Urteil vom Unknown court - 12 Sa 52/10

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.07.2010 (8 Ca 661/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen und die rückständigen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 jeweils ab dem ersten Kalendertag nach dem Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 14 der Anlage zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) höhergruppiert zu werden.
Der Kläger wurde am 06.08.1956 geboren. Er schloss im März 1985 sein Studium der Elektrotechnik an der Universität K. erfolgreich als Diplom-Ingenieur ab.
Im November 1989 veröffentlichte die damalige Fachhochschule (heute: Hochschule) K. die folgende Stellenanzeige (Anlage K 5 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Anlagenband I):
An der FACHHOCHSCHULE K. ist beim Fachbereich elektr. Energietechnik zum 01. Januar 1990 oder später die Stelle eines
Laboringenieurs
Dipl.-Ing. (FH)
zu besetzen.
Das Arbeitsgebiet umfaßt insbesondere die Versuchsdurchführung und -auswertung zusammen mit Studierenden des Fachbereichs elektr. Energietechnik; Mithilfe bei der Betreuung von Diplomarbeiten, Instandhaltung und Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der verschiedenen Labors des Fachbereichs elektr. Energietechnik...
Zusätzlich sind von dem/der Stelleninhaber/in nach entsprechender Schulung die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. dem ASiG zu übernehmen.
10 
Die Stelle ist nach Verg. Gr. IV a BAT bewertet.
11 
…“
12 
Der Kläger bewarb sich um die Stelle und wurde mit Wirkung ab dem 01.04.1990 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.04.1990 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Arb Anlagenband I) lautet:
13 
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - unbeschadet von § 3 - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“
14 
Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe BAT IV b eingruppiert. In den Folgejahren entwickelte sich sein Entgelt wie folgt:
15 
- 01.01.1991
Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a
- 01.01.1999
Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III (beklagtes Land: BAT III, Fallgruppe 2 c nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe BAT IV a)
- 01.11.2006
mit Inkrafttreten des TV-L: Überleitung in die Entgeltgruppe 11.
16 
Der Kläger nahm für die Fachhochschule/Hochschule K. folgende Aufgaben wahr:
17 
Labor- und Versuchsbetreuung (70 % der Arbeitszeit des Klägers)
18 
Die vom Kläger betreuten Laborversuche werden im Rahmen bestimmter Vorlesungen der Professoren angeboten. Sie sollen den in der jeweiligen Vorlesung erworbenen Kenntnisstand der Studenten überprüfen und bei Geeignetheit der Studenten das erworbene Wissen, insbesondere die vermittelten Zusammenhänge, festigen und vertiefen. Vor Beginn jedes Laborversuchs prüft der Kläger eigenständig den Kenntnisstand der teilnahmewilligen Studenten. Er stellt jedem Studenten Fragen aus dem Bereich der Vorlesung, in deren Rahmen der Laborversuch angeboten wird. Hinzu kommen Verständnisfragen aus Vorlesungen zurückliegender Semester. Stellt der Kläger dabei fest, dass ein Student nicht über hinreichende Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet verfügt, schließt er den Studenten von der Teilnahme am Laborversuch aus.
19 
Der Kläger ist für die Vorbereitung sowie für die Durchführung und Erläuterung des jeweiligen Laborversuchs zuständig. Die Professoren nehmen regelmäßig nicht an den Laborversuchen des Klägers teil. Die Studenten müssen die Versuchsergebnisse protokollieren und nach Beendigung des Versuchs in einer durchschnittlich 20 Seiten umfassenden Gruppenarbeit auswerten. Pro Semester fallen etwa 80 solcher Gruppenarbeiten an, die vom Kläger als bestanden/nicht bestanden bewertet werden.
20 
Im Einzelnen ist bzw. war der Kläger für folgende Laborversuche zuständig:
21 
- Laborversuche „Hochspannungstechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. G. L.)
22 
Es handelt sich um Laborversuche im Rahmen des Bachelor-Studienganges, die sich in die folgenden eigenständigen Versuche untergliedern:
23 
- Erzeugung und Messung hoher Wechselspannungen
24 
- Erzeugung und Messung hoher Gleichspannungen
25 
- Erzeugung und Messung von Stoßspannungen.
26 
Der weitere in diesem Rahmen anfallende Laborversuch Wanderwellen wird nicht vom Kläger, sondern von Professor Dr. G. L. betreut.
27 
Die Anleitungen zu den Laborversuchen übernahm der Kläger im Mai 1990 von seinem Vorgänger G. W.. Den Versuch Erzeugung und Messung von Stoßspannungen änderte er. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Studenten die 50 % Durchschlagsspannung eines Kappenisolators bestimmen sollten. Der Kläger ersetzte diese Aufgabenstellung durch einen von ihm entworfenen Versuch zur Messung der Resonanzfrequenz und zum Nachweis der Wirkung des Dämpfungswiderstandes im Stromkreis. Auch sonst wirkte der Kläger an der Fortentwicklung der Versuchsanleitungen zumindest mit.
28 
An der Beschaffung neuer Geräte für die Laborversuche war der Kläger ebenso beteiligt. Nach einem Brand im Jahr 1997 wurde er damit beauftragt, das in einem Nebenraum befindliche 100-KV-Labor neu aufzubauen. Der Kläger führte den Auftrag aus.
29 
Nachdem der Kläger die Gruppenarbeiten der jeweiligen Laborversuche korrigiert hat, gibt er sie an Professor Dr. G. L. weiter.
30 
- Laborversuche „Hochspannungsmess- und -prüftechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. G. L.)
31 
Es handelt sich um die einzigen Laborversuche, die der Kläger im Rahmen eines Master-Studiengangs anbietet. Von drei Einzelveranstaltungen in diesem Rahmen ist der Kläger für den Laborversuch „Dielektrische Messungen an flüssigen und festen Isolierstoffen“ zuständig. Es nehmen jeweils ca. fünf Studenten teil. Die beiden anderen Einzelveranstaltungen führt Professor Dr. G. L. durch. Die Versuchsanleitung für den von ihm betreuten Laborversuch erhielt der Kläger ebenfalls im Mai 1990 von G. W.. Sie wurde auch an der Universität K. für dortige Laborversuche genutzt. Die vom Kläger bewerteten Gruppenarbeiten werden Professor Dr. G. L. vorgelegt.
32 
- Laborversuche „Messtechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. K. W.):
33 
Es handelt sich um Laborversuche im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs. Professor Dr. K. W. hat hierzu am 30.09.2005 Teilnahmerichtlinien erstellt (Anlage 1 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 30.09.2011, Bl. 190 f. der Akte).
34 
Der Kläger übernahm diesen Laborversuch 1997 von dem damals ausgeschiedenen Professor Sch.. Nachdem Professor Dr. K. W. seine Tätigkeit an der damaligen Fachhochschule K. 1999 begonnen hatte, wurden die Versuchsanleitungen neu gestaltet.
35 
Der Kläger leitete die von ihm korrigierten Gruppenarbeiten an Professor Dr. K. W. weiter. Er wirkte zumindest an der Beschaffung von Geräten für diesen Laborversuch mit.
36 
Seit dem Sommersemester 2010 führt der Kläger keine Laborversuche „Messtechnik“ mehr durch.
37 
- Laborversuche „Regelungstechnik“ (Vorlesung: Professor Dr. H. F.):
38 
Die Laborversuche „Regelungstechnik“ sind ebenfalls Teil eines Bachelor-Studiengangs. Sie wurden vom Kläger zwischen 2001 und 2009 durchgeführt. Dabei übernahm der Kläger zumindest zwei von drei Teilveranstaltungen. 2009 wurden die Versuchsanleitungen von Professor Dr. Hermann Fehrenbach neu konzipiert. Nach dem Sommersemester 2009 wurde der Kläger nicht mehr für diese Laborversuche eingesetzt.
39 
Solange der Kläger für Laborversuche „Regelungstechnik“ zuständig war, legte er Professor Dr. H. F. Zweifelsfälle bei der Bewertung der Gruppenarbeiten zur Prüfung vor. Über die Anerkennung der gesamten Laborleistung (drei Teilveranstaltungen) entschied Professor Dr. H. F..
40 
- Laborversuche „Elektrische Maschinen I und II“ (Vorlesungen: Professor Dr. T. K.)
41 
Die Laborversuche sind Bestandteile des Bachelor-Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik. Sie untergliedern sich in folgende Einzelveranstaltungen:
42 
- Einphasentransformator bei Belastung (TR-B)
43 
- Einphasentransformator bei Parallelbetrieb (TR-P)
44 
- Gleichstrom-Motor/Generator (GSM / GSG)
45 
- Kreisdiagramm der Drehstrom-Asynchronmaschine (ASM-KD)
46 
- Synchronmaschine V-Kurven (SM-VK)
47 
- Synchronmaschine Wirkungsgradbestimmung (SM-WG)
48 
- Drehstromleistungsmessung (DLM)
49 
Der Kläger ist für die Laborversuche TR-B, TR-P, DLM und SM-WG zuständig. Zur Vorbereitung des Laborversuchs DLM hält er eine vierstündige Vorlesung. Die Laborversuche GSM / GSG, ASM-KD und SM-VK werden von den Dipl.-Ing. S. und S. betreut. Dipl.-Ing. (FH) S. verfügt über einen Fachhochschulabschluss.
50 
Die ursprünglichen Versuchsanleitungen zu den elektrischen Maschinen übernahm der Kläger 1990 von G. W.. 1997 kam die Versuchsanleitung von Prof. Sch. für die Drehstromleistungsmessung hinzu. Sie wurde 1999 vom Kläger im Rahmen einer Projektstudie neu gestaltet.
51 
Die bewerteten Gruppenarbeiten leitet der Kläger unmittelbar an die Studenten weiter.
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- Laborversuche „Leistungselektronik“ (Vorlesung: Professor Dr. A. K.):
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Es handelt sich um eine Lehrveranstaltung des Bachelor-Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik. Sie gliedert sich in vier Einzelveranstaltungen auf, die alle vom Kläger betreut werden. Die Versuchsanleitungen übernahm der Kläger 1996 von G. W.. Bis 2004, als Professor Dr. A. K. die Vorlesung übernahm, führte der Kläger die Laborversuche nahezu ohne jede Beteiligung eines Professors durch. Im Hinblick auf die gestiegenen Studentenzahlen bot Professor Dr. A. K. die gleichen Laborversuche in Parallelveranstaltungen zum Kläger an. Der Kläger schaffte die technischen Voraussetzungen, damit gleichzeitig zwei Parallelveranstaltungen trotz der beengten räumlichen Situation durchgeführt werden konnten. Er entwickelte einen Umschalter, der es ermöglicht, zur gleichen Zeit an einem Versuchsplatz zwei Laborversuche parallel abzuhalten.
54 
Nach dem Eintritt von Professor Dr. A. K. unterstützte der Kläger diesen bei der Neugestaltung der Laborversuche. Sie konnten dabei auf neuere Versuchsanleitungen der ETH Z. zurückgreifen.
55 
Der Kläger ist an der Auswahl der erforderlichen Geräte beteiligt.
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Betreuung von Projektstudien und Bachelorthesis (10 %)
57 
Der Kläger betreute im Sommersemester 2008 die Projektarbeit „Energiefahrrad-Stromerzeugung durch Menschenkraft“ (im Einzelnen s. Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2010, S. 14 f., Arb Bl. 92 f.). Er bewertete die Projektarbeit. Sein Notenvorschlag wurde von Professor Dr. A. K. übernommen.
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Ebenso wird der Kläger zur experimentellen Betreuung von Bachelorthesis eingesetzt (Beispiel s. Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2010, S. 16 ff. Arb Bl. 94 ff.).
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Darüber hinaus beteiligt sich der Kläger an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter (5 %), führt Sicherheitsunterweisungen für Studenten durch (5 %) und unterstützt allgemein die Professoren bei der Modernisierung und dem Ausbau von Versuchsplätzen einschließlich der Beschaffung neuer Messgeräte und Bauelemente.
60 
Am 01.04.2008 führte der Kläger ein Telefongespräch mit dem stellvertretenden Personalleiter der Hochschule K. G. A.. Es ging um seine Überleitung in die Entgeltgruppe 11. In Folge des Telefongesprächs schrieb er G. A. am 03.04.2008:
61 
„auf Grund unseres Telefongesprächs vom 01.04.2008 möchte ich Sie bitten, mir die notwendigen Tätigkeitsmerkmale zur Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 auf Entgeltgruppe 12 sowie von Entgeltgruppe 12 auf Entgeltgruppe 13 zuzusenden.“
62 
Am 26.03.2009 schrieb der Kläger dem Dekan Professor G. Sch.:
63 
„hiermit möchte ich Sie bitten zu überprüfen, ob mit meiner Entgeltgruppe E 11 die Lehrtätigkeit, die ich in den Laboren erbringe abgedeckt ist.
64 
Ich bitte um eine schriftliche Stellungnahme.“
65 
Schließlich forderte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2009 die Hochschule K. vergeblich auf, ihn in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Die Klagschrift, mit der der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14, hilfsweise 12, geltend machte, ging am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht Karlsruhe ein und wurde der Hochschule Karlsruhe am 21.08.2009 zugestellt.
66 
Der Kläger hat vorgetragen,
1999 habe er eine Projektstudie zur Neugestaltung der Versuchsanleitungen zur Lehrveranstaltung Drehstromleistungsmessung (Laborversuche Messtechnik) eigenständig betreut und in deren Folge die Versuchsanleitungen selbstständig neu gestaltet.
67 
Bereits bei seiner Einstellung am 02.04.1990 habe er eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a wahrgenommen. Dabei sei von dem Arbeitsvorgang Labor- und Versuchsbetreuung auszugehen, der 70 % seiner gesamten Tätigkeit bei dem beklagten Land ausmache. Er verfüge über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und nehme im Rahmen der Labor- und Versuchsbetreuung Aufgaben wahr, für die eine Hochschulausbildung erforderlich sei.
68 
Er entwickle besonders komplexe und anspruchsvolle technische Versuchseinrichtungen fort, modernisiere, überprüfe, pflege sie und halte sie in Stand. Sein Spektrum an Lehrveranstaltungen sei breit gefächert. Es handele sich um hochinnovative Fachgebiete, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Er müsse den Stoff der Vorlesungen Hochspannungstechnik, Hochspannungsmess- und prüftechnik, Messtechnik, Regelungstechnik, elektrische Maschinen I und II sowie Leistungselektronik anhand praktischer Versuche mit den Studenten wiederholen und vertiefen. Daher müsse er das theoretische Wissen aller davor genannten Vorlesungen beherrschen, ständig aktualisieren und vor allen Dingen im Rahmen der Versuchsreihen auch vermitteln. Seine Tätigkeit sei - insbesondere mit Blick auf die Versuchsoptimierung - stark durch Forschungscharakter und Entwicklungsaufgaben geprägt. Das Ausmaß seiner Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen in Gestalt der Laborversuche entspreche dem Ausmaß der Selbstständigkeit eines akademischen Mitarbeiters an der Universität.
69 
Er nehme wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 52 Landeshochschulgesetz (LHG) wahr und hätte deshalb von Beginn an in der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert werden müssen.
70 
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L - hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
72 
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
74 
Es hat vorgetragen,
die zuständigen Professoren seien für die Laborversuche, die der Kläger durchführe, fachlich verantwortlich. Dementsprechend würden die Laborversuche auf die jeweiligen Lehrdeputate der Professoren angerechnet. Die Professoren würden die Laborversuche festlegen. Sie entschieden abschließend darüber, welche Teilnehmer der Versuche bestanden hätten. Die Bewertung einer Gruppenarbeit durch den Kläger als bestanden stelle nur einen unverbindlichen Vorschlag des Klägers dar.
75 
Der Kläger sei zwar akademischer Mitarbeiter im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Er erbringe auch wissenschaftliche Dienstleistungen, indem er die Professoren unterstütze. Mit den Verhältnissen an den Universitäten sei das aber nicht vergleichbar, denn die Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen bestehe im Bereich der Lehre trotz des einheitlichen Hochschulgesetzes fort. Das komme auch in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) zum Ausdruck, die für akademische Mitarbeiter an Universitäten etc. eine Lehrverpflichtung vorsehe, für solche an Fachhochschulen aber ausdrücklich nicht (§ 1 Abs. 2 LVVO in der Fassung vom 20.11.2007). An den Fachhochschulen werde zwar in jüngster Zeit immer mehr Forschung betrieben. Die Dauermitarbeiter in den Fakultäten - wie der Kläger - würden aber nicht in der Forschung eingesetzt. Die vom Kläger durchgeführten Laborversuche blieben oftmals über viele Semester unverändert. Die Arbeit des Klägers habe mehr eine technische als eine wissenschaftliche Ausrichtung.
76 
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2010 stattgegeben. Die vom Kläger durchgeführten Laborversuche und die damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten stellten einen Arbeitsvorgang dar, der 70 % der Arbeit des Klägers in Anspruch nehme. Dieser Arbeitsvorgang erfordere eine abgeschlossene Hochschulausbildung, weshalb der Kläger in die Vergütungsgruppe BAT IIa einzugruppieren gewesen wäre. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder stehe ihm ein Gehalt der Entgeltgruppe 14 zu.
77 
Die Laborversuche des Klägers erforderten deshalb ein abgeschlossenes Hochschulstudium, weil der Kläger über einen Wissensstand verfügen müsse, der über dem der Studenten liege. Das dürfte regelmäßig nur durch den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums erfüllbar seien. Es sei nicht erforderlich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit selbst wissenschaftlich sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Professoren für die Lehr- und Lerninhalte der Laborversuche verantwortlich seien.
78 
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Hochschule K. am 08.10.2010 zugestellt. Die Berufung des beklagten Landes ging am 05.11. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung erreichte am 08.12. das Landesarbeitsgericht und wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2010 zugestellt. Nach entsprechender Fristverlängerung ging die Berufungserwiderung am 03.02.2011 beim Landesarbeitsgericht ein.
79 
Das beklagte Land trägt vor,
der Kläger nehme die Aufgaben eines Laboringenieurs wahr und übe insoweit keine wissenschaftlichen Tätigkeiten aus. Ein Laboringenieur leiste vielmehr technische Hilfstätigkeiten und sei deshalb ein technischer Angestellter im Sinne der Anlage 1a BAT.
80 
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne aus der Tatsache, dass der Kläger mehr wissen müsse als die Studenten, nicht gefolgert werden, dass seine Arbeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es sich überwiegend um Studenten handele, die lediglich einen Fachhochschul- bzw. Bachelorstudiengang absolvierten.
81 
Dass der Kläger nicht wissenschaftlich arbeite, zeige sich auch darin, dass es von ihm keine Veröffentlichungen gebe.
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- Zu den Laborversuchen „Messtechnik“:
83 
Der Kläger erstelle die Versuchsanleitungen nicht, er wirke an der Erstellung von Versuchsanleitungen mit. So habe es von der ursprünglichen Anleitung zum Versuch Drehstromleistungsmessung nur eine Kopiervorlage gegeben, was eine Aktualisierung und Überarbeitung erschwert habe. Der Kläger habe daher vorgeschlagen, die Neugestaltung der Versuchsanleitung im Rahmen einer studentischen Projektarbeit durchführen zu lassen. Diesem Vorschlag sei Professor Dr. K. W. gefolgt. Im Sommersemester 1999 sei eine Projektarbeit zur Überarbeitung und grafischen Neugestaltung der Anleitung ausgeschrieben worden. Professor Dr. K. W. habe für diese Projektarbeit die zu verwendenden Werkzeuge für Textsatz und grafische Darstellungen vorgegeben. Inhaltlich sei vorgegeben worden, dass die messtechnischen Verfahren zur Drehstromleistungsmessung unter Zuhilfenahme einschlägiger Lehrbücher übersichtlich dargestellt würden. Die beteiligten Studenten hätten zudem die Aufgabe gehabt, den Versuch exemplarisch durchzuführen und zu dokumentieren. Die Bewertung bzw. die Benotung der Projektarbeit sei ausschließlich durch Professor Dr. K. W. erfolgt. Der Kläger habe die Studenten bei ihren praktischen Arbeiten im Labor unterstützt und ihnen konstruktive Vorschläge gemacht.
84 
Dass der Kläger am 01.04.2008 während des Telefonats mit G. A. verlangt habe, in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert zu werden, sei nicht bekannt.
85 
Das beklagte Land beantragt,
86 
unter Abänderung des am 08.07.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe, AZ 8 Ca 661/09, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzugeben.
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Der Kläger beantragt,
88 
die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
89 
Er erwidert,
im Telefonat am 01.04.2008 habe er von G. A. seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 verlangt. Da er in dem darauf folgenden Schreiben vom 03.04.2008 auf das Telefonat Bezug genommen habe, sei von einer schriftlichen Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrags auszugehen.
90 
Zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a sei es ausreichend, dass er die Laborversuche selbstständig durchführe und damit eine seiner wissenschaftlichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Laborversuche seien - neben den Vorlesungen - eigene Lehrveranstaltungen im Master- bzw. Bachelorstudiengang. Gerade die Lehrtätigkeit stelle sich als die einer wissenschaftlichen Ausbildung entsprechende Tätigkeit dar. Denn er müsse den Studenten im Rahmen des Laborversuchs den theoretischen Stoff im wissenschaftlichen Diskurs sowie praktische Lehr- und Lerninhalte vermitteln. Zu diesem Zweck müsse er stets über den gesamten Vorlesungsstoff informiert sein, um ihn den Studenten bezogen auf die jeweiligen Versuche praktisch nahezubringen. Insoweit erfordere die praxisbezogene Darstellung des Lehrstoffs im Rahmen der Versuche ein Plus an Leistung gegenüber der entsprechenden Vorlesung, die sich ausschließlich auf theoretische Inhalte beschränke. Er müsse die Vorlesungsinhalte nicht nur sicher beherrschen, sondern für die Studenten verständlich so aufarbeiten, dass sie das erlernte Wissen im Laborversuch anwenden könnten.
91 
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes könne eine Einstufung seiner Lehrtätigkeit in die Vergütungsgruppe BAT IIa nicht entgegengehalten werden, dass er sie an einer Hochschule (ehemals Fachhochschule) verrichte. Lehrtätigkeiten an der Universität seien unbestrittenermaßen Tätigkeiten, die eine einer wissenschaftlichen Hochschulbildung „entsprechende
92 
Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a BAT akademischen Zuschnitt darstellten. Nach der Gleichstellung der Lehrtätigkeiten an Universität und ehemaligen Fachhochschulen - nunmehr Hochschulen - durch das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg könne aber für die Lehrtätigkeit des Klägers nichts anderes gelten. Gleiche Tätigkeiten seien nach der Tarifautomatik gleich zu bewerten. Dieser Tatsache sei auch bei der Auslegung des Tarifmerkmals der „entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a Rechnung zu tragen.
93 
Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden an einer Hochschule (ehemals Fachhochschule) die Studierenden ebenso zu einer selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit befähigt werden sollten wie an einer Universität (Urteil vom 13.04.2010, 1 BVR 216/07). Es bestehe kein Unterschied zwischen der Ausbildung an einer Universität und einer Fachhochschule. In beiden Fällen seien jeweils wissenschaftliche Arbeitsweisen zu vermitteln. Wenn aber der Kläger bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftliche Arbeitsweisen vermitteln müsse, sei eine Ausbildung akademischen Zuschnitts erforderlich, um diese Tätigkeiten erfüllen zu können.
94 
Hinzukomme, dass seine Lehrtätigkeit auch nach der gesetzlichen Definition in § 52 Abs. 1 LHG als wissenschaftlich qualifiziert werde. Liege eine ausdrücklich vom Gesetz zu bezeichnende wissenschaftliche Tätigkeit in Gestalt einer Lehrtätigkeit vor, so sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit eine solche sei, die einer wissenschaftlichen Ausbildung entspreche.
95 
Er habe mindestens seit 1996 in dem von ihm vorgetragenen Umfang Lehrveranstaltungen eigenständig mit sehr hohem Erfolg durchgeführt und sich damit bewährt.
96 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
97 
Die zulässige Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.07.2010 ist zum Teil begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist teilweise abzuändern. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land rückwirkend ab dem 01.10.2008 ein Gehalt der Entgeltgruppe 12 TV-L verlangen.
98 
1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, nämlich über den Umfang der Vergütungspflicht des beklagten Landes. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Gericht die von ihm angestrebte Entgeltgruppe feststellt. Der Streit der Parteien über die richtige Eingruppierung wird durch ein entsprechendes Feststellungsurteil endgültig beigelegt. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das beklagte Land auch eine ihm ungünstige rechtskräftige Entscheidung umsetzen. Der Kläger ist daher nicht gezwungen, statt des nicht vollstreckungsfähigen Feststellungsantrags einen vollstreckungsfähigen Zahlungsantrag zu stellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Anm. 8).
99 
2. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 verlangen. Er war am 01.11.2006 gemäß der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zumindest von der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 in die Entgeltgruppe 12 überzuleiten.
100 
a) Gem. § 22 Abs. 2 BAT war der Angestellte bis zum 31.10.2006 in der Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die Arbeitsvorgänge voraussetzten, die die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten zumindest zur Hälfte in Anspruch nahmen. Als Arbeitsvorgang bezeichneten die Tarifpartner Arbeitsleistungen, die - auf den Aufgabenkreis des Angestellten bezogen - zu einem Arbeitsergebnis führten, das bei natürlicher
101 
Betrachtung von anderen Arbeitsergebnissen abgegrenzt werden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Definition dahingehend ergänzt, Arbeitsvorgang sei eine Arbeitseinheit, die unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbstständig zu bewerten sei sowie zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führe (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - zuletzt BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09, AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 3 R f.).
102 
In diesem Sinne ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger durchzuführenden Laborversuche und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang darstellen. Sie sind von den übrigen, nicht vorlesungsbezogenen Arbeitsaufgaben des Klägers abgrenzbar und dienen dem gleichen Ziel, der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffs (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.1992, 4 AZR 532/91, Rdnr. 15). Da die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit den Laborversuchen 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, waren sie seiner Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag zu Grunde zu legen.
103 
b) Bis zum 31.10.2006 waren für die Eingruppierung des Klägers folgende Regelungen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Bund, Länder), Teil I Allgemeiner Teil, Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag maßgebend:
104 
- BAT IVb Fallgruppe 21:
105 
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 6-monatiger Berufungsausübung nach Ablegung der Prüfung ...
106 
- BAT IVa Fallgruppe 10:
107 
Technische Angestellte ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt (Besondere Leistungen sind z. B.:
108 
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
109 
- BAT III Fallgruppe 2:
110 
Technische Angestellte ... und langjährige praktische Erfahrung ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt.
111 
- BAT IIa Fallgruppe 8b:
112 
Technische Angestellte ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt, nach 10-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.
113 
- BAT IIa Fallgruppe 1a:
114 
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...*
115 
- BAT Ib Fallgruppe 2:
116 
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sind, ... nach 15-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa.
117 
(Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
118 
Die zitierten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21 bis BAT IIa Fallgruppe 8b bauen aufeinander auf. Das macht es erforderlich, für jede einzelne Vergütungsgruppe zu überprüfen, ob die Tätigkeiten des Klägers, die mit den Laborversuchen verbunden sind, die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 5 R).
119 
c) Der Kläger erfüllte spätestens am 01.10.1990 die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21.
120 
Der Kläger war und ist technischer Angestellter im Sinne der Allgemeinen Vergütungsordnung. Im Rahmen der Lehrtätigkeit der Professoren ist er für die praktische Anwendung des Wissens, das in den Vorlesungen vermittelt wird, die Bereitstellung der für die Versuche erforderlichen Geräte und für die technischen Abläufe der Versuche verantwortlich. Ohne damit die Arbeit des Klägers abzuqualifizieren, besteht seine Aufgabe als akademischer Mitarbeiter wie früher als Laboringenieur im Rahmen der Laborversuche vor allem darin, die Lehrtätigkeit des Professors technisch zu unterstützen. Er war und ist deshalb als technischer Angestellter im Sinne der Allgemeinen Vergütungsordnung zu behandeln (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1977, 4 AZR 111/76, AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT Blatt 2; Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT Blatt 4).
121 
(Wäre der Kläger als Lehrkraft zu behandeln - worauf seine Argumentation vor allem im Berufungsverfahren zielt -, hätte er keinen tariflichen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, die Allgemeine Vergütungsordnung, nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden. Da der Kläger nur zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der tariflichen Vergütungsgruppen vorgetragen hat, wäre die Berufung - unter der Voraussetzung, er sei Lehrkraft - insgesamt erfolgreich und die Klage abzuweisen.)
122 
Als technischer Angestellter verfügt der Kläger auch über eine technische Ausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist darunter u.a. der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. Diese Voraussetzung erfüllten bis zum 31.12.2010 der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule (einschließlich der Fachhochschulen) und die mindestens dreijährige Ausbildung an einer Berufsakademie/Dualen Hochschule (§ 22 Abs. 5 LBG aF - s. auch § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG nF). Der Kläger verfügt über einen Universitätsabschluss.
123 
Spätestens am 01.10.1990 war der Kläger sechs Monate als technischer Angestellter tätig, sodass er spätestens an diesem Tag die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb erfüllte.
124 
d) Ebenso erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT IVa. Er erbringt besondere Leistungen, weil seine Aufgaben eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit fordern, die ein erhöhtes Wissen und Können verlangt: Der Kläger muss sich auf unterschiedliche fachliche Schwerpunkte einstellen. Er muss über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich verfügen. Ihm müssen die entsprechenden Ausbildungsinhalte der Studenten präsent sein (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 4 R).
125 
e) Schließlich erfüllte der Kläger bereits vor dem 01.11.2006 eine zusätzliche Voraussetzung der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2, die Heraushebung aus der Vergütungsgruppe BAT IVa durch die Wahrnehmung von Spezialaufgaben. Die Heraushebung durch Spezialaufgaben erfordert eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Bei diesen Fachkenntnissen kann es sich auch um nichttechnische wie z.B. pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Dass der Kläger im Hinblick auf seine starke Einbindung in den Lehrbetrieb und die in seiner Verantwortung liegende Auswahl der jeweiligen Versuchsteilnehmer über didaktische Fachkenntnisse verfügen muss, ist unstreitig (vgl. auch BAG, a.a.O., Bl. 5 f.). Der Kläger hatte am 31.10.2006 zumindest Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2. Ihm stand der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT IIa offen (dortige Fallgruppe 8b: nach zehn Jahren).
126 
f) Es kann letztlich offenbleiben, ob der eröffnete Bewährungsaufstieg am 31.10.2006 bereits abgeschlossen war, der Kläger also schon am 01.11.1996 die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 erfüllt hatte. Die Anlage 2 zum TVÜ-Länder sieht sowohl bei einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe BAT IIa nach einem Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe BAT III als auch bei einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe BAT III mit ausstehendem Bewährungsaufstieg eine Überleitung des Angestellten in die Entgeltgruppe 12 vor. Der Kläger konnte daher vom beklagten Land seine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 verlangen.
127 
g) Ihm steht ab dem 01.10.2008 ein Gehalt der Entgeltgruppe 12 zu. Gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger machte seine Höhergruppierung erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2009 schriftlich geltend. Das am Ende des Monats fällig werdende (§ 24 Abs. 1 TV-L) Monatsgehalt für den Oktober 2008 befand sich zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist. Ein eventueller restlicher Vergütungsanspruch des Klägers für den September 2009 war bereits verfallen.
128 
Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf sein Schreiben vom 03.04.2008 verweisen. Es enthielt keine Forderung nach einer Höhergruppierung, sondern nur die Bitte um Unterlagen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger schon am 01.04.2008 gegenüber G. A. telefonisch seine Höhergruppierung forderte (§ 138 Abs. 4 ZPO), kann nicht schon deshalb in dem Schreiben vom 03.04.2008 eine schriftliche Geltendmachung gesehen werden, weil dieses auf das Telefonat mit A hinwies. Zum einen wird aus einer telefonischen und damit nicht schriftlichen Geltendmachung nicht allein deshalb eine Schriftliche, weil in einem Schreiben auf sie Bezug genommen wird. Zum anderen lässt die Bezugnahme im Schreiben des Klägers vom 03.04.2008 nicht erkennen, auf welche Aspekte des Telefonats konkret verwiesen werden soll.
129 
Dem Kläger stehen folglich erst ab dem 01.10.2008 die monatlichen Bezüge der Entgeltgruppe 12 zu. Zusätzlich schuldet das beklagte Land ihm gem. § 288 Abs. 1 i.V. mit § 286 Abs. 1 und 2 BGB Verzugszinsen aus den nicht gezahlten Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11. Insoweit hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben und ist die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
130 
3. Soweit der Kläger von dem beklagten Land verlangt, ihn in eine darüber hinausgehende Entgeltgruppe einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen, ist die Klage unbegründet.
131 
Sowohl die Überleitung in die Entgeltgruppe 13 als auch die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 setzten nach der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraus, dass der Kläger am 31.10.2006 einen Anspruch auf eine nicht von der Vergütungsgruppe BAT III abgeleitete Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IIa hatte. Hierfür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen.
132 
a) Die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a erfordern, dass der Angestellte eine Tätigkeit ausübt, die einer abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung entspricht. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 sind unter wissenschaftlichen Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen und andere Hochschulen zu verstehen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
133 
b) Die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen der Laborversuche wahrnimmt, entsprechen nicht einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung, weil sie keine solche erfordern. Das folgt schon daraus, dass die Erfordernisse seiner Arbeit von den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppen BAT IVb b III vollständig erfasst werden, sodass sich keine weiteren Anforderungen feststellen lassen, die über die Erfordernisse des gehobenen technischen Dienstes hinaus eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen.
134 
So ist dem Umstand, dass der Kläger als Verantwortlicher für die Laborversuche die Ausbildungsinhalte der Studenten in den verschiedenen Fachrichtungen beherrschen muss, nach der Allgemeinen Vergütungsordnung dadurch Rechnung getragen, dass von besonderen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 10 auszugehen ist. Ein Universitätsabschluss ist hierfür entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erforderlich. Auch ein Diplom-Ingenieur (FH) wie der Kollege des Klägers Dipl.-Ing. (FH) S kann auf Grund seiner Ausbildung über einen Wissensstand verfügen, der über die Kenntnisse der überwiegend Bachelor-Studenten und vereinzelt Master-Studenten hinausgeht.
135 
c) Aus der zwischenzeitlich erfolgten weitgehenden hochschulrechtlichen Annäherung (nicht Gleichstellung s. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4) von Fachhochschulen und Universitäten durch das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 01.01.2005 folgt nichts anderes. Der durch das Landeshochschulgesetz begründete Status des Klägers als akademischer
136 
Mitarbeiter und die hochschulrechtliche Bezeichnung seiner Arbeiten als wissenschaftliche Dienstleistungen (§ 52 LHG) bedeuten nicht, dass der Kläger im Sinne der tariflichen Vergütungsgruppe Aufgaben wahrnimmt, die einen universitären oder gleichwertigen Abschluss verlangen. Zum einen gehen die tariflichen Tätigkeitsmerkmale - wie es die Vorbemerkung Nr. 2 und die Protokollnotiz Nr. 1 zeigen - nicht von einer Gleichstellung des Fachhochschul- und des Universitätsabschlusses aus. Zum anderen bleibt gem. § 22 Abs. 2 BAT allein die übertragene Tätigkeit für die Eingruppierung des Angestellten maßgebend, und zwar unabhängig davon, in welcher Institution sie wahrgenommen wird. Auch wenn den Fachhochschulen in den zurückliegenden Jahren qualitativ neue Aufgaben, vor allem im Bereich der Forschung, zugewachsen sind, hat das solange keinen Einfluss auf die Eingruppierung des Klägers, wie seine Aufgabenstellungen im Wesentlichen unverändert bleiben. Er selbst geht von einer gleichbleibenden Eingruppierung seit 1990 aus.
137 
Der Kläger erfüllte am 31.10.2006 nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a. Soweit die Klage über die Entgeltgruppe 12 hinausgeht, ist sie unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes ist das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
II.
138 
1. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.
139 
2. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der richtigen Eingruppierung eines akademischen Mitarbeiters mit den Aufgaben eines früheren Laboringenieurs ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil es eine Vielzahl mit dem Kläger vergleichbarer Funktionsträger an deutschen (Fach)Hochschulen gibt und die letzte grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu (Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT) fast zwanzig Jahre zurückliegt.

Gründe

 
I.
97 
Die zulässige Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.07.2010 ist zum Teil begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist teilweise abzuändern. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land rückwirkend ab dem 01.10.2008 ein Gehalt der Entgeltgruppe 12 TV-L verlangen.
98 
1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, nämlich über den Umfang der Vergütungspflicht des beklagten Landes. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Gericht die von ihm angestrebte Entgeltgruppe feststellt. Der Streit der Parteien über die richtige Eingruppierung wird durch ein entsprechendes Feststellungsurteil endgültig beigelegt. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das beklagte Land auch eine ihm ungünstige rechtskräftige Entscheidung umsetzen. Der Kläger ist daher nicht gezwungen, statt des nicht vollstreckungsfähigen Feststellungsantrags einen vollstreckungsfähigen Zahlungsantrag zu stellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Anm. 8).
99 
2. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 verlangen. Er war am 01.11.2006 gemäß der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zumindest von der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 in die Entgeltgruppe 12 überzuleiten.
100 
a) Gem. § 22 Abs. 2 BAT war der Angestellte bis zum 31.10.2006 in der Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die Arbeitsvorgänge voraussetzten, die die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten zumindest zur Hälfte in Anspruch nahmen. Als Arbeitsvorgang bezeichneten die Tarifpartner Arbeitsleistungen, die - auf den Aufgabenkreis des Angestellten bezogen - zu einem Arbeitsergebnis führten, das bei natürlicher
101 
Betrachtung von anderen Arbeitsergebnissen abgegrenzt werden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Definition dahingehend ergänzt, Arbeitsvorgang sei eine Arbeitseinheit, die unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbstständig zu bewerten sei sowie zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führe (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - zuletzt BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09, AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 3 R f.).
102 
In diesem Sinne ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger durchzuführenden Laborversuche und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang darstellen. Sie sind von den übrigen, nicht vorlesungsbezogenen Arbeitsaufgaben des Klägers abgrenzbar und dienen dem gleichen Ziel, der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffs (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.1992, 4 AZR 532/91, Rdnr. 15). Da die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit den Laborversuchen 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, waren sie seiner Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag zu Grunde zu legen.
103 
b) Bis zum 31.10.2006 waren für die Eingruppierung des Klägers folgende Regelungen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Bund, Länder), Teil I Allgemeiner Teil, Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag maßgebend:
104 
- BAT IVb Fallgruppe 21:
105 
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 6-monatiger Berufungsausübung nach Ablegung der Prüfung ...
106 
- BAT IVa Fallgruppe 10:
107 
Technische Angestellte ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt (Besondere Leistungen sind z. B.:
108 
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
109 
- BAT III Fallgruppe 2:
110 
Technische Angestellte ... und langjährige praktische Erfahrung ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt.
111 
- BAT IIa Fallgruppe 8b:
112 
Technische Angestellte ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt, nach 10-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.
113 
- BAT IIa Fallgruppe 1a:
114 
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...*
115 
- BAT Ib Fallgruppe 2:
116 
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sind, ... nach 15-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa.
117 
(Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
118 
Die zitierten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21 bis BAT IIa Fallgruppe 8b bauen aufeinander auf. Das macht es erforderlich, für jede einzelne Vergütungsgruppe zu überprüfen, ob die Tätigkeiten des Klägers, die mit den Laborversuchen verbunden sind, die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 5 R).
119 
c) Der Kläger erfüllte spätestens am 01.10.1990 die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21.
120 
Der Kläger war und ist technischer Angestellter im Sinne der Allgemeinen Vergütungsordnung. Im Rahmen der Lehrtätigkeit der Professoren ist er für die praktische Anwendung des Wissens, das in den Vorlesungen vermittelt wird, die Bereitstellung der für die Versuche erforderlichen Geräte und für die technischen Abläufe der Versuche verantwortlich. Ohne damit die Arbeit des Klägers abzuqualifizieren, besteht seine Aufgabe als akademischer Mitarbeiter wie früher als Laboringenieur im Rahmen der Laborversuche vor allem darin, die Lehrtätigkeit des Professors technisch zu unterstützen. Er war und ist deshalb als technischer Angestellter im Sinne der Allgemeinen Vergütungsordnung zu behandeln (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1977, 4 AZR 111/76, AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT Blatt 2; Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT Blatt 4).
121 
(Wäre der Kläger als Lehrkraft zu behandeln - worauf seine Argumentation vor allem im Berufungsverfahren zielt -, hätte er keinen tariflichen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, die Allgemeine Vergütungsordnung, nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden. Da der Kläger nur zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der tariflichen Vergütungsgruppen vorgetragen hat, wäre die Berufung - unter der Voraussetzung, er sei Lehrkraft - insgesamt erfolgreich und die Klage abzuweisen.)
122 
Als technischer Angestellter verfügt der Kläger auch über eine technische Ausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IVb Fallgruppe 21. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist darunter u.a. der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. Diese Voraussetzung erfüllten bis zum 31.12.2010 der Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule (einschließlich der Fachhochschulen) und die mindestens dreijährige Ausbildung an einer Berufsakademie/Dualen Hochschule (§ 22 Abs. 5 LBG aF - s. auch § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG nF). Der Kläger verfügt über einen Universitätsabschluss.
123 
Spätestens am 01.10.1990 war der Kläger sechs Monate als technischer Angestellter tätig, sodass er spätestens an diesem Tag die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IVb erfüllte.
124 
d) Ebenso erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT IVa. Er erbringt besondere Leistungen, weil seine Aufgaben eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit fordern, die ein erhöhtes Wissen und Können verlangt: Der Kläger muss sich auf unterschiedliche fachliche Schwerpunkte einstellen. Er muss über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich verfügen. Ihm müssen die entsprechenden Ausbildungsinhalte der Studenten präsent sein (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bl. 4 R).
125 
e) Schließlich erfüllte der Kläger bereits vor dem 01.11.2006 eine zusätzliche Voraussetzung der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2, die Heraushebung aus der Vergütungsgruppe BAT IVa durch die Wahrnehmung von Spezialaufgaben. Die Heraushebung durch Spezialaufgaben erfordert eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Bei diesen Fachkenntnissen kann es sich auch um nichttechnische wie z.B. pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Dass der Kläger im Hinblick auf seine starke Einbindung in den Lehrbetrieb und die in seiner Verantwortung liegende Auswahl der jeweiligen Versuchsteilnehmer über didaktische Fachkenntnisse verfügen muss, ist unstreitig (vgl. auch BAG, a.a.O., Bl. 5 f.). Der Kläger hatte am 31.10.2006 zumindest Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2. Ihm stand der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT IIa offen (dortige Fallgruppe 8b: nach zehn Jahren).
126 
f) Es kann letztlich offenbleiben, ob der eröffnete Bewährungsaufstieg am 31.10.2006 bereits abgeschlossen war, der Kläger also schon am 01.11.1996 die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 erfüllt hatte. Die Anlage 2 zum TVÜ-Länder sieht sowohl bei einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe BAT IIa nach einem Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe BAT III als auch bei einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe BAT III mit ausstehendem Bewährungsaufstieg eine Überleitung des Angestellten in die Entgeltgruppe 12 vor. Der Kläger konnte daher vom beklagten Land seine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 verlangen.
127 
g) Ihm steht ab dem 01.10.2008 ein Gehalt der Entgeltgruppe 12 zu. Gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger machte seine Höhergruppierung erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2009 schriftlich geltend. Das am Ende des Monats fällig werdende (§ 24 Abs. 1 TV-L) Monatsgehalt für den Oktober 2008 befand sich zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist. Ein eventueller restlicher Vergütungsanspruch des Klägers für den September 2009 war bereits verfallen.
128 
Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf sein Schreiben vom 03.04.2008 verweisen. Es enthielt keine Forderung nach einer Höhergruppierung, sondern nur die Bitte um Unterlagen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger schon am 01.04.2008 gegenüber G. A. telefonisch seine Höhergruppierung forderte (§ 138 Abs. 4 ZPO), kann nicht schon deshalb in dem Schreiben vom 03.04.2008 eine schriftliche Geltendmachung gesehen werden, weil dieses auf das Telefonat mit A hinwies. Zum einen wird aus einer telefonischen und damit nicht schriftlichen Geltendmachung nicht allein deshalb eine Schriftliche, weil in einem Schreiben auf sie Bezug genommen wird. Zum anderen lässt die Bezugnahme im Schreiben des Klägers vom 03.04.2008 nicht erkennen, auf welche Aspekte des Telefonats konkret verwiesen werden soll.
129 
Dem Kläger stehen folglich erst ab dem 01.10.2008 die monatlichen Bezüge der Entgeltgruppe 12 zu. Zusätzlich schuldet das beklagte Land ihm gem. § 288 Abs. 1 i.V. mit § 286 Abs. 1 und 2 BGB Verzugszinsen aus den nicht gezahlten Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11. Insoweit hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben und ist die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
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3. Soweit der Kläger von dem beklagten Land verlangt, ihn in eine darüber hinausgehende Entgeltgruppe einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen, ist die Klage unbegründet.
131 
Sowohl die Überleitung in die Entgeltgruppe 13 als auch die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 setzten nach der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraus, dass der Kläger am 31.10.2006 einen Anspruch auf eine nicht von der Vergütungsgruppe BAT III abgeleitete Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IIa hatte. Hierfür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen.
132 
a) Die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a erfordern, dass der Angestellte eine Tätigkeit ausübt, die einer abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung entspricht. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 sind unter wissenschaftlichen Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen und andere Hochschulen zu verstehen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
133 
b) Die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen der Laborversuche wahrnimmt, entsprechen nicht einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung, weil sie keine solche erfordern. Das folgt schon daraus, dass die Erfordernisse seiner Arbeit von den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppen BAT IVb b III vollständig erfasst werden, sodass sich keine weiteren Anforderungen feststellen lassen, die über die Erfordernisse des gehobenen technischen Dienstes hinaus eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen.
134 
So ist dem Umstand, dass der Kläger als Verantwortlicher für die Laborversuche die Ausbildungsinhalte der Studenten in den verschiedenen Fachrichtungen beherrschen muss, nach der Allgemeinen Vergütungsordnung dadurch Rechnung getragen, dass von besonderen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 10 auszugehen ist. Ein Universitätsabschluss ist hierfür entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht erforderlich. Auch ein Diplom-Ingenieur (FH) wie der Kollege des Klägers Dipl.-Ing. (FH) S kann auf Grund seiner Ausbildung über einen Wissensstand verfügen, der über die Kenntnisse der überwiegend Bachelor-Studenten und vereinzelt Master-Studenten hinausgeht.
135 
c) Aus der zwischenzeitlich erfolgten weitgehenden hochschulrechtlichen Annäherung (nicht Gleichstellung s. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4) von Fachhochschulen und Universitäten durch das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 01.01.2005 folgt nichts anderes. Der durch das Landeshochschulgesetz begründete Status des Klägers als akademischer
136 
Mitarbeiter und die hochschulrechtliche Bezeichnung seiner Arbeiten als wissenschaftliche Dienstleistungen (§ 52 LHG) bedeuten nicht, dass der Kläger im Sinne der tariflichen Vergütungsgruppe Aufgaben wahrnimmt, die einen universitären oder gleichwertigen Abschluss verlangen. Zum einen gehen die tariflichen Tätigkeitsmerkmale - wie es die Vorbemerkung Nr. 2 und die Protokollnotiz Nr. 1 zeigen - nicht von einer Gleichstellung des Fachhochschul- und des Universitätsabschlusses aus. Zum anderen bleibt gem. § 22 Abs. 2 BAT allein die übertragene Tätigkeit für die Eingruppierung des Angestellten maßgebend, und zwar unabhängig davon, in welcher Institution sie wahrgenommen wird. Auch wenn den Fachhochschulen in den zurückliegenden Jahren qualitativ neue Aufgaben, vor allem im Bereich der Forschung, zugewachsen sind, hat das solange keinen Einfluss auf die Eingruppierung des Klägers, wie seine Aufgabenstellungen im Wesentlichen unverändert bleiben. Er selbst geht von einer gleichbleibenden Eingruppierung seit 1990 aus.
137 
Der Kläger erfüllte am 31.10.2006 nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT IIa Fallgruppe 1a. Soweit die Klage über die Entgeltgruppe 12 hinausgeht, ist sie unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes ist das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
II.
138 
1. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.
139 
2. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der richtigen Eingruppierung eines akademischen Mitarbeiters mit den Aufgaben eines früheren Laboringenieurs ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil es eine Vielzahl mit dem Kläger vergleichbarer Funktionsträger an deutschen (Fach)Hochschulen gibt und die letzte grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu (Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu §§ 22, 23 BAT) fast zwanzig Jahre zurückliegt.

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