1.2 des TV
Kapitalkontenplan - bei Unterschieden im Detail - für die
Berechnung auf die jeweilige Vergütung des Klägers abstellt. Sein
Vertrauen auf eine zeitunabhängige Dynamisierung wird dadurch
geschützt. |
|
| | (3) Damit wird allenfalls in künftige dienstzeitabhängige
Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung des Klägers
eingegriffen, zumal sich die Betriebsrente des Klägers für die Zeit
ab Betriebsübergang noch erhöhte und die Eingriffsintensität
ergebnisbezogen zu ermitteln ist (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3
AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 113 ff.). Die für einen derartigen
Eingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe liegen vor.
Sie ergeben sich bereits aus dem Interesse des Betriebserwerbers,
die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse
hat der Gesetzgeber in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat
dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den
Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen
Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung
in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis
unmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 14. August 2001 -
1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02
- AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). |
|
| | 3. Die monatliche Betriebsrente des Klägers bestimmt sich somit
allein noch nach dem TV Kapitalkontenplan. Die Beklagte hat unter
Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten (vgl. I/207
ff.) und die dem Kläger erteilten Kontoauszüge (vgl. I/169 ff.)
dargelegt, dass diesem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von
EUR 984,95 ab 01.07.2009 zusteht, die an diesen auch gezahlt wird.
Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm nach dem
Kapitalkontenplan eine höhere monatliche Betriebsrente zusteht. Es
ist insbesondere unzulässig, dabei Teilelemente der PO-F. (etwa zur
Frage des maßgeblichen monatlichen Einkommens) mit solchen des TV
Kapitalkontenplan zu vermischen. Ergänzend ist auf die Berechnung
der Beklagten vom 22.06.2009 (vgl. I/36) hinzuweisen, wonach bei
alleiniger Anwendung der PO-F. sich sogar ein geringerer
Betriebsrentenanspruch von nur EUR 924,16 monatlich gegenüber EUR
984,95 nach dem TV Kapitalkontenplan ergeben würde. Hierzu hat der
Kläger keine, sich allein im System der alten PO-F. haltenden
substantiierten Gegenargumente vorgetragen. Soweit der Kläger eine
"jährliche Dynamisierung" von 3% begehrt, wie sie sich
aus Nr. 4.4.2. TV-Kapitalkontenplan ergibt, ist der vorliegend
streitgegenständliche Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 davon
nicht betroffen. Die jährliche Anhebung der betrieblichen Rente
setzt erkennbar voraus, dass zunächst ein Jahr des Rentenbezuges
abgelaufen ist. Eine "Rentenerhöhung" gleich zu Beginn
des Rentenbezugs, wie vom Kläger verlangt, hat nichts mit einer
zeitabhängigen Dynamisierung zu tun, bei der erst ein bestimmter
Zeitraum verstrichen sein muss. |
|
| | Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen,
§ 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht
zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht
erfüllt sind. |
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| | Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf §
72a ArbGG wird hingewiesen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm gegen
die Beklagte kein höherer Anspruch auf eine monatliche
Betriebsrente zusteht, als sie durch die Zahlung der Beklagten ab
01.07.2009 an ihn geleistet wird. |
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| | 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das
Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 13
bis 16; I/237-240), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in
der Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende
Ergänzungen. |
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| | 2. Die Klage des Klägers ist bereits deshalb unschlüssig, weil
er sich zur Begründung seines Anspruchs bezüglich der aktuellen
Berechnung seiner Betriebsrente ab 01.07.2009 auf die PO-F. stützt.
Diese ist aber seit 01.09.2004 für Betriebsrentenansprüche des
Klägers nicht mehr maßgeblich, da sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3
BGB durch den TV Kapitalkontenplan abgelöst worden ist. Dies wird
durch Nr. 6.1 und Nr. 6.3.13 der BV-F. und die Vorbemerkung sowie
Nr. 5 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien vom
17.09.2004 ausdrücklich bestätigt. |
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| | a) Die Versorgungsrechte des Klägers richten sich entgegen
seiner Rechtsauffassung nicht (mehr) nach der PO-F.. Der TV
Kapitalkontenplan hat die für den Kläger geltende
Versorgungsregelung wirksam geändert. Diesbezüglich schließt sich
die Kammer der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 -
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). Für die Ablösung gilt
grundsätzlich die so genannte Zeitkollisionsregel. Die
Betriebspartner können die vereinbarten Normen sowohl zugunsten als
auch zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer ändern (vgl. BAG 14.
August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332). Deshalb ist
bereits durch die BV-F. eine Ablösung der PO-F. durch den TV
Kapitalkontenplan erfolgt, wobei insoweit zutreffend auf § 613 a
BGB Bezug genommen wurde. In Nr. 6.1 der BV-F. heißt es
ausdrücklich, dass bisherige Betriebsvereinbarungen der F. AG (also
auch die PO-F.) durch die bei der Beklagten im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen mit
gleichem Regelungsgehalt (hier: der TV Kapitalkontenplan) abgelöst
werden. Dieses Ergebnis würde im Übrigen auch schon allein aus der
gesetzlichen Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB folgen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde in Nr. 6.3.13 der BV-F. auch
nichts davon Abweichendes vereinbart. Dort ist nur niedergelegt,
dass bis zum Stichtag des Betriebsübergangs erworbene
Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach der
PO-F. von der Beklagten nach den Vorschriften des § 613 a BGB
fortgeführt werden. Dies besagt aber gerade nicht, wie die
Fortführung erfolgt oder dass gar die PO-F. "fortgeführt"
werden soll. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Begriff
"Leistungsanwartschaften", der nur in einem Wort die
"Anwartschaft auf Leistungen" zusammenfasst. Entgegen der
Ansicht des Klägers ist es fernliegend, daraus die Zusage der
Beibehaltung des bisherigen Versorgungssystems abzuleiten, zumal
gerade auf § 613 a BGB Bezug genommen wird. Aus § 613 a Abs. 1 Satz
3 BGB folgt aber, dass das bisherige kollektivrechtliche
Regelungssystem des Betriebsveräußerers durch das beim
Betriebserwerber bestehende kollektivrechtliche Regelungssystem
abgelöst wird. Nichts anderes folgt aus der Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag der Parteien. In der Vorbemerkung heißt es sogar
ausdrücklich, dass die Parteien das gemäß § 613 a BGB übergegangene
Arbeitsverhältnis des Klägers auf eine neue Grundlage stellen und
die bisher bei der F. AG gewährten Leistungen durch "folgende
Kompensationen" abgelöst werden, wozu in der Folge in Nr. 5
auch die betriebliche Altersversorgung gerechnet wird. Dabei beruft
sich der Kläger unter zu Unrecht verkürzt wiedergegebener
Wiederholung des Wortlauts dieser Regelung darauf, dass die
Beklagte in die Versorgungszusage der F. AG eintrete. Der
diesbezügliche Satz in Nr. 5 der Nebenabrede geht aber gerade mit
dem Inhalt weiter, dass der "Eintritt" mit der Maßgabe
einer Zusage auf Leistungen nach den Regelungen des Konzerns D. T.
erfolge, also insbesondere nach Maßgabe des TV Kapitalkontenplan.
In der selben Nummer wird eine ausgleichspflichtige Differenz
hinsichtlich eines Initialbetrags zum Kapitalkontenplan auch
lediglich auf die "alten" Anwartschaften bezogen, nicht
aber auf eine Vergleichsberechnung bei Fortführung des alten
Systems. |
|
| | b) Allerdings ist dem Kläger darin beizupflichten, dass auch
unter Berufung auf § 613 a BGB nicht beliebig in
Versorgungsanwartschaften eingegriffen werden kann. Vielmehr muss
ein solcher Eingriff einer Inhaltskontrolle standhalten, wobei sich
die Kammer auch insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - BAGE
98, 224 ff; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - AP BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 45, jeweils m.w.N.) anschließt. |
|
| | aa) Für den Fall des Betriebsübergangs ordnet § 613 a BGB die
Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsels an.
Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich nicht anders behandelt werden,
als hätte sein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber
fortbestanden. Von diesem Prinzip würde eine nicht begründbare und
mit anderweitigem zwingenden Gesetzesrecht im Widerspruch stehende
Ausnahme gemacht, wendete man das Ordnungsprinzip des § 613 a Abs.
1 Satz 3 BGB im Betriebsrentenrecht auch dann uneingeschränkt an,
wenn der nach § 613 a BGB übernommene Arbeitnehmer bereits von
seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf Grund
einer Betriebsvereinbarung hatte, die nun im aufnehmenden Betrieb
von einer neuen Versorgungs-Betriebsvereinbarung oder dort
geltenden beziehungsweise vereinbarten Tarifvertrag abgelöst
wird. |
|
| | bb) Bei unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte
der ursprüngliche Arbeitgeber zwar die Möglichkeit gehabt, die
betriebliche Versorgungsregelung abzulösen. Gilt im aufnehmenden
Betrieb bereits eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag
über betriebliche Altersversorgung, behandelt § 613 a Abs. 1 Satz 3
BGB den aufnehmenden Arbeitgeber ebenso, als hätte er eine wirksame
ablösende Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden
Tarifvertrag vereinbart. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der
Gesetzgeber damit zugleich auch angeordnet hätte, dass die bis zum
Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen
Versorgungsordnung erdienten Besitzstände zur Disposition der nach
dem Betriebsübergang geltenden Betriebsvereinbarung oder eines
Tarifvertrages stünden. Eine solche Möglichkeit hätte der frühere
Arbeitgeber im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ebenfalls
grundsätzlich nicht gehabt (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -
BAGE 91, 310, 318 f. mwN). Es entspricht deshalb zu Recht der ganz
überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass dann,
wenn ein übernommener Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch
im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage
einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages hatte, auch
bei Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum
Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben
muss. Das Gebot der Besitzstandswahrung geht jedenfalls im Bereich
der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes zurück. Hat ein Arbeitnehmer unter
der Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte
Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt, kann er darauf vertrauen,
dass er die dieser Betriebstreue entsprechende anteilige
Versorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten
wird. |
|
| | cc) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel
berechtigen deshalb zu beliebigen Eingriffen in
Versorgungsanwartschaften. Sowohl das Gebrauchmachen von einem
Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die
Versorgungsrechte aus einer früheren Betriebsvereinbarung
einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. 21. November
2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr.
21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 1 der Gründe). Aus den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
ergibt sich, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen
sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand
ist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in die Höhe der
Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht ein
dreiteiliges Prüfungsraster entwickelt (ständige Rechtsprechung
seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Der
bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG
errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt
werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Ein
variabler, dienstzeitunabhängiger Berechnungsfaktor (sog. erdiente
Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Triftige
Gründe setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens
oder ein dringendes betriebliches Bedürfnis ohne Schmälerung des
Gesamtaufwandes voraus. Die geringsten Anforderungen sind an
Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente
dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen
sachlich-proportionale Gründe. |
|
| | dd) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt
worden. |
|
| | (1) In die vom Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am
01.09.2004 bereits erdiente Anwartschaft wird nicht eingegriffen.
Die damals bestehende Anwartschaft des Klägers auf eine monatliche
Betriebsrente von EUR 857,76 ist durch eine Initialgutschrift von
EUR 168.028,00 in den Kapitalkontenplan überführt worden und bleibt
dem Kläger damit erhalten. Der Kläger hat weder gegen die Höhe der
zum Betriebsübergang ermittelten Anwartschaft, als auch nicht gegen
die Berechnung der Initialgutschrift für den Kapitalkontenplan
etwas Substantiiertes vorgebracht und dies auch im
Berufungsverfahren nicht näher thematisiert. Fehler an der
Ermittlung der vorstehend genannten Beträge sind auch nicht
offensichtlich. Darüber hinaus übersteigt die seit 01.07.2009 an
den Kläger von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente den
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ermittelten Anwartschaftsbetrag
deutlich, so dass ein Eingriff die die erdiente Anwartschaft
fernliegend ist. |
|
| | (2) Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die erdiente
Dynamik der Anwartschaft vor. Zwar sieht § 4 PO-F. eine
zeitunabhängige Dynamisierung der Anwartschaft dahingehend vor,
dass für die Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls
maßgebende Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist. Allerdings ist
auch für die Zeit nach dem Betriebsübergang eine zeitunabhängige
Dynamisierung dadurch sichergestellt, dass auch Nr. 1.2 des TV
Kapitalkontenplan - bei Unterschieden im Detail - für die
Berechnung auf die jeweilige Vergütung des Klägers abstellt. Sein
Vertrauen auf eine zeitunabhängige Dynamisierung wird dadurch
geschützt. |
|
| | (3) Damit wird allenfalls in künftige dienstzeitabhängige
Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung des Klägers
eingegriffen, zumal sich die Betriebsrente des Klägers für die Zeit
ab Betriebsübergang noch erhöhte und die Eingriffsintensität
ergebnisbezogen zu ermitteln ist (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3
AZR 128/01 - BAGE 100, 105, 113 ff.). Die für einen derartigen
Eingriff ausreichenden sachlich-proportionalen Gründe liegen vor.
Sie ergeben sich bereits aus dem Interesse des Betriebserwerbers,
die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen. Dieses Interesse
hat der Gesetzgeber in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt. Er hat
dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den
Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen
Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung
in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis
unmittelbar und zwingend anzuwenden ist (vgl. BAG 14. August 2001 -
1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332; BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02
- AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45). |
|
| | 3. Die monatliche Betriebsrente des Klägers bestimmt sich somit
allein noch nach dem TV Kapitalkontenplan. Die Beklagte hat unter
Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten (vgl. I/207
ff.) und die dem Kläger erteilten Kontoauszüge (vgl. I/169 ff.)
dargelegt, dass diesem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von
EUR 984,95 ab 01.07.2009 zusteht, die an diesen auch gezahlt wird.
Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm nach dem
Kapitalkontenplan eine höhere monatliche Betriebsrente zusteht. Es
ist insbesondere unzulässig, dabei Teilelemente der PO-F. (etwa zur
Frage des maßgeblichen monatlichen Einkommens) mit solchen des TV
Kapitalkontenplan zu vermischen. Ergänzend ist auf die Berechnung
der Beklagten vom 22.06.2009 (vgl. I/36) hinzuweisen, wonach bei
alleiniger Anwendung der PO-F. sich sogar ein geringerer
Betriebsrentenanspruch von nur EUR 924,16 monatlich gegenüber EUR
984,95 nach dem TV Kapitalkontenplan ergeben würde. Hierzu hat der
Kläger keine, sich allein im System der alten PO-F. haltenden
substantiierten Gegenargumente vorgetragen. Soweit der Kläger eine
"jährliche Dynamisierung" von 3% begehrt, wie sie sich
aus Nr. 4.4.2. TV-Kapitalkontenplan ergibt, ist der vorliegend
streitgegenständliche Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 davon
nicht betroffen. Die jährliche Anhebung der betrieblichen Rente
setzt erkennbar voraus, dass zunächst ein Jahr des Rentenbezuges
abgelaufen ist. Eine "Rentenerhöhung" gleich zu Beginn
des Rentenbezugs, wie vom Kläger verlangt, hat nichts mit einer
zeitabhängigen Dynamisierung zu tun, bei der erst ein bestimmter
Zeitraum verstrichen sein muss. |
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| | Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen,
§ 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht
zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht
erfüllt sind. |
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|
| | Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf §
72a ArbGG wird hingewiesen. |
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